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Warnung vor der “Abwrackprämie” 

 Januar 29, 2009

von  RA Finkeldei

Die am 27. Januar 2009 von der Bundesregierung mit der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen eingeführte Umweltprämie für die Verschrottung alter und den Erwerb neuer Personenkraftwagen, gemeinhin als “Abwrackprämie” bezeichnet, mag ein sinnvolles Instrument zur Stärkung der Automobilindustrie und ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft sein. Sie birgt aber auch eine große Gefahr.

In Ziff. 1.2 der Richtlinie heißt es:

Zuwendungsgewährung
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Die Gewährung der “Abwrackprämie” ist also nicht nur davon abhängig, dass

  • der Antragsteller eine Privatperson ist,
  • das Altfahrzeug – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – mindestens ein Jahr lang durchgehend auf den Antragsteller in Deutschland zugelassen war,
  • der alte Pkw mindestens neun Jahre vor der Verschrottung erstmals zugelassen worden ist,
  • die Verschrottung des Altfahrzeugs zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgt,
  • die Verschrottung durch einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs belegt wird und der Betreiber des Demontagebetriebs bestätigt, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird,
  • das Neufahrzeug zum ersten Mal zugelassen wurde oder – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war (Jahreswagen),
  • das Neufahrzeug mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt,
  • das Neufahrzeug im Inland auf den Antragsteller zugelassen ist,
  • der Erwerb und die Zulassung des Neufahrzeugs zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgt und
  • der Halter des alten Fahrzeugs mit dem des neuen Fahrzeugs identisch ist.

Voraussetzung ist vielmehr auch, dass die für die “Abwrackprämie” zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel noch nicht verbraucht sind. Die durch die “Abwrackprämie” entstehenden Bürokratiekosten und die an schnellere Antragsteller gezahlten Prämien dürfen also im Zeitpunkt der Antragstellung das Budget von 1,5 Mrd. Euro noch nicht verbraucht haben.

Da ein Antragsteller die Verschrottung seines Altfahrzeugs veranlassen muss, bevor sein Antrag auf Gewährung der Prämie beschieden ist, läuft er Gefahr, im Falle der Ablehnung seines Antrags wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel leer auszugehen. Er erhält dann keine “Abwrackprämie” und kann sein Altfahrzeug auch nicht mehr zu dem Wert verkaufen, das es vor der Verschrottung möglicherweise noch hatte.

Altfahrzeuge, die noch einen nicht unerheblichen Wert haben, sollten daher nicht zum Zwecke der Einstreichung der Abwrackprämie “geopfert” werden!

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