Manchem Urlauber bringen die schönsten Tage des Jahres wenig Erholung. Liegt der Grund nicht in überzogenen Erwartungen, sondern in einem objektiv feststellbaren Reisemangel, muss das nicht klaglos hingenommen werden.
Der Reiseveranstalter ist nach dem Gesetz „verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist“. Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, hat der Reisende Reisemangelansprüche. Er kann nach Urlaubsrückkehr insbesondere eine (ggf. teilweise) Erstattung des Reisepreises verlangen. Wieviel des Reisepreises zurückverlangt werden kann, hängt von der Schwere des Reisemangels ab. Eine Orientierung bietet hier die sogenannte Frankfurter Tabelle, eine vom Landgericht Frankfurt am Main erarbeitete Liste von Minderungsquoten. In schwerwiegenden Fällen besteht zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit und Schadensersatz.
Bei der Durchsetzung der Ansprüche ist allerdings einiges zu beachten, um nicht schon aus formalen Gründen zu scheitern.
Tipp: Schneiden Sie diesen Artikel aus und nehmen Sie ihn mit auf Ihre Reise. So haben Sie für den Fall der Fälle eine Anleitung parat.
1) Sichern Sie zunächst Beweise. Machen Sie Fotos von sämtlichen Mängeln und ziehen Sie Zeugen hinzu, von denen Sie sich Namen und Anschriften notieren. Auch Videoaufnahmen können später hilfreich sein.
2) Zeigen Sie dem Reiseveranstalter bzw. der örtlichen Reiseleitung Ihres Reiseveranstalters sämtliche Reisemängel unverzüglich, d. h. sofort am Urlaubsort, an! Unterbleibt die Mangelanzeige oder wird sie verspätet erhoben, sind Ansprüche später möglicherweise nicht durchsetzbar. Deshalb zum Nachweis der Mangelanzeige unbedingt Zeugen hinzuziehen oder die Mangelanzeige schriftlich bestätigen lassen. Aber Achtung: Eine Bescheinigung des Hotelpersonals genügt nicht. Die Bestätigung muss von einer vom Reiseveranstalter autorisierten Person stammen.
Wurden die Mängel ordnungsgemäß angezeigt, kann der Reisepreis später gemindert werden. Sie können also den gezahlten Reisepreis (teilweise) zurückverlangen.
3) Gleichzeitig sollten Sie - ebenfalls nachweislich - eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Wird innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geschaffen, dürfen Sie nämlich selbst Abhilfe schaffen und später die Ihnen hierdurch entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen. Die Fristsetzung zur Abhilfe kann mit der Mangelanzeige verbunden werden.
Achtung: Zwar kann auch die eigenmächtige Anmietung einer Ersatzunterkunft ein Fall der Selbstabhilfe sein. Diese Art der Selbstabhilfe setzt aber zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus; sie ist also nur bei schwerwiegenden Reisemängeln zulässig.
4) Ist die Reise erheblich beeinträchtigt (z. B. vollkommener Ausfall der gebuchten Vollverpflegung), kann der Reisevertrag auch gekündigt werden. Dies setzt - wie bei der Selbstabhilfe - grundsätzlich voraus, dass die Frist zur Abhilfe fruchtlos abgelaufen ist. Der Reiseveranstalter bleibt im Falle der Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, kann aber grundsätzlich für die in Anspruch genommenen Reiseleistungen noch den (ggf. geminderten) Reisepreis verlangen.
Wann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, beurteilen die Gerichte übrigens unterschiedlich. Soweit die Reisemängel zu einer Minderung des Reisepreises um mindestens 50 Prozent berechtigen, ist die Beeinträchtigung der Reise aber in jedem Fall erheblich.
5) Nach Urlaubsrückkehr müssen sämtliche Ansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem regulären Ende der Reise. Soweit Sie diese Frist versäumen, sind Sie mit Ihren Ansprüchen in der Regel ausgeschlossen. Um hier keinen Fehler zu machen, sollten Sie unbedingt sofort nach Ihrer Urlaubsrückkehr einen Rechtsanwalt hinzuziehen.