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Mein Mandant gab sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit zurück. Er hatte etwas mehr als die bei Vertragsschluss zu Grunde gelegte Strecke mit dem Pkw zurückgelegt und musste, was nicht zu beanstanden war, für die km-Differenz eine Entschädigung zahlen.

Nicht in Ordnung war jedoch das Verlangen des Autohauses, Schadensersatz in enormer Höhe zu leisten, weil die Bremsscheiben des Kfz abgenutzt waren und es außerdem angeblich einen Unfallschaden aufwies.

Dass die Bremsscheiben abgenutzt waren, war schon deshalb kein zu entschädigender Mangel, weil dies vom normalen, vorhersehbaren Verschleiß umfasst ist. Und für den normalen Verschleiß muss ein Leasingnehmer selbstverständlich nichts entschädigen.

Was den angeblichen Unfallschaden anbelangt, so hieß es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, dass bei Unstimmigkeiten über das Bestehen von Mängeln bei Rückgabe des Fahrzeugs das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen sei. Da mein Mandant den angeblichen Unfallschaden bestritten hatte, wäre also ein solches Gutachten einzuholen gewesen. Ein Gutachten holte das Autohaus auch ein. Aber ‘nur’ ein Gutachten der DEKRA und nicht etwa das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Im folgenden Klageverfahren verteidigten wir uns mit dem Argument, dass ein Unfallschaden überhaupt nicht vorliege und dass sich im Übrigen der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch an sein eigenes Regelwerk halten müsse. Da die AGB der Gegenseite das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorsahen, habe das Gutachten der DEKRA nicht ausgereicht. Schon deswegen sei die Klage abzuweisen.

Der gegnerische Rechtsanwalt hatte diese Auffassung belächelt und als ‘engstirnig’ abgetan. Das Amtsgricht gab ihm und seiner Mandantschaft auch zunächst Recht. Mein Mandant wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Auf meinen Rat hin entschied sich mein Mandant, in Berufung zu gehen.

Mit Erfolg. Der vorsitzende Richter des Berufungsgerichts folgte unserer Argumentation in allen Punkten, hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.

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