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Pendlerpauschale verfassungswidrig? 

 März 8, 2007

von  RA Finkeldei

Seit dem 01. Januar 2007 sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als, sondern nur noch wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig; und dies auch nur noch pauschal mit 0,30 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält diese Gesetzesänderung für verfassungswidrig. Mit Beschluss vom 27. Februar 2007 (Az.: 8 K 549/06) hat das Gericht ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung angerufen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Neuregelung der Pendlerpauschale mit dem im Steuerrecht von Verfasungs wegen geltenden Nettoprinzip nicht vereinbar.

Das subjektive Nettoprinzip besagt, dass die Besteuerung von Einkommen nicht dazu führen darf, dass dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuer nur noch ein unterhalb des Existenzminimums liegender Betrag verbleibt. Dies sei, so das Finanzgericht, in einer bestimmten Konstellation aber der Fall; nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige nur deshalb steuerpflichtig werde, weil er die ersten 20 Entfernungskilometer nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen darf.

Auch gegen das objektive Nettoprinzip verstoße die Neuregelung. Nach dem objektiven Nettoprinzip müssen alle Aufwendungen, die die Erzielung von Erwerbseinkommen erst ermöglichen, – wenn auch in pauschalierter Form – abzugsfähig sein. Aufwendungen für Fahrten zwichen Wohnung und Arbeitsstätte gehörten zu diesen Aufwendungen.

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