.st0{fill:#FFFFFF;}

Hartz IV: Schmerzensgeld kein Einkommen / Vermögen 

 Dezember 1, 2006

von  RA Finkeldei

Wer Arbeitslosengeld II bezieht und eine Schmerzensgeldzahlung erhält, muss sich diese nicht als Einkommen anrechnen lassen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Wegen § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II fällt Schmerzensgeld außerdem unter das sogenannte Schonvermögen.

Verwandte Beiträge:


Düsseldorfer Tabelle 2024


Düsseldorfer Tabelle 2022


Bagatellgrenze für den Versorgungsausgleich

  • Wenn Schmerzensgeld kein Einkommen,kein Vermögen und bei Staatlichen Zuschüssen nicht Angabepflichtig ist, darf dann ein Staatsanwalt überraschend ungeprüft dieses Geld beschlagnahmen und an das Finanzamt überweisen?

  • {"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}
    >