31. Juli 2012
Tätowierungen bei Polizisten
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:55
Das Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) hat einen Einstellungsbewerber mit der Begründung abgewiesen, dass seine großflächigen Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unterarmen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemden zu sehen sind, stellen nach einem Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums aus dem Jahr 1995 einen Eignungsmangel dar.
Gegen die Zurückweisung ging der Bewerber im Wege des Eilverfahrens gerichtlich vor. Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass der Bewerber vorläufig für das obligatorische Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zugelassen werden muss. Ob in den Tätowierungen auf der Grundlage des 17 Jahre alten Erlasses vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels tatsächlich eine “überzogene Individualität” zum Ausdruck kommt, müsse in einem Hauptsacheverfahren - also in aller Ruhe - geklärt werden.
30. Juli 2012
Reiserücktritt bei Schwangerschaft
Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:27
Ein Ehepaar hatte für sich und seinen Sohn eine Griechenlandreise gebucht. Bei Buchung der Reise war die Frau bereits schwanger. Das wusste sie auch. Gleichzeitig mit der Buchung der Reise schloss das Ehepaar eine Reiserücktrittskostenversicherung ab.
Einen Monat vor der Reise kam es unerwartet zu vorzeitigen Wehen. Die Frauenärztin riet daraufhin von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte und verlangte von der Reiserücktrittskostenversicherung Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.535,00 Euro.
Die Versicherung verweigerte eine Erstattung mit der Begründung, die Schwangerschaft habe bereits bei Buchung der Reise vorgelegen. Nach den Versicherungsbedingungen sei aber nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall.
Das Ehepaar klagte.
Das Amtsgericht München gab der Klage mit seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 3. April 2012 (Az. 224 C 32365/11) statt. Es sei zwar richtig, dass die Schwangerschaft an sich keine unerwartete schwere Erkrankung darstellt. Ein Versicherungsfall habe daher nicht schon wegen der Schwangerschaft vorgelegen. Allerdings sei auf die Schwangerschaft auch gar nicht abzustellen, sondern auf die unerwartet aufgetretene Komplikation, dass vorzeitige Wehen eingesetzt hatten. Diese vorzeitigen Wehen stellten eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
Das Urteil ist rechtskräftig.
28. Juli 2012
Kein Schatz: Bargeld im Ofen
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:20
Ein Mann erwarb ein Mehrfamilienhaus in Düsseldorf. Es hatte einmal einer Frau gehört, die in den 1960er und 1970er Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Teppichgeschäft auf der Düsseldorfer Königsallee betrieben hatte. Bei Renovierungsarbeiten in der Wohnung im ersten Obergeschoss, in der die Frau bis zu ihrem Tod gelebt hatte, fand nun der Erwerber des Hauses in dem eingemauerten Kachelofen DM-Banknoten im Umfang von 303.700 DM.
Die Erbin der verstorbenen Frau verlangte die Herausgabe des Geldes. Der Mann weigerte sich jedoch mit der Begründung, es handele sich um einen Schatzfund; er könne den Betrag für sich allein beanspruchen.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2012 (Az. 15 O 103/11) entschieden, dass der Mann irrt. Es handelt sich nicht um einen Schatz. Die Erbin kann den Fund beanspruchen.
Ein Schatz ist gemäß § 984 BGB eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Das gefundene Bargeld hat zwar vermutlich lange verborgen gelegen - Banderolen von 1971 bis 1977 hielten die Gelscheine zusammen -, doch es fehlte nach Ansicht der Richter an der weiteren Voraussetzung, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sein darf. Denn nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass das Bargeld im Eigentum der verstorbenen Frau stand.
Der Finder hatte vorgetragen, das Bargeld könne genauso auch von anderen Voreigentümern der Liegenschaft stammen. Eine Zeugin bestätigte jedoch, dass die verstorbene Frau vor ihrem Tod geäußert hatte: “Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.” Dies und die Tatsache, dass die Banderolen aus einer Zeit stammten, in der sie dort gewohnt hatte, überzeugte die Richter davon, dass die verstorbene Voreigentümerin auch Eigentümerin des Bargeldes gewesen sein musste.
Da folglich die Eigentümerin der gefundenen Banknoten ermittelt werden konnte, handelte es sich bei dem Bargeld nicht um einen Schatz. Der Finder kann lediglich einen Finderlohn beanspruchen.
16. Juli 2012
Strandkorb, Teil 3
Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:13
Das Amtsgericht Itzehoe hat meiner Klage erwartungsgemäß in vollem Umfang stattgegeben und den Gegner verurteilt, an meine Mandantin 1.165,00 EUR zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Ich berichtete hier und hier über den Fall.
Doch trotz mittlerweile zweier Urteile gegen sich kam der Gegner nicht zur Vernunft. Er verweigerte die Zahlung.
Aus diesem Grunde leitete ich gegen ihn die Zwangsvollstreckung ein. Mit Erfolg. Meine Mandantin hat zwischenzeitlich den Urteilsbetrag erhalten. Und wenn sich das Wetter noch bessern sollte, wird sie vermutlich schon in diesem Sommer den ein oder anderen Sonnentag in ihrem neuen Strandkorb verbringen. Den hat sie sich von dem eingetriebenen Betrag nämlich sofort gekauft. Allerdings nicht über eBay, sondern im Baumarkt nebenan.
Wer nun glaubt, der Streit mit dem Gegner sei damit erledigt gewesen, der irrt gewaltig.
Nachdem ich das erste Urteil erwirkt hatte, mit dem der Gegner verurteilt wurde, einen Strandkorb des Typs Kampen zu liefern, musste ich bekanntlich die Zwangsvollstreckung einleiten. Der Gegner hatte nämlich nur einen Strandkorb für Puppen statt für Erwachsene geliefert.
Im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung sollte ich auf Wunsch des Gerichtsvollziehers an dem Termin zur Herausgabevollstreckung teilnehmen. Ich fuhr also nach Norddeutschland, um auf dem Betriebsgelände des Gegners gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher nach dem geschuldeten Strandkorb zu suchen.
Durch die Wahrnehmung dieses Termins sind nicht unerhebliche Reisekosten enstanden. Selbstverständlich beantragte ich bei Gericht, festzustellen, dass der Gegner diese Kosten erstatten muss. Zu meiner Überraschung lehnte das Amtsgericht Itzehoe meinen Antrag ab. Es sei nicht erkennbar, dass Reisekosten in der geltend gemachten Höhe (Fahrtkosten, Kosten einer Hotelübernachtung, insgesamt knapp 300,00 EUR) für die Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich waren.
Meine Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Landgericht Itzehoe hatte Erfolg. Das Landgericht fand deutliche Worte für das Verhalten des Gegners und erlegte ihm auch meine Reisekosten auf. Wer einen titulierten Anspruch derart ignoriere wie der Gegner, der könne unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht erwarten, dass ihn der andere auch noch vor Kosten bewahre, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstehen.