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23. Juli 2010

Wohnung: Kündigung durch Erben

Gespeichert unter: Mietrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:34

Nicht selten werde ich gefragt, wie und mit welcher Frist der Erbe bzw. die Erben die Wohnung des Erblassers kündigen können.

Das Gesetz gibt die Antwort auf diese Frage in selten klarer Weise:

Gemäß § 564 BGB wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt, wenn nicht ein Mitmieter oder ein im Haushalt des Erblassers wohnender Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling (Kind) vorhanden ist. Das Mietverhältnis kann nur unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden, also spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen die mietvertraglichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Mietzinszahlung, weiter. Aus der Erbmasse sind also im schlechtesten Fall knapp vier Monatsmieten zu entrichten.

Wichtig: Sind mehrere Erben vorhanden, besteht also eine Erbengemeinschaft, so muss die schriftliche (§ 568 Abs. 1 BGB) Kündigung des Mietvertrages von allen Erben unterschrieben werden. Erben, die die Kündigung nicht mit unterzeichnen, können zwar auch einen anderen hierzu bevollmächtigen. Dann sollte der Kündigung aber unbedingt die schriftliche Vollmacht beigefügt werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Vermieter die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurückweist (§ 174 BGB).

Wie für alle Schriftstücke, deren Zugang entscheidend ist, gilt auch hier der dringende Rat: Der Zugang sollte im Zweifel bewiesen werden können. Deshalb ist es ratsam, die Kündigung zu übergeben und sich den Erhalt vom Vermieter quittieren zu lassen. Auch möglich: die Übergabe durch einen unabhängigen Dritten als Boten oder die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein.

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14. Juli 2010

Die Folgen einer “kalten” Wohnungsräumung

Gespeichert unter: Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:18

Mit seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (Az. VIII ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für Mieter und Vermieter gleichermaßen bedeutende Entscheidung verkündet.

Dem Rechtsstreit, den der BGH zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Mietwohnung war mit unbekanntem Aufenthalt verschwunden. Zwei Monatsmieten waren offen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis deshalb fristlos. Er reichte dann aber nicht etwa eine Räumungsklage ein, sondern verschaffte sich eigenmächtig Zugang zu der Wohnung. Einen Teil der Einrichtung ließ er entsorgen, einen anderen Teil lagerte er ein. Anschließend vermietete er die Wohnung weiter.

Der Mieter verlangte nun Schadensersatz in Höhe von mehr als 60.000,00 EUR von dem Vermieter. Er hatte mit Hilfe eines von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachtens den Schaden geschätzt, der durch die Vernichtung seines Hab und Guts entstanden ist.

Während Landgericht und Oberlandesgericht die Klage des Mieters noch abgewiesen hatten, machte der BGH dem Mieter jetzt neue Hoffnungen. Während die Vorinstanzen noch angenommen hatten, der Mieter müsse vollen Beweis für die Höhe des entstandenen Schadens erbringen, hat der BGH nun die Sorgfaltspflichten des Vermieters konkretisiert: Ein Vermieter, der ohne Räumungstitel die Wohnung eines Mieters räumt, begehe verbotene Eigenmacht und mache sich deshalb schadensersatzpflichtig. Der Vermieter müsse bei einem solchen Vorgehen wenigstens ein Verzeichnis der in Besitz genommenen oder entsorgten Gegenstände aufstellen, in dem auch die von ihm festzustellenden Werte der einzelnen Gegenstände festzuhalten sind. Erstelle der Vermieter ein solches Verzeichnis nicht, dann müsse nicht der Mieter beweisen, welche Gegenstände abhanden gekommen sind und welchen Wert sie hatten. Dann müsse vielmehr der Vermieter den diesbezüglichen Vortrag des Mieters widerlegen.

Da letzteres kaum möglich sein dürfte, kann nur jedem Vermieter, der verbotenerweise die Wohnung eines Mieters ohne Räumungstitel selbst räumt, dringend geraten werden, wenigstens ein solches Verzeichnis zu erstellen und Lichtbilder von den einzelnen Gegenständen anzufertigen!

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“Zeiten ändern Dich” …

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:31

… ist ein weiterer Film, dessen urheberrechtlichen Schutz die Rechtsanwälte Waldorf für die Constantin Film Verleih GmbH geltend machen. Die Abmahnungen enthalten, wie gehabt, die Aufforderung

  • zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und
  • zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 450,00 EUR.

Insgesamt sollen also 956,00 EUR gezahlt werden.

Die von den Rechtsanwälten Waldorf gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte nicht versäumt werden. Allerdings kann nur davor gewarnt werden, die Unterlassungserklärung in der Form abzugeben, wie sie von den Rechtsanwälten Waldorf in vorformulierter Form der Abmahnung beigefügt ist. Diese Erklärung sollte - wenn überhaupt - nur in modifizierter, also abgeänderter Form abgegeben werden. Außerdem sollte nicht ohne Einholung eines Rechtsrates vorschnell Zahlung geleistet werden!

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02. Juli 2010

Es nimmt kein Ende

Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:53

Waldorf Rechtsanwälte haben in den letzten Tagen wieder vermehrt - jedenfalls ist dieser Eindruck hier entstanden - angebliche Urheberrechtsverstöße wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Hörbüchern abgemahnt. Hierbei handelt es sich um Folgen von “Die drei ??? …”. Rechteinhaberin ist die Sony Music Entertainment Germany GmbH.

Auffällig ist, dass sämtliche von meinen Mandanten vorgelegten Abmahnungen jeweils genau zwei Hörbuchfolgen betreffen. Da ich nicht an Zufälle glaube, gehe ich davon aus, dass Waldorf Rechtsanwälte nur diejenigen abmahnen, die mehr als eine Hörbuchfolge heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht haben. In diesen Fällen könnte man nämlich argumentieren, dass es sich wegen des Mehrfachverstoßes nicht mehr um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, sodass der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (= Rechtsanwaltskosten) nicht nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR begrenzt ist.

Ich bezweifele allerdings, dass die Rechtsprechung das Vorliegen eines einfach gelagerten Falles mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung schon deshalb verneinen wird, weil nicht nur eine, sondern zwei Hörbuchfolgen heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 (Az. I ZR 121/08) ist § 97a Abs. 2 UrhG jedenfalls dann anwendbar, wenn nur ein Musiktitel heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dass bei mehr als einem Musiktitel der Fall nicht mehr einfach oder die Rechtsverletzung nicht mehr unerheblich sei, hat der Bundesgerichtshof aber gerade nicht festgestellt.

Der Anwendungsbereich des § 97a Abs. 2 UrhG ist also noch immer nicht klar umrissen.

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