15. April 2010
Steuerbefreiung für Karstadt?
Gespeichert unter: Bottrop, Rechtliches, Steuerrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:56
Zur Rettung des in Insolvenz befindlichen Karstadt-Konzerns haben die Gläubiger nach einer Meldung der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 15. April 2010 auf 97 Prozent ihrer Forderungen verzichtet. Karstadt wurden also 97 Prozent seiner Schulden erlassen, um ein Überleben der Warenhauskette und der vielen Tochtergesellschaften zu gewährleisten.
Steuerrechtlich ist der Schuldenerlass als außerordentlicher Ertrag zu qualifizieren. Eine Reduzierung der Verbindlichkeiten wird der Mehrung des Kapitals gleichgestellt. Und zwar zurecht. Ob die Schulden eines Unternehmens um 100.000 EUR sinken oder das Vermögen eines Unternehmens um 100.000 EUR steigt, macht im Ergebnis keinen Unterschied.
Nun ist es nur logisch, dass der Betrag, um den die Schulden schrumpfen, zu versteuern ist. Der Schuldenerlass führt also dazu, dass Karstadt für den Betrag, um den sich seine Schulden reduzieren, Gewerbesteuer an die Gemeinden zahlen muss.
Einige Gemeinden, darunter auch die Stadt Bottrop, ziehen nun in Erwägung, Karstadt die Gewerbesteuer zu erlassen. Dies soll ein weiterer Beitrag zur Rettung des Konzerns sein.
Was auf den ersten Blick als positiver Beitrag zur Unternehmensrettung erscheint, entpuppt sich bei genauer Betrachtung als Wettbewerbsverzerrung und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehndlung. Wenn die drohende Pleite von Karstadt für einen Steuererlass genügt, warum kommen dann nicht auch kleine und mittelständische insolvente Unternehmen in diesen Genuss? Und: Karstadt hat in der Vergangenheit viele Einzelhändler vom Markt verdrängt - Einzelunternehmer, die ihre Existenz verloren haben, weil sie nicht über die Kapitalkraft verfügten um in puncto Angebotsvielfalt und Preisgestaltung mit dem Kaufhaus-Riesen mitzuhalten. Soll dieser Vorgang durch ein Steuergeschenk auch noch belohnt werden? Müsste nun nicht auch Karstadt dem gleichen volkswirtschaftlichen Faktor zum Opfer fallen wie die Einzelhändler, die zuvor von Karstadt in die Pleite gedrängt wurden? Die von Karstadt verdrängten Einzelhändler kamen auch nicht in den Genuss staatlicher Geschenke.
Zugegeben: Die Erhaltung eines Unternehmens und damit auch von Arbeitsplätzen ist ein ehrbares und richtiges Ziel. Aber der Staat ist aus guten Gründen verfassungsrechtlich zur Gleichbehandlung verpflichtet. Und das Gleichbehandlungsgebot ist - so lehrt uns die Geschichte - ein hohes Gut, das nicht geopfert werden sollte. Auch nicht zum Zwecke der Erhaltung vieler Arbeitsplätze.
Es wäre doch so einfach: Der Gesetzgeber könnte gesetzlich regeln, dass jedes Unternehmen, das Insolvenz angemeldet hat und Mitarbeiter beschäftigt, zukünftig keine Steuern mehr zahlen muss. Das wäre zwar nicht finanzierbar, aber dafür wäre es gerecht.
14. April 2010
Leasing-AGB
Gespeichert unter: AGB-Recht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:45
Mein Mandant gab sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit zurück. Er hatte etwas mehr als die bei Vertragsschluss zu Grunde gelegte Strecke mit dem Pkw zurückgelegt und musste, was nicht zu beanstanden war, für die km-Differenz eine Entschädigung zahlen.
Nicht in Ordnung war jedoch das Verlangen des Autohauses, Schadensersatz in enormer Höhe zu leisten, weil die Bremsscheiben des Kfz abgenutzt waren und es außerdem angeblich einen Unfallschaden aufwies.
Dass die Bremsscheiben abgenutzt waren, war schon deshalb kein zu entschädigender Mangel, weil dies vom normalen, vorhersehbaren Verschleiß umfasst ist. Und für den normalen Verschleiß muss ein Leasingnehmer selbstverständlich nichts entschädigen.
Was den angeblichen Unfallschaden anbelangt, so hieß es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, dass bei Unstimmigkeiten über das Bestehen von Mängeln bei Rückgabe des Fahrzeugs das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen sei. Da mein Mandant den angeblichen Unfallschaden bestritten hatte, wäre also ein solches Gutachten einzuholen gewesen. Ein Gutachten holte das Autohaus auch ein. Aber ‘nur’ ein Gutachten der DEKRA und nicht etwa das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Im folgenden Klageverfahren verteidigten wir uns mit dem Argument, dass ein Unfallschaden überhaupt nicht vorliege und dass sich im Übrigen der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch an sein eigenes Regelwerk halten müsse. Da die AGB der Gegenseite das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorsahen, habe das Gutachten der DEKRA nicht ausgereicht. Schon deswegen sei die Klage abzuweisen.
Der gegnerische Rechtsanwalt hatte diese Auffassung belächelt und als ‘engstirnig’ abgetan. Das Amtsgricht gab ihm und seiner Mandantschaft auch zunächst Recht. Mein Mandant wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Auf meinen Rat hin entschied sich mein Mandant, in Berufung zu gehen.
Mit Erfolg. Der vorsitzende Richter des Berufungsgerichts folgte unserer Argumentation in allen Punkten, hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.
10. April 2010
Zur vollsten Zufriedenheit
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:56
Mein Mandant war von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Die Kündigung haben wir angefochten, indem wir Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Gleichzeitig verlangten wir die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Darin hieß es, dass mein Mandant die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigt habe. Eigentlich eine schon ziemlich gute Leistungsbewertung.
Mein Mandant wollte aber zurecht mehr. In der Vergangenheit war er immer besonders gelobt worden für die Qualität seiner Arbeit und sein enormes Engagement. Er hatte stets die höchsten Leistungsboni erhalten. Glücklicherweise war auch alles fein säuberlich dokumentiert.
Wir verlangten deshalb, dass die Formulierung geändert wird in: ‘… erledigte die ihm übrtragenen Aufgaben stets zu unserer VOLLSTEN Zufriedenheit.’
Der Arbeitgeber wehrte sich vor dem Arbeitsgericht allein mit dem Argument, es handele sich bei der begehrten Formulierung - und das ist richtig - um falsches Deutsch. Voller als voll gebe es nicht.
Dumm nur, dass es ein Zwischenzeugnis gab, in dem der Arbeitgeber diese Formulierung bereits selbst verwendet hatte.
Das Arbeitsgericht gab unserer Klage statt. Das Zeugnis muss entsprechend korrigiert werden. Die Begründung des Arbeitsgerichts: Für außerordentlich gute Leistungen, die hier unstreitig vorlagen, habe sich die begehrte Formulierung ‘eingebürgert’. Auch wenn sie ein Wort enthalte (vollsten), das es im deutschen Wortschatz möglicherweise nicht gebe, habe ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Leistungen Anspruch auf diese Formulierung. Denn die Verkehrskreise erwarteten mittlerweile diese Wendung, wenn ein Arbeitnehmer besonders gut sei.
Hinsichtlich der Kündigung haben wir uns dann geeinigt: Mein Mandant akzeptierte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer stattlichen Abfindung. Er hatte mittlerweile eine neue Beschäftigung aufgenommen.
07. April 2010
Denkanstoß
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:45
Mein Mandant hatte seit zwei Monaten von seinem Arbeitgeber weder Gehalt noch eine Gehaltsabrechnung erhalten. Er vermutete, dass ihn sein Chef damit ärgern wollte, weil er, mein Mandant, ihn einige Wochen zuvor wegen einer Nichtigkeit kritisiert hatte.
Zwei Monate ohne Gehalt sind nicht besonders angenehm. Deshalb erhob ich Klage vor dem Arbeitsgericht. Nachdem der Arbeitgeber meines Mandanten die Klageschrift erhalten hatte, zahlte er innerhalb von zwei Tagen. Auch die Gehaltsabrechnungen übersandte er sofort kommentarlos. Der Rechtsstreit war damit erledigt, obwohl er noch gar nicht richtig begonnen hatte.
Der Arbeitgeber meines Mandanten brauchte offensichtlich nur einen Denkanstoß.