27. Juni 2009
Blinde ohne Anspruch auf GPS-System
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:33
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2009 (Az. B 3 KR 4/08 R) entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse nicht verlangen kann, mit einem Leitsystem für Blinde (GPS-System) ausgestattet zu werden.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist als Klavierstimmer selbstständig tätig und zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches von einer Arbeitsassistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er u. a. mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem bestimmten “Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte” (GPS-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er das Hilfsmittel allerdings nicht.
Die beklagte Krankenkasse lehnte die Versorgung ab, weil das GPS‑System nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und der Kläger zudem schon ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.
Dies nahm der Kläger nicht hin. Er ließ die Angelegenheit gerichtlich prüfen und schließlich in Revision, weil Klage und Berufung erfolglos geblieben waren.
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist. Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz “im Einzelfall erforderlich” sein. Daran, so die Meinung der Bundesrichter, fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem ‑ wie hier - lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich beschränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.
26. Juni 2009
Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:02
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 (Az.: V ZR 144/08) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kfz abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen. Außerdem sind Schilder aufgestellt, wonach widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Der Kläger stellte seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Sein Fahrzeug wurde von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.
Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und verlangt nun vom Beklagten die Erstattung dieser Kosten.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Erstattungsanspruch setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen.
Im Streitfall habe der Beklagte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stehe das dem Recht des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können.
Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen. Ein Erstattungsanspruch des Klägers sei folglich nicht begründet.
25. Juni 2009
Nasenbeine in der Ambulanz
Gespeichert unter: Arzthaftungsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 01:19
In einer Arzthaftungssache wurde in der heutigen Gerichtsverhandlung der Sachverständige zu der Frage vernommen, ob der Allgemeinmediziner in der Unfallambulanz den Bruch des Nasenbeins, den mein Mandant bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, auf dem Röntgenbild hätte erkennen müssen.
Der Sachverständige sinngemäß: Ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt hätte die Fraktur sicher erkennen müssen, ein Mediziner einer anderen Fachrichtung dagegen nicht ohne weiteres.
Diese Aussage erstaunte mich schon sehr, hatte ich doch - als Nichtmediziner - den Bruch auf dem Röntgenbild sofort erkannt.
Jedenfalls waren wir uns in einem Punkt einig: Wenn eine Verletzung nicht in das Fachgebiet des diensthabenden Arztes in der Unfallambulanz fällt, dann muss er - nach der notfallmäßigen Erstversorgung - den Patienten jedenfalls an einen Facharzt verweisen um die Verletzung sauber diagnostizieren zu lassen.
18. Juni 2009
Schwer verletzt und trotzdem schuldig
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:16
Meine Mandantin war in Bochum mit ihrem Pkw unterwegs. Sie fuhr nicht zu schnell und verhielt sich auch sonst nicht vorschriftswidrig.
Plötzlich - nur etwa 10 Meter vor dem Pkw meiner Mandantin - trat eine 86-jährige Frau vom Gehweg auf die Fahrbahn. Meine Mandantin leitete sofort eine Vollbremsung ein, konnte ihr Fahrzeug aber nicht mehr rechtzeitig anhalten. Sie fuhr die Fußgängerin an, die sich dabei schwer verletzte und fortan auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Warum sie auf die Fahrbahn getreten war, ließ sich nicht mehr klären.
Meine Mandantin brauchte einige Zeit um den Verkehrsunfall - insbesondere wegen der schweren Verletzungen der Unfallgegnerin - zu verarbeiten. Bis heute ist sie nicht vollständig darüber hinweg.
Die psychische Belastung hielt sie aber nicht davon ab, mich mit der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu beauftragen. Denn durch die Kollision wurde ihr Pkw nicht unerheblich beschädigt. Neben Reparaturkosten entstanden ihr Sachverständigen- und Mietwagenkosten, auf denen sie zurecht nicht sitzen bleiben wollte.
Die Unfallgegnerin wies die Ansprüche meiner Mandantin zurück und verteidigte sich mit der Begründung, sie selbst sei schließlich schwer verletzt worden.
Das Amtsgericht Bochum musste bemüht werden. Es gab unserer Klage statt und verurteilte die 86-jährige zum Schadensersatz. Außerdem muss sie die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Ausgang dieses Rechtsstreits ist für die Unfallgegnerin sicher bitter: Schwer verletzt und trotzdem schuldig. Gerecht ist das Ergebnis aber trotzdem. Meine Mandantin trifft schließlich erst recht keine Schuld!