18. April 2009
Reiserücktrittsversicherung
Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:53
Der Kläger hatte eine Busreise nach Italien gebucht und vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Beginn der Reise mussten ihm Zehen amputiert werden. Postoperativ kam es zu Wundheilungsstörungen und einer Nach-OP. Dennoch stornierte er die Reise erst eine Woche vor Reisebeginn.
Die verklagte Reiserücktrittsversicherung erstattete von den Stornierungskosten in Höhe von 1.150,00 Euro nur einen Betrag von 200,00 Euro. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass der Kläger früher von der Reise hätte zurücktreten müssen. Hätte er den Rücktritt nicht eine Woche, sondern 30 Tage vor Reisebeginn erklärt, hätten die Stornierungskosten lediglich 200,00 Euro betragen.
Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 27. März 2009 (Az. 32 S 7/09) der Versicherung Recht gegeben. Dem Kläger hätte sich schon zwei Monate vor Reisebeginn aufdrängen müssen, dass er die Reise nicht ohne eine Versorgung durch Pflegepersonal würde antreten können. Seine versicherungsvertragliche Pflicht, die Stornierungskosten so gering wie möglich zu halten, habe er durch die verspätete Stornierung fahrlässig verletzt. Die Versicherung sei deshalb leistungsfrei.
Der Rücktritt vom Reisevertrag sollte also unverzüglich erfolgen, sobald feststeht, dass die Reise nicht angetreten werden kann!
10. April 2009
Blutprobe nicht verwertbar
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:27
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 12. März 2009 (Az. 3 Ss 31/09) entschieden, dass eine Blutprobe zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unverwertbar ist, wenn die Blutentnahme nicht von einem Richter, sondern ‘nur’ von einem Polizeibeamten angeordnet wurde und die Umgehung des Richters lapidar mit der langjährigen Praxis begründet wurde.
Gemäß § 81a der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Beschuldigter gegen seinen Willen körperlich untersucht werden, wenn zu erwarten ist, dass die Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen führt, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Danach darf dem Beschuldigten insbesondere auch eine Blutprobe entnommen werden. Die Vorschrift lautet:
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Absatz 2 dieser Vorschrift wird nur leider allzu oft nicht richtig angewandt. Polizeibeamte ordnen im Bereich der Straßenverkehrsdelikte regelmäßig selbst Blutprobenentnahmen an ohne zuvor den zuständigen Richter zu kontaktieren. Zwar dürfen Polizeibeamte die Blutprobenentnahme anordnen, wenn “Gefahr im Verzuge” vorliegt. Diese Voraussetzung muss vom Polizeibeamten aber vor der Anordnung der Blutprobenentnahme sorgfältig geprüft werden.
Dass Polizeibeamte diese Prüfung unterlassen, ist leider gängige Praxis, der das OLG Hamm nun (endlich) einen Riegel vorgeschoben hat.
Der Beschluss ist hier nachlesbar.
02. April 2009
Kyrill, Dachziegel, Windschutzscheibe
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:57
Sieg im Dachziegel-Fall!
Am frühen Abend des 18. Januar 2007 tobte der Sturm “Kyrill” über Deutschland. In Essen riss er eine Dachpfanne von dem Dach eines Mehrfamilienhauses, die geradewegs in die Windschutzscheibe des geparkten Pkw meines Mandanten fiel. Es entstand Sachschaden in Höhe von über 3.500,00 Euro.
Mein Mandant wollte selbstverständlich Ersatz für den ihm entstandenen Schaden.
Ein von ihm beauftragter Essener Anwaltskollege verklagte im Jahre 2007 zunächst die Hausverwaltung. Warum er die Eigentümerin des Hauses, die nach § 836 BGB haftet, nicht gleich mit verklagte, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Der Rechtsstreit gegen die Hausverwaltung ging jedenfalls verloren.
Mein Mandant war unzufrieden. Er entschloss sich zu einem Anwaltswechsel und beauftragte mich mit der Durchsetzung seiner Ansprüche.
Ich erhob für den Mandanten Klage gegen die Hauseigentümerin. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Essen entschied, dass die Hauseigentümerin für den Schaden meines Mandanten in voller Höhe aufzukommen habe. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB, der lautet:
Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Sturm “Kyrill” hatte eine Windgeschwindigkeit von maximal 115 km/h, also 11 Beaufort. Es handele sich also nicht um ein so untypisches Naturereignis, dass von höherer Gewalt gesprochen werden könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Windstärke oberhalb von 12 Beaufort gelegen hätte.
Die Hauseigentümerin konnte sich auch nicht mit dem Argument entlasten, sie habe das Dach regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen. Die Beweisaufnahme ergab nämlich, dass diese angebliche Überprüfung lediglich darin bestand, dass der Hausverwalter (nicht vom Fach) das Dach gelegentlich in Augenschein nahm ohne es selbst zu betreten. Das reiche nicht, entschied das Gericht.
Hier kann man das Urteil im Volltext nachlesen.
Hauseigentümer sollten ihr Dach regelmäßig von einer Fachfirma auf die Erforderlichkeit von Instandsetzungsarbeiten überprüfen lassen!