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29. Januar 2009

Warnung vor der “Abwrackprämie”

Gespeichert unter: Allgemein, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:48

Die am 27. Januar 2009 von der Bundesregierung mit der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen eingeführte Umweltprämie für die Verschrottung alter und den Erwerb neuer Personenkraftwagen, gemeinhin als “Abwrackprämie” bezeichnet, mag ein sinnvolles Instrument zur Stärkung der Automobilindustrie und ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft sein. Sie birgt aber auch eine große Gefahr.

In Ziff. 1.2 der Richtlinie heißt es:

Zuwendungsgewährung
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Die Gewährung der “Abwrackprämie” ist also nicht nur davon abhängig, dass

  • der Antragsteller eine Privatperson ist,
  • das Altfahrzeug - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung - mindestens ein Jahr lang durchgehend auf den Antragsteller in Deutschland zugelassen war,
  • der alte Pkw mindestens neun Jahre vor der Verschrottung erstmals zugelassen worden ist,
  • die Verschrottung des Altfahrzeugs zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgt,
  • die Verschrottung durch einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs belegt wird und der Betreiber des Demontagebetriebs bestätigt, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird,
  • das Neufahrzeug zum ersten Mal zugelassen wurde oder - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war (Jahreswagen),
  • das Neufahrzeug mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt,
  • das Neufahrzeug im Inland auf den Antragsteller zugelassen ist,
  • der Erwerb und die Zulassung des Neufahrzeugs zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgt und
  • der Halter des alten Fahrzeugs mit dem des neuen Fahrzeugs identisch ist.

Voraussetzung ist vielmehr auch, dass die für die “Abwrackprämie” zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel noch nicht verbraucht sind. Die durch die “Abwrackprämie” entstehenden Bürokratiekosten und die an schnellere Antragsteller gezahlten Prämien dürfen also im Zeitpunkt der Antragstellung das Budget von 1,5 Mrd. Euro noch nicht verbraucht haben.

Da ein Antragsteller die Verschrottung seines Altfahrzeugs veranlassen muss, bevor sein Antrag auf Gewährung der Prämie beschieden ist, läuft er Gefahr, im Falle der Ablehnung seines Antrags wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel leer auszugehen. Er erhält dann keine “Abwrackprämie” und kann sein Altfahrzeug auch nicht mehr zu dem Wert verkaufen, das es vor der Verschrottung möglicherweise noch hatte.

Altfahrzeuge, die noch einen nicht unerheblichen Wert haben, sollten daher nicht zum Zwecke der Einstreichung der Abwrackprämie “geopfert” werden!

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22. Januar 2009

HP: Guter Service funktioniert anders

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:23

Eines der wichtigsten Geräte in einer Anwaltskanzlei ist der Drucker, direkt gefolgt von Kopierer und Faxgerät. Der Ausfall auch nur eines dieser Geräte stört den Geschäftsablauf schon sehr. Ungleich schwerer wiegt der Ausfall eines Gerätes, das Drucker, Kopierer und Faxgerät zugleich ist (auch Multifunktionsdrucker genannt).

Bei uns ist der HP Color LaserJet 2840 im Einsatz. Soeben hat die Scannereinheit dieses Allround-Talents den Geist aufgegeben. “Scannerfehler 5″ zeigt das Display an. Und dies nicht zum ersten Mal. Schon vor ca. drei Monaten war der gleiche Fehler schon einmal aufgetreten. Die Scanner-Einheit war damals (innerhalb der einjährigen Garantiezeit) von einem HP-Service-Techniker komplett ausgetauscht worden.

Dass dieser ominöse Fehler nun erneut auftrat, wunderte mich schon sehr; zumal mir der Service-Techniker seinerzeit erzählte, dass “Scannerfehler 5″ ein bei HP bekanntes Hardware-Problem sei, das mit dem Austausch der Scannereinheit behoben sei. - Offensichtlich war das ein Irrtum.

Als ein noch größerer Irrtum entpuppte sich jedoch meine Vorstellung, mit einem Gerät von Hewlett Packard ein Produkt erworben zu haben, für das ein ordentlicher Support geboten wird. Als ich heute bei der Service-Hotline von HP anrief und das erneute Auftreten des Problems schilderte, wurde mir mitgeteilt, dass die Garantiezeit für das Gerät abgelaufen sei und ein erneuter kostenloser Austausch der Scannereinheit deshalb nicht in Betracht komme. Stattdessen erhielt ich ein Telefax, in dem mir die Reparatur zu einem Preis von über 200,00 Euro angeboten wurde.

Zum Glück verdiene ich mit dem Klagen meinen Lebensunterhalt. Für andere Betroffene wäre der nun anstehende Rechtsstreit wohl eher Zeit- und Geldverschwendung.

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Scheidung trotz Kieferbruchs

Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:43

Meine Mandantin rief gestern an und teilte mit, dass ihr Ehemann, von dem sie heute vor dem Familiengericht geschieden werden sollte, mit einem Kieferbruch im Krankenhaus liege. Sie wollte wissen, ob es vor diesem Hintergrund bei dem Scheidungstermin blieb. Ich sagte ihr, dass die Ehe ohne das Erscheinen ihres Ehemannes nicht geschieden werden könne, wir aber zu dem Gerichtstermin trotzdem erscheinen müssten, solange er nicht aufgehoben worden sei.

Heute dann die Überraschung: Der Ehemann meiner Mandantin erschien trotz Kieferbruchs zu dem Scheidungstermin. Er hatte sich kurzer Hand gegen den Rat der Ärzte selbst aus dem Krankenhaus entlassen.

Die Scheidung war ihm offensichtlich wichtiger als seine Gesundheit …

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13. Januar 2009

Nicht mit uns: Forderungen von E-Plus zurückgeweisen

Gespeichert unter: Rechtliches, TK-Recht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:12

Meine Mandantin wurde wegen offener Telefonrechnungen der E-Plus Service GmbH & Co. KG auf Zahlung von knapp 800,00 Euro verklagt. Sie soll in erheblichem Umfang Mehrwertdienste (Vorwahlen wie 0800, 0180, 0190, etc.) in Anspruch genommen haben.

Auffällig war, dass sie - laut Einzelverbindungsnachweis - mehrmals einige Stunden am Stück telefoniert, aufgelegt und innerhalb von zwei Sekunden die Verbindung wieder hergestellt haben soll. Das roch von Anfang an mehr nach einer Art Dialer als nach pausenlosen Gesprächen mit Partnervermittlungen oder anderen Hotlines. Hinzu kam, dass die Gespräche überwiegend zu Zeiten geführt worden sein sollen, zu denen meine Mandantin nachweislich arbeitete; und zwar als Erzieherin in einem Kindergarten.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Bottrop forderte ich die Gegenseite mehrfach auf, offenzulegen, mit welchen konkreten Mehrwertdienst-Unternehmen meine Mandantin denn Verbindungen hergestellt haben soll. Hierauf bekamen wir ebenso wenig eine Antwort wie auf die Frage, ob das Abrechnungssystem auf Fehlerhaftigkeiten überprüft wurde, nachdem meine Mandantin den Rechnungen seinerzeit widersprochen hatte.

Das Amtsgericht Bottrop hat nun geurteilt, dass die Telefonkosten für die angeblich in Anspruch genommenen Mehrwertdienste nicht verlangt werden können. Die Gegenseite habe nicht dargelegt, dass sie - auf die Rüge meiner Mandantin hin - ihr Abrechnungssystem überprüft hat. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine solche Überprüfung gar nicht durchgeführt worden sei.

Und jetzt wird E-Plus auch noch den unberechtigten Eintrag zu Lasten meiner Mandantin in der SCHUFA entfernen lassen. Sonst wird es ein weiteres Gerichtsverfahren geben. Und zwar sehr schnell.

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07. Januar 2009

Räum- und Streupflicht

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Bottrop, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:00

Die Räum- und Streupflicht von öffentlichen Flächen obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Diese muss bei Eis- oder Schneeglätte dafür Sorge tragen, dass Bürgerinnen und Bürger bei (bestimmungsgemäßer) Benutzung einer öffentlichen Fläche nicht (z. B. durch Ausrutschen) zu Schaden kommen.

Üblicherweise überträgt die Gemeinde aber ihre vorgenannte Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer der an die öffentlichen Flächen grenzenden Grundstücke. Dies ist ohne weiteres zulässig und für die Stadt Bottrop geregelt in den §§ 2 und 3 dieser Satzung.

Die Grundstückseigentümer, die hinsichtlich der von Dritten (z. B. Mietern) genutzten Flächen ihres eigenen Grundstückes (z. B. Zuwegung zu den Mülltonnen) ohnehin verkehrssicherungspflichtig sind, sind über diesen Umweg der Straßenreinigungssatzung zusätzlich dazu verpflichtet, auch öffentliche Flächen von Eis- und Schneeglätte zu befreien. Zu diesen öffentlichen Flächen zählen insbesondere die Gehwege.

Ist nun im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter (anstelle des Grundstückseigentümers) die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat, dann obliegt dem Mieter die Räum- und Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte. Dies gilt sogar dann, wenn er verhindert ist, weil er beispielsweise im Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung muss ein Mieter in einem solchen Fall einen Vertreter einsetzen, der die Räum- und Streuarbeiten für ihn übernimmt.

Welchen Umfang die Räum- und Streupflicht im Einzelnen hat, lässt sich nicht allgemein sagen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und den Regelungen des Ortsrechts ab. So ist in der Straßenreinigungssatzung für die Stadt Bottrop geregelt, dass bei Schneefall bzw. Glätteentstehung in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr umgehend geräumt bzw. gestreut werden muss, während in der Zeit nach 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte nur bis spätestens 7:00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr - des Folgetages beseitigt werden muss; die Pflicht umfasst das Räumen und - erforderlichenfalls - das Streuen mit abstumpfenden Streumitteln (Sand, Granulat). Salz soll und muss nur in Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen eingesetzt werden (z. B. Eisregen, Treppen, Gefälle).

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01. Januar 2009

Kein Recht zum Umtausch

Gespeichert unter: Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:34

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass ein zum Verschenken gekaufter Gegenstand in jedem Falle umgetauscht werden könnte, wenn er dem Beschenkten nicht gefallen sollte.

In Wahrheit besteht ein solches generelles Recht zum Umtausch nur dann, wenn es der Verkäufer ausdrücklich einräumt. Von Gesetzes wegen, also ohne eine solche ausdrückliche Rechtseinräumung durch den Verkäufer, bestehen nur Gewährleistungsrechte. Und die setzen voraus, dass der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, also nicht in Ordnung ist.

Und auch beim Vorliegen eines Mangels kann man die Sache grundsätzlich nur dann gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, wenn man dem Verkäufer zuvor erfolglos die Möglichkeit eingeräumt hat, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.

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