29. Mai 2008
Rangfolge beim Unterhalt
Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:05
Eine der bedeutendsten Änderungen, die die Unterhaltsrechtsreform mit sich brachte, war die Einführung einer Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten. § 1609 BGB regelt:
1) minderjährige Kinder,
2) Eltern,
- die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder
- dies im Fall einer Scheidung wären oder
- Ehegatten bei einer Ehe langer Dauer oder
- geschiedene Ehegatten bei einer Ehe langer Dauer,
3) geschiedene Ehegatten, die keine Kinder betreuen oder bei denen die Ehe erst seit kurzem besteht ,
4) Kinder, die nicht unter 1) fallen (volljährige nicht privilegierte Kinder und verheiratete minderjährige Kinder),
5) Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6) Eltern,
7) weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Die jeweiligen Gruppen bilden die Rangstufen. Der Grundsatz ist, dass erst alle Unterhaltsansprüche einer Rangstufe erfüllt werden und dann nur noch das dann verbleibende Geld für die nächste Rangstufe zur Verfügung steht. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen/Vermögen nicht aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche in einer Rangstufe zu erfüllen, wird eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt. Jeder Unterhaltsgläubiger dieser Rangstufe erhält dann nur eine bestimmte Quote des ihm eigentlich zustehenden Unterhalts.
Soweit sich für einen Unterhaltsschuldner oder einen Unterhaltsgläubiger durch die Gesetzesänderung eine Änderung ergibt, sollte ggf. eine Abänderung des Unterhaltstitels, falls ein solcher existiert, herbeigeführt werden.
27. Mai 2008
Krankheit rechtfertigt keine Trunkenheitsfahrt
Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:40
Der Täter war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille mit seinem Pkw losgefahren um ein Krankenhaus aufzusuchen, weil er bei einer Weinprobe eine Harnverhaltung erlitten hatte. Auf dem Weg zum Krankenhaus war er von der Polizei angehalten worden.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte nun durch Urteil (Az.: 1 Ss 339/07) klar, dass das erstinstanzliche Gericht den Täter zurecht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt habe. Eine Rechtfertigung der Trunkenheitsfahrt sei nur bei Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage denkbar, was jedoch eine nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben voraussetze. Der Täter hätte sich jedoch - statt selbst zu fahren - auch von einem anderen zum Krankenhaus fahren lassen oder mit dem Taxi dorthin fahren können. Die Gefahr sei also sehr wohl anders abwendbar und die Trunkenheitsfahrt damit nicht zwingend erforderlich gewesen.
06. Mai 2008
Pokerturniere und ihre Zulässigkeit
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:10
In einem Beschlus vom 03.04.2008 hat das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 9 L 13/08) entschieden, dass die Durchführung eines Pokerturniers nach den Regeln der Variante “Texas Hold’em” ohne “Rebuy”-Möglichkeit auch dann die Veranstaltung eines verbotenen Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB darstellt, wenn die Teilnahme lediglich an die Zahlung einer Gebühr von 15,00 Euro geknüpft wird und ein weitergehender Spieleinsatz nicht verlangt wird. Auch wenn die Eintrittsgelder in Höhe von 15,00 Euro bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z. B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handele es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die zu entrichtenden Zahlungen als Eintrittsgelder, Unkostenbeiträge, Teilnahmegebühren, etc. bezeichnet werden.
Achtung: Nicht nur die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ist strafbar (§ 284 StGB), sondern auch die Beteiligung an einem solchen Glücksspiel (§ 285 StGB)!