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25. April 2007

AG Zossen: Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig

Gespeichert unter: Berufliches, Gebührenrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Verfahrensrecht, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:31

Das Amtsgericht Zossen hat mit Urteil vom 13.12.2006 - Az. 2 C 229/06 - entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist allen Gläubigern dringend zu raten: Beauftragen Sie bei Zahlungsverzug des Schuldners sofort, das heißt ohne Einschaltung eines Inkassounternehmens, einen Rechtsanwalt mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Erhebung einer Zahlungsklage. Die dann entstehenden Kosten hat der Schuldner in jedem Fall zu tragen.

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Amazon-Gutscheine: Verfall nach einem Jahr rechtswidrig

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:20

Das LG München I hat mit Urteil vom 05.04.2007 - Az. 12 O 22084/06 - entschieden, dass die vom Internet-Unternehmen Amazon verwendete Verfallklausel, wonach deren Gutscheine ein Jahr nach ihrer Ausstellung verfallen, unwirksam ist.

Die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ohne die Verfallklausel würden die Gutscheine also von Gesetzes wegen frühestens nach Ablauf von drei Jahren ihre Gültigkeit verlieren. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthaltene Verfallklausel stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und sei unwirksam.

Inhaber von Amazon-Gutscheinen können diese also im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist einlösen, auch wenn die Verfallfrist bereits abgelaufen sein sollte.

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08. April 2007

Restwert > Wiederbeschaffungswert?

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:23

In einer Verkehrsunfallsache schätzte der von meiner Mandantin beauftragte Sachverständige den Wiederbeschafungswert ihres Pkw auf 1.000,00 EUR. Die voraussichtlichen Reparaturkosten betragen laut Gutachten 600,00 EUR ohne MwSt. Da meine Mandantin nicht reparieren lassen wollte, machte ich die fiktiven Reparaturkosten ohne MwSt. geltend (die in der Schätzung des Sachverständigen enthaltene MwSt. kann gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur verlangt werden, soweit sie auch tatsächlich angefallen ist, also nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur).

Nun bekomme ich von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Hinweis, dass ein Restwert von 1.400,00 EUR für den beschädigten Pkw meiner Mandantin ermittel worden sei. Die Versicherung nennt auch Ross und Reiter, indem sie mitteilt, welcher Kfz-Handel dieses Angebot abgegeben hat und dass dieses Angebot vier Wochen lang gelte.

Diese Information hat weitreichende Folgen: Beim Verkauf des beschädigten Pkw würde die Mandatin einen Preis von 1.400,00 EUR erzielen. Sie könnte hiervon ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu dem vom Sachverständigen geschätzten Preis (Wiederbeschaffungswert) von 1.000,00 EUR anschaffen und die verbleibenden 400,00 EUR behalten. Meine Mandantin hat folglich durch den Verkehrsunfall gar keinen Schaden erlitten, sondern sogar Gewinn gemacht.

Wie das sein kann? Entweder der Sachverständige hat, was unwahrscheinlich ist, den Wiederbeschaffungswert falsch ermittelt, oder der Handel mit gebrauchten Ersatzteilen ist lohnender als der mit gebrauchten Pkw.

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