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30. August 2006

Elternunterhalt: BGH-Urteil zur Höhe des unantastbaren Schonvermögens

Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:39

Dass Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt (sogenannter Kindesunterhalt) verpflichtet sind, ist allgemein bekannt. Weitgehend unbekannt ist in der Bevölkerung dagegen, dass auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt (sogenannter Elternunterhalt) verpflichtet sind. Elternunterhalt kommt in Betracht, wenn ein Elternteil finanziell hilfebedürftig wird, d. h. den eigenen Unterhalt zum Leben weder selbst aufbringen noch von einem vorrangig Unterhaltspflichtigen (z. B. dem eigenen Ehegatten) erlangen kann. Der wohl häufigste Fall der Unterhaltspflicht gegenüber dem eigenen Elternteil ist der, dass der Elternteil pflegebedürftig wird und nicht mehr in der Lage ist, seine Lebenshaltungskosten zzgl. Pflegekosten zu bezahlen.

Die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt, die immer wieder auch und gerade von den Sozialämtern reklamiert wird, unterliegt jedoch gewissen Grenzen. Der Unterhaltspflichtige braucht Unterhalt nicht zu gewähren, soweit hierdurch sein eigener Lebensunterhalt gefährdet würde, § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwar muss auch vorhandenes Vermögen grundsätzlich zu Unterhaltszwecken verwertet werden, soweit das laufende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht. Dem Unterhaltspflichtigen ist jedoch ein sogenanntes Schonvermögen zu belassen, das nicht verwertet werden muss. Wie hoch dieses Schonvermögen im Rahmen des Elternunterhalts ist, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.08.2006 - Az. XII ZR 98/04 - nun allerdings entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen neben seinem Anspruch auf die gesetzliche Rente ein angemessenes Vermögen für die eigene Altersvorsorge zu belassen sei. In Anlehnung an seine Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hält der BGH auch beim Elternunterhalt eine Rücklage zum Zwecke der Altersvorsorge in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens für angemessen. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass es dem Unterhaltspflichtigen überlassen sei, ob er diese Rücklagen zu einem Barvermögen anspare oder - gleich in welcher Form - anlege.

Wer also auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird und nicht über genug Einkommen verfügt um den Unterhalt aufzubringen, kann die Verwertung seines Vermögens verweigern, soweit es 5% seines bis dahin erzielten gesamten Bruttoeinkommens nicht übersteigt.

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28. August 2006

Eltern lassen Kinder nicht zur Schule

Gespeichert unter: Rechtliches, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:03

In Hamburg sperrt sich ein Ehepaar beharrlich dagegen seine Kinder in die Schule zu schicken. Die Eltern befürchten eine starke negative Beeinflussung durch die öffentliche Einrichtung und halten eine Schulausbildung im heimischen Wohnzimmer für besser. Selbst eine gegen den Vater verhängte Erzwingungshaft und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe konnten den Willen der Eltern nicht “brechen”.

Nun denkt die Hamburger Schulbehörde darüber nach, den Eltern gerichtlich das Sorgerecht teilweise entziehen zu lassen.

Die Entziehung des Sorgerechts ist die ultima ratio, wenn es um die Verletzung der Schulpflicht geht. Die Schulgesetze der Länder ermächtigen die Behörden im Falle der Schulpflichtverletzung zwar zur Einleitung von Maßnahmen gegen die Eltern. Diese Maßnahmen werden aber zum einen höchst selten ergriffen und sind zum anderen in der Regel äußerst ineffektiv. Denn wer seine Kinder aus Überzeugung nicht in die Schule schickt, der wird sich auch durch eine Geldbuße oder eine Woche Erzwingungshaft nicht umstimmen lassen.

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24. August 2006

Internet-Autohändler verurteilt

Gespeichert unter: Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:41

Am 24.08.2006 hat das Landgericht Flensburg drei Internet-Autohändler zu mehrjährigen Haftstrafen wegen Untreue gem. § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt. Die Angeklagten hatten bundesweit gegen Vorkasse Autos verkauft, die sie - dies stellte sich dann später heraus - nicht liefern konnten. Dennoch bedienten sie sich der von den Käufern geleisteten Vorauszahlungen um z. B. ein Grundstück und einen Katamaran zu kaufen.

Hätten sie im Zeitpunkt des Verkaufs der Kfz bereits gewusst, dass sie nicht würden liefern können, dann wäre dies Betrug (§ 263 StGB) gewesen. So wurden sie wegen Untreue (§ 266 StGB) bestraft.

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23. August 2006

Totalschaden: Restwertstreit

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:17

Wenn der eigene Pkw bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet, dann muss der Unfallgegner den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Diesen errechnet man, indem man vom Wiederbeschaffungswert, das ist der Preis für einen gleichwertigen Pkw, den Restwert, das ist der Preis, den man für seinen beschädigten Pkw noch bekommen kann, abzieht. Es verwundert nicht, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Restwert des beschädigten Fahrzeugs regelmäßig höher einschätzt als der Sachverständige in seinem im Auftrag des Geschädigten angefertigten Schadensgutachten. Denn je höher der Restwert, desto niedriger der zu erstattende Wiederbeschaffungsaufwand.

In einem aktuellen Fall hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht hat, meinem Mandanten ein Restwertangebot für sein beschädigtes Kfz in Höhe von 1.700,00 Euro gemacht. Mein Mandant hatte sein Fahrzeug aber zu diesem Zeitpunkt schon verkauft; und zwar zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert von nur 700,00 Euro. Die gegnerische Versicherung wollte deshalb 1.000,00 Euro weniger zahlen.

Zu Unrecht. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur darf sich der Geschädigte nämlich auf die Angabe des Sachverständigen verlassen und zu dem von diesem geschätzten Restwert verkaufen. Der Geschädigte ist auch nicht etwa verpflichtet, das Gutachten insoweit zu prüfen oder etwa vor dem Verkauf Rücksprache mit der Versicherung des Unfallgegners zu halten.

Dann werde ich mal die Klageschrift vorbereiten …

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