Logo Anwaltskanzlei Finkeldei
 
Valid XHTML 1.0 Transitional
CSS ist valide!



Home » Blawg

23. Juli 2006

Fotografieren in Konkurrenzgeschäften unzulässig

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:09

Ein Unternehmer, der in den Geschäftsräumen eines Konkurrenten Fotos anfertigt um einen Wettbewerbsverstoß zu dokumentieren und später beweisen zu können, handelt selbst ebenfalls wettbewerbswidirg. Das entschied kürzlich das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken (Urteil vom 16.03.2006, Az.: 4 U 62/05). Die wettbewerbswidrige Handlung des Konkurrenten habe auch in anderer Weise dokumentiert werden können; etwa durch Hinzuziehung von Zeugen. Ob ausnahmsweise dann anders zu entscheiden wäre, wenn der Wettbewerbsverstoß des Konkurrenten erheblich und die Bweissicherung anders nicht möglich ist, hat das Gericht offen gelassen.

Kommentare (1)

20. Juli 2006

Betriebs-Pkw: Finanzverwaltung erlaubt erleichterte Nachweise

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:14

Seit 2006 dürfen Unternehmer den privaten Fahranteil für ihre betrieblich genutzten Kfz nicht mehr nach der günstigen Pauschalrechnung ermitteln, wenn sie das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 Prozent dienstlich nutzen. Bisher konnte pauschal monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe angesetzt werden, auch wenn der Wagen 90 Prozent privat genutzt wurde. So sparte man sich das lästige Führen eines Fahrtenbuches. Wie man das Überschreiten der 50-Prozent-Grenze nun nachzuweisen hat und ob hierfür ein Fahrtenbuch erforderlich ist, war bislang offen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit Schreiben vom 7.7.2006, Az: IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06, folgende Anforderungen an den Nachweis des Überschreitens der 50-Prozent-Grenze formuliert:

Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.

Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze.

Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.

Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen einer rechtmäßigen Außenprüfung erlangten Kenntnisse bestimmter betrieblicher Verhältnisse des Steuerpflichtigen in den Jahren des Prüfungszeitraumes lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu (BFH vom 28.8.1987, BStBl 1988 II S. 2 = SIS 87 22 40).

Wird die 50-Prozent-Schwelle nicht überschritten, ist die Listenpreismethode unzulässig. Dann müssen Selbstständige zweifach buchen: Sie schlagen sämtliche Kfz-Kosten den Betriebsausgaben zu. Anschließend wird ein Privatanteil dem Gewinn zugeschlagen. Der berechnet sich anteilig aus den errechneten Privatfahrten.

Kommentare (0)

19. Juli 2006

Haustür muss abgeschlossen werden

Gespeichert unter: Rechtliches, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:44

Wer seine Haustür nicht abschließt, muss im Fall eines Einbruchs damit rechnen, dass die eigene Versicherung nicht zahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz (Az.: 16 O 150/04) darf der Einbruchversicherer jedenfalls dann die Zahlung verweigern, wenn die Tür bei Abwesenheit des Versicherten über Nacht nicht abgeschlossen war. In einem solchen Fall handele der Hauseigentümer grob fahrlässig.

Kommentare (0)

BGH bestätigt hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Reiseveranstaltern

Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:26

Mit Urteil vom 18.07.2006 (Az.: X ZR 142/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, was schon die Vorinstanzen entschieden hatten. Reiseveranstalter müssen ihre Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Der BGH gab damit einer Schmerzensgeldklage der Angehörigen eines elfjährigen Kindes statt, das bei der Benutzung einer Wasserrutsche ertrunken war.
Der Junge war beim Rutschen mit seinem Arm in ein Absaugrohr geraten und hatte sich nicht befreien können, weil vor den Öffnungen der Absaugrohre keine Schutzgitter angebracht waren. Der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung errichtet.

Die Karlsruher Richter stellten fest, dass der Reiseveranstalter das Vertragshotel und dessen Einrichtungen auf ihre Sicherheit hätte überprüfen müssen. Bei der Wasserrutsche habe es sich aus der - maßgeblichen - Sicht der Reisenden um eine dem Leistungsangebot des Reiseveranstalters zuzuordnende Hoteleinrichtung gehandelt. Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen. Seine entsprechende Verkehrssicherungspflicht habe er verletzt, weil er nicht einmal das Vorliegen der Baugenehmigung geprüft habe. Dass die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte, hielt der BGH für irrelevant.

Kommentare (0)

In dieser Form …

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:56

… kannte ich den Spruch auch noch nicht:

Wer nichts wird, wird Wirt.
Wem auch dieses nicht gelungen, der handelt mit Versicherungen.
Wem selbst jenes noch zu schwer, der wird Gewerkschaftssekretär.
Und wer auch das nicht schnallt, wird Rechtsanwalt.

Kommentare (0)