28. Mai 2006
Keine neue Garantie auf Autauschgeräte
Gespeichert unter: Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:58
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Vorstellung, dass ein Austauschgerät, das man im Garantiefall erhält, erneut mit einer Garantie versehen ist. Die Garantie beginnt auch nicht etwa von neuem zu laufen. Der Austausch eines defekten Gerätes hat auf die Dauer der mit Kaufvertragsschluss gewährten Garantie keinen Einfluss.
Dies kann weitreichende Folgen haben. Ein Beispiel:
Am 5.8.2005 kaufen Sie ein neues Mobilfunkgerät, auf das eine Herstellergarantie von 2 Jahren gewährt wird. Am 12.8.2006 wird das Gerät wegen eines Defekts gegen ein anderes ausgetauscht. Am 2.9.2007 zeigt sich erneut ein Gerätefehler.
Da die Garantie am 12.8.2007 ausgelaufen ist, besteht ein Garantieanspruch nicht mehr. Die Folge: Obwohl das Austauschgerät erst weniger als 2 Jahre alt ist, kann eine Reparatur oder ein erneuter Austausch nicht mehr verlangt werden.
Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn mit Übergabe des Austauschgerätes ein neues Garantieversprechen abgegeben wird. In der Praxis geschieht dies aber selten, etwa dann, wenn das ursprüngliche Gerät nicht mehr produziert wird und deshalb ein neueres Modell geliefert werden muss.
24. Mai 2006
Tapeten abreißen regelmäßig keine Pflicht
Gespeichert unter: AGB-Recht, Mietrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:37
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 05.04.2006, Az.: VIII ZR 109/05, entschieden, dass die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Verpflichtung des Mieters zum Abriss der Tapeten unwirksam sei, wenn diese Pflicht dem Mieter unabhängig davon aufgebürdet werde, ob die tatsächliche Notwendigkeit des Tapetenabrisses bestehe.
Damit führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu den sogenannten starren Renovierungsfristen konsequent fort. Hintergrund für die Ansicht der Bundesrichter ist, dass von Gesetzes wegen die Schönheitsreparaturen eigentlich vom Vermieter durchzuführen sind. Ein Vermieter dürfe diese Pflicht zwar - was in der Praxis die Regel ist - vertraglich auf den Mieter übertragen. Er könne jedoch nicht mehr Pflichten auf den Mieter übertragen als ihm selbst von Gesetzes wegen obliegen. Und zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sei auch der Vermieter nur dann verpflichtet, wenn die Mietsache tatsächlich reparaturbedürftig sei. Werde der Mieter durch eine Regelung im Formularmietvertrag stärker in die Pflicht genommen als das Gesetz den Vermieter in die Pflicht nehme, stelle dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.
17. Mai 2006
Wenn der Schuldner Insolvenz anmeldet …
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Berufliches, Gebührenrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:53
… hat der Gläubiger meist ein Problem, an sein Geld zu kommen. Es sei denn, der Schuldner hat auch noch eine Forderung gegen den Gläubiger. Denn dann kann der Gläubiger die Erfüllung seiner Forderung häufig durch Aufrechnung erreichen ohne sich mit der Quote zufrieden geben zu müssen.
Geregelt ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers in der Insolvenz in §§ 94 ff InsO. Diese Vorschriften sollte man unbedingt studieren, wenn ein Insolvenzverwalter die Erfüllung des eigenen Anspruchs ablehnt. Sie können einem den Tag versüßen. Ich spreche aus eigener Erfahrung.
10. Mai 2006
Abenteuer Künstlersozialkasse
Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:55
Mein Mandant vermittelt Diskjockeys an Veranstalter, wie z. B. Diskothekenbetreiber, und wurde von der Künstlersozialkasse als künstlersozialabgabepflichtig eingestuft (was schon mehr als fragwürdig ist). Die Folge: Mein Mandant muss jedes Jahr bis zum 31. März die Entgelte an die Künstlersozialkasse melden, die er im Vorjahr an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt hat.
Die Entgeltmeldung für das Jahr 2005 gab mein Mandant am 30. März 2006 per Telefax ab. Auf dem Meldebogen heißt es wörtlich: “Beachten Sie in jedem Fall, dass Sie nur eine Meldung abgeben, also bitte entweder nur per Post oder nur per Fax melden.” Mein Mandant unterließ es deshalb, die Entgeltmeldung auch noch per Post zu versenden.
Da mein Mandant die Entgeltmeldung für das Jahr 2005 trotz Aufforderung angeblich nicht abgegeben haben soll, erhielt er von der Künstlersozialkasse einen Schätzungsbescheid, mit dem die von ihm im Jahre 2005 an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf den Betrag X geschätzt wurden. Auf dieser Grundlage wurde die von ihm zu leistende Künstlersozialabgabe berechnet und festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid enthält zugleich den alles sagenden Passus: “Sofern Sie sicher sind, den Meldebogen für das Vorjahr bereits per Post oder Fax übersandt zu haben, jedoch bisher noch keine Abrechnung erhalten haben, überlassen Sie uns bitte eine Kopie der Entgeltmeldung per Post.”
Die Künstlersozialkasse versendet also Schätzungsbescheide, obwohl sie es anscheinend selbst für möglich hält, dass bei ihr Meldebögen ‘verschwinden’ oder jedenfalls nicht zur Kenntnis genommen werden.
Dass mein Mandant die Entgeltmeldung für das Jahr 2005 per Telefax versandte, war ihm eine Lehre. Zukünftig will er wichtige Schriftstücke - selbst wenn Behörden dies nicht wünschen - zusätzlich per Einschreiben versenden. Ein guter Vorsatz, wie ich finde. Obwohl dann wahrscheinlich neuer Ärger vorprogrammiert ist. “Sie haben Ihre Entgeltmeldung doppelt abgegeben. Deshalb haben wir die von Ihnen zu zahlende Künstlersozialabgabe auch doppelt berechnet”, wird er sich dann womöglich anhören müssen.