Logo Anwaltskanzlei Finkeldei
 
Valid XHTML 1.0 Transitional
CSS ist valide!



Home » Blawg

23. Februar 2006

Überhöhte Telefonrechnung

Gespeichert unter: Rechtliches, TK-Recht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:09

Die Deutsche Telekom AG oder, wie sie sich selber unkorrekterweise gerne nennt, die “T-Com” weist in ihren Telefonrechnungen nicht nur eigene Gebührenansprüche aus, sondern auch solche von Drittanbietern. Wer z. B. einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch genommen hat, der findet in seiner Telefonrechnung auch die hierdurch entstandenen Kosten dieses Drittanbieters wieder. Für diesen Drittanbieter tritt die “T-Com” als Inkassounternehmen auf. Das heißt im Klartext: Die Telekom treibt insoweit die Gebühren ein und leitet sie anschließend weiter an den entsprechenden Anbieter.

Wer nun mit einem Rechnungsposten nicht einverstanden ist, der die Kosten für die Inanspruchnahme der Dienste eines Drittanbieters ausweist, steht vor der Frage, an wen er sich wenden muss um gegen den Gebührenanspruch vorzugehen.

Da die Telekom hinsichtlich des Rechnungspostens des Drittanbieters lediglich als “Inkassobüro” fungiert, der wahre Inhaber des Gebührenanspruchs dagegen der Drittanbieter ist, ist dieser Drittanbieter der richtige Adressat für Einwendungen gegen die Forderung. Die Telekom sollte aber trotzdem immer informiert werden, wenn eine Telefonrechnung nicht vollständig bezahlt wird. Eingehende Zahlungen werden nämlich auf alle Anbieter, die sich in der Rechnung wiederfinden (auch die Telekom selbst), im Verhältnis der Anteile ihrer Gebührenansprüche zum gesamten Rechnungsbetrag verteilt, solange nicht mitgeteilt wird, dass nur ein ganz bestimmter Rechnungsposten nicht bezahlt werden soll. Wer die Telekom nicht benachrichtigt, kann also damit rechnen, in Kürze diverse Mahnungen zu erhalten.

Kommentare (0)

02. Februar 2006

Steuerlast bei 400-Euro-Jobs

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Steuerrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:48

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 01.02.2006, Az.: 5 AZR 628/04), dass die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2%, die der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte abführen muss, wenn nicht auf Lohnsteuerkarte gearbeitet wird, vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten werden kann, wenn ein “Bruttolohn” im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.

Allerdings: Der Arbeitgeber muss die Steuer nicht vom Lohn abziehen. Er kann sie auch aus eigener Tasche zahlen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich um 8 EUR pro Monat handelt, durchaus sinnvoll. Der Aufwand für die buchhalterischen Tätigkeiten, die ein Abzug vom Lohn erfordert, dürfte höher liegen.

Kommentare (0)