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30. April 2005

WM 2006: Verbot der Ticketveräußerung rechtswidrig?

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:43

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Deutschen Fußballbundes (DFB) für den Erwerb von Eintrittskarten für Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland heißt es unter Nr. 3 wörtlich:

Weder der Ticketinhaber noch irgend jemand sonst ist berechtigt, das Ticket oder die sich aus diesem ergebenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des OK an dritte Personen zu übertragen. Das OK wird seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Die Zustimmung kann insbesondere dann verweigert werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ticketinhaber oder der Dritte

  • die Übertragung auf Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden, beabsichtigt,
  • die Weiterveräußerung des Tickets beabsichtigt,
  • die Übertragung oder Verwendung zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets beabsichtigt.

Wie unter anderem Spiegel Online berichtet, ist unter Juristen äußerst umstritten, ob das Verbot der Weiterveräußerung von WM-Tickets rechtmäßig ist. Durch diese Vertragsbedingung wird nämlich der typische Sinn und Zweck eines Kaufvertrages aufgehoben.

Nach §§ 433 Abs. 1, 453 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache sowie die Rechtsinhaberschaft zu übertragen. Ziel eines Kaufvertrages ist also typischerweise, dass der Käufer in die Rechtsstellung des Verkäufers eintritt und anschließend über den Kaufgegenstand frei verfügen kann.

Gem. Nr. 3 der AGB des DFB ist genau diese Rechtsfolge beim Kauf eines WM-Tickets ausgeschlossen. Denn der Ticket-Käufer kann mit dem Ticket gerade nicht machen, was er will. Die größte Beeinträchtigung des Käufers ist dabei das Verbot, das Ticket weiterzuveräußern.

Meines Erachtens ist diese AGB-Klausel nicht mit § 307 BGB zu vereinbaren, wonach Bestimmungen in AGB unwirksam sind, durch die der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Denn das Weiterveräußerungsverbot ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 433 Abs. 1 BGB (uneingeschränkter Rechtserwerb durch den Käufer) nicht zu vereinbaren.

Ich bin gespannt, ob die Gerichte das auch so sehen werden, wenn die ersten Klagen gegen den DFB erhoben werden.

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29. April 2005

Änderung des GmbH-Rechts

Gespeichert unter: Existenzgründung, Gesellschaftsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:45

Das Bundesministerium der Justiz plant eine Änderung des GmbH-Rechts. Ab 01.01.2006 soll nach dem Gesetzentwurf, der heute den Ländern zur Stellungnahme zugeleitet wurde, das Mindeststammkapital von 25.000 EUR auf 10.000 EUR herabgesetzt werden (vgl. Information des Bundesministeriums der Justiz). Die Neuregelung ist Bestandteil des 20-Punkte-Programms zur Umsetzung der Agenda 2010.

Sollte das Gesetzesvorhaben die erforderliche Zustimmung in den Gremien finden, dann wird ab dem nächsten Jahr eine GmbH-Gründung einfacher sein als zuvor. Eine überfällige Reform, denn längst macht die Rechtsform der britischen Limited unserer deutschen GmbH u. a. wegen der niedrigeren Gründungskosten mächtig Konkurrenz. Ob die Änderung die erhoffte Steigerung der Zahl von Firmengründungen zur Folge haben wird, bleibt abzuwarten.

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26. April 2005

Der wohl dümmste Dealer Deutschlands

Gespeichert unter: Allgemein, Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:13

Wie die Süddeutsche Zeitung jetzt berichtet, kommt der dümmste Drogendealer Deutschlands aus Paderborn. Der Mann hatte mit einem Drogenbringservice geworben und zu diesem Zweck entsprechende Visitenkarten inkl. Foto verteilt. Als die Polizei bei ihm zu Hause auflief, fand sie eine bunte Mischung der verschiedensten Drogen vor. Der Mann ist nun verurteilt worden.

Dabei hätte der Beweis der Unzurechnungsfähigkeit doch eigentlich leicht geführt werden können: durch Vorlage eben dieser von ihm verwendeten Visitenkarten. Das Gericht muss das wohl anders gesehen haben.

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Personaler und das Antidiskriminierungsgesetz

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:29

Das wohl im Sommer diesen Jahres in Kraft tretende Antidiskriminierungsgesetz wird auch für Personaler eine besondere Herausforderung darstellen. Denn das neue Gesetz wird gerade im arbeitsrechtlichen Bereich seine Wirkung entfalten.

Diskriminierungen jeglicher Art sollen durch die neuen Vorschriften verhindert werden. Neben dem Geschlecht, das heute schon gem. § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches verbotenes Differenzierungsmerkmal ist, werden zukünftig auch Rasse, Religion, Hautfarbe, etc. unstatthafte Auswahlkriterien sein. Selbst das Alter darf nicht mehr Anknüpfungspunkt für Auswahlentscheidungen sein.

Stellenanzeigen, die gegen die neuen Vorschriften verstoßen, werden unweigerlich zu Schadensersatz- und ggf. Schmerzensgeldansprüchen der Benachteiligten führen. Und das kann schnell passieren. Wer in Zukunft etwa eine “Sekretärin” sucht, hat damit zu rechnen, dass ein männlicher Bewerber sich und sein Geschlecht für benachteiligt hält und vor Gericht zieht.

Doch nicht nur bei der Formulierung von Stellenanzeigen wird höchste Vorsicht geboten sein. Auch wenn einem Bewerber eine Absage erteilt wird, muss der Personaler auf der Hut sein. Denn die Begründung der Entscheidung darf nicht auf eine Diskriminierung schließen lassen. Anderenfalls haftet das Unternehmen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz.

Jedem Arbeitgeber muss daher dringend geraten werden, während des gesamten Einstellungsverfahrens in Zukunft anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur so kann das Haftungsrisiko ausreichend minimiert werden.

Über das Thema wird auch von der Süddeutschen Zeitung berichtet.

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24. April 2005

Strafbarkeit von Tachomanipulationen

Gespeichert unter: Allgemein, Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:02

Das Bundesverkehrsministerium beabsichtigt, die Manipulation von Kilometerzählern in Pkw unter Strafe zu stellen. Diese duch die Gazetten geisternde Nachricht ist aber zumindest ungenau. Sie suggeriert nämlich, dass Tachomanipulationen zurzeit noch nicht strafbar seien.

Aber auch nach geltendem Recht ist die Veränderung eines Tachometers strafbar; jedenfalls wenn der Pkw verkauft und der Käufer vorsätzlich über den wahren Kilometerstand getäuscht wird. In einem solchen Fall liegt Betrug im Sinne des § 263 des Strafgesetzbuches vor.

Die Voraussetzungen des Betrugstatbestandes erfüllt in der Regel aber nur der Verkäufer des Pkw. Hatte er einen Dritten mit der Veränderung des Kilometerstandes beauftragt, so ist dieser Dritte in den meisten Fällen straflos.

Die geplante Gesetzesänderung hat deshalb in erster Linie den Zweck, auch denjenigen zu bestrafen, der für einen anderen einen Tachometer manipuliert, selbst aber niemanden unmittelbar täuscht.

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22. April 2005

Mord oder Totschlag?

Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:59

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet über den Ausgang des Revisionsverfahrens gegen den “Kannibalen von Rotenburg” und zeigt auf, warum der Bundesgerichtshof die Tat des Angeklagten als Mord und nicht als Totschlag oder Tötung auf Verlangen wertet.

Dieser Prozess, der Juristen vor bisher ungelöste Abgrenzungsprobleme stellt, ist ein hervorragender Anlass um mit einer in der Bevölkerung weit verbreiteten Fehlvorstellung aufzuräumen: Wer einen Menschen tötet ist entgegen der landläufigen Meinung nicht unbedingt ein Mörder.

Wer jemanden umbringt, begeht gem. § 212 des Strafgesetzbuches (StGB) einen Totschlag oder - wenn kein Vorsatz vorliegt - gegebenenfalls eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB. Mord im Sinne des § 211 StGB liegt hingegen nur dann vor, wenn neben dem erforderlichen Tötungsvorsatz auch noch mindestens eins der sogenannten Mordmerkmale vorliegt. Die Mordmerkmale sind in § 211 StGB explizit aufgeführt. Hierzu zählen etwa die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, die Tötung aus niedrigen Beweggründen und die Tötung zur Verdeckung einer Straftat.

Merke also: Totschläger ist, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, Mörder dagegen, wer darüber hinaus mindestens eins der gesetzlichen Mordmerkmale verwirklicht hat.

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21. April 2005

Ladenschlusszeiten während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006

Gespeichert unter: Allgemein, Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:15

Wie Spiegel Online berichtet, ist die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hinsichtlich der Verlängerung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006 “gesprächsbereit”. Ein Blick ins Gesetz offenbart, dass die Tarifverbände alles andere als ein Mitspracherecht haben. § 23 des Ladenschlussgesetzes schreibt ausdrücklich vor, dass die Landesbehörden Ausnahmen von den Ladenschlussbestimmungen bewilligen können. Davon, dass die Tarifvertragsparteien ein diesbezügliches Mitspracherecht haben, ist in der Vorschrift nichts zu lesen.

Obwohl Ver.di also kein “Mitbestimmungsrecht” hat, ist die Mitwirkung der Gewerkschaft unbedingte Voraussetzung dafür, dass die Geschäfte während der WM 2006 auch tatsächlich länger geöffnet bleiben können. Denn selbst wenn die Landesbehörden die Ladenschlusszeiten verlängern sollten - wovon auszugehen ist -, müssten zusätzlich noch die tarifvertraglichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber innerhalb der verlängerten Öffnungszeiten auch eingesetzt werden können. Die einschlägigen Tarifverträge enthalten nämlich regelmäßig Arbeitszeitbestimmungen, die es einem Arbeitgeber schwer, wenn nicht sogar unmöglich machen, auf verlängerte Ladenschlusszeiten zu reagieren.

Ich kann nur hoffen, dass alle Voraussetzungen für verlängerte Öffnungszeiten während der Fußball-WM rechtzeitig geschaffen werden. Die große Chance, die eine Fußball-Weltmeisterschaft in wirtschaftlicher Hinsicht bietet, sollte nicht dadurch verkürzt werden, dass unseren Gästen eine Service-Wüste präsentiert wird.

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18. April 2005

“Reiserücktritt” wegen höherer Gewalt

Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:20

In der Nacht von Freitag auf Samstag war das norwegische Kreuzfahrtschiff “Norwegian Dawn” auf der Rückreise nach New York von einer Riesenwoge getroffen worden. Der “New York Daily News” zufolge war die Welle mehr als 20 Meter hoch.

So berichtet Spiegel Online.

Dieses Ereignis gibt Anlass, die nach deutschem Recht bestehenden Ansprüche von Reisenden zu erläutern, die während ihres Urlaubs von einem Naturphänomen überrascht werden.

Natürliche Ereignisse zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht durch menschliches Verhalten zurechenbar bedingt sind (z. B. Regen, Wind). Ein Reiseveranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Reise durch solche Ereignisse nicht beeinträchtigt wird. Kommt es dennoch zu einer Beeinträchtigung, kann der Reisende - unter weiteren Voraussetzungen - Mängelansprüche geltend machen.

Hiervon strikt zu trennen ist die Frage, wer die Mehrkosten der Rückreise zu tragen hat, wenn der Reisende während der Reise den “Reiserücktritt” (juristisch korrekt: die Kündigung des Reisevertrages) erklärt, er die Reise also abbricht. Diese Kosten hat der Reiseveranstalter nur dann allein und in voller Höhe zu tragen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde und keine höhere Gewalt vorliegt. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Naturereignis, das nicht voraussehbar war, zu der Reisebeeinträchtigung geführt hat.

Eine Monsterwelle wie im Fall der “Norwegian Dawn” dürfte vor diesem Hintergrund als höhere Gewalt einzustufen sein. Eine vorzeitige Rückbeförderung auf Kosten des Reiseveranstalters könnten die betroffenen Passagiere nach deutschem Recht also nicht verlangen.

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17. April 2005

Niemals ohne Krankenversicherung

Gespeichert unter: Existenzgründung — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:03

Wie Spiegel Online eindrucksvoll berichtet, kann der Verlust des Krankenversicherungsschutzes für den Betroffenen katastrophale Folgen haben. Wer nicht versichert ist, hat im Falle einer Erkrankung schlechte Karten, denn er muss die Rechnung selbst bezahlen, wenn er einen Arzt aufsucht. Und die Kosten der Behandlung können schnell in die Tausende gehen.

Der Betroffene gerät so in einen Teufelskreis. Denn in den meisten Fällen steht er finanziell ohnehin schon schlecht da. Die Arztrechnungen sind dann der letzte Dolchstoß.

Oft sind es gescheiterte Existenzgründer, die ihren Versicherungsschutz in der Krankenversicherung verlieren, weil sie die Monatsbeiträge für ihre private Versicherung nicht mehr aufbringen können. Mehr als zwei Monate Zahlungsrückstand verzeiht kein Versicherer. Als Selbstständiger kann man dem Verlust des Versicherungsschutzes nur dadurch vorbeugen, dass man stets für genügend Liquidität sorgt um die Versicherungsbeiträge zu zahlen. Da nun aber die Liquidität eines Unternehmers wesentlich vom Erfolg des Unternehmens abhängt, gehört der Verlust des Krankenversicherungsschutzes zwangsläufig zu den normalen Risiken eines Existenzgründers.

Für Existenzgründer, die einen Existenzgründungszuschuss von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten (Stichwort: Ich-AG), gibt es eine Möglichkeit, dem Dilemma zu entkommen. Scheitert die Existenzgründung innerhalb der ersten drei Jahre, so besteht unter Umständen die Möglichkeit, wieder Arbeitslosengeld zu beziehen und in die gesetzliche Kankenversicherung zurückzukehren.

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06. April 2005

Mehr Tote durch Ärztepfusch als im Straßenverkehr

Gespeichert unter: Arzthaftungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:10

Wie die Süddeutsche berichtet, ist nach Angaben des Präsidenten der deutschen chirurgischen Gesellschaft davon auszugehen, dass mehr Menschen durch Ärztepfusch sterben als im Straßenverkehr ums Leben kommen. Ärztepfusch gehöre damit zu den 10 häufigsten Todesursachen und sei statistisch sogar noch vor Aids und Brustkrebs anzusiedeln. Die Ursache hierfür sei in den kleinen Unzulänglichkeiten des Alltags zu erblicken. Verwechslungen von Namen oder Medikamenten kämen häufig vor und hätten teilweise dramatische Auswirkungen.

Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Insoweit unterscheidet sich ein Arzt nicht von einem Schreiner, ein Krankenhaus nicht von einer Baustelle. Alarmierend ist allein die offensichtlich hohe Zahl ärztlicher Behandlungsfehler.

Ich kann nur jedem, der falsch behandelt worden ist, dringend raten sein Recht durchzusetzen. Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Arzt geltend zu machen, sollte kein Tabu sein. Wer zum Arzt geht, schließt mit dem Arzt stillschweigend einen Behandlungsvertrag ab. Diesen Vertrag hat der Arzt, der mit seiner Tätigkeit schließlich Geld verdient, ordnungsgemäß zu erfüllen. Und wer nicht ordentlich arbeitet, der hat nach dem Gesetz für den Schaden aufzukommen, den er dadurch anrichtet. Warum das bei einem Arzt anders sein sollte als bei einem Schreiner und in einem Krankenhaus anders als auf einer Baustelle, erschließt sich mir nicht.

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