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28. Februar 2005

Geplantes Antidiskriminierungsgesetz umstritten

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:19

Wie die FAZ am 21. Januar 2005 berichtete, ist das von der rot-grünen Bundesregierung geplante Antidiskriminierungsgesetz heftig umstritten. Aus Anlass der ersten Lesung im Bundestag am 18. Januar 2005 kritisierten die Oppositionsparteien das Gesetzgebungsvorhaben, weil es über das Ziel hinaus schieße.

In der Tat enthält der derzeitige Gesetzesentwurf Regelungen, die über das hinaus gehen, was die EU-Richtlinie, deren Umsetzung das Gesetz dienen soll, von den Mitgliedstaaten verlangt. Europarechtlich sind die Mitgliedstaaten der EU lediglich dazu verpflichtet, das Verbot von Diskriminierungen wegen der Herkunft oder des Geschlechts in das allgemeine Zivilrecht einzuführen; allein im Arbeitsrecht sollen weitergehende Diskriminierungsverbote (Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität) gelten. Nach den Plänen der Regierungskoalition sollen die Diskriminierungsverbote jedoch ebenso umfassend wie im Arbeitsrecht auch in den übrigen zivilrechtlichen Bereichen Geltung haben.

Ob die Regierungsparteien deshalb als übereifrig zu bezeichnen sind und das geplante Gesetz als Angriff auf die Vertragsfreiheit zu werten ist, sei einmal dahingestellt. In einem haben die Oppositionsparteien natürlich Recht: Selbstverständlich wird durch ein Antidiskriminierungsgesetz die Vertragsfreiheit weiter eingeschränkt werden. Alles andere wäre unlogisch. Es ist ja gerade Sinn und Zwek eines Antidiskriminierungsgesetzes, die Freiheit des einzelnen insofern einzuschränken, als er nicht mehr jedes Motiv (wie z. B. die Hautfarbe) zur Grundlage seines Verhaltens machen können soll. Das Antidiskriminierungsgesetz deshalb zu verurteilen, weil es die Vertragsfreiheit einschränkt, ist also als ob man den Erlass eines Strafgesetzes mit dem pauschalen Argument ablehnte, dadurch würden doch nur weitere Verbote geschaffen.

Entscheidend kann nur sein, ob man es wünscht, dass der Staat der Diskriminierung Einhalt gebietet, indem er hoheitlich per Gesetz regelnd eingreift. Das ist zweifelsohne nicht nur eine juristische, sondern auch eine politische Frage; juristisch, soweit es um die Umsetzung der EU-Richtlinie geht; politisch, soweit es um eine über die Vorgaben der EU hinausgehende (freiwillige) Normierung von Verboten geht. Nur letzteres steht überhaupt zur Disposition des Bundes. Die politische Diskussion über das Für und Wider eines Antidiskriminierungsgesetzes kann sich also zwangsläufig nur auf den Teil des Gesetzes beziehen, der europarechtlich nicht vorgegeben ist.

Sollte der Bund mehr Diskriminierungsverbote aufstellen als die EU fordert? - Dies ist die einzig zulässige Fragestellung, will man die Diskussion nicht von vornherein unsachlich führen. Zweifellos kann man hierzu unterschiedlicher Auffassung sein. Für weitreichende Diskriminierungsverbote spricht beispielsweise das dahinter stehende Ziel eines harmonischeren Miteinanders innerhalb einer multikulturellen Gesellschaft. Der Schutz von Minderheiten ist ein weiteres Argument, das eine weitgehende Einschränkung der in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes normierten Allgemeinen Handlungsfreiheit verhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Außerdem könnte mit einem solchen Gesetz zu einer schnellen Integration von Schutzbedürftigen in unserer Gesellschaft beigetragen werden.

Auch wenn ich persönlich ein Antidiskriminierungsgesetz aus den vorgenannten Gründen für erforderlich halte: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung geht in seinem Regelungsgehalt nicht nur zu weit, sondern er beinhaltet auch zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Verabschiedung dieses Gesetzes hätte voraussichtlich katastrophale Folgen für die ohnehin schon überlastete Justiz. Es käme nicht nur eine große Welle von Schadensersatzklagen auf die Instanzgerichte zu, sondern auch ein Berg an Auslegungsproblemen.

Man darf gespannt sein, ob diese Gefahr von den handelnden Personen noch früh genug erkannt wird.

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27. Februar 2005

Bevor die Rechtsschutzversicherung kündigt …

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 10:49

Viele Rechtsschutzversicherungen behalten sich in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen das Recht vor, den Versicherungsvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sie der Versicherte innerhalb von zwölf Monaten mehr als einmal in Anspruch genommen hat. In der Praxis wird diese Regelung unterschiedlich gehandhabt. Wenn auch einige der Rechtsschutzversicherer von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn die Rechtsschutzfälle einen bestimmten Haftungsumfang erreicht haben, man also insbesondere zweimal hintereinander verloren hat, sollte man auf der Hut sein.

Einmal von der Rechtsschutzversicherung ‘verbannt’, wird es schwer einen neuen Versicherer zu finden. Deshalb kann es sinnvoll sein, seine Rechtsschutzversicherung selbst zu kündigen, wenn die Gefahr besteht, dass der Versicherungsvertrag von Seiten des Versicherers gekündigt wird. So behält man selbst das Heft in der Hand und kann sich nach einer neuen Versicherung umschauen.

Oft machen Rechtsschutzversicherer dem Versicherten gleichzeitig mit der Kündigung des Versicherungsvertrages das Angebot, die Rechtsschutzversicherung unter geänderten Bedingungen weiterzuführen. In einem solchen Fall kann es ratsam sein, das Angebot anzunehmen und anschließend selbst zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. In der Zwischenzeit kann man sich dann einen neuen Rechtsschutzversicherer suchen.

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Kann der Arbeitgeber Überstunden verlangen?

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 01:36

Ein Szenario, wie es in Deutschland am Tag hundertfach vorkommt: Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeiter oder Angestellten Mehrarbeit, und das auch noch ganz plötzlich ohne jede Vorwarnung. “Da ist gerade ein neuer Auftrag reingekommen!” heißt es dann häufig und verlangt wird absoluter Gehorsam. Der etwas freundlichere Chef sagt das zwar nicht ausdrücklich, meint es aber genau so.

Und immer wieder stellen sich die Betroffenen dieselbe Frage: Darf der das eigentlich einfach so anordnen ohne mein Einverständnis? - Die erschreckende Antwort lautet in den meisten Fällen: Grundsätzlich ja.

Denn in vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und/oder Arbeitsverträgen gibt es eine Regelung, wonach dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Mehrarbeit ausdrücklich erlaubt ist. In einem solchen Fall sollte man sich nur weigern, wenn man einen triftigen Grund vorweisen kann. Sonst nämlich wird einem dies als Arbeitsverweigerung ausgelegt mit der Folge, dass zumindest eine berechtigte Abmahnung ins Haus flattern könnte.

Fehlt eine Regelung, die dem Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von Überstunden einräumt, muss der Arbeitnehmer keine Mehrarbeit leisten, wenngleich es ihm freisteht, es dennoch zu tun. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitnehmer auch ohne eine solche Regelung in Ausnahmefällen auf Grund seiner Treuepflicht (§ 242 BGB) verpflichtet sein kann, Mehrarbeit zu leisten. Dies gilt etwa dann, wenn bei Verweigerung der Mehrarbeit der Bestand des Betriebes ernsthaft gefährdet wäre.

Selbstverständlich hat jeder Arbeitnehmer - ob er nun freiwillig oder gezwungenermaßen Überstunden leistet - einen Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit, und zwar in der Regel mit Überstundenzuschlag.

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24. Februar 2005

R-Gespräche

Gespeichert unter: Allgemein, Rechtliches, TK-Recht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:10

Der Telekommunikationsdienstleistungsmarkt - das Wort ist schon erschreckend - gleicht einem Urwald. Vor lauter Dickicht fehlt fast jedem der Durchblick, was die Gebühren der jeweiligen Anbieter angeht, und überall lauern immer neue Gefahren. Aktuellste Problematik: R-Gespräche und die Frage, ob und wie ein Vertrag mit dem Anschlussinhaber zustande kommt, wenn dessen minderjähriges Kind das Gespräch annimmt.

R-Gespräch - was ist das? Ganz einfach: Auf Verlangen eines Anrufers A vermittelt ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen B ein Telefonat mit C, wenn C das Angebot von B annimmt, die entsprechende Telefonverbindung gegen Zahlung eines bestimmten Minutenpreises herzustellen. Zur Verdeutlichung: A ruft bei B unter einer kostenfreien Rufnummer an und gibt über die Tastatur seines Telefons die Rufnummer ein, zu der er eine Verbindung aufnehmen möchte. B wählt die Zielrufnummer an und fragt C - üblicherweise durch eine Computerstimme -, ob er das R-Gespräch mit A annehmen wolle. Hierbei wird C darauf hingewiesen, dass er dann die (hohen) Gebühren des vermittelten Gespräches zu tragen habe.

Wenn C der volljährige Anschlussinhaber selbst ist, ist das Ergebnis klar: Durch die Annahme des R-Gesprächs kommt ein Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB zustande. C hat dann die Gesprächsgebühren zu zahlen, die ihm üblicherweise über die Telefonrechnung von B in Rechnung gestellt werden.

Was aber, wenn C der minderjährige Sohn des Anschlussinhabers ist? Dann kommt es darauf an, ob die Annahme des R-Gesprächs durch den Minderjährigen dazu führt, dass zwischen B und dem Anschlussinhaber ein Vertrag zustande kommt. Dies hängt davon ab, ob C den Anschlussinhaber wirksam vertreten hat (§§ 164 ff BGB). Eine wirksame Stellvertretung liegt vor, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit entsprechender Vertretungsmacht abgegeben hat. Dass C mit der Annahmeerklärung im Namen des Anspruchsinhabers handelte, dürfte - zumindest aus der Sicht von B, auf die es hier ankommt - zu bejahen sein. Problematisch ist aber, ob C mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Eine ausdrückliche oder konkludente Bevollmächtigung liegt nicht vor, sodass eine wirksame Vertretung nur anzunehmen ist, wenn die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht greifen.

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wusste, dass ein anderer als sein Vertreter auftreten würde, er es aber gleichwohl geschehen ließ, und der Erklärungsempfänger deshalb nach Treu und Glauben von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Der Anschlussinhaber müsste also gewusst haben, dass sein minderjähriges Kind ein R-Gespräch in seinem Namen annehmen würde. Eine solche positive Kenntnis hat der Anschlussinhaber aber in der Regel nicht, sodass eine Duldungsvollmacht schon aus diesem Grunde nicht zu bejahen sein dürfte.

Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene hätte erkennen und verhindern können, dass ein anderer (wiederholt) für ihn auftreten würde, sodass der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben von einer Duldung der Vertretung ausgehen durfte. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn es sich um einen Einzelfall handelt. Dann nämlich wurde kein hinreichender Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Glauben des Erklärungsempfängers an eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung schützenswert erscheinen ließe. Darüber hinaus ist schon fraglich, ob der Anschlussinhaber (i. d. R. die Eltern) erkennen und verhindern kann, dass der Sohn oder die Tochter R-Gespräche annimmt. Man wird jedenfalls die Weisung der Eltern an ihre minderjährigen Kinder keine R-Gespräche anzunehmen ausreichen lassen müssen. Sähe man dies anders, müsste man allen Eltern, die ihre minderjährigen Kinder überhaupt noch an das Telefon lassen, einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen.

Nach alledem bleibt aber noch die Frage, ob sich an der Rechtslage etwas ändert, wenn das Familienmitglied, das das R-Gespräch annimmt, schon volljährig ist. Aber das ist ein anderes Thema …

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23. Februar 2005

Verstoß gegen RBerG wettbewerbswidrig

Gespeichert unter: Berufliches, Rechtliches, Standesrecht, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:21

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung (BGH, I ZR 182/02 vom 11.11.2004 [PDF]) nun klargestellt, dass Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) eine dem Wettbewerbsschutz dienende Vorschrift i. S. d. § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Dies hat zur Folge, dass von einem Rechtsanwalt abgemahnt werden kann, wer gegen das RBerG verstößt; vorausgesetzt natürlich, dass ein Konkurrenzverhältnis vorliegt.

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Anwaltswerbung weiter erleichtert

Gespeichert unter: Berufliches, Standesrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:34

Mit einer Änderung des § 7 BORA möchte die Bundesrechtsanwaltskammer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Werberecht der Rechtsanwälte reagieren. Das BVerfG hatte zuletzt entschieden (BVerfG, 1 BvR 159/04 vom 28.7.2004), dass sich ein Rechtsanwalt durchaus als “Spezialist” für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen dürfe, wenn er sich tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung spezialisiert habe.

Die aktuelle Regelung des § 7 BORA normiert hingegen, dass unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen. Die Vorschrift steht insoweit nicht (mehr) in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG.

Die geänderte Regelung soll zukünftig die Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit generell erlauben. Der Rechtsanwalt muss allerdings - verständlicherweise - im Zweifel nachweisen, dass er auf dem jeweiligen Rechtsgebiet auch tatsächlich über die Qualifikationen verfügt, die zu haben er mit der gewählten Bezeichnung (z. B. Spezialist) vorgibt.

Die noch erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz vorausgesetzt, lautet die Neufassung des § 7 BORA wie folgt:

§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
(3) Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist verpflichtet, sich auf diesen Gebieten fortzubilden. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies nachzuweisen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend.

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Keine Verbindung

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:23

Ich habe wieder einmal keine Verbindung zum Internet gehabt. Ich weiß gar nicht, das wievielte Mal es in diesem Jahr war. Das ärgerlichste daran: Ich hänge jedesmal minutenlang in der Warteschleife der Störungsannahme-Hotline meines Providers GelsenNet. Und nichts passiert, außer dass die Telefonrechnung Cent für Cent steigt.

Es wäre mal interessant zu wissen, woran es diesmal lag. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist die Telekom schuld, die die Telefon- und DSL-Leitungen für die Geschäfte von GelsenNet & Co zur Verfügung stellen muss, für die Funktionsfähigkeit der Leitungen in technischer Hinsicht aber verantwortlich bleibt. Ob es auch diesmal ein Leitungsproblem gab?

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Jetzt geht’s los!

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:54

Es ist so weit. Nun bin auch ich unter die Blogger - oder besser: Blawger - gegangen. Und ich starte meinen Blawg-Auftritt gleich mit einer Erklärung für all diejenigen, die mit den Begriffen “Blog” und “Blawg” so rein gar nichts anfangen können.

Der Begriff “Blog” ist ein sprachlicher Ableger des Wortes “Weblog”, das aus zwei Wortteilen (”Web” und “log”) besteht und frei übersetzt so viel heißt wie Logboch im Netz. Ein Blog stellt also eine Internetplattform dar, auf der Aufzeichnungen veröffentlicht werden. Eine Unterart des Blogs ist das sogenannte “Blawg”. Hierbei handelt es sich - wie unschwer zu erkennen ist - um eine weitere sprachliche Abwandlung des Wortes “Blog”. Ein Blawg ist ein Blog, das Aufzeichnungen zu juristischen Themen im weitesten Sinne enthält (law = Gesetz, Jura).

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