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08. Mai 2013

Seepex entlässt 10 Mitarbeiter

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Bottrop, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:57

Die Firma Seepex mit Sitz in Bottrop hat 10 ihrer insgesamt etwa 400 Mitarbeiter gekündigt. Getroffen hat es insbesondere ältere Mitarbeiter. Zwischen ihnen und der Geschäftsführung des Unternehmens ist es nun zum Streit gekommen. Die Betroffenen beklagen, dass sie, die älteren Mitarbeiter, das Unternehmen doch gerade mit aufgebaut hätten. Außerdem habe es genau diejenigen getroffen, die in der Firma offen ihre Meinung gesagt hätten.

Die Streichung von insgesamt 30 Stellen war von dem Bottroper Spezialist für Exzenterschnecken-Pumpen bereits im Früjahr angekündigt worden.

Die Geschäftsführung hat den Logistikbereich nach eigenen Angaben ausgelagert, um Freiraum für eine Ausweitung der Produktion zu schaffen.

Gekündigt wurde nun aber wohl auch solchen Mitarbeitern, die überhaupt nicht im Logistikbereich eingesetzt waren. Dies könnte die Wirksamkeit dieser Kündigungen in Frage stellen. Denn bei der obligatorischen Sozialauswahl könnten Mitarbeiter miteinander verglichen worden sein, die arbeitsrechtlich nicht vergleichbar sind.

Außerdem drängt sich die Frage auf, ob die Sozialauswahl auch im Übrigen korrekt durchgeführt wurde. Denn hierbei ist nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) als eines der maßgeblichen Kriterien unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Die Kündigung der betriebsältesten Mitarbeiter ist hierdurch erschwert.

Den betroffenen Mitarbeitern kann nur dringend geraten werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.

ACHTUNG: Es muss innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Anderenfalls ist die Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig gewesen sein sollte.

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31. Juli 2012

Tätowierungen bei Polizisten

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:55

Das Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) hat einen Einstellungsbewerber mit der Begründung abgewiesen, dass seine großflächigen Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unterarmen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemden zu sehen sind, stellen nach einem Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums aus dem Jahr 1995 einen Eignungsmangel dar.

Gegen die Zurückweisung ging der Bewerber im Wege des Eilverfahrens gerichtlich vor. Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass der Bewerber vorläufig für das obligatorische Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zugelassen werden muss. Ob in den Tätowierungen auf der Grundlage des 17 Jahre alten Erlasses vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels tatsächlich eine “überzogene Individualität” zum Ausdruck kommt, müsse in einem Hauptsacheverfahren - also in aller Ruhe - geklärt werden.

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01. April 2011

Haftung bei Lohnrückständen

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 06:42

Mein Mandant war von seinem Arbeitgeber fristgerecht zum 28. Februar 2009 gekündigt worden. Die Kündigung akzeptierte mein Mandant. Nicht jedoch den Lohnrückstand in Höhe von zwei Monatsgehältern und die Zurückhaltung der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, die er der Agentur für Arbeit vorlegen musste um Arbeitslosengeld zu erhalten. Den offenen Lohn, die Herausgabe der Arbeitspapiere und eine Urlaubsabgeltung klagte ich für ihn erfolgreich vor dem Arbeitsgericht ein.

Trotzdem zahlte der ehemalige Arbeitgeber meines Mandanten nicht, Ich musste die Zwangsvollstreckung einleiten.

Im September 2009 konnten die Forderungen dann durch Pfändung diverser Ansprüche des ehemaligen Arbeitgebers meines Mandanten gegen Dritte realisiert werden.

In der Zwischenzeit hatte er nur Arbeitslosengeld erhalten. Zu wenig Einkommen um sämtliche laufenden Kosten zu bewältigen. Er musste die Zahlung der Beiträge zu seiner privaten Rentenversicherung einstellen, die ihm deshalb im Mai 2009 gekündigt wurde. Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn sein ehemaliger Arbeitgeber den rückständigen Lohn frühzeitig freiwillig gezahlt hätte. Ihm entstand ein Schaden von rund 1.200 EUR.

Das Arbeitsgericht Gelsenkichen musste erneut bemüht werden. Mein Mandant wollte verständlicherweise Ersatz seines Schadens.

Der Gegner wehrte sich vehement. Seine Verteidigungsbemühungen waren glücklicherweise fruchtlos. Das Arbeitsgericht verurteilte ihn zum Ersatz des vollen Schadens. Begründung: Der ehemalige Arbeitgeber meines Mandanten hat sich mit der Zahlung von zwei Gehältern in Schuldnerverzug befunden, was ursächlich war für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versicherung. Da glaubhaft dargelegt wurde, dass Kreditmittel nicht zur Verfügung standen um die Versicherungsprämie zu zahlen und die Kündigung durch die Versicherung abzuwenden, treffe meinen Mandanten kein Mitverschulden.

Mal sehen, ob der Gegner nun freiwillig zahlt oder erneut die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden muss …

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10. April 2010

Zur vollsten Zufriedenheit

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:56

Mein Mandant war von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Die Kündigung haben wir angefochten, indem wir Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Gleichzeitig verlangten wir die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Darin hieß es, dass mein Mandant die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigt habe. Eigentlich eine schon ziemlich gute Leistungsbewertung.

Mein Mandant wollte aber zurecht mehr. In der Vergangenheit war er immer besonders gelobt worden für die Qualität seiner Arbeit und sein enormes Engagement. Er hatte stets die höchsten Leistungsboni erhalten. Glücklicherweise war auch alles fein säuberlich dokumentiert.

Wir verlangten deshalb, dass die Formulierung geändert wird in: ‘… erledigte die ihm übrtragenen Aufgaben stets zu unserer VOLLSTEN Zufriedenheit.’

Der Arbeitgeber wehrte sich vor dem Arbeitsgericht allein mit dem Argument, es handele sich bei der begehrten Formulierung - und das ist richtig - um falsches Deutsch. Voller als voll gebe es nicht.

Dumm nur, dass es ein Zwischenzeugnis gab, in dem der Arbeitgeber diese Formulierung bereits selbst verwendet hatte.

Das Arbeitsgericht gab unserer Klage statt. Das Zeugnis muss entsprechend korrigiert werden. Die Begründung des Arbeitsgerichts: Für außerordentlich gute Leistungen, die hier unstreitig vorlagen, habe sich die begehrte Formulierung ‘eingebürgert’. Auch wenn sie ein Wort enthalte (vollsten), das es im deutschen Wortschatz möglicherweise nicht gebe, habe ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Leistungen Anspruch auf diese Formulierung. Denn die Verkehrskreise erwarteten mittlerweile diese Wendung, wenn ein Arbeitnehmer besonders gut sei.

Hinsichtlich der Kündigung haben wir uns dann geeinigt: Mein Mandant akzeptierte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer stattlichen Abfindung. Er hatte mittlerweile eine neue Beschäftigung aufgenommen.

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07. April 2010

Denkanstoß

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:45

Mein Mandant hatte seit zwei Monaten von seinem Arbeitgeber weder Gehalt noch eine Gehaltsabrechnung erhalten. Er vermutete, dass ihn sein Chef damit ärgern wollte, weil er, mein Mandant, ihn einige Wochen zuvor wegen einer Nichtigkeit kritisiert hatte.

Zwei Monate ohne Gehalt sind nicht besonders angenehm. Deshalb erhob ich Klage vor dem Arbeitsgericht. Nachdem der Arbeitgeber meines Mandanten die Klageschrift erhalten hatte, zahlte er innerhalb von zwei Tagen. Auch die Gehaltsabrechnungen übersandte er sofort kommentarlos. Der Rechtsstreit war damit erledigt, obwohl er noch gar nicht richtig begonnen hatte.

Der Arbeitgeber meines Mandanten brauchte offensichtlich nur einen Denkanstoß.

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07. Januar 2010

KSK versendet Meldebogen für 2009

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:51

Die Künstlersozialkasse hat damit begonnen, die Meldebögen für 2009 zu versenden. Bis 31. März 2010 müssen die im Jahr 2009 an Künstler gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse gemeldet werden, die auf der Grundlage dieser Meldung dann die Künstlersozialabgabe berechnet.

Die Einhaltung der Meldefrist ist für alle Unternehmer, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, unbedingt sicherzustellen. Anderenfalls droht ein Schätzungsbescheid der Künstlersozialkasse.

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25. März 2009

Betriebsbedingt ist etwas anderes

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:15

Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter grundsätzlich ohne weiteres - ja sogar ohne einen Kündigungsgrund - fristgerecht kündigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zur Anwendung kommen.

Allerdings fallen die meisten der mittelständischen Unternehmen in den Anwandungsbereich des KSchG, weshalb die gesetzlich normierte Ausnahme praktisch die Regel darstellt.

Das KSchG stellt, soweit es anwendbar ist, die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung unter die Voraussetzung, dass für die Kündigung ein personenbedingter, ein verhaltensbedingter oder ein betriebsbedingter Grund vorliegt. Fehlt ein solcher Kündigungsgrund, ist die Kündigung unwirksam, wenn innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben wird.

In einem aktuellen Fall beauftragte mich mein Mandant mit der Erhebung einer solchen Kündigungsschutzklage, weil er der Auffassung war, dass die von seinem Arbeitgeber angegebenen betriebsbedingten Gründe für seine Kündigung nur vorgeschoben waren und in Wahrheit gar nicht vorlagen.

Vor dem Arbeitsgericht trug der Arbeitgeber meines Mandanten vor, er habe einen Mitarbeiter entlassen müssen, weil die Umsatzzahlen zurückgegangen seien. Die Sozialauswahl habe dann ergeben, dass er sich von meinem Mandanten trennen musste. Womit der Arbeitgeber nicht rechnete: Da wir angesichts gestiegener Auftragszahlen bestritten, dass der Umsatz zurückgegangen sei, wurde er vom Gericht aufgefordert, den Umsatzrückgang darzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Er selbst wird wissen, warum.

Ergebnis: Die betriebsbedingte Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Mein Mandant erhält das Gehalt für die vergangenen sieben Monate nachgezahlt (ohne hierfür gearbeitet zu haben).

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05. März 2009

Späte Einsicht …

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:14

… ist besser als gar keine Einsicht. Das dachte ich am Ende eines Beratungsgespräches, das ich heute mit einem neuen Mandanten führte.

Dieser hatte seinem Arbeitgeber, einem Gastwirt, 850,00 Euro geliehen. Und weil er sein Geld nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wiederbekam, hat er ganz einfach den Laptop seines Chefs mit nach Hause genommen. “Den bekommen Sie wieder, wenn ich mein Geld zurück bekommen habe”, sagte er ihm bim Verlassen der Gaststätte.

Als ich ihm erklärte, dass er seinen Anspruch auf Rückzahlung der 850,00 Euro mit rechtsstaatlichen Mitteln, wie z. B. einer Klage, durchsetzen müsse und er einen lupenreinen Diebstahl begangen habe, indem der den Laptop seines Chefs einfach mitnahm, echauffierte er sich: “Herr Rechtsanwalt, das sagt mir doch schon der gesunde Menschenverstand, dass das kein Diebstahl, sondern Notwehr war.”

Weit gefehlt. Die Notwehr ist in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und liegt nur dann vor, wenn man sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff wehrt. Einem Angriff war mein Mandant im Moment der Mitnahme des Gerätes aber offensichtlich nicht ausgesetzt. Auch dies erklärte ich ihm.

“Na, dann will ich Ihnen ausnahmsweise mal glauben”, sagte er.

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04. März 2009

ALG II: Abfindung wird als Einkommen angerechnet

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:38

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 3. März 2009 (Az. B 4 AS 47/08 R) entschieden, dass eine Abfindungszahlung, die ein Leistungsempfänger auf der Grundlage eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält, als Einkommen zu betrachten und deshalb auf ALG-II-Leistungen anzurechnen ist.

Der Kläger hatte die Anrechnung seiner Abfindung durch die für ihn zuständige Arbeitsgemeinschaft angefochten und den Rechtsstreit bis vor das BSG getragen. Die Bundesrichter stellten klar, dass eine Abfindung als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei und kein sogenanntes Schonvermögen darstelle. Der Gesetzgeber habe die Abfindung - anders als noch bis Ende 2004 im Rahmen der Arbeitslosenhilfe - keinem besonderen Schutz unterstellt. Bei einer Abfindung handele es sich auch nicht etwa um eine zweckbestimmte Leistung, die anrechnungsfrei wäre. Denn dem Arbeitgeber, der die Abfindung zahle, sei es in der Regel völlig gleichgültig, zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Abfindung verwende.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/09 des BSG

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15. September 2008

Finger weg von abgesprochenen Kündigungen

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:54

Immer wieder werde ich von Arbeitgebern mit der Frage konfrontiert, ob es Bedenken unterliegt, einem Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, obwohl in Wahrheit der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen möchte. Hintergrund ist zumeist, dass der Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten muss, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst.

Von einem solchen Entgegenkommen kann nur dringend abgeraten werden.

Ein Arbeitgeber, der die Kündigung des Arbeitnehmers mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet, obwohl diese in Wahrheit gar nicht vorliegen, geht gleich zwei Risiken ein.

Zum einen läuft er Gefahr, von seinem Mitarbeiter wider Erwarten mit einer Kündigungsschutzklage überzogen zu werden, in deren Rahmen dieser geltend macht, dass dringende betriebliche Erfordernisse in Wahrheit gar nicht vorliegen. In einem solchen Verfahren würde der Arbeitgeber dann voraussichtlich unterliegen mit der Folge, dass er erhebliche Lohnzahlungen nachholen muss, obwohl der Mitarbeiter bis zum Ende des Gerichtsverfahrens nicht gearbeitet hat.

Zum anderen begibt sich der Arbeitgeber in Konflikt mit dem geltenden Strafrecht, wenn er der Agentur für Arbeit wahrheitswidrig - z. B. beim Ausfüllen der Arbeitsbescheinigung - vorspiegelt, der Kündigung hätten dringende betriebliche Erfordernisse zu Grunde gelegen. Dies stellt nämlich unter Umständen einen Betrug dar.

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14. April 2008

Wissen Sie eigentlich, was das kostet?

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Verfahrensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:37

Es ist mittlerweile anerkannt und in den Gesetzesbüchern verankert, dass Schriftsätze bei Gericht auch per Telefax eingereicht werden können. Umfangreiche Schriftsätze werden in der Regel aber noch immer per Post versendet, weil der Faxversand mit steigender Seitenzahl mühsamer und umständlicher wird.

In einer eiligen Fristsache - die Frist zur Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht lief heute aus - habe ich eine Ausnahme gemacht: Ich habe einen Schriftsatz mit einem Umfang von 18 Seiten nebst 12 Anlagen im Original und in beglaubigter Abschrift (Gesamtseitenzahl: 60) an das Arbeitsgericht in Stuttgart gefaxt. Da es sich bei diesem Schriftsatz um eine Kündigungsschutzklage handelte, war die Einhaltung der Frist von besonders großer Bedeutung. Denn die Versäumung der Frist hätte zur Folge gehabt, dass das Arbeitsverhältnis meines Mandant nicht mehr zu retten gewesen wäre.

Und von Bottrop bis nach Stuttgart zu fahren um den Schriftsatz in den Gerichtsbriefkasten einzuwerfen, dazu hatte ich nun wirklich keine Lust.

Nun bekomme ich einen Anruf vom Wachtmeister, der für die Postverteilung zuständig ist. Was mir denn einfiele, einen so umfangreichen Schriftsatz per Telefax statt per Post zu verschicken und ob ich eigentlich wisse, was das koste; zum einen hätte ich das gerichtliche Faxgerät übermäßig lange blockiert und zum anderen koste der Faxausdruck die Gerichte “richtig Geld”.

Auf eine zwar freundliche, dennoch aber sehr nachdrückliche Art habe ich ihm dann zu verstehen gegeben, dass selbst dieses Telefongespräch seine Kompetenzen weit überschreite und dass seine Kritik offenbare, dass er entweder neu dabei sei oder keine Ahnung vom Verfahrensrecht habe.

Nachdem das Telefonat beendet war, dauerte es nur zehn Minuten bis er erneut anrief und sich entschuldigte. Ich hatte mit allem gerechnet, nur nicht damit.

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08. Februar 2008

Fiege schließt Standort in Bottrop

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Bottrop, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:54

Der Logistik-Dienstleister Fiege hat seinen Standort in Bottrop zum 31. Januar 2008 geschlossen. Es handelt sich juristisch betrachtet um eine sogenannte Betriebsstillegung, die wohl Bestandteil eines Sanierungskonzeptes für den Transport-Bereich ist.

Im vergangenen Jahr hatte man bereits Kündigungen ausgesprochen, diese aber im Rahmen der anhängig gemachten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wieder zurückgenommen (siehe hier).

Betroffen sind - Medienberichten zufolge - etwa 110 Mitarbeiter, die damit ihren Arbeitsplatz verlieren; wobei selbstverständlich in jedem Einzelfall genau geprüft werden sollte, ob die Kündigung auch wirksam ist. Neben Verfahrensvorschriften (z. B. ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, rechtzeitige Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit, etc.), deren Einhaltung der betroffene Arbeitnehmer in der Regel ohne anwaltliche Hilfe nicht überprüfen kann, müssen auch weitere Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung beachtet werden. So sollte unbedingt hinterfragt werden, ob es im gesamten Unternehmen der Fiege Deutschland Stiftung & Co. KG nicht doch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt und ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Achtung: Einwendungen gegen die Kündigung müssen innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann die Kündigung nicht mehr angreifen, auch wenn sie möglicherweise offensichtlich rechtswidrig gewesen sein sollte!

Deshalb sollte jeder Betroffene schnellstmöglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, soweit er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung hat oder eine Überprüfung dieser Frage durch einen Rechtsanwalt wünscht.

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28. November 2007

Telefonsex nicht mehr sittenwidrig

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:18

Mit Urteil vom 8. November 2007 (Az.: III ZR 102/07) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass Telefonsexdienstleistungen und die ihnen zugrunde liegenden Verträge nicht (mehr) als sittenwidrig (§ 138 BGB) einzustufen sind. Der Gesetzgeber habe durch das Prostitutionsgesetz, in dem geregelt ist, dass die Vereinbarung eines Entgelts für die Vornahme sexueller Handlungen rechtswirksam ist, die Wertung getroffen, dass sexuelle Dienstleistungen nunmehr durchaus Gegenstand eines wirksamen Vertrages sein können. Zudem hätten sich die Wertvorstellungen in der Gesellschaft in den letzten Jahren entsprechend verändert. Telefonsex sei daher nicht mehr als sittenwidrig anzusehen; auch wenn dieser Dienstleistung noch immer ein ethisch-moralischer Makel anhafte.

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17. Oktober 2007

Personalakte muss nicht mit Blattzahlen versehen sein

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:39

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 16. Oktober 2007 (Az.: 9 AZR 110/07) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht verlangen könne, dass die in seiner Personalakte befindlichen Schriftstücke fortlaufend nummeriert (paginiert) werden. Hierfür fehle es an einer Anspruchsgrundlage.

Geklagt hatte ein Sparkassen-Mitarbeiter, der bei der Einsichtnahme in seine Personalakte festgestellt hatte, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Blattzahlen versehen waren. Er hatte dies - wohl auch vor dem Hintergrund der dadurch erleichterten Möglichkeit einer nachträglichen Akten-Manipulation - für rechtswidrig gehalten und auf nachträgliche und zukünftige Paginierung geklagt.

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10. August 2007

Fiege nimmt Kündigungen zurück

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Bottrop, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:58

Der Logistik-Dienstleister Fiege hat an seiner Niederlasung in Bottrop - wie auch der Lokalpresse zu entnehmen war - mehrere Kündigungen ausgesprochen. Diese wurden begründet mit dem Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse. Die Kündigungen seien aufgrund diverser betrieblicher Umstrukturierungen erforderlich gewesen, mit denen das Unternehmen auf eine veränderte Marktsituation reagiere.

Die von mir vertretenen Arbeitnehmer konnten nun aufatmen. Nachdem ich Kündigungsschutzklage erhoben und insbesondere das Vorliegen der dringenden betrieblichen Erfordernisse und die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl bestritten hatte, wurden die Kündigungen nun zurückgenommen. Man werde aus den Kündigungen keine Rechte mehr herleiten und die Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen.

Mehr noch als der “gewonnene” Rechtsstreit freut mich, dass die Mandanten weiterhin unbefristet Arbeit haben.

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22. Dezember 2006

Absenderangaben in E-Mails

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Rechtliches, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:59

Bisher war unklar, ob E-Mails im geschäftlichen Verkehr als Geschäftbriefe anzusehen sind, ob sie also die für Geschäftsbriefe vorgesehenen Pflichtangaben enthalten müssen.

Nun hat der Gesetzgeber die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geändert und mit Wirkung zum 01.01.2007 die für Geschäftsbriefe geltenden Vorschriften auf E-Mails erweitert. So bedarf es zukünftig insbesondere folgender Angaben in einer E-Mail-Signatur:

  • Rechtsform und Sitz der Gesellschaft;
  • ggf. Registergericht des Sitzes der Gesellschaft;
  • ggf. Registernummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist;
  • alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

Die Nichtbeachtung dieser Änderung könnte die Folge haben, von einem Mitbewerber in Anspruch genommen, also kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

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07. November 2006

Lehrer muss seine Bücher nicht selbst bezahlen

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:57

Es gebe kein Gewohnheitsrecht, das Lehrer verpflichte, die im Unterricht verwendeten Schulbücher für den persönlichen Gebrauch auf eigene Kosten zu beschaffen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 25.10.2006 (Az.: 6 B 1880/06).

Die Bezirksregierung Münster hatte einem Lehrer durch Verfügung aufgegeben, zwei für den Unterricht in seiner Klasse eingeführte Schulbücher selbst anzuschaffen. Dagegen war der Lehrer vor dem Verwaltungsgericht Münster mit Erfolg vorgegangen.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat das OVG nunmehr zurückgewiesen. Es bestätigte die Ansicht der Vorinstanz. Eine bundes- oder landesweite allgemeine, ständige und gleichmäßige tatsächliche Übung - eine unerlässliche Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht - sei nicht belegt. Das Land räume selbst ein, dass die Lehrer bei Beschaffung von Schulbüchern für den eigenen Gebrauch in der Vergangenheit nur selten finanziellen Belastungen ausgesetzt gewesen seien, weil die Schulbuchverlage sie in großem Umfang mit Freiexemplaren versorgt hätten. Angesichts dieses Entgegenkommens könne nicht von einer als rechtmäßig empfundenen ständigen Übung ausgegangen werden, dass die Lehrer solche Schulbücher auf eigene Kosten anzuschaffen hätten.

Auch die steuerliche Absetzbarkeit solcher Kosten rechtfertige eine Anschaffung der Bücher auf eigene Kosten nicht.

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06. September 2006

Das BGB auf Englisch

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Allgemein, Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Mietrecht, Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht, TK-Recht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:40

Das Bundesjustizministerium hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ins Englische übersetzt. Auf dieser Seite des Bundesjustizministeriums kann der “German Civil Code” heruntergeladen werden.

Das Bundesjustizministerium plant sogar, das fremdsprachige Gesetzesangebot kontinuierlich zu erweitern.

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14. März 2006

Besteuerung von Abfindungen

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Steuerrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:40

Wie Abfindungen seit dem 01. Januar 2006 besteuert werden, kann man hier beim manager magazin nachlesen.

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02. Februar 2006

Steuerlast bei 400-Euro-Jobs

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Steuerrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:48

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 01.02.2006, Az.: 5 AZR 628/04), dass die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2%, die der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte abführen muss, wenn nicht auf Lohnsteuerkarte gearbeitet wird, vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten werden kann, wenn ein “Bruttolohn” im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.

Allerdings: Der Arbeitgeber muss die Steuer nicht vom Lohn abziehen. Er kann sie auch aus eigener Tasche zahlen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich um 8 EUR pro Monat handelt, durchaus sinnvoll. Der Aufwand für die buchhalterischen Tätigkeiten, die ein Abzug vom Lohn erfordert, dürfte höher liegen.

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