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14. Juli 2010

“Zeiten ändern Dich” …

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:31

… ist ein weiterer Film, dessen urheberrechtlichen Schutz die Rechtsanwälte Waldorf für die Constantin Film Verleih GmbH geltend machen. Die Abmahnungen enthalten, wie gehabt, die Aufforderung

  • zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und
  • zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 450,00 EUR.

Insgesamt sollen also 956,00 EUR gezahlt werden.

Die von den Rechtsanwälten Waldorf gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte nicht versäumt werden. Allerdings kann nur davor gewarnt werden, die Unterlassungserklärung in der Form abzugeben, wie sie von den Rechtsanwälten Waldorf in vorformulierter Form der Abmahnung beigefügt ist. Diese Erklärung sollte - wenn überhaupt - nur in modifizierter, also abgeänderter Form abgegeben werden. Außerdem sollte nicht ohne Einholung eines Rechtsrates vorschnell Zahlung geleistet werden!

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12. Mai 2010

BGH-Urteil zu Urheberrechtsverletzungen über W-LAN

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:23

Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil (Az. I ZR 121/08) darüber entschieden, inwieweit der Inhaber eines Telefonanschlusses für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er zwar selbst die Verletzung nicht begangen, sein WLAN aber nicht vor einem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.

Nach der Pressemitteilung des BGH - der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor - sind die Richter zu der Entscheidung gekommen, dass ein WLAN-Betreiber jedenfalls die Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, die im Zeitpunkt der Einrichtung des WLAN marktüblich sind und darauf abzielen, Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über das eigene WLAN zu verhindern (z. B. Einrichtung eines Sicherheitskennworts). Nach der Einrichtung des Netzwerks muss der Anschlussinhaber die Sicherheitsvorkehrungen aber nicht mehr an den sich weiter entwickelnden Stand der Technik anpassen; jedenfalls nicht, so lange es hierfür keinen Anlass gibt.

Wurde über ein ungesichertes WLAN eine urheberrechtlich geschützte Datei (Musik, Film, Hörbuch, etc.) öffentlich zugänglich gemacht, dann kann der Anschlussinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen, also abgemahnt werden. Er hat dann auch die dem Rechteinhaber entstandenen Abmahnkosten zu erstatten.

Auf Schadensersatz haftet der bloße Anschlussinhaber aber nicht ohne Weiteres, so der BGH. Dies würde voraussetzen, dass der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war.

Von vielen Stellen wird übrigens berichtet, der BGH habe auch entschieden, dass die Pflicht des Abgemahnten zur Erstattung der Abmahnkosten in Fällen der vorliegenden Art auf 100,00 EUR beschränkt sei. Dies beruht wohl darauf, dass es in der Pressemitteilung des BGH heißt: “nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an”.

Vor einer solchen voreiligen Interpretation des BGH-Urteils kann ich aber nur nachdrücklich warnen. Zum einen ging es in dem entschiedenen Fall darum, dass nur ein einziger Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht worden war. Und zum anderen wird sich der BGH in seiner Entscheidung mit dieser Frage vermutlich gar nicht eingehend befasst haben, da sie ja nicht entscheidungserheblich war.

Mit Spannung warten wir auf den Volltext der Entscheidung!

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31. März 2010

Und wieder Nümann + Lang …

Gespeichert unter: Rechtliches, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:50

“Evacuate The Dancefloor” heißt der Titel, der über den Internetanschluss meiner Mandantin heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dieses Werk, an dem die Herren Eshuijs, Peifer und Reuter die Urheberrechte halten (sollen), kannte meine Mandantin überhaupt nicht bis sie die Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang erhielt.

Die Kollegen aus Karlsruhe verlangen die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 450,– Euro zur Abgeltung der Zahlungsansprüche der Rechteinhaber. Zur “Vereinfachung” ist gleich eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die nur noch unterzeichnet und zurückgesandt werden soll.

Es kann nur dringend davor gewarnt werden, diese vorformulierte Erklärung zu unterzeichnen! Sie enthält Versprechungen, die weit über das hinausgehen, was - das tatsächliche Vorliegen eines Urheberrechtsverstoßes einmal unterstellt - von den Rechteinhabern verlangt werden kann. Wenn überhaupt, sollte eine sogenannte modifizierte (abgeänderte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Hierzu bedarf es der Hilfe eines urheberrechtlich geschulten Rechtsanwalts.

Und auch die verlangte Zahlung sollte nicht einfach geleistet werden, um die Sache aus der Welt zu schaffen! Es gibt durchaus gravierende Gründe, die eine Verteidigung gegen den angeblichen Zahlungsanspruch der Rechteinhaber aussichtsreich erscheinen lassen.

Wenn Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang erhalten haben, sollten Sie nichts auf eigene Faust unternehmen, sondern einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der sich hiermit auskennt.

Es ist zwar nicht in jedem Fall zu einem Konfrontationskurs zu raten. Eine Modifikation der verlangten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dürfte aber fast ausnahmslos erforderlich sein.

Wir helfen Betroffenen gerne weiter …
Rufen Sie uns an!

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13. Januar 2009

Nicht mit uns: Forderungen von E-Plus zurückgeweisen

Gespeichert unter: Rechtliches, TK-Recht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:12

Meine Mandantin wurde wegen offener Telefonrechnungen der E-Plus Service GmbH & Co. KG auf Zahlung von knapp 800,00 Euro verklagt. Sie soll in erheblichem Umfang Mehrwertdienste (Vorwahlen wie 0800, 0180, 0190, etc.) in Anspruch genommen haben.

Auffällig war, dass sie - laut Einzelverbindungsnachweis - mehrmals einige Stunden am Stück telefoniert, aufgelegt und innerhalb von zwei Sekunden die Verbindung wieder hergestellt haben soll. Das roch von Anfang an mehr nach einer Art Dialer als nach pausenlosen Gesprächen mit Partnervermittlungen oder anderen Hotlines. Hinzu kam, dass die Gespräche überwiegend zu Zeiten geführt worden sein sollen, zu denen meine Mandantin nachweislich arbeitete; und zwar als Erzieherin in einem Kindergarten.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Bottrop forderte ich die Gegenseite mehrfach auf, offenzulegen, mit welchen konkreten Mehrwertdienst-Unternehmen meine Mandantin denn Verbindungen hergestellt haben soll. Hierauf bekamen wir ebenso wenig eine Antwort wie auf die Frage, ob das Abrechnungssystem auf Fehlerhaftigkeiten überprüft wurde, nachdem meine Mandantin den Rechnungen seinerzeit widersprochen hatte.

Das Amtsgericht Bottrop hat nun geurteilt, dass die Telefonkosten für die angeblich in Anspruch genommenen Mehrwertdienste nicht verlangt werden können. Die Gegenseite habe nicht dargelegt, dass sie - auf die Rüge meiner Mandantin hin - ihr Abrechnungssystem überprüft hat. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine solche Überprüfung gar nicht durchgeführt worden sei.

Und jetzt wird E-Plus auch noch den unberechtigten Eintrag zu Lasten meiner Mandantin in der SCHUFA entfernen lassen. Sonst wird es ein weiteres Gerichtsverfahren geben. Und zwar sehr schnell.

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07. Oktober 2008

BMJ veröffentlicht Musterimpressum

Gespeichert unter: Rechtliches, TK-Recht, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:18

Das Bundesministerium der Justiz hat ein weiteres Serviceangebot im Internet veröffentlicht. Auf der Seite www.bmj.de/musterimpressum finden Gewerbetreibende einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) nach dem Telemediengesetz (TMG). Der Leitfaden ist zwar nicht verbindlich, aber dennoch eine brauchbare Hilfe.

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06. September 2006

Das BGB auf Englisch

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Allgemein, Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Mietrecht, Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht, TK-Recht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:40

Das Bundesjustizministerium hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ins Englische übersetzt. Auf dieser Seite des Bundesjustizministeriums kann der “German Civil Code” heruntergeladen werden.

Das Bundesjustizministerium plant sogar, das fremdsprachige Gesetzesangebot kontinuierlich zu erweitern.

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23. Februar 2006

Überhöhte Telefonrechnung

Gespeichert unter: Rechtliches, TK-Recht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:09

Die Deutsche Telekom AG oder, wie sie sich selber unkorrekterweise gerne nennt, die “T-Com” weist in ihren Telefonrechnungen nicht nur eigene Gebührenansprüche aus, sondern auch solche von Drittanbietern. Wer z. B. einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch genommen hat, der findet in seiner Telefonrechnung auch die hierdurch entstandenen Kosten dieses Drittanbieters wieder. Für diesen Drittanbieter tritt die “T-Com” als Inkassounternehmen auf. Das heißt im Klartext: Die Telekom treibt insoweit die Gebühren ein und leitet sie anschließend weiter an den entsprechenden Anbieter.

Wer nun mit einem Rechnungsposten nicht einverstanden ist, der die Kosten für die Inanspruchnahme der Dienste eines Drittanbieters ausweist, steht vor der Frage, an wen er sich wenden muss um gegen den Gebührenanspruch vorzugehen.

Da die Telekom hinsichtlich des Rechnungspostens des Drittanbieters lediglich als “Inkassobüro” fungiert, der wahre Inhaber des Gebührenanspruchs dagegen der Drittanbieter ist, ist dieser Drittanbieter der richtige Adressat für Einwendungen gegen die Forderung. Die Telekom sollte aber trotzdem immer informiert werden, wenn eine Telefonrechnung nicht vollständig bezahlt wird. Eingehende Zahlungen werden nämlich auf alle Anbieter, die sich in der Rechnung wiederfinden (auch die Telekom selbst), im Verhältnis der Anteile ihrer Gebührenansprüche zum gesamten Rechnungsbetrag verteilt, solange nicht mitgeteilt wird, dass nur ein ganz bestimmter Rechnungsposten nicht bezahlt werden soll. Wer die Telekom nicht benachrichtigt, kann also damit rechnen, in Kürze diverse Mahnungen zu erhalten.

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05. Januar 2006

Fax-Spam

Gespeichert unter: Berufliches, Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:14

Die unerwünschte Zusendung von Werbung per Telefax ist unzulässig; jedenfalls dann, wenn das (mutmaßliche) Einverständnis des Empfängers nicht vorliegt.

Dies gilt auch außerhalb des Wettbewerbsrechts, also auch zum Schutz von Privatleuten. Nach der Rechtsprechung ist die unerwünschte Zusendung von Fax-Werbung an einen Verbraucher ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Besonders verständlich ist das, wenn man sich vorstellt, wie viele Werbe-Faxe einen erreichen könnten, wenn dies zulässig wäre, und man dabei bedenkt, dass der Fax-Ausdruck jedesmal Kosten verursacht.

Und weil ich diese Vorstellung nicht mag, habe ich heute meine erste Abmahnung in eigener Sache verschickt. Und zwar an eine Firma, die - wie soll es in diesen Fällen anders sein - ihren Sitz im Ausland hat. Sie heißt Handyflat Ltd. und hatte mir ein Werbe-Fax zugesandt, in dem mir der Mobilfunktarif BASE angepriesen wurde.

E-Plus dürfte damit nichts zu tun haben. Anderenfalls hätte ich dieses Fax wohl nicht bekommen. Ich bin nämlich schon längst BASE-Kunde.

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17. September 2005

Vorsicht vor elektronisch übermittelten Rechnungen!

Gespeichert unter: Berufliches, Existenzgründung, Rechtliches, Steuerrecht, TK-Recht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:14

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sollten sich vor elektronisch übermittelten Rechungen hüten. Dies rät der Hamburger Anwaltverein. Denn die Online-Rechungen erfüllten in der Regel die Voraussetzungen des § 14 UStG nicht.

Dies ist der Hintergrund der Warnung: § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes schreibt vor, dass eine elektronisch übermittelte Rechnung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie qualifiziert signiert, also mit einer elektronischen Signatur versehen ist. An einer solchen Signatur fehlt es den meisten E-Mail-Rechnungen aber leider, sodass es zu Problemen kommen kann, wenn man dennoch die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer geltend macht. Spätestens bei einer behördlichen Buchprüfung könnte es dann unangenehm werden.

Ob eine elektronische Signatur auch dann erforderlich ist, wenn der Unternehmer die Rechnung nicht vom Vertragspartner (z. B. per E-Mail) übermittelt bekommt, sondern er sie sich selbst übermittelt, indem er sie von einer Homepage herunterlädt, ist noch nicht abschließend geklärt.

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29. Juli 2005

Neues eBay-Urteil

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, TK-Recht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:48

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit Urteil vom 28.07.2005 - Az. 8 U 93/05 -, dass zwischen demjenigen, der einen Gegenstand bei eBay zum Kauf eingestellt hat, und dem Höchstbietenden auch dann ein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt, wenn der Versteigerer die Online-Auktion wegen eines Mangels an der Ware vorzeitig abbricht.

Zu erklären ist das Urteil so: Juristisch betrachtet bringt der Versteigerer durch das Einstellen eines Artikels bei eBay zum Ausdruck, er wolle an denjenigen verkaufen, der am Ende das höchste Gebot abgegeben hat. Hierin ist zugleich das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Der Höchstbietende nimmt dann dieses Vertragsangebot an. In diesem Moment, also mit dem Ende der Auktion, besteht also ein wirksamer Kaufvertrag, von dem sich keine der Vertragsparteien einseitig lösen kann.

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20. Juli 2005

Bestätigt

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, TK-Recht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:47

Hier hatte ich erläutert, dass die Annahme eines R-Gesprächs durch einen Minderjährigen nicht dazu führt, dass der Anschlussinhaber, der hiervon nichts weiß, die Kosten tragen muss.

Das Amtsgericht Kassel hat dies nun mit Urteil vom 13.05.2005, Az.: 430 C 955/04, bestätigt.

Beruhigend!

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02. März 2005

Telekom und der unlautere Wettbewerb

Gespeichert unter: Rechtliches, TK-Recht, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:45

Mit Berufungsurteil vom 27. Januar 2005 hat das Oberlandesgericht Hamm der Deutsche Telekom AG verboten, pauschal einen Vorteil von 300 Freiminuten für die Bestellung ihrer Produkte auszuloben, wenn dieser Vorteil tatsächlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erreichen ist. Dem liegt zu Grunde, dass die Deutsche Telekom AG ihren eigenen Kunden 300 Freiminuten versprochen hatte für die Teilnahme an ihrem Internetangebot “Rechnung Online”. Der Umfang von 300 kostenlosen Gesprächsminuten war indes nur dann erzielbar, wenn man zu ganz bestimmten Zeiten, also zu einem ganz bestimmten Gesprächstarif, telefonierte.

Der Telekommunikationsdienstleistungsmarkt ist hart umkämpft. Streitigkeiten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts sind an der Tagesordnung. Manch einer schüttelt hierüber den Kopf. Doch vor dem Hintergrund, dass die Untersagung irreführender Werbung nicht nur den Marktteilnehmern zugute kommt, sondern auch und in erster Linie den Verbrauchern, die sich immer häufiger leeren Versprechungen ausgesetzt sehen, kommt der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche eine besondere Bedeutung zu.

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24. Februar 2005

R-Gespräche

Gespeichert unter: Allgemein, Rechtliches, TK-Recht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:10

Der Telekommunikationsdienstleistungsmarkt - das Wort ist schon erschreckend - gleicht einem Urwald. Vor lauter Dickicht fehlt fast jedem der Durchblick, was die Gebühren der jeweiligen Anbieter angeht, und überall lauern immer neue Gefahren. Aktuellste Problematik: R-Gespräche und die Frage, ob und wie ein Vertrag mit dem Anschlussinhaber zustande kommt, wenn dessen minderjähriges Kind das Gespräch annimmt.

R-Gespräch - was ist das? Ganz einfach: Auf Verlangen eines Anrufers A vermittelt ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen B ein Telefonat mit C, wenn C das Angebot von B annimmt, die entsprechende Telefonverbindung gegen Zahlung eines bestimmten Minutenpreises herzustellen. Zur Verdeutlichung: A ruft bei B unter einer kostenfreien Rufnummer an und gibt über die Tastatur seines Telefons die Rufnummer ein, zu der er eine Verbindung aufnehmen möchte. B wählt die Zielrufnummer an und fragt C - üblicherweise durch eine Computerstimme -, ob er das R-Gespräch mit A annehmen wolle. Hierbei wird C darauf hingewiesen, dass er dann die (hohen) Gebühren des vermittelten Gespräches zu tragen habe.

Wenn C der volljährige Anschlussinhaber selbst ist, ist das Ergebnis klar: Durch die Annahme des R-Gesprächs kommt ein Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB zustande. C hat dann die Gesprächsgebühren zu zahlen, die ihm üblicherweise über die Telefonrechnung von B in Rechnung gestellt werden.

Was aber, wenn C der minderjährige Sohn des Anschlussinhabers ist? Dann kommt es darauf an, ob die Annahme des R-Gesprächs durch den Minderjährigen dazu führt, dass zwischen B und dem Anschlussinhaber ein Vertrag zustande kommt. Dies hängt davon ab, ob C den Anschlussinhaber wirksam vertreten hat (§§ 164 ff BGB). Eine wirksame Stellvertretung liegt vor, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit entsprechender Vertretungsmacht abgegeben hat. Dass C mit der Annahmeerklärung im Namen des Anspruchsinhabers handelte, dürfte - zumindest aus der Sicht von B, auf die es hier ankommt - zu bejahen sein. Problematisch ist aber, ob C mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Eine ausdrückliche oder konkludente Bevollmächtigung liegt nicht vor, sodass eine wirksame Vertretung nur anzunehmen ist, wenn die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht greifen.

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wusste, dass ein anderer als sein Vertreter auftreten würde, er es aber gleichwohl geschehen ließ, und der Erklärungsempfänger deshalb nach Treu und Glauben von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Der Anschlussinhaber müsste also gewusst haben, dass sein minderjähriges Kind ein R-Gespräch in seinem Namen annehmen würde. Eine solche positive Kenntnis hat der Anschlussinhaber aber in der Regel nicht, sodass eine Duldungsvollmacht schon aus diesem Grunde nicht zu bejahen sein dürfte.

Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene hätte erkennen und verhindern können, dass ein anderer (wiederholt) für ihn auftreten würde, sodass der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben von einer Duldung der Vertretung ausgehen durfte. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn es sich um einen Einzelfall handelt. Dann nämlich wurde kein hinreichender Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Glauben des Erklärungsempfängers an eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung schützenswert erscheinen ließe. Darüber hinaus ist schon fraglich, ob der Anschlussinhaber (i. d. R. die Eltern) erkennen und verhindern kann, dass der Sohn oder die Tochter R-Gespräche annimmt. Man wird jedenfalls die Weisung der Eltern an ihre minderjährigen Kinder keine R-Gespräche anzunehmen ausreichen lassen müssen. Sähe man dies anders, müsste man allen Eltern, die ihre minderjährigen Kinder überhaupt noch an das Telefon lassen, einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen.

Nach alledem bleibt aber noch die Frage, ob sich an der Rechtslage etwas ändert, wenn das Familienmitglied, das das R-Gespräch annimmt, schon volljährig ist. Aber das ist ein anderes Thema …

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