13. August 2010
GmbH-Gewinne unterhaltsrechtlich relevant?
Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:53
Ist der Unterhaltspflichtige Allein- oder Mitgesellschafter einer GmbH, so stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Gewinne der GmbH zu seinem Einkommen gehören und folglich den zu zahlenden Unterhalt erhöhen.
Wenn der Jahresüberschuss tatsächlich an den Gesellschafter ausgeschüttet wird, ist die Sache klar. Dann liegt ein Geldzufluss vor und mithin ein entsprechendes faktisches Einkommen. Ein Zwölftes der Jahresausschüttung fließt mit ein in die Berechnung des monatlichen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Pflichtigen (ggf. bereinigt um diverse Positionen wie Abschreibungen der GmbH, etc.).
Wird der Jahresüberschuss aber gar nicht ausgeschüttet, verbleibt er also im Vermögen der GmbH, dann liegt die Sache anders. Ein nicht ausgeschütteter Gewinn fleißt dem Unterhaltspflichtigen ja gerade nicht zu. Andererseits vermehrt ein nicht ausgeschütteter GmbH-Gewinn mittelbar das Vermögen des Unterhaltsschuldners, weshalb sich die Frage stellt, ob ein solcher Gewinn als fiktives Einkommen zu berücksichtigen ist. Schließlich hätte es der Gesellschafter einer GmbH sonst in der Hand, durch die Nichtausschüttung des Jahresüberschusses sein tatsächliches Einkommen und damit auch seine Unterhaltsschuld zu verringern.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat hierzu mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (Az. 2 UF 43/08) entschieden:
Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
23. Juli 2010
Wohnung: Kündigung durch Erben
Gespeichert unter: Mietrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:34
Nicht selten werde ich gefragt, wie und mit welcher Frist der Erbe bzw. die Erben die Wohnung des Erblassers kündigen können.
Das Gesetz gibt die Antwort auf diese Frage in selten klarer Weise:
Gemäß § 564 BGB wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt, wenn nicht ein Mitmieter oder ein im Haushalt des Erblassers wohnender Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling (Kind) vorhanden ist. Das Mietverhältnis kann nur unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden, also spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen die mietvertraglichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Mietzinszahlung, weiter. Aus der Erbmasse sind also im schlechtesten Fall knapp vier Monatsmieten zu entrichten.
Wichtig: Sind mehrere Erben vorhanden, besteht also eine Erbengemeinschaft, so muss die schriftliche (§ 568 Abs. 1 BGB) Kündigung des Mietvertrages von allen Erben unterschrieben werden. Erben, die die Kündigung nicht mit unterzeichnen, können zwar auch einen anderen hierzu bevollmächtigen. Dann sollte der Kündigung aber unbedingt die schriftliche Vollmacht beigefügt werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Vermieter die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurückweist (§ 174 BGB).
Wie für alle Schriftstücke, deren Zugang entscheidend ist, gilt auch hier der dringende Rat: Der Zugang sollte im Zweifel bewiesen werden können. Deshalb ist es ratsam, die Kündigung zu übergeben und sich den Erhalt vom Vermieter quittieren zu lassen. Auch möglich: die Übergabe durch einen unabhängigen Dritten als Boten oder die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein.
14. Juli 2010
Die Folgen einer “kalten” Wohnungsräumung
Gespeichert unter: Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:18
Mit seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (Az. VIII ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für Mieter und Vermieter gleichermaßen bedeutende Entscheidung verkündet.
Dem Rechtsstreit, den der BGH zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Mietwohnung war mit unbekanntem Aufenthalt verschwunden. Zwei Monatsmieten waren offen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis deshalb fristlos. Er reichte dann aber nicht etwa eine Räumungsklage ein, sondern verschaffte sich eigenmächtig Zugang zu der Wohnung. Einen Teil der Einrichtung ließ er entsorgen, einen anderen Teil lagerte er ein. Anschließend vermietete er die Wohnung weiter.
Der Mieter verlangte nun Schadensersatz in Höhe von mehr als 60.000,00 EUR von dem Vermieter. Er hatte mit Hilfe eines von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachtens den Schaden geschätzt, der durch die Vernichtung seines Hab und Guts entstanden ist.
Während Landgericht und Oberlandesgericht die Klage des Mieters noch abgewiesen hatten, machte der BGH dem Mieter jetzt neue Hoffnungen. Während die Vorinstanzen noch angenommen hatten, der Mieter müsse vollen Beweis für die Höhe des entstandenen Schadens erbringen, hat der BGH nun die Sorgfaltspflichten des Vermieters konkretisiert: Ein Vermieter, der ohne Räumungstitel die Wohnung eines Mieters räumt, begehe verbotene Eigenmacht und mache sich deshalb schadensersatzpflichtig. Der Vermieter müsse bei einem solchen Vorgehen wenigstens ein Verzeichnis der in Besitz genommenen oder entsorgten Gegenstände aufstellen, in dem auch die von ihm festzustellenden Werte der einzelnen Gegenstände festzuhalten sind. Erstelle der Vermieter ein solches Verzeichnis nicht, dann müsse nicht der Mieter beweisen, welche Gegenstände abhanden gekommen sind und welchen Wert sie hatten. Dann müsse vielmehr der Vermieter den diesbezüglichen Vortrag des Mieters widerlegen.
Da letzteres kaum möglich sein dürfte, kann nur jedem Vermieter, der verbotenerweise die Wohnung eines Mieters ohne Räumungstitel selbst räumt, dringend geraten werden, wenigstens ein solches Verzeichnis zu erstellen und Lichtbilder von den einzelnen Gegenständen anzufertigen!
“Zeiten ändern Dich” …
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:31
… ist ein weiterer Film, dessen urheberrechtlichen Schutz die Rechtsanwälte Waldorf für die Constantin Film Verleih GmbH geltend machen. Die Abmahnungen enthalten, wie gehabt, die Aufforderung
- zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und
- zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 450,00 EUR.
Insgesamt sollen also 956,00 EUR gezahlt werden.
Die von den Rechtsanwälten Waldorf gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte nicht versäumt werden. Allerdings kann nur davor gewarnt werden, die Unterlassungserklärung in der Form abzugeben, wie sie von den Rechtsanwälten Waldorf in vorformulierter Form der Abmahnung beigefügt ist. Diese Erklärung sollte - wenn überhaupt - nur in modifizierter, also abgeänderter Form abgegeben werden. Außerdem sollte nicht ohne Einholung eines Rechtsrates vorschnell Zahlung geleistet werden!
02. Juli 2010
Es nimmt kein Ende
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:53
Waldorf Rechtsanwälte haben in den letzten Tagen wieder vermehrt - jedenfalls ist dieser Eindruck hier entstanden - angebliche Urheberrechtsverstöße wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Hörbüchern abgemahnt. Hierbei handelt es sich um Folgen von “Die drei ??? …”. Rechteinhaberin ist die Sony Music Entertainment Germany GmbH.
Auffällig ist, dass sämtliche von meinen Mandanten vorgelegten Abmahnungen jeweils genau zwei Hörbuchfolgen betreffen. Da ich nicht an Zufälle glaube, gehe ich davon aus, dass Waldorf Rechtsanwälte nur diejenigen abmahnen, die mehr als eine Hörbuchfolge heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht haben. In diesen Fällen könnte man nämlich argumentieren, dass es sich wegen des Mehrfachverstoßes nicht mehr um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, sodass der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (= Rechtsanwaltskosten) nicht nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR begrenzt ist.
Ich bezweifele allerdings, dass die Rechtsprechung das Vorliegen eines einfach gelagerten Falles mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung schon deshalb verneinen wird, weil nicht nur eine, sondern zwei Hörbuchfolgen heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 (Az. I ZR 121/08) ist § 97a Abs. 2 UrhG jedenfalls dann anwendbar, wenn nur ein Musiktitel heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dass bei mehr als einem Musiktitel der Fall nicht mehr einfach oder die Rechtsverletzung nicht mehr unerheblich sei, hat der Bundesgerichtshof aber gerade nicht festgestellt.
Der Anwendungsbereich des § 97a Abs. 2 UrhG ist also noch immer nicht klar umrissen.
30. Juni 2010
Weitere Abmahnungen von Waldorf
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:20
Erneut meldeten sich Mandanten, die eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Waldorf erhalten haben. Gegenstand der Abmahnungen sind angebliche Urheberrechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen der Filmwerke “Wickie und die starken Männer” und “The Grudge 3″. Rechteinhaberin ist die Constantin Film Verleih GmbH.
Das Eigenheim nach der Trennung
Gespeichert unter: Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:10
Nach einer Trennung stellt sich die Frage, was mit einem gemeinsamen, also im Miteigentum beider Eheleute stehenden Eigenheim geschieht.
Während des Trennungszeitraumes, also bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, kann keiner der Eheleute von dem anderen den Verkauf der Immobilie verlangen. Denn der Gesetzgeber hat die Scheidung vom Ablauf einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr abhängig gemacht, damit die Eheleute in dieser Zeit wieder zusammen finden. Könnte einer der Ehegatten vom anderen die Zustimmung zum Hausverkauf verlangen, würde dies das Scheitern der Ehe zemetieren und dem Zweck des obigatorischen Trennungsjahres zuwiderlaufen. Ein Verkauf ist in der Trennungsphase deshalb grundsätzlich nur möglich, wenn beide sich einig sind.
Nach Rechtskraft der Scheidung sieht die Sache anders aus. Nun kann jeder Ehegatte vom anderen die Zustimmung zum Verkauf des Hauses verlangen. Diese Zustimmung kann erforderlichenfalls sogar eingeklagt werden.
Stimmt der andere Ehegatte einem Verkauf der Immobilie nicht zu, dann kann auch - sogar schon in der Trennungsphase - eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragt werden. Die Immobilie wird dann versteigert und der Erlös geteilt. Allerdings kann eine Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten dann nicht erzwungen werden, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil des antragstellenden Ehegatten um nahezu sein ganzes Vermögen handelt. In diesem Fall bedarf die Durchführung der Teilungsversteigerung gem. § 1365 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten.
15. Juni 2010
Der Volltext ist da …
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:50
Mittlerweile ist der Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 121/08) zur Haftung des Anschlussinhabers für eine von einem Dritten über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung abrufbar.
Von wesentlicher Bedeutung sind folgende Punkte:
- Gegen den Anschlussinhaber besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn er sein WLAN bei Einrichtung nicht mit den zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherungsmaßnahmen vor dem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.
- Auch Abmahnkosten, d. h. die Anwaltskosten des Rechteinhabers für die Abmahnung, muss der Anschlussinhaber, gegen den ein Unterlassungsanspruch besteht, grundsätzlich erstatten. Der BGH hat den Rechtsstreit aber an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch die Frage geklärt werden muss, ob sich die Anwaltskosten bei einer einmaligen Urheberrechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Musikstücks tatsächlich auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000 EUR errechnen oder ob der Streitwert nicht wesentlich niedriger anzusetzen ist. Interessant ist, dass der BGH insoweit auf einen Beschluss des Landerichts Hamburg vom 9. August 2007 (Az. 308 O 273/07) verweist.
Die Frage, ob in diesem und vergleichbaren Fällen eine Deckelung des Erstattungsanspruchs gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR in Betracht kommt, musste der BGH nicht klären, da die Vorschrift in dem zu entscheidenden Fall noch nicht anwendbar war. Die Urteilsgründe enthalten deshalb auch keine Ausführungen zu dieser Frage. - Auf Schadensersatz haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. Wird die Urheberrechtsverletzung ohne sein Wissen von einem Dritten über seinen Internetanschluss begangen, ist er nicht selbst der Täter. Und für die Begründung einer Teilnehmerschaft müsste Vorsatz feststellbar sein. Der Anschlussinhaber kann daher nicht ohne Weiteres auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
14. Juni 2010
Abmahnungen ohne Ende …
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:55
Seit Anfang Mai scheinen sich die Fälle, in denen angebliche Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden, zu häufen. Jedenfalls ist hier der Eindruck entstanden, dass die Abmahner im Mai besonders aktiv waren. Hier ein Auszug der Liste von Rechteinhabern, von denen Mandanten Abmahnungen erhielten:
- XPLOR Media Group, Inc
vertreten von den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller - BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH
vertreten von den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller - Hitmix Music Agentur
vertreten von Rechtsanwalt Peter Kimm - K&K Logistics GmbH
vertreten von der Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte - Sony Music Entertainment Germany GmbH
vertreten von der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte - Bushido alias Anis Mohamed Ferchichi
vertreten von den Rechtsanwälten Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe - Ministry of Sounds Recordings (Germany) GmbH
vertreten von den Rechtsanwälten Kornmeier & Partner - Purzel-Video GmbH
vertreten von Rechtsanwalt Marko Schiek - Zentropa Entertainments23 ApS
vertreten von den Rechtsanwälten Baumgarten und Brandt
Abgemahnt werden in erster Linie Urheberrechtsverstöße, die angeblich dadurch begangen wurden, dass über den Telefon- bzw. Internetanschluss der Mandanten bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden. In der Regel wird der Vorwurf erhoben, dass eine Datei, die das urheberrechtlich geschützte Werk enthalten haben soll, mittels eines Filesharing-Programms heruntergeladen und gleichzeitig Dritten zum Download angeboten worden sein soll.
Allen Betroffenen ist zu raten, die der Abmahnung meist beigefügte Unterlassungserklärung nicht abzugeben! Wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dann sollte hierfür unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Nur eine von einem auf dem Gebiet des Urheberrechts versierten Rechtsanwalt modifizierte Unterlassungserklärung schützt vor einem kostspieligen gerichtlichen Verfahren und einem zu weit gehenden Vertragsstrafeversprechen.
12. Mai 2010
BGH-Urteil zu Urheberrechtsverletzungen über W-LAN
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:23
Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil (Az. I ZR 121/08) darüber entschieden, inwieweit der Inhaber eines Telefonanschlusses für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er zwar selbst die Verletzung nicht begangen, sein WLAN aber nicht vor einem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.
Nach der Pressemitteilung des BGH - der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor - sind die Richter zu der Entscheidung gekommen, dass ein WLAN-Betreiber jedenfalls die Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, die im Zeitpunkt der Einrichtung des WLAN marktüblich sind und darauf abzielen, Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über das eigene WLAN zu verhindern (z. B. Einrichtung eines Sicherheitskennworts). Nach der Einrichtung des Netzwerks muss der Anschlussinhaber die Sicherheitsvorkehrungen aber nicht mehr an den sich weiter entwickelnden Stand der Technik anpassen; jedenfalls nicht, so lange es hierfür keinen Anlass gibt.
Wurde über ein ungesichertes WLAN eine urheberrechtlich geschützte Datei (Musik, Film, Hörbuch, etc.) öffentlich zugänglich gemacht, dann kann der Anschlussinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen, also abgemahnt werden. Er hat dann auch die dem Rechteinhaber entstandenen Abmahnkosten zu erstatten.
Auf Schadensersatz haftet der bloße Anschlussinhaber aber nicht ohne Weiteres, so der BGH. Dies würde voraussetzen, dass der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war.
Von vielen Stellen wird übrigens berichtet, der BGH habe auch entschieden, dass die Pflicht des Abgemahnten zur Erstattung der Abmahnkosten in Fällen der vorliegenden Art auf 100,00 EUR beschränkt sei. Dies beruht wohl darauf, dass es in der Pressemitteilung des BGH heißt: “nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an”.
Vor einer solchen voreiligen Interpretation des BGH-Urteils kann ich aber nur nachdrücklich warnen. Zum einen ging es in dem entschiedenen Fall darum, dass nur ein einziger Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht worden war. Und zum anderen wird sich der BGH in seiner Entscheidung mit dieser Frage vermutlich gar nicht eingehend befasst haben, da sie ja nicht entscheidungserheblich war.
Mit Spannung warten wir auf den Volltext der Entscheidung!
15. April 2010
Steuerbefreiung für Karstadt?
Gespeichert unter: Bottrop, Rechtliches, Steuerrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:56
Zur Rettung des in Insolvenz befindlichen Karstadt-Konzerns haben die Gläubiger nach einer Meldung der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 15. April 2010 auf 97 Prozent ihrer Forderungen verzichtet. Karstadt wurden also 97 Prozent seiner Schulden erlassen, um ein Überleben der Warenhauskette und der vielen Tochtergesellschaften zu gewährleisten.
Steuerrechtlich ist der Schuldenerlass als außerordentlicher Ertrag zu qualifizieren. Eine Reduzierung der Verbindlichkeiten wird der Mehrung des Kapitals gleichgestellt. Und zwar zurecht. Ob die Schulden eines Unternehmens um 100.000 EUR sinken oder das Vermögen eines Unternehmens um 100.000 EUR steigt, macht im Ergebnis keinen Unterschied.
Nun ist es nur logisch, dass der Betrag, um den die Schulden schrumpfen, zu versteuern ist. Der Schuldenerlass führt also dazu, dass Karstadt für den Betrag, um den sich seine Schulden reduzieren, Gewerbesteuer an die Gemeinden zahlen muss.
Einige Gemeinden, darunter auch die Stadt Bottrop, ziehen nun in Erwägung, Karstadt die Gewerbesteuer zu erlassen. Dies soll ein weiterer Beitrag zur Rettung des Konzerns sein.
Was auf den ersten Blick als positiver Beitrag zur Unternehmensrettung erscheint, entpuppt sich bei genauer Betrachtung als Wettbewerbsverzerrung und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehndlung. Wenn die drohende Pleite von Karstadt für einen Steuererlass genügt, warum kommen dann nicht auch kleine und mittelständische insolvente Unternehmen in diesen Genuss? Und: Karstadt hat in der Vergangenheit viele Einzelhändler vom Markt verdrängt - Einzelunternehmer, die ihre Existenz verloren haben, weil sie nicht über die Kapitalkraft verfügten um in puncto Angebotsvielfalt und Preisgestaltung mit dem Kaufhaus-Riesen mitzuhalten. Soll dieser Vorgang durch ein Steuergeschenk auch noch belohnt werden? Müsste nun nicht auch Karstadt dem gleichen volkswirtschaftlichen Faktor zum Opfer fallen wie die Einzelhändler, die zuvor von Karstadt in die Pleite gedrängt wurden? Die von Karstadt verdrängten Einzelhändler kamen auch nicht in den Genuss staatlicher Geschenke.
Zugegeben: Die Erhaltung eines Unternehmens und damit auch von Arbeitsplätzen ist ein ehrbares und richtiges Ziel. Aber der Staat ist aus guten Gründen verfassungsrechtlich zur Gleichbehandlung verpflichtet. Und das Gleichbehandlungsgebot ist - so lehrt uns die Geschichte - ein hohes Gut, das nicht geopfert werden sollte. Auch nicht zum Zwecke der Erhaltung vieler Arbeitsplätze.
Es wäre doch so einfach: Der Gesetzgeber könnte gesetzlich regeln, dass jedes Unternehmen, das Insolvenz angemeldet hat und Mitarbeiter beschäftigt, zukünftig keine Steuern mehr zahlen muss. Das wäre zwar nicht finanzierbar, aber dafür wäre es gerecht.
14. April 2010
Leasing-AGB
Gespeichert unter: AGB-Recht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:45
Mein Mandant gab sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit zurück. Er hatte etwas mehr als die bei Vertragsschluss zu Grunde gelegte Strecke mit dem Pkw zurückgelegt und musste, was nicht zu beanstanden war, für die km-Differenz eine Entschädigung zahlen.
Nicht in Ordnung war jedoch das Verlangen des Autohauses, Schadensersatz in enormer Höhe zu leisten, weil die Bremsscheiben des Kfz abgenutzt waren und es außerdem angeblich einen Unfallschaden aufwies.
Dass die Bremsscheiben abgenutzt waren, war schon deshalb kein zu entschädigender Mangel, weil dies vom normalen, vorhersehbaren Verschleiß umfasst ist. Und für den normalen Verschleiß muss ein Leasingnehmer selbstverständlich nichts entschädigen.
Was den angeblichen Unfallschaden anbelangt, so hieß es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, dass bei Unstimmigkeiten über das Bestehen von Mängeln bei Rückgabe des Fahrzeugs das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen sei. Da mein Mandant den angeblichen Unfallschaden bestritten hatte, wäre also ein solches Gutachten einzuholen gewesen. Ein Gutachten holte das Autohaus auch ein. Aber ‘nur’ ein Gutachten der DEKRA und nicht etwa das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Im folgenden Klageverfahren verteidigten wir uns mit dem Argument, dass ein Unfallschaden überhaupt nicht vorliege und dass sich im Übrigen der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch an sein eigenes Regelwerk halten müsse. Da die AGB der Gegenseite das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorsahen, habe das Gutachten der DEKRA nicht ausgereicht. Schon deswegen sei die Klage abzuweisen.
Der gegnerische Rechtsanwalt hatte diese Auffassung belächelt und als ‘engstirnig’ abgetan. Das Amtsgricht gab ihm und seiner Mandantschaft auch zunächst Recht. Mein Mandant wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Auf meinen Rat hin entschied sich mein Mandant, in Berufung zu gehen.
Mit Erfolg. Der vorsitzende Richter des Berufungsgerichts folgte unserer Argumentation in allen Punkten, hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.
10. April 2010
Zur vollsten Zufriedenheit
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:56
Mein Mandant war von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Die Kündigung haben wir angefochten, indem wir Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Gleichzeitig verlangten wir die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Darin hieß es, dass mein Mandant die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigt habe. Eigentlich eine schon ziemlich gute Leistungsbewertung.
Mein Mandant wollte aber zurecht mehr. In der Vergangenheit war er immer besonders gelobt worden für die Qualität seiner Arbeit und sein enormes Engagement. Er hatte stets die höchsten Leistungsboni erhalten. Glücklicherweise war auch alles fein säuberlich dokumentiert.
Wir verlangten deshalb, dass die Formulierung geändert wird in: ‘… erledigte die ihm übrtragenen Aufgaben stets zu unserer VOLLSTEN Zufriedenheit.’
Der Arbeitgeber wehrte sich vor dem Arbeitsgericht allein mit dem Argument, es handele sich bei der begehrten Formulierung - und das ist richtig - um falsches Deutsch. Voller als voll gebe es nicht.
Dumm nur, dass es ein Zwischenzeugnis gab, in dem der Arbeitgeber diese Formulierung bereits selbst verwendet hatte.
Das Arbeitsgericht gab unserer Klage statt. Das Zeugnis muss entsprechend korrigiert werden. Die Begründung des Arbeitsgerichts: Für außerordentlich gute Leistungen, die hier unstreitig vorlagen, habe sich die begehrte Formulierung ‘eingebürgert’. Auch wenn sie ein Wort enthalte (vollsten), das es im deutschen Wortschatz möglicherweise nicht gebe, habe ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Leistungen Anspruch auf diese Formulierung. Denn die Verkehrskreise erwarteten mittlerweile diese Wendung, wenn ein Arbeitnehmer besonders gut sei.
Hinsichtlich der Kündigung haben wir uns dann geeinigt: Mein Mandant akzeptierte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer stattlichen Abfindung. Er hatte mittlerweile eine neue Beschäftigung aufgenommen.
07. April 2010
Denkanstoß
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:45
Mein Mandant hatte seit zwei Monaten von seinem Arbeitgeber weder Gehalt noch eine Gehaltsabrechnung erhalten. Er vermutete, dass ihn sein Chef damit ärgern wollte, weil er, mein Mandant, ihn einige Wochen zuvor wegen einer Nichtigkeit kritisiert hatte.
Zwei Monate ohne Gehalt sind nicht besonders angenehm. Deshalb erhob ich Klage vor dem Arbeitsgericht. Nachdem der Arbeitgeber meines Mandanten die Klageschrift erhalten hatte, zahlte er innerhalb von zwei Tagen. Auch die Gehaltsabrechnungen übersandte er sofort kommentarlos. Der Rechtsstreit war damit erledigt, obwohl er noch gar nicht richtig begonnen hatte.
Der Arbeitgeber meines Mandanten brauchte offensichtlich nur einen Denkanstoß.
31. März 2010
Und wieder Nümann + Lang …
Gespeichert unter: Rechtliches, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:50
“Evacuate The Dancefloor” heißt der Titel, der über den Internetanschluss meiner Mandantin heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dieses Werk, an dem die Herren Eshuijs, Peifer und Reuter die Urheberrechte halten (sollen), kannte meine Mandantin überhaupt nicht bis sie die Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang erhielt.
Die Kollegen aus Karlsruhe verlangen die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 450,– Euro zur Abgeltung der Zahlungsansprüche der Rechteinhaber. Zur “Vereinfachung” ist gleich eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die nur noch unterzeichnet und zurückgesandt werden soll.
Es kann nur dringend davor gewarnt werden, diese vorformulierte Erklärung zu unterzeichnen! Sie enthält Versprechungen, die weit über das hinausgehen, was - das tatsächliche Vorliegen eines Urheberrechtsverstoßes einmal unterstellt - von den Rechteinhabern verlangt werden kann. Wenn überhaupt, sollte eine sogenannte modifizierte (abgeänderte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Hierzu bedarf es der Hilfe eines urheberrechtlich geschulten Rechtsanwalts.
Und auch die verlangte Zahlung sollte nicht einfach geleistet werden, um die Sache aus der Welt zu schaffen! Es gibt durchaus gravierende Gründe, die eine Verteidigung gegen den angeblichen Zahlungsanspruch der Rechteinhaber aussichtsreich erscheinen lassen.
Wenn Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang erhalten haben, sollten Sie nichts auf eigene Faust unternehmen, sondern einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der sich hiermit auskennt.
Es ist zwar nicht in jedem Fall zu einem Konfrontationskurs zu raten. Eine Modifikation der verlangten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dürfte aber fast ausnahmslos erforderlich sein.
Wir helfen Betroffenen gerne weiter …
Rufen Sie uns an!
26. Februar 2010
“Bushido” und “John Thompson” mahnen weiter ab
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:50
Hier häufen sich die Fälle, in denen “Bushido” und “John Thompson” Urheberrechtsverstöße abmahnen.
Die Kanzlei “Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe” vertritt die Interessen von Herrn Anis Mohamed Ferchichi alias “Bushido” und verfolgt angebliche Verletzungen des Urheberrechts ihres Mandanten an Werken wie “Bushido (feat. Karel Gott): Für immer jung”, die dadurch begangen worden sein sollen, dass eine Datei namens “German Top 100 Single Charts” oder ähnlich, die das Werk von “Bushido” enthalten soll, heruntergeladen und über das benutzte Filesharing-Programm anderen zugänglich gemacht wurde. Die Kollegen verlangen in ihrem Abmahnschreiben die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Pauschbetrages von 350,00 Euro um die Angelegenheit vollumfänglich zu erledigen.
Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk vertreten die Interessen von Raymond Louis Bacharach, dem Inhaber der Firma John Thompson Productions e. K., die Inhaberin der Urheberrechte an diversen pornografischen Filmaufnahmen ist. Auch sie verfolgen Urheberrechtsverstöße durch das Herunterladen und anschließende Zugänglichmachen von Werken ihres Mandanten im Internet über Filesharing-Software und verlangen die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines - mit 1.298,00 Euro allerdings deutlich höheren - Pauschbetrages.
Es kann nur dringend davor gewarnt werden, die begehrten Unterlassungserklärungen abzugeben. Es sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Wenn im Einzelfall überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, dann eine sogenannte modifizierte, also abgeänderte Unterlassungserklärung, die nicht so weitreichend ist wie die von der Gegenseite vorformulierte. Es wird dringend davon abgeraten, eine modigizierte Unterlassungserklärung selbst zu formulieren oder gar im Internet zu beschaffen!
07. Januar 2010
KSK versendet Meldebogen für 2009
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:51
Die Künstlersozialkasse hat damit begonnen, die Meldebögen für 2009 zu versenden. Bis 31. März 2010 müssen die im Jahr 2009 an Künstler gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse gemeldet werden, die auf der Grundlage dieser Meldung dann die Künstlersozialabgabe berechnet.
Die Einhaltung der Meldefrist ist für alle Unternehmer, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, unbedingt sicherzustellen. Anderenfalls droht ein Schätzungsbescheid der Künstlersozialkasse.
06. Januar 2010
Neue Düsseldorfer Tabelle 2010
Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:17
Die neue Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 1. Januar 2010, ist heute vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht worden und kann hier abgerufen werden.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt dient.
03. Januar 2010
Kindergeld erhöht
Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:18
Die Kindergeldbeträge sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 erhöht worden.
Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld nun je 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 215 Euro.
19. November 2009
Und dann war die Akte weg
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:05
Zugegeben: Es passiert nicht häufig. Aber hin und wieder kommt es dann doch vor, dass ein Bußgeldverfahren auf diese Weise ein Ende findet.
Mein Mandant war deutlich zu schnell gefahren. Um 52 km/h hatte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Eine saftige Geldbuße und ein Fahrverbot wurden per Bußgeldbescheid gegen ihn festgesetzt.
Gegen den Bußgeldbescheid legte ich Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte ich Akteneinsicht um zu prüfen, ob es Verteidigungsansätze gab. Als ich die Bußgeldakte studiert und keinen Ansatz für eine erfolgversprechende Verteidigung gefunden hatte, besprach ich die Sache mit dem Mandanten. Er fragte mich, ob es dann nicht Sinn machen würde, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen. Darauf erwiderte ich, dass man das ja immer noch machen könne, wenn das Gericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat. Schließlich würde man sich durch eine Rücknahme des Einspruchs die Chance verbauen, dass doch noch Verjährung eintritt, weil die Behörde das Verfahren nicht zügig genug betreibt.
Gut, dass mein Mandant meinen Rat befolgte und wir den Einspruch aufrecht hielten. Denn zwölf (!) Monate später - ein Gerichtstermin war bis dahin nicht bestimmt worden - ergab mein Antrag auf erneute Akteneinsicht, dass die Bußgeldakte wohl vor Monaten auf dem Postweg von der Bußgeldbehörde zum Amtsgericht verloren gegangen sein musste. Jedenfalls teilte die Behörde mit, dass Akteneinsicht mangels Auffindbarkeit der Akte nicht gewährt werden könne. Und bei Gericht war die Akte nie angekommen.
Damit stand fest, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten war. Das Verfahren wurde auf meinen Antrag hin eingestellt. Und mein Mandant behält seinen Führerschein.