13. Juli 2009
Und plötzlich ist es eilig
Gespeichert unter: Rechtliches, Zwangsvollstreckung — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 13:06
Meine Mandantin beauftragte mich mit der Eintreibung eines offenen Rechnungsbetrages. Der Schuldner hatte auf die Rechnungsübersendung und die Mahnung durch meine Mandantin nicht reagiert.
Auch ich forderte den Schuldner noch einmal unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Keine Reaktion.
Daraufhin beantragte ich einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Wieder keine Reaktion.
Da der Schuldner gegen den gerichtlichen Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegte, beantragte ich für meine Mandantin einen Vollstreckungsbescheid. Noch immer keine Reaktion.
Der Vollstreckungsbescheid wurde rechtskräftig. Zahlung leistete der Schuldner trotzdem nicht.
Ich leitete die Zwangsvollstreckung ein. Es wurde Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt. Der Schuldner erschien nicht.
Ich beantragte Haftbefehl. Plötzlich meldete sich die Ehefrau des Schuldners und bat für ihn um Ratenzahlung. Meine Mandantin, die kein Unmensch ist und gehofft hatte, dass der Schuldner schon vor der Einleitung gerichtlicher Schritte um Ratenzahlung nachgesucht hätte, war einverstanden. Es wurden feste Ratenzahlungstermine vereinbart.
Als die zweite Rate nicht pünktlich gezahlt wurde, beantragte ich die Vollstreckung des Haftbefehls.
Nun rief der Schuldner - persönlich (!) - an, teilte mit, dass die verspätete Ratenzahlung auf einem Fehler seiner Bank beruhte, und bat darum, schnellstmöglich die Zwangsvollstreckung wieder einzustellen. Er werde in Zukunft auch bestimmt pünktlich bezahlen. Es sei aber Eile geboten, schließlich drohe ihm die Haft.
Nun ist es meine Mandantin, die keine Reaktion zeigen wird.
Verständlicherweise.
Der Schuldner kann die Haft ja durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch abwenden. Ob er diese Möglichkeit nutzen wird?
18. Februar 2009
Mietnomadentum: Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf
Gespeichert unter: Mietrecht, Rechtliches, Zwangsvollstreckung — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:02
Im Rahmen einer sogenannten Kleinen Anfrage wollte die FDP-Bundestagsfraktion von der Bundesregierung wissen, ob und inwieweit sie Handlungsbedarf sieht um Vermieter von Wohnraum verstärkt vor sogenannten Mietnomaden zu schützen.
Mit ihrer Antwort vom 31. Oktober 2008 (Bundestagsdrucksache 16/10737) stellte die Bundesregierung klar, dass sie derzeit keine Veranlassung sehe, miet- oder zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften zu ändern oder zu ergänzen.
Als Mietnomaden bezeichne man Personen, die von einer Mietwohnung in die nächste ziehen in der Absicht, keine oder nur zeitweise Miete zu zahlen. Die von der FDP-Fraktion angesprochenen Probleme beträfen aber in erster Linie eine andere, von dem Phänomen des Mietnomadentums zu unterscheidende - für den Vermieter viel gravierendere - Problematik: Erwirke der Vermieter einen Räumungstitel gegen seinen Mieter, könne die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung trotzdem scheitern, wenn die Räumlichkeiten (auch) von einer in dem Räumungstitel nicht genannten Person bewohnt würden. Der Vermieter müsse einen Räumungstitel nämlich grundsätzlich gegen alle Personen erwirken, die auch nur Mitbesitz an den Räumlichkeiten haben.
Hieran sei trotz alledem festzuhalten. Das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren sei so konzipiert, dass ein Gerichtsvollzieher durch einen entsprechenden Vollstreckungstitel (hier: den Räumungstitel) klar und unmissverständlich angewiesen werden müsse, wer wann was an wen zu leisten hat. Das zwangsweise Außer-Besitz-Setzen einer Person erfordere daher zwingend, dass genau diese Person auch im Räumungstitel genannt ist.