15. November 2012
Ein Paukenschlag: Der BGH zur Rechtslage bei illegalem Filesharing
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Urheberrecht, Verfahrensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:18
Damit hatten wohl die wenigsten gerechnet: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. November 2012 (Az. I ZR 74/12 - “Morpheus”) entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes haften, wenn sie es über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und anschließend keine Anhaltspunkte dafür auftreten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.
Vor der Entscheidung war unter Juristen überwiegend damit gerechnet worden, dass der BGH in dem zu entscheidenden Fall die Haftung der Eltern für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes bejahen und folglich eine Grundsatzentscheidung nur über die Frage treffen würde, in welcher Höhe die Zahlungsansprüche der klagenden Plattenfirmen bestehen. Schließlich hatten die Vorinstanzen (Landgericht Köln, Urteil vom 30. März 2011 - Az. 28 O 716/10; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23. März 2012 - Az. 6 U 67/11) die Haftung der Eltern übereinstimmend bejaht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte als Berufungsinstanz die Eltern unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 BGB) zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der den Plattenfirmen durch die versandten anwaltlichen Abmahnungen entstandenen Anwaltskosten verurteilt. Die Eltern hätten offensichtlich entgegen ihrer Behauptung keine Firewall und auch kein Sicherheitsprogramm, das eine Installation des Tauschbörsenprogramms verhindert hätte, auf dem PC ihres 13-jährigen Sohnes installiert. Anderenfalls, so das OLG, wäre es nicht zu der Urheberrechtsverletzung durch ihren Sohn gekommen. Außerdem könne den Eltern nicht geglaubt werden, wenn sie behaupten, den PC ihres Sohnes monatlich kontrolliert zu haben. Denn hätten sie dies getan, so das OLG, dann wäre ihnen durch einen Blick in die Programmliste oder auf den Desktop, auf dem sich ein Icon der Filesharing-Software Bearshare befand, aufgefallen, dass ihr Sohn die Tauschbörsenprogramme Morpheus und Bearshare nutzte.
Der BGH hält die Anforderungen, die die Vorinstanzen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht der Eltern stellten, für überzogen. Nach Ansicht der Bundesrichter genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Ob und inwieweit die Entscheidung des BGH auch auf die hier bearbeiteten Fälle Anwendung findet, bedarf noch einer Prüfung. Mit Spannung wird daher die Veröffentlichung des Volltexts der Entscheidung erwartet …
09. Oktober 2011
Warnung vor dem Alleingang
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 13:15
Gleich mehrere Fälle aus der vergangenen Woche veranlassen mich zu dem folgenden wichtigen Hinweis: Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten hat, sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vor einem Alleingang ohne juristische Beratung kann ich nur eindringlich warnen.
Mehrere Mandanten beauftragten mich nun, nachdem sie im Vorfeld bereits eine von ihnen selbst modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatten, mit ihrer Vertretung. Der Grund dafür, warum sie nun plötzlich doch einen Anwalt hinzuzogen, war folgender: Die Abmahnkanzleien hatten ihnen mitgeteilt, dass sie die von ihnen selbst modifizierte Unterlassungserklärungen nicht akzeptieren würden, da sie inhaltlich falsch seien. Die Mandanten hatten sich Muster für modifizierte Unterlassungserklärungen im Internet heruntergeladen und diese selbst an ihre Bedürfnisse angepasst. Hierbei machten sie die unterschiedlichsten Fehler. Der eine hatte als Unterlassungsschuldner eine andere Person eingetragen und damit der Gegenseite einen weiteren Anspruchsgegner beschafft, der andere hatte die Unterlassungserklärung der falschen Person gegenüber abgegeben und wieder ein anderer hatte die zu unterlassende Handlung schlicht und einfach falsch beschrieben.
Sicher: Wer einmal verstanden hat, wie eine modifizierte Unterlassungserklärung auszusehen hat, der mag auch ohne Anwalt auskommen. Aber das erforderliche Wissen sollte man sich - wie diese Fälle zeigen - nicht im Internet beschaffen. Jedenfalls die erste Abmahnung sollte man zum Anlass nehmen, den Fall einmal ausführlich mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, der hiervon etwas versteht.
14. Juli 2010
“Zeiten ändern Dich” …
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:31
… ist ein weiterer Film, dessen urheberrechtlichen Schutz die Rechtsanwälte Waldorf für die Constantin Film Verleih GmbH geltend machen. Die Abmahnungen enthalten, wie gehabt, die Aufforderung
- zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und
- zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 450,00 EUR.
Insgesamt sollen also 956,00 EUR gezahlt werden.
Die von den Rechtsanwälten Waldorf gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte nicht versäumt werden. Allerdings kann nur davor gewarnt werden, die Unterlassungserklärung in der Form abzugeben, wie sie von den Rechtsanwälten Waldorf in vorformulierter Form der Abmahnung beigefügt ist. Diese Erklärung sollte - wenn überhaupt - nur in modifizierter, also abgeänderter Form abgegeben werden. Außerdem sollte nicht ohne Einholung eines Rechtsrates vorschnell Zahlung geleistet werden!
02. Juli 2010
Es nimmt kein Ende
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:53
Waldorf Rechtsanwälte haben in den letzten Tagen wieder vermehrt - jedenfalls ist dieser Eindruck hier entstanden - angebliche Urheberrechtsverstöße wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Hörbüchern abgemahnt. Hierbei handelt es sich um Folgen von “Die drei ??? …”. Rechteinhaberin ist die Sony Music Entertainment Germany GmbH.
Auffällig ist, dass sämtliche von meinen Mandanten vorgelegten Abmahnungen jeweils genau zwei Hörbuchfolgen betreffen. Da ich nicht an Zufälle glaube, gehe ich davon aus, dass Waldorf Rechtsanwälte nur diejenigen abmahnen, die mehr als eine Hörbuchfolge heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht haben. In diesen Fällen könnte man nämlich argumentieren, dass es sich wegen des Mehrfachverstoßes nicht mehr um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, sodass der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (= Rechtsanwaltskosten) nicht nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR begrenzt ist.
Ich bezweifele allerdings, dass die Rechtsprechung das Vorliegen eines einfach gelagerten Falles mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung schon deshalb verneinen wird, weil nicht nur eine, sondern zwei Hörbuchfolgen heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 (Az. I ZR 121/08) ist § 97a Abs. 2 UrhG jedenfalls dann anwendbar, wenn nur ein Musiktitel heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dass bei mehr als einem Musiktitel der Fall nicht mehr einfach oder die Rechtsverletzung nicht mehr unerheblich sei, hat der Bundesgerichtshof aber gerade nicht festgestellt.
Der Anwendungsbereich des § 97a Abs. 2 UrhG ist also noch immer nicht klar umrissen.
30. Juni 2010
Weitere Abmahnungen von Waldorf
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:20
Erneut meldeten sich Mandanten, die eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Waldorf erhalten haben. Gegenstand der Abmahnungen sind angebliche Urheberrechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen der Filmwerke “Wickie und die starken Männer” und “The Grudge 3″. Rechteinhaberin ist die Constantin Film Verleih GmbH.
15. Juni 2010
Der Volltext ist da …
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:50
Mittlerweile ist der Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 121/08) zur Haftung des Anschlussinhabers für eine von einem Dritten über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung abrufbar.
Von wesentlicher Bedeutung sind folgende Punkte:
- Gegen den Anschlussinhaber besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn er sein WLAN bei Einrichtung nicht mit den zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherungsmaßnahmen vor dem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.
- Auch Abmahnkosten, d. h. die Anwaltskosten des Rechteinhabers für die Abmahnung, muss der Anschlussinhaber, gegen den ein Unterlassungsanspruch besteht, grundsätzlich erstatten. Der BGH hat den Rechtsstreit aber an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch die Frage geklärt werden muss, ob sich die Anwaltskosten bei einer einmaligen Urheberrechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Musikstücks tatsächlich auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000 EUR errechnen oder ob der Streitwert nicht wesentlich niedriger anzusetzen ist. Interessant ist, dass der BGH insoweit auf einen Beschluss des Landerichts Hamburg vom 9. August 2007 (Az. 308 O 273/07) verweist.
Die Frage, ob in diesem und vergleichbaren Fällen eine Deckelung des Erstattungsanspruchs gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR in Betracht kommt, musste der BGH nicht klären, da die Vorschrift in dem zu entscheidenden Fall noch nicht anwendbar war. Die Urteilsgründe enthalten deshalb auch keine Ausführungen zu dieser Frage. - Auf Schadensersatz haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. Wird die Urheberrechtsverletzung ohne sein Wissen von einem Dritten über seinen Internetanschluss begangen, ist er nicht selbst der Täter. Und für die Begründung einer Teilnehmerschaft müsste Vorsatz feststellbar sein. Der Anschlussinhaber kann daher nicht ohne Weiteres auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
14. Juni 2010
Abmahnungen ohne Ende …
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:55
Seit Anfang Mai scheinen sich die Fälle, in denen angebliche Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden, zu häufen. Jedenfalls ist hier der Eindruck entstanden, dass die Abmahner im Mai besonders aktiv waren. Hier ein Auszug der Liste von Rechteinhabern, von denen Mandanten Abmahnungen erhielten:
- XPLOR Media Group, Inc
vertreten von den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller - BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH
vertreten von den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller - Hitmix Music Agentur
vertreten von Rechtsanwalt Peter Kimm - K&K Logistics GmbH
vertreten von der Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte - Sony Music Entertainment Germany GmbH
vertreten von der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte - Bushido alias Anis Mohamed Ferchichi
vertreten von den Rechtsanwälten Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe - Ministry of Sounds Recordings (Germany) GmbH
vertreten von den Rechtsanwälten Kornmeier & Partner - Purzel-Video GmbH
vertreten von Rechtsanwalt Marko Schiek - Zentropa Entertainments23 ApS
vertreten von den Rechtsanwälten Baumgarten und Brandt
Abgemahnt werden in erster Linie Urheberrechtsverstöße, die angeblich dadurch begangen wurden, dass über den Telefon- bzw. Internetanschluss der Mandanten bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden. In der Regel wird der Vorwurf erhoben, dass eine Datei, die das urheberrechtlich geschützte Werk enthalten haben soll, mittels eines Filesharing-Programms heruntergeladen und gleichzeitig Dritten zum Download angeboten worden sein soll.
Allen Betroffenen ist zu raten, die der Abmahnung meist beigefügte Unterlassungserklärung nicht abzugeben! Wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dann sollte hierfür unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Nur eine von einem auf dem Gebiet des Urheberrechts versierten Rechtsanwalt modifizierte Unterlassungserklärung schützt vor einem kostspieligen gerichtlichen Verfahren und einem zu weit gehenden Vertragsstrafeversprechen.
12. Mai 2010
BGH-Urteil zu Urheberrechtsverletzungen über W-LAN
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:23
Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil (Az. I ZR 121/08) darüber entschieden, inwieweit der Inhaber eines Telefonanschlusses für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er zwar selbst die Verletzung nicht begangen, sein WLAN aber nicht vor einem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.
Nach der Pressemitteilung des BGH - der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor - sind die Richter zu der Entscheidung gekommen, dass ein WLAN-Betreiber jedenfalls die Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, die im Zeitpunkt der Einrichtung des WLAN marktüblich sind und darauf abzielen, Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über das eigene WLAN zu verhindern (z. B. Einrichtung eines Sicherheitskennworts). Nach der Einrichtung des Netzwerks muss der Anschlussinhaber die Sicherheitsvorkehrungen aber nicht mehr an den sich weiter entwickelnden Stand der Technik anpassen; jedenfalls nicht, so lange es hierfür keinen Anlass gibt.
Wurde über ein ungesichertes WLAN eine urheberrechtlich geschützte Datei (Musik, Film, Hörbuch, etc.) öffentlich zugänglich gemacht, dann kann der Anschlussinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen, also abgemahnt werden. Er hat dann auch die dem Rechteinhaber entstandenen Abmahnkosten zu erstatten.
Auf Schadensersatz haftet der bloße Anschlussinhaber aber nicht ohne Weiteres, so der BGH. Dies würde voraussetzen, dass der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war.
Von vielen Stellen wird übrigens berichtet, der BGH habe auch entschieden, dass die Pflicht des Abgemahnten zur Erstattung der Abmahnkosten in Fällen der vorliegenden Art auf 100,00 EUR beschränkt sei. Dies beruht wohl darauf, dass es in der Pressemitteilung des BGH heißt: “nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an”.
Vor einer solchen voreiligen Interpretation des BGH-Urteils kann ich aber nur nachdrücklich warnen. Zum einen ging es in dem entschiedenen Fall darum, dass nur ein einziger Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht worden war. Und zum anderen wird sich der BGH in seiner Entscheidung mit dieser Frage vermutlich gar nicht eingehend befasst haben, da sie ja nicht entscheidungserheblich war.
Mit Spannung warten wir auf den Volltext der Entscheidung!
31. März 2010
Und wieder Nümann + Lang …
Gespeichert unter: Rechtliches, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:50
“Evacuate The Dancefloor” heißt der Titel, der über den Internetanschluss meiner Mandantin heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dieses Werk, an dem die Herren Eshuijs, Peifer und Reuter die Urheberrechte halten (sollen), kannte meine Mandantin überhaupt nicht bis sie die Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang erhielt.
Die Kollegen aus Karlsruhe verlangen die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 450,– Euro zur Abgeltung der Zahlungsansprüche der Rechteinhaber. Zur “Vereinfachung” ist gleich eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die nur noch unterzeichnet und zurückgesandt werden soll.
Es kann nur dringend davor gewarnt werden, diese vorformulierte Erklärung zu unterzeichnen! Sie enthält Versprechungen, die weit über das hinausgehen, was - das tatsächliche Vorliegen eines Urheberrechtsverstoßes einmal unterstellt - von den Rechteinhabern verlangt werden kann. Wenn überhaupt, sollte eine sogenannte modifizierte (abgeänderte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Hierzu bedarf es der Hilfe eines urheberrechtlich geschulten Rechtsanwalts.
Und auch die verlangte Zahlung sollte nicht einfach geleistet werden, um die Sache aus der Welt zu schaffen! Es gibt durchaus gravierende Gründe, die eine Verteidigung gegen den angeblichen Zahlungsanspruch der Rechteinhaber aussichtsreich erscheinen lassen.
Wenn Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Nümann + Lang erhalten haben, sollten Sie nichts auf eigene Faust unternehmen, sondern einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der sich hiermit auskennt.
Es ist zwar nicht in jedem Fall zu einem Konfrontationskurs zu raten. Eine Modifikation der verlangten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dürfte aber fast ausnahmslos erforderlich sein.
Wir helfen Betroffenen gerne weiter …
Rufen Sie uns an!
26. Februar 2010
“Bushido” und “John Thompson” mahnen weiter ab
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:50
Hier häufen sich die Fälle, in denen “Bushido” und “John Thompson” Urheberrechtsverstöße abmahnen.
Die Kanzlei “Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe” vertritt die Interessen von Herrn Anis Mohamed Ferchichi alias “Bushido” und verfolgt angebliche Verletzungen des Urheberrechts ihres Mandanten an Werken wie “Bushido (feat. Karel Gott): Für immer jung”, die dadurch begangen worden sein sollen, dass eine Datei namens “German Top 100 Single Charts” oder ähnlich, die das Werk von “Bushido” enthalten soll, heruntergeladen und über das benutzte Filesharing-Programm anderen zugänglich gemacht wurde. Die Kollegen verlangen in ihrem Abmahnschreiben die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Pauschbetrages von 350,00 Euro um die Angelegenheit vollumfänglich zu erledigen.
Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk vertreten die Interessen von Raymond Louis Bacharach, dem Inhaber der Firma John Thompson Productions e. K., die Inhaberin der Urheberrechte an diversen pornografischen Filmaufnahmen ist. Auch sie verfolgen Urheberrechtsverstöße durch das Herunterladen und anschließende Zugänglichmachen von Werken ihres Mandanten im Internet über Filesharing-Software und verlangen die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines - mit 1.298,00 Euro allerdings deutlich höheren - Pauschbetrages.
Es kann nur dringend davor gewarnt werden, die begehrten Unterlassungserklärungen abzugeben. Es sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Wenn im Einzelfall überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, dann eine sogenannte modifizierte, also abgeänderte Unterlassungserklärung, die nicht so weitreichend ist wie die von der Gegenseite vorformulierte. Es wird dringend davon abgeraten, eine modigizierte Unterlassungserklärung selbst zu formulieren oder gar im Internet zu beschaffen!
13. August 2009
Erfolg im Ed Hardy-Streit
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 06:13
Mein Mandant kaufte bei eBay ein T-Shirt der Marke Ed Hardy. Weil es ihm zu klein war, wollte er es - ebenfalls über eBay - weiterverkaufen. Noch bevor die Auktion beendet war, erhielt er eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Winterstein und Ruhrmann des Inhabers der Rechte an der Marke Ed Hardy in Deutschland (Clemens K.). Ihm wurde vorgeworfen, eine Fälschung zum Kauf angeboten zu haben.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangte man von ihm die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von mehr als 1.600,00 Euro.
Als mein Mandant auf meinen Rat hin weder die Unterlassungserklärung abgab noch Zahlung leistete, wurde er vom Gegner auf Zahlung der Anwaltskosten verklagt.
Es wurden viele Schriftsätze ausgetauscht und zwei Verhandlungstermine beim Amtsgericht Frankfurt am Main durchgeführt. Am Ende wurde die Klage abgewiesen. Mein Mandant muss nicht zahlen.
Das Gericht sah in dem Vortrag des Gegners, mein Mandant habe eine Fälschung im Internet angeboten, eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Der Gegner konnte nämlich keine nachweisbaren konkreten Anhaltspunkte dafür benennen, dass es sich um ein Falsifikat handelte. Das T-Shirt stand als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung.
Kosten erstatten muss nun der Gegner: Anwaltskosten, Reisekosten, Gerichtskosten. Etwa 2.200,00 Euro hat ihn der Spaß insgesamt gekostet.
Das - anonymisierte - Urteil kann hier nachgelesen werden.
10. Februar 2009
Vorinstallierte Software darf weiterverkauft werden
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:30
Software, die auf einem PC vorinstalliert ist und nicht gleichzeitig auf einem handlichen Datenträger (z. B. CD-ROM) zur Verfügung gestellt wird, ist praktisch nur veräußerbar, indem zunächst eine Sicherungskopie der Software auf einem handlichen Datenträger (z. B. CD-ROM) hergestellt wird. Um dies zu unterbinden sehen die erteilten Software-Lizenzen regelmäßig eine Koppelung der Software mit der konkreten Hardware vor. Eine Weitergabe der Software soll danach nur im Bündel mit dem PC zulässig sein.
Eine solche Einschränkung des Verbreitungsrechts ist mit dem geltenden Urheberrecht jedoch nicht vereinbar, wie kürzlich das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26. November 2008 (Az. 12 O 431/08) entschied. Denn das Verbreitungsrecht des Software-Herstellers, der die Software - wenn auch in vorinstallierter Form und nicht auf einem handelbaren Datenträger - willentlich in Verkehr bringe, erschöpfe sich hierdurch. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 69c Ziff. 3 des Urhebergesetzes (UrhG). Diese Erschöpfungswirkung sei zwingend und könne nicht im Wege der Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Es sei folglich zulässig, eine Sicherungskopie der vorinstallierten Software zu erstellen und diese dann weiterzuveräußern, wenn gleichzeitig die vorinstallierte Software auf dem PC gelöscht werde.
18. Oktober 2007
Jünther Jauch thematisiert Urheberrechtsverstöße im Internet
Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:50
In der letzten Zeit ist in den Medien verstärkt über Abmahnungen durch die Musikindustrie berichtet worden, mit denen die Betroffenen aufgefordert werden, es zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke über Tauschbörsen im Internet herunterzuladen und/oder zum Download bereitzustellen. Die Abmahnschreiben enthalten in der Regel außerdem die Aufforderung, die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten sowie Schadensersatz zu zahlen.
Berichtet wurde unter anderem in der Fernsehsendung Stern-TV, in der das Thema sogar in zwei Sendungen hintereinander aufgegriffen wurde, nämlich am 10. Oktober 2007 und am 17. Oktober 2007. Zu Wort gekommen ist in beiden Fällen unter anderem der Kollege Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger in Köln, dessen Ausführungen und Empfehlungen nach meinem Dafürhalten allerdings wenig Lob verdient haben.
So wurde in der Sendung am 10. Oktober 2007 von dem Kollegen die Empfehlung ausgesprochen, vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben, wenn man befürchte, wegen illegaler Downloads und/oder Uploads von urheberechtlich geschützten Werken abgemahnt zu werden. Auf diese Weise verhindere man, die teilweise immensen Abmahnkosten zahlen zu müssen, wenn eine Abmahnung ins Haus flattere.
Das ist jedoch nur die halbe Wahrheit. In Wirklichkeit kann die Befolgung dieses Ratschlags tausenden von Anschlussinhabern zum Verhängnis werden.
Die Thematik ist komplizierter als es in der Fernsehsendung Stern-TV dargestellt wurde. Deshalb zunächst folgende Erläuterungen:
Jeder PC, der mit dem Internet verbunden ist, hat bei der Einwahl über den jeweiligen Provider eine unverwechselbare Adresse erhalten (sogenannte IP-Adresse). Diese Adresse ist zwingend erforderlich, damit die aus dem Internet abgerufenen Daten unter Millionen PCs auch an den richtigen - nämlich den, der sie abgerufen hat - gesandt werden. Diese IP-Adresse eines PC ist für jedermann sichtbar. Nun ist die Ansicht weit verbreitet, man bewege sich im Internet absolut anonym, weil niemand wisse, welcher Haushalt (genauer: Telefonanschluss) sich hinter der jeweiligen IP-Adrese verbirgt. Das jedoch ist falsch. Denn selbstverständlich gibt es eine Stelle, die weiß, dass sich hinter der IP-Adresse XYZ der Telefonanschluss des Herrn Müller verbirgt: der eigene Provider!
Gehört nun beispielsweise der Sohn des Herrn Müller zu den zigtausend Menschen, die sich Musikdateien über sogenannte Tauschbörsen aus dem Internet herunterladen, dann passiert folgendes: Müller jun. lädt mit Hilfe des Tauschbörsenprogramms eine Musikdatei herunter (meist eine mp3-Datei), die dann sofort und automatisch auf seinem PC auch für andere Tauschbörsennutzer zum Download zur Verfgung steht, wenn er dies nicht durch manuelle Veränderungen der Software-Einstellugen zuvor verhindert hat. Die von der Musikindustrie beauftragten “Detektive” nutzen - getarnt als “normale Musikpiraten” - ebenfalls die Tauschbörse, laden ebenfalls diese Musikdatei herunter und notieren sich die IP-Adressen der PCs, von denen die Datei angeboten wird. Zum Zwecke der Beweissicherung werden dann noch Teile der Datei tatsächlich heruntergeladen.
Um nun an die Daten desjenigen zu kommen, der sich hinter der IP-Adresse verbirgt, ist die Musikindustrie auf die Hilfe der Staatsanwaltschaft angewiesen. Denn diese Informationen können ausschließlich vom Internetprovider erlangt werden, der aus Datenschutzgründen freiwillig keine Daten herausgeben darf. Um die Staatsanwaltschaft einzuschalten wird Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, wobei die ermittelte IP-Adresse des Täter-PC mitgeteilt wird. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein, in dem sie ermittelt, wer Inhaber des entsprechenden Telefonanschlusses ist. Daraufhin wird in der Regel das Strafverfahren eingestellt, weil bei einem Mehr-Personen-Haushalt meistens nicht festgestellt werden kann, welcher konkrete Mensch den Urheberrechtsverstoß begangen hat.
Anders als im Strafrecht kann im Zivilrecht, also wenn es z. B. um Unterlassungsansprüche geht, aber auch derjenige verantwortlich sein, der den Urheberrechtsverstoß gar nicht selbst begangen hat. Wo die zivilrechtliche Verantwortung eines Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverstöße, die über seinen Anschluss begangen werden, beginnt und wo sie aufhört, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Gerichte setzen hier unterschiedliche Maßstäbe an.
Das Landgericht Hamburg beispielsweise hat mit Urteil vom 26. Juli 2006 (Az.: 308 O 407/06) entschieden, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich für die über seinen Telefonanschluss begangenen Rechtsverletzungen hafte, weil er verpflichtet sei sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Begehung einer Urheberrechtsverletzung unterbunden wird. Im Zweifel habe er sogar einen IT-Spezialisten zu beauftragen. Das Urteil ist zu Recht auf breite Kritik gestoßen, weil an die Kontrollpflichten des Anschlussinhabers zu hohe Anforderungen gestellt werden.
Das Landgericht Mannheim dagegen hat in einem Urteil vom 29. September 2006 (Az.: 7 O 62/06) herausgestellt, dass die Haftung des Anschlussinhabers, der die Tat nicht selbst begangen hat, nur dann in Betracht komme, wenn ihm der Vorwurf gemacht werden könne, die ihm zumutbaren und erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Urheberrechtsver-letzungen nicht getroffen zu haben. Soweit die Urheberrechtsverletzung von einem volljährigen Familienmitglied begangen wurde, könne eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anschlussinhabers erst ab dem Moment angenommen werden, in dem er Kenntnis davon erlange, dass über seinen Telefonanschluss Rechtsverletzungen begangen wurden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden.
Trotz dieser unklaren Rechtslage erhält nun der Anschlussinhaber, den die Rechtsanwälte des abmahnenden Musikunternehmens durch eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht haben, eine Abmahnung, wie sie zu Beginn dieses Artikels grob beschrieben wurde.
Die Empfehlung des Kollegen Solmecke in der Fernsehsendung Stern-TV, vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben, wenn man als Anschlussinhaber befürchte, wegen (über den eigenen Telefonanschluss begangener) Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden, ist in zweierlei Hinsicht mehr als unglücklich.
Zum einen führt die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dazu, dass jede zukünftige Urheberrechtsverletzung, die über den Telefonanschluss des Anschlussinhabers begangen wird, eine saftige Vertragsstrafe nach sich zieht. Sollte also der Sohn oder die Tochter trotz gegenteiliger Weisung später doch noch einmal eine Musikdatei herunterladen und dies herauskommen, dann wird es teuer. Wer den Familien-Internetzugang nicht hundertprozentig absichert gegen die Begehung von Urheberrechtsverletzungen, der ist folglich einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt, das ohne die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen nicht bestehen würde. Dabei ist zu bedenken, dass es einen hundertprozentigen Schutz vor Urheberrechtsverletzungen schon in technischer Hinsicht gar nicht geben kann.
Zum anderen schützt dieses Vorgehen nicht davor, dass wegen bereits begangener Urheberrechtsverletzungen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zwar haftet nur der eigentliche Täter auf Schadensersatz. Dessen Haftungsrisiko erhöht sich durch die Abgabe vorbeugender Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen jedoch ganz erheblich. Denn die Musikindustrie erfährt möglicherweise erst durch die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen davon, dass in dem entsprechenden Haushalt der Täter einer Urheberrechtsverletzung leben könnte.
Meines Erachtens sollte vor diesem Hintergrund die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht empfohlen werden.