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13. August 2010

GmbH-Gewinne unterhaltsrechtlich relevant?

Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:53

Ist der Unterhaltspflichtige Allein- oder Mitgesellschafter einer GmbH, so stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Gewinne der GmbH zu seinem Einkommen gehören und folglich den zu zahlenden Unterhalt erhöhen.

Wenn der Jahresüberschuss tatsächlich an den Gesellschafter ausgeschüttet wird, ist die Sache klar. Dann liegt ein Geldzufluss vor und mithin ein entsprechendes faktisches Einkommen. Ein Zwölftes der Jahresausschüttung fließt mit ein in die Berechnung des monatlichen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Pflichtigen (ggf. bereinigt um diverse Positionen wie Abschreibungen der GmbH, etc.).

Wird der Jahresüberschuss aber gar nicht ausgeschüttet, verbleibt er also im Vermögen der GmbH, dann liegt die Sache anders. Ein nicht ausgeschütteter Gewinn fleißt dem Unterhaltspflichtigen ja gerade nicht zu. Andererseits vermehrt ein nicht ausgeschütteter GmbH-Gewinn mittelbar das Vermögen des Unterhaltsschuldners, weshalb sich die Frage stellt, ob ein solcher Gewinn als fiktives Einkommen zu berücksichtigen ist. Schließlich hätte es der Gesellschafter einer GmbH sonst in der Hand, durch die Nichtausschüttung des Jahresüberschusses sein tatsächliches Einkommen und damit auch seine Unterhaltsschuld zu verringern.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat hierzu mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (Az. 2 UF 43/08) entschieden:

Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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06. Januar 2010

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010

Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:17

Die neue Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 1. Januar 2010, ist heute vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht worden und kann hier abgerufen werden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die als Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt dient.

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03. Januar 2010

Kindergeld erhöht

Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:18

Die Kindergeldbeträge sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 erhöht worden.

Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld nun je 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 215 Euro.

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07. November 2006

Wohneigentum als Schonvermögen

Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Unterhaltsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:15

Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe hat nicht, wer seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts ist nicht nur das laufende Einkommen einzusetzen. Auch der Vermögensstamm muss grundsätzlich verwertet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich hierbei um sogenanntes Schonvermögen handelt.

Selbst genutztes Wohneigentum ist dann Schonvermögen, wenn es die Grenzen der Angemessenheit nicht überschreitet. Was noch angemessen ist und was nicht, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Deshalb bestand lange Zeit Unsicherheit in Bezug auf die Antwort auf die Frage, wo genau die Grenze zu ziehen ist.

Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden (Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R), dass bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung im Regelfall weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes abzustellen sei, weil geeignetere Richtgrößen zurzeit nicht existierten. Zwar sei auch denkbar, auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz zurückzugreifen. Dies würde aber zu dem nicht akzeptablen Ergebnis führen, dass die bundeseinheitliche Leistung des Arbeitslosengeldes II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den sehr unterschiedlichen Wohnflächen-Obergrenzen in den Fördergesetzen der Bundesländer abhängig gemacht würde.

Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 II. WobauG seien Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 Quadratmeter nicht überschreite. Bei einer geringeren Familiengröße seien typisierend für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern vorzunehmen. Dabei sei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen, so dass auch bei Einzelpersonen eine Größe von 80 Quadratmetern als angemessen anzusehen sei.

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06. September 2006

Das BGB auf Englisch

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Allgemein, Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Mietrecht, Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht, TK-Recht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:40

Das Bundesjustizministerium hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ins Englische übersetzt. Auf dieser Seite des Bundesjustizministeriums kann der “German Civil Code” heruntergeladen werden.

Das Bundesjustizministerium plant sogar, das fremdsprachige Gesetzesangebot kontinuierlich zu erweitern.

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30. August 2006

Elternunterhalt: BGH-Urteil zur Höhe des unantastbaren Schonvermögens

Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:39

Dass Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt (sogenannter Kindesunterhalt) verpflichtet sind, ist allgemein bekannt. Weitgehend unbekannt ist in der Bevölkerung dagegen, dass auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt (sogenannter Elternunterhalt) verpflichtet sind. Elternunterhalt kommt in Betracht, wenn ein Elternteil finanziell hilfebedürftig wird, d. h. den eigenen Unterhalt zum Leben weder selbst aufbringen noch von einem vorrangig Unterhaltspflichtigen (z. B. dem eigenen Ehegatten) erlangen kann. Der wohl häufigste Fall der Unterhaltspflicht gegenüber dem eigenen Elternteil ist der, dass der Elternteil pflegebedürftig wird und nicht mehr in der Lage ist, seine Lebenshaltungskosten zzgl. Pflegekosten zu bezahlen.

Die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt, die immer wieder auch und gerade von den Sozialämtern reklamiert wird, unterliegt jedoch gewissen Grenzen. Der Unterhaltspflichtige braucht Unterhalt nicht zu gewähren, soweit hierdurch sein eigener Lebensunterhalt gefährdet würde, § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwar muss auch vorhandenes Vermögen grundsätzlich zu Unterhaltszwecken verwertet werden, soweit das laufende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht. Dem Unterhaltspflichtigen ist jedoch ein sogenanntes Schonvermögen zu belassen, das nicht verwertet werden muss. Wie hoch dieses Schonvermögen im Rahmen des Elternunterhalts ist, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.08.2006 - Az. XII ZR 98/04 - nun allerdings entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen neben seinem Anspruch auf die gesetzliche Rente ein angemessenes Vermögen für die eigene Altersvorsorge zu belassen sei. In Anlehnung an seine Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hält der BGH auch beim Elternunterhalt eine Rücklage zum Zwecke der Altersvorsorge in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens für angemessen. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass es dem Unterhaltspflichtigen überlassen sei, ob er diese Rücklagen zu einem Barvermögen anspare oder - gleich in welcher Form - anlege.

Wer also auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird und nicht über genug Einkommen verfügt um den Unterhalt aufzubringen, kann die Verwertung seines Vermögens verweigern, soweit es 5% seines bis dahin erzielten gesamten Bruttoeinkommens nicht übersteigt.

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