08. Mai 2013
Seepex entlässt 10 Mitarbeiter
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Bottrop, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:57
Die Firma Seepex mit Sitz in Bottrop hat 10 ihrer insgesamt etwa 400 Mitarbeiter gekündigt. Getroffen hat es insbesondere ältere Mitarbeiter. Zwischen ihnen und der Geschäftsführung des Unternehmens ist es nun zum Streit gekommen. Die Betroffenen beklagen, dass sie, die älteren Mitarbeiter, das Unternehmen doch gerade mit aufgebaut hätten. Außerdem habe es genau diejenigen getroffen, die in der Firma offen ihre Meinung gesagt hätten.
Die Streichung von insgesamt 30 Stellen war von dem Bottroper Spezialist für Exzenterschnecken-Pumpen bereits im Früjahr angekündigt worden.
Die Geschäftsführung hat den Logistikbereich nach eigenen Angaben ausgelagert, um Freiraum für eine Ausweitung der Produktion zu schaffen.
Gekündigt wurde nun aber wohl auch solchen Mitarbeitern, die überhaupt nicht im Logistikbereich eingesetzt waren. Dies könnte die Wirksamkeit dieser Kündigungen in Frage stellen. Denn bei der obligatorischen Sozialauswahl könnten Mitarbeiter miteinander verglichen worden sein, die arbeitsrechtlich nicht vergleichbar sind.
Außerdem drängt sich die Frage auf, ob die Sozialauswahl auch im Übrigen korrekt durchgeführt wurde. Denn hierbei ist nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) als eines der maßgeblichen Kriterien unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Die Kündigung der betriebsältesten Mitarbeiter ist hierdurch erschwert.
Den betroffenen Mitarbeitern kann nur dringend geraten werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.
ACHTUNG: Es muss innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Anderenfalls ist die Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig gewesen sein sollte.
15. April 2010
Steuerbefreiung für Karstadt?
Gespeichert unter: Bottrop, Rechtliches, Steuerrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:56
Zur Rettung des in Insolvenz befindlichen Karstadt-Konzerns haben die Gläubiger nach einer Meldung der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 15. April 2010 auf 97 Prozent ihrer Forderungen verzichtet. Karstadt wurden also 97 Prozent seiner Schulden erlassen, um ein Überleben der Warenhauskette und der vielen Tochtergesellschaften zu gewährleisten.
Steuerrechtlich ist der Schuldenerlass als außerordentlicher Ertrag zu qualifizieren. Eine Reduzierung der Verbindlichkeiten wird der Mehrung des Kapitals gleichgestellt. Und zwar zurecht. Ob die Schulden eines Unternehmens um 100.000 EUR sinken oder das Vermögen eines Unternehmens um 100.000 EUR steigt, macht im Ergebnis keinen Unterschied.
Nun ist es nur logisch, dass der Betrag, um den die Schulden schrumpfen, zu versteuern ist. Der Schuldenerlass führt also dazu, dass Karstadt für den Betrag, um den sich seine Schulden reduzieren, Gewerbesteuer an die Gemeinden zahlen muss.
Einige Gemeinden, darunter auch die Stadt Bottrop, ziehen nun in Erwägung, Karstadt die Gewerbesteuer zu erlassen. Dies soll ein weiterer Beitrag zur Rettung des Konzerns sein.
Was auf den ersten Blick als positiver Beitrag zur Unternehmensrettung erscheint, entpuppt sich bei genauer Betrachtung als Wettbewerbsverzerrung und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehndlung. Wenn die drohende Pleite von Karstadt für einen Steuererlass genügt, warum kommen dann nicht auch kleine und mittelständische insolvente Unternehmen in diesen Genuss? Und: Karstadt hat in der Vergangenheit viele Einzelhändler vom Markt verdrängt - Einzelunternehmer, die ihre Existenz verloren haben, weil sie nicht über die Kapitalkraft verfügten um in puncto Angebotsvielfalt und Preisgestaltung mit dem Kaufhaus-Riesen mitzuhalten. Soll dieser Vorgang durch ein Steuergeschenk auch noch belohnt werden? Müsste nun nicht auch Karstadt dem gleichen volkswirtschaftlichen Faktor zum Opfer fallen wie die Einzelhändler, die zuvor von Karstadt in die Pleite gedrängt wurden? Die von Karstadt verdrängten Einzelhändler kamen auch nicht in den Genuss staatlicher Geschenke.
Zugegeben: Die Erhaltung eines Unternehmens und damit auch von Arbeitsplätzen ist ein ehrbares und richtiges Ziel. Aber der Staat ist aus guten Gründen verfassungsrechtlich zur Gleichbehandlung verpflichtet. Und das Gleichbehandlungsgebot ist - so lehrt uns die Geschichte - ein hohes Gut, das nicht geopfert werden sollte. Auch nicht zum Zwecke der Erhaltung vieler Arbeitsplätze.
Es wäre doch so einfach: Der Gesetzgeber könnte gesetzlich regeln, dass jedes Unternehmen, das Insolvenz angemeldet hat und Mitarbeiter beschäftigt, zukünftig keine Steuern mehr zahlen muss. Das wäre zwar nicht finanzierbar, aber dafür wäre es gerecht.
07. Januar 2009
Räum- und Streupflicht
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Bottrop, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:00
Die Räum- und Streupflicht von öffentlichen Flächen obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Diese muss bei Eis- oder Schneeglätte dafür Sorge tragen, dass Bürgerinnen und Bürger bei (bestimmungsgemäßer) Benutzung einer öffentlichen Fläche nicht (z. B. durch Ausrutschen) zu Schaden kommen.
Üblicherweise überträgt die Gemeinde aber ihre vorgenannte Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer der an die öffentlichen Flächen grenzenden Grundstücke. Dies ist ohne weiteres zulässig und für die Stadt Bottrop geregelt in den §§ 2 und 3 dieser Satzung.
Die Grundstückseigentümer, die hinsichtlich der von Dritten (z. B. Mietern) genutzten Flächen ihres eigenen Grundstückes (z. B. Zuwegung zu den Mülltonnen) ohnehin verkehrssicherungspflichtig sind, sind über diesen Umweg der Straßenreinigungssatzung zusätzlich dazu verpflichtet, auch öffentliche Flächen von Eis- und Schneeglätte zu befreien. Zu diesen öffentlichen Flächen zählen insbesondere die Gehwege.
Ist nun im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter (anstelle des Grundstückseigentümers) die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat, dann obliegt dem Mieter die Räum- und Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte. Dies gilt sogar dann, wenn er verhindert ist, weil er beispielsweise im Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung muss ein Mieter in einem solchen Fall einen Vertreter einsetzen, der die Räum- und Streuarbeiten für ihn übernimmt.
Welchen Umfang die Räum- und Streupflicht im Einzelnen hat, lässt sich nicht allgemein sagen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und den Regelungen des Ortsrechts ab. So ist in der Straßenreinigungssatzung für die Stadt Bottrop geregelt, dass bei Schneefall bzw. Glätteentstehung in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr umgehend geräumt bzw. gestreut werden muss, während in der Zeit nach 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte nur bis spätestens 7:00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr - des Folgetages beseitigt werden muss; die Pflicht umfasst das Räumen und - erforderlichenfalls - das Streuen mit abstumpfenden Streumitteln (Sand, Granulat). Salz soll und muss nur in Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen eingesetzt werden (z. B. Eisregen, Treppen, Gefälle).
08. Februar 2008
Fiege schließt Standort in Bottrop
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Bottrop, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:54
Der Logistik-Dienstleister Fiege hat seinen Standort in Bottrop zum 31. Januar 2008 geschlossen. Es handelt sich juristisch betrachtet um eine sogenannte Betriebsstillegung, die wohl Bestandteil eines Sanierungskonzeptes für den Transport-Bereich ist.
Im vergangenen Jahr hatte man bereits Kündigungen ausgesprochen, diese aber im Rahmen der anhängig gemachten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wieder zurückgenommen (siehe hier).
Betroffen sind - Medienberichten zufolge - etwa 110 Mitarbeiter, die damit ihren Arbeitsplatz verlieren; wobei selbstverständlich in jedem Einzelfall genau geprüft werden sollte, ob die Kündigung auch wirksam ist. Neben Verfahrensvorschriften (z. B. ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, rechtzeitige Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit, etc.), deren Einhaltung der betroffene Arbeitnehmer in der Regel ohne anwaltliche Hilfe nicht überprüfen kann, müssen auch weitere Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung beachtet werden. So sollte unbedingt hinterfragt werden, ob es im gesamten Unternehmen der Fiege Deutschland Stiftung & Co. KG nicht doch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt und ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Achtung: Einwendungen gegen die Kündigung müssen innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann die Kündigung nicht mehr angreifen, auch wenn sie möglicherweise offensichtlich rechtswidrig gewesen sein sollte!
Deshalb sollte jeder Betroffene schnellstmöglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, soweit er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung hat oder eine Überprüfung dieser Frage durch einen Rechtsanwalt wünscht.
10. August 2007
Fiege nimmt Kündigungen zurück
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Bottrop, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:58
Der Logistik-Dienstleister Fiege hat an seiner Niederlasung in Bottrop - wie auch der Lokalpresse zu entnehmen war - mehrere Kündigungen ausgesprochen. Diese wurden begründet mit dem Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse. Die Kündigungen seien aufgrund diverser betrieblicher Umstrukturierungen erforderlich gewesen, mit denen das Unternehmen auf eine veränderte Marktsituation reagiere.
Die von mir vertretenen Arbeitnehmer konnten nun aufatmen. Nachdem ich Kündigungsschutzklage erhoben und insbesondere das Vorliegen der dringenden betrieblichen Erfordernisse und die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl bestritten hatte, wurden die Kündigungen nun zurückgenommen. Man werde aus den Kündigungen keine Rechte mehr herleiten und die Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen.
Mehr noch als der “gewonnene” Rechtsstreit freut mich, dass die Mandanten weiterhin unbefristet Arbeit haben.
26. Januar 2007
Abschied vom “Zentralbad”
Gespeichert unter: Bottrop — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:06
Bottrop. Am Sonntag, dem 28. Januar 2007, besteht die Möglichkeit, im Hallenbad am Berliner Platz die letzten Bahnen zu ziehen, bevor es (wohl im März 2007) der Abrissbirne zum Opfer fällt. In der Zeit zwischen 8 und 15 Uhr ist der Eintritt frei.
Ein bisschen Wehmut ist ja schon dabei …
17. März 2006
Biergärten: Sperrstunde von 22 Uhr auf 24 Uhr verlegt
Gespeichert unter: Bottrop, Rechtliches, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:49
Am 16.03.2006 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD und DIE GRÜNEN das Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes angenommen. Das Gesetz verlegt für die Außengastronomie den Beginn der Sperrzeit von 22 Uhr auf 24 Uhr - dies ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung der Nachtruhe - und ermöglicht Gastronomiebetrieben, ihre Biergärten ab dem kommenden Sommer länger geöffnet zu halten.
Die Städte und Gemeinden können den Beginn der Sperrzeit allerdings in bestimmten Gebieten eigenmächtig auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Inwieweit die Kommunen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. In Kerngebieten (Stadtzentren) ist eine solche Vorverlegung allerdings nicht zulässig.
Achtung: Die Änderung bezieht sich nur auf die Außengastronomie. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Nachtruhe um 22 Uhr beginnt und einzuhalten ist. Das Gesetz erlaubt also nicht, nach 22 Uhr noch eine Balkonparty zu veranstalten.
Das Änderungsgesetz erlaubt den Gemeinden außerdem die Durchführung von Großveranstaltungen, insbesondere von sogenannten Public-Viewing-Veranstaltungen, bis 1 Uhr des Folgetages, soweit sie im Zusammenhang stehen mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Bedeutung. Damit soll ermöglicht werden, dass während der Fußball-Weltmeisterschaft in diesem Jahr Fußballspiele auch auf großen Videoleinwänden an öffentlichen Orten gezeigt werden können.
01. März 2006
Insolvenzen in Bottrop
Gespeichert unter: Berufliches, Bottrop, Existenzgründung — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:57
Wie die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) in ihrer heutigen Bottroper Ausgabe berichtet, ist die Zahl der Insolvenzen in Bottrop erneut gestiegen. Im Jahre 2004 seien 95 Menschen in “Privatkonkurs” (richtig muss es heißen: in die Verbraucherinsolvenz) gegangen und im vergangenen Jahr 116. Auch im gewerblichen Bereich steige die Zahl der Pleiten. Während im Jahre 2004 75 Unternehmen Insolvenz angemeldet hätten, seien es im Jahre 2005 76 gewesen.
Hier die Entwicklung der letzten Jahre auf einen Blick (nach Angaben der WAZ, die sich auf Informationen des statistischen Landesamtes beruft):
Verbraucherinsolvenzen:
2005 116
2004 95
2003 59
2002 36
Unternehmensinsolvenzen:
2005 76
2004 75
2003 88
2002 45
2001 38
2000 28
28. August 2005
Bahnlärm an der Vonderbergstraße
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Bottrop, Rechtliches, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:36
Wie die WAZ Bottrop am 27.08.2005 berichtete, klagen die Bürger an der Vonderbergstraße über kaum noch zu ertragenden Bahnlärm. Bis zu 90 Dezibel betragen die gemessenen Werte - ein unerträglicher Zustand.
Dass Lärm auf Dauer krank macht, ist mittlerweile wissenschaftlich belegt. Gesetz- und Verordnungsgeber haben deshalb viele Lärmschutzregeln aufgestellt, die von jedermann zu beachten sind. Die Einhaltung von vorgegebenen Grenzwerten ist auch einklagbar. Und genau hierüber denken die rund 200 betroffenen Anwohner der Vonderbergstraße derzeit nach.
Die Bahn steht auf dem Standpunkt, passiver Lärmschutz, also der Einbau von speziellen Lärmschutzfenstern, müsse als Maßnahme genügen. Ob die Herrschaften, die solche Vorschläge machen, wissen, dass Lärmschutzfenster ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie geschlossen sind? Wenn ja, dann sei die weitere Frage erlaubt, ob sie zu Hause nie lüften.