07. Januar 2010
KSK versendet Meldebogen für 2009
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:51
Die Künstlersozialkasse hat damit begonnen, die Meldebögen für 2009 zu versenden. Bis 31. März 2010 müssen die im Jahr 2009 an Künstler gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse gemeldet werden, die auf der Grundlage dieser Meldung dann die Künstlersozialabgabe berechnet.
Die Einhaltung der Meldefrist ist für alle Unternehmer, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, unbedingt sicherzustellen. Anderenfalls droht ein Schätzungsbescheid der Künstlersozialkasse.
04. September 2009
Video-Verkehrskontrollen unzulässig
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:09
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 11. August 2009 (Az. 2 BvR 941/08), dass eine Verkehrsüberwachung per Video ohne gesetzliche Grundlage unzulässig ist, wenn hierbei auch Verkehrsteilnehmer gefilmt werden, die sich ordnungsgemäß verhalten. Die Videoaufzeichnung sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage.
Da es in dem entschiedenen Fall gerade keine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung gab, sondern lediglich einen ministeriellen Runderlass, war die Verkehrsüberwachung rechtswidrig.
Auch in Nordrhein-Westfalen fehlt eine gesetzliche Grundlage für die allgemeine Verkehrsüberwachung per Video.
Es spricht einiges dafür, dass derartige Videoaufzeichnungen in Bußgeldverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die abschließende Antwort auf diese entscheidende Frage ließ das BVerfG in seinem Beschluss allerdings offen.
27. Juni 2009
Blinde ohne Anspruch auf GPS-System
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:33
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2009 (Az. B 3 KR 4/08 R) entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse nicht verlangen kann, mit einem Leitsystem für Blinde (GPS-System) ausgestattet zu werden.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist als Klavierstimmer selbstständig tätig und zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches von einer Arbeitsassistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er u. a. mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem bestimmten “Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte” (GPS-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er das Hilfsmittel allerdings nicht.
Die beklagte Krankenkasse lehnte die Versorgung ab, weil das GPS‑System nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und der Kläger zudem schon ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.
Dies nahm der Kläger nicht hin. Er ließ die Angelegenheit gerichtlich prüfen und schließlich in Revision, weil Klage und Berufung erfolglos geblieben waren.
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist. Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz “im Einzelfall erforderlich” sein. Daran, so die Meinung der Bundesrichter, fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem ‑ wie hier - lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich beschränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.
23. Februar 2009
Keine Abwrackprämie für Hartz-IV-Empfänger
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:33
Welt Online berichtet, dass Hartz-IV-Empfänger nicht in den Genuss der Abwrackprämie kämen. Die Prämie von 2.500,00 Euro werde zwar auch an Hart-IV-Empfänger ausbezahlt, wenn die üblichen Voraussetzungen vorlägen. Dieser Betrag werde jedoch als Einkommen betrachtet und deshalb mit den Hartz-IV-Leistungen verrechnet, sodass ein Leistungsempfänger im Ergebnis wirtschaftlich von der Prämie nicht profitiere.
Diese Erkenntnis ist richtig.
Nun könnte man zunächst auf den Gedanken kommen, Hartz-IV-Empfänger kämen ohnehin nicht in den Genuss der Abwrackprämie, weil eine der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen die Anschaffung eines Neu- oder Jahreswagens sei, wofür einem Hartz-IV-Empfänger das nötige Kleingeld fehlen dürfte. Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit.
Es ist durchaus denkbar, dass ein Hartz-IV-Empfänger das Vermögen für einen solchen neuen Pkw hat. So ist beispielsweise Schmerzensgeld, das ein Hart-IV-Empfänger erhalten hat, sozialrechtlich als sogenanntes Schonvermögen zu betrachten. Ein solches Schonvermögen kann er auch für den Erwerb eines Neu- oder Jahreswagens einsetzen.
Es ist also sehr wohl denkbar, dass ein Hartz-IV-Empfänger die Voraussetzungen für den Erhalt der Abwrackprämie erfüllt.
Es bleibt abzuwarten, wann die erste Klage beim Sozialgericht eingeht, mit der die Anrechnung der Abwrackprämie auf Hartz-IV-Leistungen angefochten wird.
07. Februar 2009
17.528 von 600.000
Gespeichert unter: Rechtliches, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:11
Auf dieser Seite informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) über die Anzahl der bisher beantragten Umweltprämien. Im Moment sieht es - rein statistisch betrachtet - so aus, als wenn die für die Abwrackprämie bereitgestellten Haushaltsmittel ausreichen könnten um die Nachfrage zu stillen. Bisher sind nämlich lediglich 17.528 von insgesamt 600.000 verfügbaren Prämien beantragt worden.
Hier hatte ich vor Risiken bei der Beantragung der Abwrackprämie gewarnt.
29. Januar 2009
Warnung vor der “Abwrackprämie”
Gespeichert unter: Allgemein, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:48
Die am 27. Januar 2009 von der Bundesregierung mit der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen eingeführte Umweltprämie für die Verschrottung alter und den Erwerb neuer Personenkraftwagen, gemeinhin als “Abwrackprämie” bezeichnet, mag ein sinnvolles Instrument zur Stärkung der Automobilindustrie und ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft sein. Sie birgt aber auch eine große Gefahr.
In Ziff. 1.2 der Richtlinie heißt es:
Zuwendungsgewährung
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Die Gewährung der “Abwrackprämie” ist also nicht nur davon abhängig, dass
- der Antragsteller eine Privatperson ist,
- das Altfahrzeug - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung - mindestens ein Jahr lang durchgehend auf den Antragsteller in Deutschland zugelassen war,
- der alte Pkw mindestens neun Jahre vor der Verschrottung erstmals zugelassen worden ist,
- die Verschrottung des Altfahrzeugs zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgt,
- die Verschrottung durch einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs belegt wird und der Betreiber des Demontagebetriebs bestätigt, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird,
- das Neufahrzeug zum ersten Mal zugelassen wurde oder - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war (Jahreswagen),
- das Neufahrzeug mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt,
- das Neufahrzeug im Inland auf den Antragsteller zugelassen ist,
- der Erwerb und die Zulassung des Neufahrzeugs zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgt und
- der Halter des alten Fahrzeugs mit dem des neuen Fahrzeugs identisch ist.
Voraussetzung ist vielmehr auch, dass die für die “Abwrackprämie” zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel noch nicht verbraucht sind. Die durch die “Abwrackprämie” entstehenden Bürokratiekosten und die an schnellere Antragsteller gezahlten Prämien dürfen also im Zeitpunkt der Antragstellung das Budget von 1,5 Mrd. Euro noch nicht verbraucht haben.
Da ein Antragsteller die Verschrottung seines Altfahrzeugs veranlassen muss, bevor sein Antrag auf Gewährung der Prämie beschieden ist, läuft er Gefahr, im Falle der Ablehnung seines Antrags wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel leer auszugehen. Er erhält dann keine “Abwrackprämie” und kann sein Altfahrzeug auch nicht mehr zu dem Wert verkaufen, das es vor der Verschrottung möglicherweise noch hatte.
Altfahrzeuge, die noch einen nicht unerheblichen Wert haben, sollten daher nicht zum Zwecke der Einstreichung der Abwrackprämie “geopfert” werden!
07. Januar 2009
Räum- und Streupflicht
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Bottrop, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:00
Die Räum- und Streupflicht von öffentlichen Flächen obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Diese muss bei Eis- oder Schneeglätte dafür Sorge tragen, dass Bürgerinnen und Bürger bei (bestimmungsgemäßer) Benutzung einer öffentlichen Fläche nicht (z. B. durch Ausrutschen) zu Schaden kommen.
Üblicherweise überträgt die Gemeinde aber ihre vorgenannte Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer der an die öffentlichen Flächen grenzenden Grundstücke. Dies ist ohne weiteres zulässig und für die Stadt Bottrop geregelt in den §§ 2 und 3 dieser Satzung.
Die Grundstückseigentümer, die hinsichtlich der von Dritten (z. B. Mietern) genutzten Flächen ihres eigenen Grundstückes (z. B. Zuwegung zu den Mülltonnen) ohnehin verkehrssicherungspflichtig sind, sind über diesen Umweg der Straßenreinigungssatzung zusätzlich dazu verpflichtet, auch öffentliche Flächen von Eis- und Schneeglätte zu befreien. Zu diesen öffentlichen Flächen zählen insbesondere die Gehwege.
Ist nun im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter (anstelle des Grundstückseigentümers) die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat, dann obliegt dem Mieter die Räum- und Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte. Dies gilt sogar dann, wenn er verhindert ist, weil er beispielsweise im Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung muss ein Mieter in einem solchen Fall einen Vertreter einsetzen, der die Räum- und Streuarbeiten für ihn übernimmt.
Welchen Umfang die Räum- und Streupflicht im Einzelnen hat, lässt sich nicht allgemein sagen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und den Regelungen des Ortsrechts ab. So ist in der Straßenreinigungssatzung für die Stadt Bottrop geregelt, dass bei Schneefall bzw. Glätteentstehung in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr umgehend geräumt bzw. gestreut werden muss, während in der Zeit nach 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte nur bis spätestens 7:00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr - des Folgetages beseitigt werden muss; die Pflicht umfasst das Räumen und - erforderlichenfalls - das Streuen mit abstumpfenden Streumitteln (Sand, Granulat). Salz soll und muss nur in Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen eingesetzt werden (z. B. Eisregen, Treppen, Gefälle).
12. Dezember 2008
Pendlerpauschale verfassungswidrig!
Gespeichert unter: Rechtliches, Steuerrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:43
Bereits hier hatte ich berichtet, dass einige Finanzgerichte die Pendlerpauschale für verfassungswidrig hielten.
Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die Pendlerpauschale ist verfassungswidrig!
23. Oktober 2008
In Rente gegangen
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:26
Nachdem der Vater meiner Mandantin verstorben war, ging auf seinem Girokonto noch eine Rentenzahlung für den Folgemonat ein. Meine Mandantin, die mittellos ist und den Betrag vom Konto abgehoben hat um davon einen Teil der Beerdigungskosten zu bezahlen, ist daraufhin von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zur Rückzahlung aufgefordert worden. Das ist zwar ärgerlich, aber leider nicht zu beanstanden.
Im Auftrag meiner Mandantin beantragte ich bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, einer Ratenzahlung zuzustimmen. Das war vor vier Wochen. Bis heute ist keine Antwort eingegangen.
Meine telefonische Rückfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen förderte nun den Grund dieser Funkstille zu Tage: “Der zuständige Sachbearbeiter ist in Rente gegangen.”
15. September 2008
Finger weg von abgesprochenen Kündigungen
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:54
Immer wieder werde ich von Arbeitgebern mit der Frage konfrontiert, ob es Bedenken unterliegt, einem Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, obwohl in Wahrheit der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen möchte. Hintergrund ist zumeist, dass der Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten muss, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst.
Von einem solchen Entgegenkommen kann nur dringend abgeraten werden.
Ein Arbeitgeber, der die Kündigung des Arbeitnehmers mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet, obwohl diese in Wahrheit gar nicht vorliegen, geht gleich zwei Risiken ein.
Zum einen läuft er Gefahr, von seinem Mitarbeiter wider Erwarten mit einer Kündigungsschutzklage überzogen zu werden, in deren Rahmen dieser geltend macht, dass dringende betriebliche Erfordernisse in Wahrheit gar nicht vorliegen. In einem solchen Verfahren würde der Arbeitgeber dann voraussichtlich unterliegen mit der Folge, dass er erhebliche Lohnzahlungen nachholen muss, obwohl der Mitarbeiter bis zum Ende des Gerichtsverfahrens nicht gearbeitet hat.
Zum anderen begibt sich der Arbeitgeber in Konflikt mit dem geltenden Strafrecht, wenn er der Agentur für Arbeit wahrheitswidrig - z. B. beim Ausfüllen der Arbeitsbescheinigung - vorspiegelt, der Kündigung hätten dringende betriebliche Erfordernisse zu Grunde gelegen. Dies stellt nämlich unter Umständen einen Betrug dar.
06. Mai 2008
Pokerturniere und ihre Zulässigkeit
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:10
In einem Beschlus vom 03.04.2008 hat das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 9 L 13/08) entschieden, dass die Durchführung eines Pokerturniers nach den Regeln der Variante “Texas Hold’em” ohne “Rebuy”-Möglichkeit auch dann die Veranstaltung eines verbotenen Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB darstellt, wenn die Teilnahme lediglich an die Zahlung einer Gebühr von 15,00 Euro geknüpft wird und ein weitergehender Spieleinsatz nicht verlangt wird. Auch wenn die Eintrittsgelder in Höhe von 15,00 Euro bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z. B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handele es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die zu entrichtenden Zahlungen als Eintrittsgelder, Unkostenbeiträge, Teilnahmegebühren, etc. bezeichnet werden.
Achtung: Nicht nur die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ist strafbar (§ 284 StGB), sondern auch die Beteiligung an einem solchen Glücksspiel (§ 285 StGB)!
12. Dezember 2007
Obligatorisches Widerspruchsverfahren abgeschafft
Gespeichert unter: Rechtliches, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:54
Von vielen Betroffenen beinahe unbemerkt hat der Landesgesetzgeber NRW mit Wirkung vom 1. November 2007 das bisher obligatorische Widerspruchsverfahren abgeschafft.
Bisher musste gegen einen Verwaltungsakt zunächst innerhalb eines Monats ab seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden konnten. Nun muss innerhalb der Monatsfrist das Verwaltungsgericht sofort angerufen werden, wenn sich ein Bürger durch einen ihn belastenden Verwaltungsakt bzw. durch den Nichterlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt sieht.
Diese Änderung des Rechtsbehelfsverfahrens gilt für Verwaltungsakte, die von der Verwaltungsgerichtsordnung erfasst werden und die in der Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekanntgegeben werden bzw. deren Erlass in dieser Zeit abgelehnt wird; geregelt ist die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in § 6 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung. Von einer entsprechenden Regelung im Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz hat der Landesgesetzgeber NRW abgesehen; im Sozialrecht ist deshalb das Widerspruchsverfahren nach wie vor durchzuführen (anders als in Niedersachsen, vgl. § 4a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz).
Aber Vorsicht: Hinsichtlich der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gibt es auch Ausnahmen. Ein Widerspruchsverfahren ist z. B. immer noch durchzuführen, wenn das Bundesrecht dies vorschreibt oder im Bereich des Schulrechts.
Der Landesgesetzgeber verspricht sich von dieser Verfahrensänderung eine Beschleunigung des Rechtsbehelfsverfahrens und eine Entlastung der Verwaltungsbehörden.
Die Verwaltungsgerichte dagegen befürchten, dass die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens zu einer eheblichen Mehrbelastung der Gerichte führt.
07. November 2006
Lehrer muss seine Bücher nicht selbst bezahlen
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:57
Es gebe kein Gewohnheitsrecht, das Lehrer verpflichte, die im Unterricht verwendeten Schulbücher für den persönlichen Gebrauch auf eigene Kosten zu beschaffen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 25.10.2006 (Az.: 6 B 1880/06).
Die Bezirksregierung Münster hatte einem Lehrer durch Verfügung aufgegeben, zwei für den Unterricht in seiner Klasse eingeführte Schulbücher selbst anzuschaffen. Dagegen war der Lehrer vor dem Verwaltungsgericht Münster mit Erfolg vorgegangen.
Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat das OVG nunmehr zurückgewiesen. Es bestätigte die Ansicht der Vorinstanz. Eine bundes- oder landesweite allgemeine, ständige und gleichmäßige tatsächliche Übung - eine unerlässliche Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht - sei nicht belegt. Das Land räume selbst ein, dass die Lehrer bei Beschaffung von Schulbüchern für den eigenen Gebrauch in der Vergangenheit nur selten finanziellen Belastungen ausgesetzt gewesen seien, weil die Schulbuchverlage sie in großem Umfang mit Freiexemplaren versorgt hätten. Angesichts dieses Entgegenkommens könne nicht von einer als rechtmäßig empfundenen ständigen Übung ausgegangen werden, dass die Lehrer solche Schulbücher auf eigene Kosten anzuschaffen hätten.
Auch die steuerliche Absetzbarkeit solcher Kosten rechtfertige eine Anschaffung der Bücher auf eigene Kosten nicht.
Wohneigentum als Schonvermögen
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Unterhaltsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:15
Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe hat nicht, wer seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts ist nicht nur das laufende Einkommen einzusetzen. Auch der Vermögensstamm muss grundsätzlich verwertet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich hierbei um sogenanntes Schonvermögen handelt.
Selbst genutztes Wohneigentum ist dann Schonvermögen, wenn es die Grenzen der Angemessenheit nicht überschreitet. Was noch angemessen ist und was nicht, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Deshalb bestand lange Zeit Unsicherheit in Bezug auf die Antwort auf die Frage, wo genau die Grenze zu ziehen ist.
Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden (Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R), dass bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung im Regelfall weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes abzustellen sei, weil geeignetere Richtgrößen zurzeit nicht existierten. Zwar sei auch denkbar, auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz zurückzugreifen. Dies würde aber zu dem nicht akzeptablen Ergebnis führen, dass die bundeseinheitliche Leistung des Arbeitslosengeldes II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den sehr unterschiedlichen Wohnflächen-Obergrenzen in den Fördergesetzen der Bundesländer abhängig gemacht würde.
Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 II. WobauG seien Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 Quadratmeter nicht überschreite. Bei einer geringeren Familiengröße seien typisierend für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern vorzunehmen. Dabei sei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen, so dass auch bei Einzelpersonen eine Größe von 80 Quadratmetern als angemessen anzusehen sei.
28. August 2006
Eltern lassen Kinder nicht zur Schule
Gespeichert unter: Rechtliches, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:03
In Hamburg sperrt sich ein Ehepaar beharrlich dagegen seine Kinder in die Schule zu schicken. Die Eltern befürchten eine starke negative Beeinflussung durch die öffentliche Einrichtung und halten eine Schulausbildung im heimischen Wohnzimmer für besser. Selbst eine gegen den Vater verhängte Erzwingungshaft und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe konnten den Willen der Eltern nicht “brechen”.
Nun denkt die Hamburger Schulbehörde darüber nach, den Eltern gerichtlich das Sorgerecht teilweise entziehen zu lassen.
Die Entziehung des Sorgerechts ist die ultima ratio, wenn es um die Verletzung der Schulpflicht geht. Die Schulgesetze der Länder ermächtigen die Behörden im Falle der Schulpflichtverletzung zwar zur Einleitung von Maßnahmen gegen die Eltern. Diese Maßnahmen werden aber zum einen höchst selten ergriffen und sind zum anderen in der Regel äußerst ineffektiv. Denn wer seine Kinder aus Überzeugung nicht in die Schule schickt, der wird sich auch durch eine Geldbuße oder eine Woche Erzwingungshaft nicht umstimmen lassen.
06. Juni 2006
Verwaltungsgericht Münster verbietet Sportwettbüros
Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:39
Mit Beschluss vom 02.06.2006 (Az.: 9 L 379/06) hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass private Wettbüros ihre Geschäftstätigkeiten auf Anordnung der Ordnungsbehörde vorläufig zu unterlassen haben.
Das VG Münster teilt damit im Ergebnis die Rechtsauffassungen des VG Düsseldorf und des VG Gelsenkirchen, die Wettbüros im Ruhrgebiet ebenfalls für illegal erklärt hatten. Im Gegensatz dazu hatte das VG Arnsberg die Schließung von Wettbüros gestoppt.
Die münsteraner Richter sahen in der Vermittlung von Sportwetten an ein in Gibraltar sitzendes Unternehmen sosgar eine Straftat nach § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die Regelungen über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen, wonach Private keine Wettbüros betreiben dürfen, für verfassungswidrig erklärt. Es habe aber dem Staat für die Novellierung des Glücksspielrechts eine Frist bis 2007 gesetzt. In dieser Übergangszeit gelte weiterhin das aktuelle (verfassungswidrige) Recht, wonach der Betrieb von Wettbüros durch private Unternehmen unzulässig sei.
17. März 2006
Biergärten: Sperrstunde von 22 Uhr auf 24 Uhr verlegt
Gespeichert unter: Bottrop, Rechtliches, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:49
Am 16.03.2006 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD und DIE GRÜNEN das Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes angenommen. Das Gesetz verlegt für die Außengastronomie den Beginn der Sperrzeit von 22 Uhr auf 24 Uhr - dies ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung der Nachtruhe - und ermöglicht Gastronomiebetrieben, ihre Biergärten ab dem kommenden Sommer länger geöffnet zu halten.
Die Städte und Gemeinden können den Beginn der Sperrzeit allerdings in bestimmten Gebieten eigenmächtig auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Inwieweit die Kommunen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. In Kerngebieten (Stadtzentren) ist eine solche Vorverlegung allerdings nicht zulässig.
Achtung: Die Änderung bezieht sich nur auf die Außengastronomie. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Nachtruhe um 22 Uhr beginnt und einzuhalten ist. Das Gesetz erlaubt also nicht, nach 22 Uhr noch eine Balkonparty zu veranstalten.
Das Änderungsgesetz erlaubt den Gemeinden außerdem die Durchführung von Großveranstaltungen, insbesondere von sogenannten Public-Viewing-Veranstaltungen, bis 1 Uhr des Folgetages, soweit sie im Zusammenhang stehen mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Bedeutung. Damit soll ermöglicht werden, dass während der Fußball-Weltmeisterschaft in diesem Jahr Fußballspiele auch auf großen Videoleinwänden an öffentlichen Orten gezeigt werden können.
28. August 2005
Bahnlärm an der Vonderbergstraße
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Bottrop, Rechtliches, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:36
Wie die WAZ Bottrop am 27.08.2005 berichtete, klagen die Bürger an der Vonderbergstraße über kaum noch zu ertragenden Bahnlärm. Bis zu 90 Dezibel betragen die gemessenen Werte - ein unerträglicher Zustand.
Dass Lärm auf Dauer krank macht, ist mittlerweile wissenschaftlich belegt. Gesetz- und Verordnungsgeber haben deshalb viele Lärmschutzregeln aufgestellt, die von jedermann zu beachten sind. Die Einhaltung von vorgegebenen Grenzwerten ist auch einklagbar. Und genau hierüber denken die rund 200 betroffenen Anwohner der Vonderbergstraße derzeit nach.
Die Bahn steht auf dem Standpunkt, passiver Lärmschutz, also der Einbau von speziellen Lärmschutzfenstern, müsse als Maßnahme genügen. Ob die Herrschaften, die solche Vorschläge machen, wissen, dass Lärmschutzfenster ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie geschlossen sind? Wenn ja, dann sei die weitere Frage erlaubt, ob sie zu Hause nie lüften.