28. November 2012
Geschwindigkeit korrekt gemessen?
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:47
Wird dem Betroffenen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht, muss der Verteidiger diverse Punkte überprüfen. War das Messgerät im Zeitpunkt der Messung (noch) gültig geeicht? Gab es Lichtreflexionen, die die Messung beeinflusst haben? War es (nachweislich) der Mandant, der das Kfz führte? War die Beschilderung korrekt? …
… und: Haben die Messbeamten das Geschwindigkeitsmessgerät korrekt, d. h. der Gebrauchsanweisung entsprechend, bedient?
Die Frage, ob die Gebrauchsanweisung beachtet wurde, lässt sich selbstverständlich nur beantworten, soweit ihr Inhalt bekannt ist. Deshalb ist ein Verteidiger im Zusammenhang mit der Prüfung der ordnungsgemäßen Bedienung des Messgerätes darauf angewiesen, dass ihm die Bußgeldstelle die Gebrauchsanweisung (oder eine Kopie) zur Verfügung stellt. Logisch.
Nicht logisch, sondern geradezu grotesk ist es vor diesem Hintergrund, dass es die Bußgeldstellen fast durch die Bank ablehnen, die Gebrauchsanweisung für das Messgerät zur Verfügung zu stellen. Auch auf einen ausdrücklichen Antrag des Verteidigers wird die Gebrauchsanweisung in der Regel nicht übersandt; und zwar mit der Begründung, dass sie bei dem Hersteller des Messgerätes (gegen Entgelt) bezogen werden könne und dass die Gebrauchsanweisung nicht Bestandteil der Bußgeldakte sei, auf deren Einsichtnahme ein Recht besteht.
Die Gerichte müssen sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob die Gebrauchsanweisung von der Bußgeldbehörde zur Verfügung gestellt werden muss oder nicht.
Das Oberladesgericht (OLG) Naumburg hat nun in einem Beschluss vom 5. November 2012 (Az. 2 Ss (Bz) 100/12) mit klaren Worten festgestellt, dass der verfassungsrechtlich verankerte und in Art. 6 EMRK normierte Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird, wenn dem Verteidiger auf seinen Antrag hin die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht zur Verfügung gestellt wird. Dem Verteidiger müssten alle Dokumente zugänglich gemacht werden, die auch ein Sachverständiger für die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung benötigt. Es fehle an der erforderlichen Waffengleichheit, wenn zwar der Bußgeldstelle, nicht aber dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) der Inhalt der Gebrauchsanweisung zugänglich sei.
Es bleibt zu hoffen, dass auch das für Bottrop und Umgebung zuständige Oberlandesgericht Hamm diese Auffassung übernehmen wird.
21. November 2012
Verkehrsunfall in NRW: Polizei muss Unfall aufnehmen
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:25
Die Polizei hat Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sowie Gefahren abzuwehren. Ihre Aufgabe ist es aber grundsätzlich nicht, im Auftrag eines Bürgers Beweise zu sichern, damit dieser seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Bürger leichter durchsetzen kann. Im zivilrechtlichen Bereich, also soweit ein Bürger gegen
einen anderen Bürger vorgehen möchte, muss man sich um die Beweissicherung daher grundsätzlich selbst kümmern, wenn nicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt oder die Abwehr einer drohenden Gefahr das Eingreifen der Polizei erfordert.
Aus diesem Grunde rücken in einigen Bundesländern die Polizeibeamten nicht mehr aus, wenn sich ein Verkehrsunfall ohne Personenschaden mit nur geringem Sachschaden ereignet hat und ein Bußgeld- oder Straftatbestand (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nicht vorliegt. Der Anrufer hört dann oft, dass in seinem Bagatellfall eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht erfolge.
Dabei kann die polizeiliche Unfallaufnahme für die spätere Anspruchsdurchsetzung gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung unter Beweisführungsgesichtspunkten von erheblicher Bedeutung sein.
In NRW gilt aber der Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 25.8.2008 (Nr. 41 - 61.05.01 - 3), in dessen Ziff. 1.2 es heißt: “Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.” Danach müssen in NRW die Polizeibeamten auch dann ausrücken, wenn ein sogenannter Bagatellfall vorliegt.
Zwar hat der Münsteraner Polizeipräsident Hubert Wimber kürzlich gefordert, dass auch in Nordrhein-Westfalen zukünftig die Polizei in Bagatellfällen nicht mehr ausrückt (http://www.stern.de/auto/service/debatte-um-bagatellschaeden-die-polizei-versteckt-sich-vor-dem-buerger-1878298.html). Für diese Forderung ist er aber zum einen heftig kritisiert worden. Und zum anderen würde dies voraussetzen, dass zunächst der Runderlass geändert wird. Hiervon ist derzeit nicht auszugehen.
In einem aktuellen Fall ist die NRW-Polizei zur Unfallaufnahme aber trotzdem nicht ausgerückt. Der Mandant hatte den Schaden am eigenen Pkw telefonisch mit einer leichten Delle in der Stoßstange beschrieben, was den die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten dazu veranlasste, einen Bagatellfall anzunehmen und - dem Runderlass zuwider - eine polizeiliche Unfallaufnahme abzulehnen. Später stellte sich heraus, dass sich der Sachschaden auf 3.500,00 Euro belief. Kein Einzelfall!
Dies gibt Anlass zu folgendem Tipp: Bei der (telefonischen) Meldung des Verkehrsunfalls sollte trotz der klaren Regelung in dem Runderlass nicht unnötigerweise der Schaden an den beteiligten Kfz zu niedrig geschätzt werden. Manchmal ist es auch sinnvoll, dem Polizeibeamten am Telefon auf die Frage nach der ungefähren Schadenshöhe zu erklären, dass man selbst nicht über die Fachkenntnis verfüge, um die Höhe des Schadens zu schätzen. So verhindert man jedenfalls, dass man selbst dem die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten das Vorliegen eines Bagatellschadens “in den Mund legt”.
09. Dezember 2010
Wer ist langsamer?
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verfahrensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:32
Wenn gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird, kann es mitunter Monate dauern bis das für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin anberaumt. Die Gerichte sind schlicht und einfach überlastet.
Das wissen auch die Bußgeldbehörden, weshalb mir die Bußgeldstelle der Stadt Oberhausen in einem laufenden Verfahren höflich mitteilte: “In der Bußgeldsache gegen … wird mitgeteilt, [...] dass es bis zur Anberaumung eines Termins vor dem Amtsgericht Oberhausen noch einige Wochen dauern kann.”
Eigentlich ein netter Hinweis.
Das komische an der Sache: Das Amtsgericht Oberhausen hatte schon vor drei Wochen einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt!
19. November 2009
Und dann war die Akte weg
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:05
Zugegeben: Es passiert nicht häufig. Aber hin und wieder kommt es dann doch vor, dass ein Bußgeldverfahren auf diese Weise ein Ende findet.
Mein Mandant war deutlich zu schnell gefahren. Um 52 km/h hatte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Eine saftige Geldbuße und ein Fahrverbot wurden per Bußgeldbescheid gegen ihn festgesetzt.
Gegen den Bußgeldbescheid legte ich Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte ich Akteneinsicht um zu prüfen, ob es Verteidigungsansätze gab. Als ich die Bußgeldakte studiert und keinen Ansatz für eine erfolgversprechende Verteidigung gefunden hatte, besprach ich die Sache mit dem Mandanten. Er fragte mich, ob es dann nicht Sinn machen würde, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen. Darauf erwiderte ich, dass man das ja immer noch machen könne, wenn das Gericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat. Schließlich würde man sich durch eine Rücknahme des Einspruchs die Chance verbauen, dass doch noch Verjährung eintritt, weil die Behörde das Verfahren nicht zügig genug betreibt.
Gut, dass mein Mandant meinen Rat befolgte und wir den Einspruch aufrecht hielten. Denn zwölf (!) Monate später - ein Gerichtstermin war bis dahin nicht bestimmt worden - ergab mein Antrag auf erneute Akteneinsicht, dass die Bußgeldakte wohl vor Monaten auf dem Postweg von der Bußgeldbehörde zum Amtsgericht verloren gegangen sein musste. Jedenfalls teilte die Behörde mit, dass Akteneinsicht mangels Auffindbarkeit der Akte nicht gewährt werden könne. Und bei Gericht war die Akte nie angekommen.
Damit stand fest, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten war. Das Verfahren wurde auf meinen Antrag hin eingestellt. Und mein Mandant behält seinen Führerschein.
04. September 2009
Video-Verkehrskontrollen unzulässig
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:09
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 11. August 2009 (Az. 2 BvR 941/08), dass eine Verkehrsüberwachung per Video ohne gesetzliche Grundlage unzulässig ist, wenn hierbei auch Verkehrsteilnehmer gefilmt werden, die sich ordnungsgemäß verhalten. Die Videoaufzeichnung sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage.
Da es in dem entschiedenen Fall gerade keine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung gab, sondern lediglich einen ministeriellen Runderlass, war die Verkehrsüberwachung rechtswidrig.
Auch in Nordrhein-Westfalen fehlt eine gesetzliche Grundlage für die allgemeine Verkehrsüberwachung per Video.
Es spricht einiges dafür, dass derartige Videoaufzeichnungen in Bußgeldverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die abschließende Antwort auf diese entscheidende Frage ließ das BVerfG in seinem Beschluss allerdings offen.
10. April 2009
Blutprobe nicht verwertbar
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:27
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 12. März 2009 (Az. 3 Ss 31/09) entschieden, dass eine Blutprobe zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unverwertbar ist, wenn die Blutentnahme nicht von einem Richter, sondern ‘nur’ von einem Polizeibeamten angeordnet wurde und die Umgehung des Richters lapidar mit der langjährigen Praxis begründet wurde.
Gemäß § 81a der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Beschuldigter gegen seinen Willen körperlich untersucht werden, wenn zu erwarten ist, dass die Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen führt, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Danach darf dem Beschuldigten insbesondere auch eine Blutprobe entnommen werden. Die Vorschrift lautet:
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Absatz 2 dieser Vorschrift wird nur leider allzu oft nicht richtig angewandt. Polizeibeamte ordnen im Bereich der Straßenverkehrsdelikte regelmäßig selbst Blutprobenentnahmen an ohne zuvor den zuständigen Richter zu kontaktieren. Zwar dürfen Polizeibeamte die Blutprobenentnahme anordnen, wenn “Gefahr im Verzuge” vorliegt. Diese Voraussetzung muss vom Polizeibeamten aber vor der Anordnung der Blutprobenentnahme sorgfältig geprüft werden.
Dass Polizeibeamte diese Prüfung unterlassen, ist leider gängige Praxis, der das OLG Hamm nun (endlich) einen Riegel vorgeschoben hat.
Der Beschluss ist hier nachlesbar.
09. Februar 2009
Vollmachtsvorlage im Bußgeldverfahren
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:26
In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren sollte der Verteidiger der Ermittlungsbehörde tunlichst seine schriftliche Vollmacht, die er vom Mandanten erhalten hat, nicht vorlegen. Die Vollmachtsvorlage löst nämlich diverse Rechtsfolgen aus, die sowohl für den Mandanten als auch für den Verteidiger nachteilig sein könnten. Hier hatte ich dies schon einmal kurz angeschnitten.
Heute erhielt ich von einem Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen einen Telefonanruf. Ich solle in der betreffenden OWi-Sache doch bitte meine Vollmacht vorlegen, anderenfalls würde die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit nicht weiterbearbeiten. Nachdem ich kurz darauf hingewiesen hatte, dass ich zur Vollmachtsvorlage nicht verpflichtet sei und dies auch nicht beabsichtige, beendete mein Gesprächspartner das Telefonat mit den Worten: “Soll sich die Staatsanwaltschaft doch mit dem Problem rumärgern.”
Insgeheim hoffe ich sogar, dass die Staatsanwaltschaft noch ein wenig auf meiner fehlenden Bereitschaft zur Vollmachtsvorlage herumreitet. Mit etwas Glück verzögert sich die Angelegenheit hierdurch nämlich noch so weit, dass Verfolgungsverjährung eintritt und mein Mandant freigesprochen werden muss.
Wir haben es nicht eilig …
01. Februar 2009
Neuer Bußgeldkatalog
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:34
Ab dem 1. Februar 2009 gilt ein geänderter Bußgeldkatalog. Die Bußgelder für die Hauptunfallursachen, nämlich für
sind verschärft worden.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bußgeldsätze finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
13. Oktober 2008
“Diese Ausrede höre ich ständig”
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:19
Mein Mandant war von zwei Polizeibeamten angehalten worden, weil sie ihm vorwarfen, am Steuer mit seinem Mobiltelefon telefoniert zu haben. Mein Mandant bestritt dies mit dem Hinweis darauf, dass sein Mobiltelefon an eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung gekoppelt sei und er zum Telefonieren deshalb sein Mobiltelefon nicht einmal berühren müsse. Darüber ging der selbstbewußtere der beiden Beamten lapidar hinweg: “Ja ja, ich mach’ das hier jetzt seit 15 Jahren. Diese Ausrede höre ich ständig.”
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lüdinghausen hörte sich der Beamte dann nicht mehr so selbstsicher an. Er musste sogar einräumen, auf die Entfernung nicht mit absoluter Sicherheit erkannt zu haben, dass es ein Mobiltelefon war, das mein Mandant in der Hand gehalten haben soll. Dass im Fahrzeug meines Mandanten auch ein Navigationsgerät eingebaut ist, zu dem eine Fernbedienung gehört, die dem Mobiltelefon meines Mandanten zum Verwechseln ähnlich sieht, und dass mein Mandant theoretisch ja auch diese Fernbedienung in der Hand gehalten haben könnte, genügte dem Gericht letztlich für eine Verfahrenseinstellung.
Wäre der Polizeibeamte mit Augenmaß vorgegangen, hätte man sich den Bußgeldbescheid und damit auch die entstandenen Verfahrenskosten sparen können.
03. März 2008
2. Erinnerung
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:03
Die Tatsache, dass ein Verteidiger keine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, wird von vielen Bußgeldbehörden bis heute schlicht ignoriert. Immer wieder werde ich zur Vollmachtsvorlage aufgefordert. Daran habe ich mich mittlerweile gewöhnt.
Sehr überrascht hat mich aber dieses Schreiben der Bußgeldbehörde des Kreises Coesfeld:
“2. Erinnerung
Ihr Zeichen: [...]
Ihr Mandant: [...]hier: Vollmacht
Sehr gehrter Herr Rechtsanwalt,
mit diesem Schreiben möchte ich Sie höflich an die fehlende Vollmacht Ihres Mandanten erinnern.
Diese wurde bereits mit der Akteneinsicht vom 28.01.2008 und mit Schreiben vom 08.02.2008 angefordert.
Ich weise darauf hin, dass ohne Vorlage der Strafprozessvollmacht Ihres Mandanten eine Zustellung des Bußgeldbescheides an Ihre Kanzlei nicht möglich ist.”
Bei der Bußgeldbehörde Coesfeld hat man, dies offenbart der letzte Absatz dieses Schreibens, offensichtlich verstanden, welche Folgen die Nichtvorlage einer Verteidigervollmacht hat: Der Bußgeldbescheid kann nicht an den Verteidiger zugestellt werden.
Dass genau das der Grund ist, warum es sich für einen Verteidiger geradezu verbietet, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, hat man dort aber anscheinend noch nicht verstanden.
26. April 2006
Verschärfte Bußgeldvorschriften
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:31
Wieder einmal ändern sich die Straßenverkehrsvorschriften.
Ab dem 01. Mai 2006 finden sich in der Straßenverkehrsordnung und dem Bußgeldkatalog einige Änderungen, die insbesondere den einzuhaltenden Sicherheitsabstand und die Fahrzeugbereifung betreffen.
13. April 2006
Selbstverschuldete Verkehrsunfälle
Gespeichert unter: OWi-Recht, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:05
Wenn man einen Verkehrsunall allein verschuldet hat, muss man dem Unfallgegner den Schaden ersetzen. In der Praxis zahlt dann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden, man selbst muss “nur” höhere Versicherungsbeiträge leisten. Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, ist das auch in Ordnung.
Macht die Gegenseite jedoch Schadenspositionen geltend, die nicht nur überzogen, sondern auch noch gänzlich an den Haaren herbeigezogen sind, so sollte man seine Versicherung hierauf aufmerksam machen, bevor sie ihre Einstandspflicht anerkannt oder bezahlt hat. Anderenfalls läuft man Gefahr, dass ein Schaden reguliert wird, den man gar nicht verursacht hat; mit der Folge, dass der Versicherungsbeitrag zu Unrecht steigt.
12. Dezember 2005
Gurtpflicht und Telefonierverbot auch bei Rot
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:56
Das Warten vor einer roten Ampel entbindet einen Autofahrer nicht von der Pflicht, den Sicherheitsgurt angelegt zu haben. Auch Telefonieren mit dem Handy bleibt während des Wartens auf Grün unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 24.11.2005 (Az.: 211 Ss 111/05 (Owiz)) entschieden.
Ich vermute mal, dass der Betroffene eine Rechtsschutzversicherung im Rücken hatte. Denn dass seine Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg hatte, leuchtet wohl auch einem Nichtjuristen sofort ein.
21. August 2005
Wann ein Zeuge aussagen muss
Gespeichert unter: Allgemein, OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:32
Ein aktuelles Mandat gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass ein Zeuge nicht ausnahmslos zur Aussage verpflichtet ist. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Zeuge von einem Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von einer Bußgeldstelle auf eine offizielle Ladung hin vernommen wird. Und selbst dann kann der Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen das Recht haben, die Aussage zu verweigern.
Vor der Polizei muss aber niemand aussagen. Selbst auf eine schriftliche Vorladung hin muss man auf der Polizeidienststelle weder erscheinen noch aussagen. Folglich kann auch ein Polizeibeamter von einem Zeugen nicht verlangen, dass er sich erklärt.
Es soll ja den ein oder anderen geben, für den diese Information wertvoll ist.
17. August 2005
Leugnung der Unfallverursachung kann gravierende Folgen haben
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:18
Leugnet ein Autofahrer gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, dass er ein parkendes Auto beschädigt habe und wird später gutachterlich festgestellt, dass er den Aufprall bemerkt haben müsse, so liegt in seinem Verhalten eine Obliegenheitsverletzung. Die Versicherung wird durch die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers von ihrer Leistungspflicht frei und kann die an den Unfallgegner bereits ausgezahlte Schadenssumme zurückverlangen.
Dies hat das Münchener Amtsgericht in einem Urteil vom 11.11.2004 (Az.: 332 C 16557/04) entschieden, das vom Landgericht München I bestätigt worden ist (Beschluss vom 20.06.2005, Az.: 30 S 1016/05).
14. August 2005
Geblitzt in einer Notlage
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:15
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.08.2005 (Az.: 1 Ss 81/05) kann ein Geschwindigkeitsverstoß gerechtfertigt sein, wenn er durch eine Notlage bedingt ist.
Ein Fahrverbot sei nur bei einer groben Pflichtverletzung des Fahrzeugführers gerechtfertigt. Hiervon sei nicht auszugehen, wenn ein Elternteil sich aus Sorge um sein verunglücktes Kind über die Verkehrsregeln hinwegsetze. Denn dann werde nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit gehandelt. Allerdings vermöge nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung zu rechtfertigen. Vielmehr sei dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige Hilfeleistung durch den Elterteil zwingend erforderlich sei und/oder dieser vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen dürfe.
An das Vorliegen einer solchen Notlage seien aber hohe Anforderungen zu stellen um einen Missbrauch auszuschließen.