08. März 2013
Pkw-Kauf: Rücktritt bei höherem Kraftstoffverbrauch
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:58
Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2013 (Az. I-28 U 94/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass der Käufer eines Pkw vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der gekaufte Neuwagen - auch unter Testbedingungen - über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.
Der Kläger aus Herne hatte bei einem Autohaus in Bochum, der Beklagten, einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von 20.300,00 EUR gekauft. Die Beklagte hatte den Pkw in einem Verkaufsprospekt mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten beworben.
Nachdem der Kläger während der Nutzung des Pkw einen höheren als den in der Werbung angegebenen Kraftstoffverbrauch festgestellt hatte, forderte er das beklagte Autohaus auf, diesen Mangel zu beseitigen. Weil der Beklagten dies nicht gelang, trat er vom Kaufvertrag zurück.
Das beklagte Autohaus hielt den Rücktritt für unwirksam und verweigerte eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw.
Zu Unrecht, wie zunächst das Landgericht (LG) Bochum und nun auch das OLG Hamm entschied.
Nach Auffassung des OLG Hamm fehle einem Pkw, der mehr Kraftstoff verbraucht als in der Werbung angegeben, eine vereinbarte Beschaffenheit. Wegen der verschiedenen individuellen Fahrweisen von Pkw-Fahrern, mit denen ein unterschiedlich hoher Kraftstoffverbrauch einhergehe, müsse der tatsächliche Kraftstoffverbrauch allerdings unter Testbedingungen ermittelt werden. Außerdem dürfe die Abweichung von Gesetzes wegen nicht nur unerheblich sein. Sie müsse mehr als 10% betragen.
Diese Voraussetzungen lagen in dem zu entscheidenden Fall vor. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten hat bestätigt, dass der Pkw des Klägers unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbrauchte als in der Werbung angegeben.
Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss sich der Kläger allerdings 3.000,00 EUR anrechnen lassen, weil er den mangelhaften Pkw schließlich genutzt hat und hieraus einen Vorteil gezogen hat.
28. November 2012
Geschwindigkeit korrekt gemessen?
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:47
Wird dem Betroffenen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht, muss der Verteidiger diverse Punkte überprüfen. War das Messgerät im Zeitpunkt der Messung (noch) gültig geeicht? Gab es Lichtreflexionen, die die Messung beeinflusst haben? War es (nachweislich) der Mandant, der das Kfz führte? War die Beschilderung korrekt? …
… und: Haben die Messbeamten das Geschwindigkeitsmessgerät korrekt, d. h. der Gebrauchsanweisung entsprechend, bedient?
Die Frage, ob die Gebrauchsanweisung beachtet wurde, lässt sich selbstverständlich nur beantworten, soweit ihr Inhalt bekannt ist. Deshalb ist ein Verteidiger im Zusammenhang mit der Prüfung der ordnungsgemäßen Bedienung des Messgerätes darauf angewiesen, dass ihm die Bußgeldstelle die Gebrauchsanweisung (oder eine Kopie) zur Verfügung stellt. Logisch.
Nicht logisch, sondern geradezu grotesk ist es vor diesem Hintergrund, dass es die Bußgeldstellen fast durch die Bank ablehnen, die Gebrauchsanweisung für das Messgerät zur Verfügung zu stellen. Auch auf einen ausdrücklichen Antrag des Verteidigers wird die Gebrauchsanweisung in der Regel nicht übersandt; und zwar mit der Begründung, dass sie bei dem Hersteller des Messgerätes (gegen Entgelt) bezogen werden könne und dass die Gebrauchsanweisung nicht Bestandteil der Bußgeldakte sei, auf deren Einsichtnahme ein Recht besteht.
Die Gerichte müssen sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob die Gebrauchsanweisung von der Bußgeldbehörde zur Verfügung gestellt werden muss oder nicht.
Das Oberladesgericht (OLG) Naumburg hat nun in einem Beschluss vom 5. November 2012 (Az. 2 Ss (Bz) 100/12) mit klaren Worten festgestellt, dass der verfassungsrechtlich verankerte und in Art. 6 EMRK normierte Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird, wenn dem Verteidiger auf seinen Antrag hin die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht zur Verfügung gestellt wird. Dem Verteidiger müssten alle Dokumente zugänglich gemacht werden, die auch ein Sachverständiger für die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung benötigt. Es fehle an der erforderlichen Waffengleichheit, wenn zwar der Bußgeldstelle, nicht aber dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) der Inhalt der Gebrauchsanweisung zugänglich sei.
Es bleibt zu hoffen, dass auch das für Bottrop und Umgebung zuständige Oberlandesgericht Hamm diese Auffassung übernehmen wird.
21. November 2012
Verkehrsunfall in NRW: Polizei muss Unfall aufnehmen
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:25
Die Polizei hat Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sowie Gefahren abzuwehren. Ihre Aufgabe ist es aber grundsätzlich nicht, im Auftrag eines Bürgers Beweise zu sichern, damit dieser seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Bürger leichter durchsetzen kann. Im zivilrechtlichen Bereich, also soweit ein Bürger gegen
einen anderen Bürger vorgehen möchte, muss man sich um die Beweissicherung daher grundsätzlich selbst kümmern, wenn nicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt oder die Abwehr einer drohenden Gefahr das Eingreifen der Polizei erfordert.
Aus diesem Grunde rücken in einigen Bundesländern die Polizeibeamten nicht mehr aus, wenn sich ein Verkehrsunfall ohne Personenschaden mit nur geringem Sachschaden ereignet hat und ein Bußgeld- oder Straftatbestand (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nicht vorliegt. Der Anrufer hört dann oft, dass in seinem Bagatellfall eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht erfolge.
Dabei kann die polizeiliche Unfallaufnahme für die spätere Anspruchsdurchsetzung gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung unter Beweisführungsgesichtspunkten von erheblicher Bedeutung sein.
In NRW gilt aber der Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 25.8.2008 (Nr. 41 - 61.05.01 - 3), in dessen Ziff. 1.2 es heißt: “Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.” Danach müssen in NRW die Polizeibeamten auch dann ausrücken, wenn ein sogenannter Bagatellfall vorliegt.
Zwar hat der Münsteraner Polizeipräsident Hubert Wimber kürzlich gefordert, dass auch in Nordrhein-Westfalen zukünftig die Polizei in Bagatellfällen nicht mehr ausrückt (http://www.stern.de/auto/service/debatte-um-bagatellschaeden-die-polizei-versteckt-sich-vor-dem-buerger-1878298.html). Für diese Forderung ist er aber zum einen heftig kritisiert worden. Und zum anderen würde dies voraussetzen, dass zunächst der Runderlass geändert wird. Hiervon ist derzeit nicht auszugehen.
In einem aktuellen Fall ist die NRW-Polizei zur Unfallaufnahme aber trotzdem nicht ausgerückt. Der Mandant hatte den Schaden am eigenen Pkw telefonisch mit einer leichten Delle in der Stoßstange beschrieben, was den die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten dazu veranlasste, einen Bagatellfall anzunehmen und - dem Runderlass zuwider - eine polizeiliche Unfallaufnahme abzulehnen. Später stellte sich heraus, dass sich der Sachschaden auf 3.500,00 Euro belief. Kein Einzelfall!
Dies gibt Anlass zu folgendem Tipp: Bei der (telefonischen) Meldung des Verkehrsunfalls sollte trotz der klaren Regelung in dem Runderlass nicht unnötigerweise der Schaden an den beteiligten Kfz zu niedrig geschätzt werden. Manchmal ist es auch sinnvoll, dem Polizeibeamten am Telefon auf die Frage nach der ungefähren Schadenshöhe zu erklären, dass man selbst nicht über die Fachkenntnis verfüge, um die Höhe des Schadens zu schätzen. So verhindert man jedenfalls, dass man selbst dem die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten das Vorliegen eines Bagatellschadens “in den Mund legt”.
19. November 2009
Und dann war die Akte weg
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:05
Zugegeben: Es passiert nicht häufig. Aber hin und wieder kommt es dann doch vor, dass ein Bußgeldverfahren auf diese Weise ein Ende findet.
Mein Mandant war deutlich zu schnell gefahren. Um 52 km/h hatte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Eine saftige Geldbuße und ein Fahrverbot wurden per Bußgeldbescheid gegen ihn festgesetzt.
Gegen den Bußgeldbescheid legte ich Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte ich Akteneinsicht um zu prüfen, ob es Verteidigungsansätze gab. Als ich die Bußgeldakte studiert und keinen Ansatz für eine erfolgversprechende Verteidigung gefunden hatte, besprach ich die Sache mit dem Mandanten. Er fragte mich, ob es dann nicht Sinn machen würde, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückzunehmen. Darauf erwiderte ich, dass man das ja immer noch machen könne, wenn das Gericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat. Schließlich würde man sich durch eine Rücknahme des Einspruchs die Chance verbauen, dass doch noch Verjährung eintritt, weil die Behörde das Verfahren nicht zügig genug betreibt.
Gut, dass mein Mandant meinen Rat befolgte und wir den Einspruch aufrecht hielten. Denn zwölf (!) Monate später - ein Gerichtstermin war bis dahin nicht bestimmt worden - ergab mein Antrag auf erneute Akteneinsicht, dass die Bußgeldakte wohl vor Monaten auf dem Postweg von der Bußgeldbehörde zum Amtsgericht verloren gegangen sein musste. Jedenfalls teilte die Behörde mit, dass Akteneinsicht mangels Auffindbarkeit der Akte nicht gewährt werden könne. Und bei Gericht war die Akte nie angekommen.
Damit stand fest, dass zwischenzeitlich Verjährung eingetreten war. Das Verfahren wurde auf meinen Antrag hin eingestellt. Und mein Mandant behält seinen Führerschein.
04. September 2009
Video-Verkehrskontrollen unzulässig
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:09
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 11. August 2009 (Az. 2 BvR 941/08), dass eine Verkehrsüberwachung per Video ohne gesetzliche Grundlage unzulässig ist, wenn hierbei auch Verkehrsteilnehmer gefilmt werden, die sich ordnungsgemäß verhalten. Die Videoaufzeichnung sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage.
Da es in dem entschiedenen Fall gerade keine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung gab, sondern lediglich einen ministeriellen Runderlass, war die Verkehrsüberwachung rechtswidrig.
Auch in Nordrhein-Westfalen fehlt eine gesetzliche Grundlage für die allgemeine Verkehrsüberwachung per Video.
Es spricht einiges dafür, dass derartige Videoaufzeichnungen in Bußgeldverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die abschließende Antwort auf diese entscheidende Frage ließ das BVerfG in seinem Beschluss allerdings offen.
26. Juni 2009
Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:02
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 (Az.: V ZR 144/08) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kfz abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen. Außerdem sind Schilder aufgestellt, wonach widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Der Kläger stellte seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Sein Fahrzeug wurde von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.
Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und verlangt nun vom Beklagten die Erstattung dieser Kosten.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Erstattungsanspruch setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen.
Im Streitfall habe der Beklagte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stehe das dem Recht des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können.
Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen. Ein Erstattungsanspruch des Klägers sei folglich nicht begründet.
18. Juni 2009
Schwer verletzt und trotzdem schuldig
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:16
Meine Mandantin war in Bochum mit ihrem Pkw unterwegs. Sie fuhr nicht zu schnell und verhielt sich auch sonst nicht vorschriftswidrig.
Plötzlich - nur etwa 10 Meter vor dem Pkw meiner Mandantin - trat eine 86-jährige Frau vom Gehweg auf die Fahrbahn. Meine Mandantin leitete sofort eine Vollbremsung ein, konnte ihr Fahrzeug aber nicht mehr rechtzeitig anhalten. Sie fuhr die Fußgängerin an, die sich dabei schwer verletzte und fortan auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Warum sie auf die Fahrbahn getreten war, ließ sich nicht mehr klären.
Meine Mandantin brauchte einige Zeit um den Verkehrsunfall - insbesondere wegen der schweren Verletzungen der Unfallgegnerin - zu verarbeiten. Bis heute ist sie nicht vollständig darüber hinweg.
Die psychische Belastung hielt sie aber nicht davon ab, mich mit der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu beauftragen. Denn durch die Kollision wurde ihr Pkw nicht unerheblich beschädigt. Neben Reparaturkosten entstanden ihr Sachverständigen- und Mietwagenkosten, auf denen sie zurecht nicht sitzen bleiben wollte.
Die Unfallgegnerin wies die Ansprüche meiner Mandantin zurück und verteidigte sich mit der Begründung, sie selbst sei schließlich schwer verletzt worden.
Das Amtsgericht Bochum musste bemüht werden. Es gab unserer Klage statt und verurteilte die 86-jährige zum Schadensersatz. Außerdem muss sie die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Ausgang dieses Rechtsstreits ist für die Unfallgegnerin sicher bitter: Schwer verletzt und trotzdem schuldig. Gerecht ist das Ergebnis aber trotzdem. Meine Mandantin trifft schließlich erst recht keine Schuld!
10. April 2009
Blutprobe nicht verwertbar
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:27
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 12. März 2009 (Az. 3 Ss 31/09) entschieden, dass eine Blutprobe zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unverwertbar ist, wenn die Blutentnahme nicht von einem Richter, sondern ‘nur’ von einem Polizeibeamten angeordnet wurde und die Umgehung des Richters lapidar mit der langjährigen Praxis begründet wurde.
Gemäß § 81a der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Beschuldigter gegen seinen Willen körperlich untersucht werden, wenn zu erwarten ist, dass die Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen führt, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Danach darf dem Beschuldigten insbesondere auch eine Blutprobe entnommen werden. Die Vorschrift lautet:
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Absatz 2 dieser Vorschrift wird nur leider allzu oft nicht richtig angewandt. Polizeibeamte ordnen im Bereich der Straßenverkehrsdelikte regelmäßig selbst Blutprobenentnahmen an ohne zuvor den zuständigen Richter zu kontaktieren. Zwar dürfen Polizeibeamte die Blutprobenentnahme anordnen, wenn “Gefahr im Verzuge” vorliegt. Diese Voraussetzung muss vom Polizeibeamten aber vor der Anordnung der Blutprobenentnahme sorgfältig geprüft werden.
Dass Polizeibeamte diese Prüfung unterlassen, ist leider gängige Praxis, der das OLG Hamm nun (endlich) einen Riegel vorgeschoben hat.
Der Beschluss ist hier nachlesbar.
18. Februar 2009
BGH zur Kfz-Restwertermittlung
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:53
Mit seinem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. VI ZR 205/08), das nun veröffentlicht wurde, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar:
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
Der BGH erteilte damit erwartungsgemäß der klagenden Kfz-Haftpflichtversicherung eine Abfuhr, die von einem Sachverständigen Schadensersatz verlangte. Dieser hatte für einen Geschädigten ein Gutachten über die Höhe des durch einen Verkehrsunfall eingetretenen Sachschadens erstellt. Hierbei hatte er den Wert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand (sogenannter Restwert) auf 3.500,00 Euro inkl. MwSt. geschätzt. Daraufhin hatte der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem Preis verkauft.
Der Sachverständige hätte bei der Ermittlung des Restwertes, so die Versicherung, nicht nur die Angebote ortsansässiger Restwertaufkäufer, sondern auch die von überregionalen Bietern berücksichtigen müssen. Hätte er dies getan, hätte er einen Restwert von 9.000,00 Euro ermittelt.
Der BGH trat dem entgegen. Einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet müsse der Geschädigte nicht in Anspruch nehmen. Folglich brauche auch der Sachverständige solche Sondermärkte bei der Restwertermittlung nicht zu berücksichtigen.
09. Februar 2009
Vollmachtsvorlage im Bußgeldverfahren
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:26
In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren sollte der Verteidiger der Ermittlungsbehörde tunlichst seine schriftliche Vollmacht, die er vom Mandanten erhalten hat, nicht vorlegen. Die Vollmachtsvorlage löst nämlich diverse Rechtsfolgen aus, die sowohl für den Mandanten als auch für den Verteidiger nachteilig sein könnten. Hier hatte ich dies schon einmal kurz angeschnitten.
Heute erhielt ich von einem Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen einen Telefonanruf. Ich solle in der betreffenden OWi-Sache doch bitte meine Vollmacht vorlegen, anderenfalls würde die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit nicht weiterbearbeiten. Nachdem ich kurz darauf hingewiesen hatte, dass ich zur Vollmachtsvorlage nicht verpflichtet sei und dies auch nicht beabsichtige, beendete mein Gesprächspartner das Telefonat mit den Worten: “Soll sich die Staatsanwaltschaft doch mit dem Problem rumärgern.”
Insgeheim hoffe ich sogar, dass die Staatsanwaltschaft noch ein wenig auf meiner fehlenden Bereitschaft zur Vollmachtsvorlage herumreitet. Mit etwas Glück verzögert sich die Angelegenheit hierdurch nämlich noch so weit, dass Verfolgungsverjährung eintritt und mein Mandant freigesprochen werden muss.
Wir haben es nicht eilig …
01. Februar 2009
Neuer Bußgeldkatalog
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:34
Ab dem 1. Februar 2009 gilt ein geänderter Bußgeldkatalog. Die Bußgelder für die Hauptunfallursachen, nämlich für
sind verschärft worden.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bußgeldsätze finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
27. Mai 2008
Krankheit rechtfertigt keine Trunkenheitsfahrt
Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:40
Der Täter war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille mit seinem Pkw losgefahren um ein Krankenhaus aufzusuchen, weil er bei einer Weinprobe eine Harnverhaltung erlitten hatte. Auf dem Weg zum Krankenhaus war er von der Polizei angehalten worden.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte nun durch Urteil (Az.: 1 Ss 339/07) klar, dass das erstinstanzliche Gericht den Täter zurecht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt habe. Eine Rechtfertigung der Trunkenheitsfahrt sei nur bei Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage denkbar, was jedoch eine nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben voraussetze. Der Täter hätte sich jedoch - statt selbst zu fahren - auch von einem anderen zum Krankenhaus fahren lassen oder mit dem Taxi dorthin fahren können. Die Gefahr sei also sehr wohl anders abwendbar und die Trunkenheitsfahrt damit nicht zwingend erforderlich gewesen.
06. Juni 2007
Kein Geld ohne Untersuchung
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:40
Die Gegnerin verklagte meinen Mandanten auf Schadensersatz, weil sie sich bei einem Verkehrsunfall verletzt hatte, an dem mein Mandant beteiligt war. Sie war Insassin eines Linienbusses, der auf das Fahrzeug meines Mandanten auffuhr. Durch die Kollision verletzte sich die Klägerin. Das Linienbusunternehmen und mein Mandant sollen deshalb Schmerzensgeld zahlen.
Von mir und meinem Anwaltskollegen, der das Busunternehmen vertritt, wurde bestritten, dass die Klägerin die behaupteten Verletzungen, für die sie das horrende Schmerzensgeld begehrt, wirklich erlitten hat. Daraufhin ordnete das Gericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige forderte die Klägerin mehrfach auf, sich von ihm untersuchen zu lassen. Bis zuletzt weigerte sie sich. Warum? Über die Gründe kann selbst ihr eigener Rechtsanwalt nur spekulieren.
Die Quittung für ihre beharrliche Weigerung war nun die Abweisung der Klage. Ob sie sich auch weigern wird, dieses Urteil zu akzeptieren?
08. April 2007
Restwert > Wiederbeschaffungswert?
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:23
In einer Verkehrsunfallsache schätzte der von meiner Mandantin beauftragte Sachverständige den Wiederbeschafungswert ihres Pkw auf 1.000,00 EUR. Die voraussichtlichen Reparaturkosten betragen laut Gutachten 600,00 EUR ohne MwSt. Da meine Mandantin nicht reparieren lassen wollte, machte ich die fiktiven Reparaturkosten ohne MwSt. geltend (die in der Schätzung des Sachverständigen enthaltene MwSt. kann gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur verlangt werden, soweit sie auch tatsächlich angefallen ist, also nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur).
Nun bekomme ich von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Hinweis, dass ein Restwert von 1.400,00 EUR für den beschädigten Pkw meiner Mandantin ermittel worden sei. Die Versicherung nennt auch Ross und Reiter, indem sie mitteilt, welcher Kfz-Handel dieses Angebot abgegeben hat und dass dieses Angebot vier Wochen lang gelte.
Diese Information hat weitreichende Folgen: Beim Verkauf des beschädigten Pkw würde die Mandatin einen Preis von 1.400,00 EUR erzielen. Sie könnte hiervon ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu dem vom Sachverständigen geschätzten Preis (Wiederbeschaffungswert) von 1.000,00 EUR anschaffen und die verbleibenden 400,00 EUR behalten. Meine Mandantin hat folglich durch den Verkehrsunfall gar keinen Schaden erlitten, sondern sogar Gewinn gemacht.
Wie das sein kann? Entweder der Sachverständige hat, was unwahrscheinlich ist, den Wiederbeschaffungswert falsch ermittelt, oder der Handel mit gebrauchten Ersatzteilen ist lohnender als der mit gebrauchten Pkw.
04. März 2007
Sachverständigenhonorar: weiteres BGH-Urteil
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:03
Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 2007 - Az. VI ZR 67/06 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut bestätigt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn ein Kfz-Sachverständiger mit seinem Kunden vereinbart, dass sein Honorar in Abhängigkeit von der - vom Gutachter erst noch festzustellenden - Schadenshöhe berechnet werden soll. Das auf dieser Grundlage in Rechnung gestellte Honorar sei grundsätzlich als erforderlicher Aufwand zur Schadensfeststellung anzusehen und damit vom Unfallverursacher bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten.
01. März 2007
Helmpflicht für Radfahrer?!
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:48
Mit Urteil vom 12.02.2007 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-1 U 182/06), dass ein Radsport betreibender Rennradfahrer die Obliegenheit habe, einen Schutzhelm zu tragen. Anderenfalls müsse er sich ein Mitverschulden gemäß § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anrechnen lassen, wenn er auf Grund eines Unfalls mit einem anderen Verkehrsteilnehmer Kopfverletzungen erleide. Für herkömmliche Freizeitfahrer sei eine Helmpflicht dagegen nicht anzunehmen.
Ob sich das Gericht bei der Urteilsfindung darüber im Klaren war, dass diese Sichtweise erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich bringt? Ist ein Radfahrer in Freizeitkleidung, der auf einem Rennrad sitzt, ein Radsport betreibender Rennradfahrer mit der Folge, dass er einen Helm tragen muss? Oder hängt die Helmpflicht davon ab, dass der Rennradfahrer Sportkleidung trägt? Oder ist gar entscheidend, wie schnell der Radfahrer unterwegs ist? Ab welcher Geschwindigkeit ist der Radfahrer dann als Sportler zu betrachten? Was ist mit Mountainbike-Fahrern?
Fragen über Fragen, die sich nicht stellen würden, wenn das Gericht Farbe bekannt, also die Helmpflicht entweder auf alle Radfahrer ausgedehnt oder gänzlich verneint hätte.
Aber die Welt ist ja bekanntlich nicht schwarz-weiß.
21. Februar 2007
Zermürbungstaktik der Haftpflichtversicherer
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:05
Seit langem versuchen Kfz-Haftpflichtversicherer, allen voran die HUK-Coburg, die Honorare der freien Kfz-Sachverständigen durch eine zweifelhafte Zermürbungstaktik zu drücken. Und das funktioniert so:
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall erteilt der Geschädigte einem Kfz-Sachverständigen seiner Wahl den Auftrag, zum Zwecke der Beweissicherung ein Gutachten über die Schadenshöhe zu erstellen. Anchließend wird die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners unter Vorlage des Gutachtens aufgefordert, die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten und die Kosten des Sachverständigen zu zahlen.
In der Regel werden die geschätzten Reparaturkosten dann gezahlt, die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens also nicht in Zweifel gezogen. Die Rechnung des Sachverständigen wird jedoch nicht - zumindest nicht in voller Höhe - beglichen.
Begründung der Versicherung: Die Honorarforderung des Kfz-Sachverständigen sei überzogen. Dessen Rechnung enthalte nicht prüfbare Pauschalpositionen. Denn der Sachverständige habe sein Honorar in Anlehnung an den von ihm selbst geschätzten Sachschaden festgesetzt.
Folge: Der Geschädigte muss die restlichen Gutachterkosten zunächst selbst bezahlen und sie dann im Klagewege bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen.
Dass ein Kfz-Sachverständiger seinen Honoraranspruch in Abhängigkeit von der Höhe des von ihm festgestellten Schadens ermittelt, ist nicht zu beanstanden. Dies ist vom Bundesgerichtshof bereits bestätigt worden. Warum also weigern sich noch immer einige Kfz-Haftpflichtversicherer, die berechigten Honorarforderungen von Kfz-Sachverständigen (in voller Höhe) auszugleichen? Die Antwort auf diese Frage liegt auf der Hand: Man setzt darauf, dass viele Sachverständige ihre (berechtigten!) Honorar-Restforderungen fallen lassen, weil diese ihre eigenen Kunden nicht in einen Rechtsstreit “treiben” wollen.
Ein interessanter Bericht über diese Zermürbungstaktik findet sich hier beim ZDF.
25. Oktober 2006
Vorläufiger Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Gespeichert unter: Rechtliches, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:23
Um immer wieder feststellbare Unsicherheiten im Hinblick auf den vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu beseitigen:
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich erst dann, wenn der erste Versicherungsbeitrag gezahlt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist man abgesichert, soweit vorläufiger Versicherungsschutz besteht.
Vorläufigen Versicherungsschutz erhält man mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung (früher “Doppelkarte” genannt), die man für die Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle vorlegen muss. Diese Versicherungsbestätigung gilt aber nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Wer auch in Vollkasko-, Teilkasko- oder Insassenunfallversicherung vorläufigen Versicherungsschutz haben möchte, muss das besonders vereinbaren und auf der Versicherungsbestätigung entsprechend vermerken lassen.
Der vorläufige Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft (d. h. man wird dann so behandelt, wie wenn man von Anfang an keinen Versicherungsschutz gehabt hätte), wenn der Versicherungsbeitrag schuldhaft nicht innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt wird. Dies ist ein Grund, warum im Versicherungsantrag gleichzeitig eine Ermächhtigung des Versicherers zum Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren erteilt werden sollte. Soweit Kontodeckung vorhanden ist, kann dann nichts anbrennen.
23. August 2006
Totalschaden: Restwertstreit
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:17
Wenn der eigene Pkw bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet, dann muss der Unfallgegner den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Diesen errechnet man, indem man vom Wiederbeschaffungswert, das ist der Preis für einen gleichwertigen Pkw, den Restwert, das ist der Preis, den man für seinen beschädigten Pkw noch bekommen kann, abzieht. Es verwundert nicht, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Restwert des beschädigten Fahrzeugs regelmäßig höher einschätzt als der Sachverständige in seinem im Auftrag des Geschädigten angefertigten Schadensgutachten. Denn je höher der Restwert, desto niedriger der zu erstattende Wiederbeschaffungsaufwand.
In einem aktuellen Fall hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht hat, meinem Mandanten ein Restwertangebot für sein beschädigtes Kfz in Höhe von 1.700,00 Euro gemacht. Mein Mandant hatte sein Fahrzeug aber zu diesem Zeitpunkt schon verkauft; und zwar zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert von nur 700,00 Euro. Die gegnerische Versicherung wollte deshalb 1.000,00 Euro weniger zahlen.
Zu Unrecht. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur darf sich der Geschädigte nämlich auf die Angabe des Sachverständigen verlassen und zu dem von diesem geschätzten Restwert verkaufen. Der Geschädigte ist auch nicht etwa verpflichtet, das Gutachten insoweit zu prüfen oder etwa vor dem Verkauf Rücksprache mit der Versicherung des Unfallgegners zu halten.
Dann werde ich mal die Klageschrift vorbereiten …
26. April 2006
Verschärfte Bußgeldvorschriften
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:31
Wieder einmal ändern sich die Straßenverkehrsvorschriften.
Ab dem 01. Mai 2006 finden sich in der Straßenverkehrsordnung und dem Bußgeldkatalog einige Änderungen, die insbesondere den einzuhaltenden Sicherheitsabstand und die Fahrzeugbereifung betreffen.