07. Januar 2010
KSK versendet Meldebogen für 2009
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:51
Die Künstlersozialkasse hat damit begonnen, die Meldebögen für 2009 zu versenden. Bis 31. März 2010 müssen die im Jahr 2009 an Künstler gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse gemeldet werden, die auf der Grundlage dieser Meldung dann die Künstlersozialabgabe berechnet.
Die Einhaltung der Meldefrist ist für alle Unternehmer, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, unbedingt sicherzustellen. Anderenfalls droht ein Schätzungsbescheid der Künstlersozialkasse.
03. Januar 2010
Kindergeld erhöht
Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:18
Die Kindergeldbeträge sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 erhöht worden.
Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld nun je 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 215 Euro.
27. Juni 2009
Blinde ohne Anspruch auf GPS-System
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:33
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2009 (Az. B 3 KR 4/08 R) entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse nicht verlangen kann, mit einem Leitsystem für Blinde (GPS-System) ausgestattet zu werden.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist als Klavierstimmer selbstständig tätig und zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches von einer Arbeitsassistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er u. a. mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem bestimmten “Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte” (GPS-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er das Hilfsmittel allerdings nicht.
Die beklagte Krankenkasse lehnte die Versorgung ab, weil das GPS‑System nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und der Kläger zudem schon ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.
Dies nahm der Kläger nicht hin. Er ließ die Angelegenheit gerichtlich prüfen und schließlich in Revision, weil Klage und Berufung erfolglos geblieben waren.
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist. Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz “im Einzelfall erforderlich” sein. Daran, so die Meinung der Bundesrichter, fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem ‑ wie hier - lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich beschränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.
16. März 2009
Entgeltmeldung nicht vergessen!
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:38
Wer künstlersozialabgabepflichtig ist, sollte nicht vergessen, dass bis spätestens 31. März 2009 die Entgeltmeldung für das Jahr 2008 an die Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes erfolgen muss. Bei Fristversäumnis droht eine Schätzung, die unangenehme Folgen haben kann.
04. März 2009
ALG II: Abfindung wird als Einkommen angerechnet
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:38
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 3. März 2009 (Az. B 4 AS 47/08 R) entschieden, dass eine Abfindungszahlung, die ein Leistungsempfänger auf der Grundlage eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält, als Einkommen zu betrachten und deshalb auf ALG-II-Leistungen anzurechnen ist.
Der Kläger hatte die Anrechnung seiner Abfindung durch die für ihn zuständige Arbeitsgemeinschaft angefochten und den Rechtsstreit bis vor das BSG getragen. Die Bundesrichter stellten klar, dass eine Abfindung als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei und kein sogenanntes Schonvermögen darstelle. Der Gesetzgeber habe die Abfindung - anders als noch bis Ende 2004 im Rahmen der Arbeitslosenhilfe - keinem besonderen Schutz unterstellt. Bei einer Abfindung handele es sich auch nicht etwa um eine zweckbestimmte Leistung, die anrechnungsfrei wäre. Denn dem Arbeitgeber, der die Abfindung zahle, sei es in der Regel völlig gleichgültig, zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Abfindung verwende.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/09 des BSG
23. Februar 2009
Keine Abwrackprämie für Hartz-IV-Empfänger
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:33
Welt Online berichtet, dass Hartz-IV-Empfänger nicht in den Genuss der Abwrackprämie kämen. Die Prämie von 2.500,00 Euro werde zwar auch an Hart-IV-Empfänger ausbezahlt, wenn die üblichen Voraussetzungen vorlägen. Dieser Betrag werde jedoch als Einkommen betrachtet und deshalb mit den Hartz-IV-Leistungen verrechnet, sodass ein Leistungsempfänger im Ergebnis wirtschaftlich von der Prämie nicht profitiere.
Diese Erkenntnis ist richtig.
Nun könnte man zunächst auf den Gedanken kommen, Hartz-IV-Empfänger kämen ohnehin nicht in den Genuss der Abwrackprämie, weil eine der hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen die Anschaffung eines Neu- oder Jahreswagens sei, wofür einem Hartz-IV-Empfänger das nötige Kleingeld fehlen dürfte. Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit.
Es ist durchaus denkbar, dass ein Hartz-IV-Empfänger das Vermögen für einen solchen neuen Pkw hat. So ist beispielsweise Schmerzensgeld, das ein Hart-IV-Empfänger erhalten hat, sozialrechtlich als sogenanntes Schonvermögen zu betrachten. Ein solches Schonvermögen kann er auch für den Erwerb eines Neu- oder Jahreswagens einsetzen.
Es ist also sehr wohl denkbar, dass ein Hartz-IV-Empfänger die Voraussetzungen für den Erhalt der Abwrackprämie erfüllt.
Es bleibt abzuwarten, wann die erste Klage beim Sozialgericht eingeht, mit der die Anrechnung der Abwrackprämie auf Hartz-IV-Leistungen angefochten wird.
23. Oktober 2008
In Rente gegangen
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:26
Nachdem der Vater meiner Mandantin verstorben war, ging auf seinem Girokonto noch eine Rentenzahlung für den Folgemonat ein. Meine Mandantin, die mittellos ist und den Betrag vom Konto abgehoben hat um davon einen Teil der Beerdigungskosten zu bezahlen, ist daraufhin von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zur Rückzahlung aufgefordert worden. Das ist zwar ärgerlich, aber leider nicht zu beanstanden.
Im Auftrag meiner Mandantin beantragte ich bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, einer Ratenzahlung zuzustimmen. Das war vor vier Wochen. Bis heute ist keine Antwort eingegangen.
Meine telefonische Rückfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen förderte nun den Grund dieser Funkstille zu Tage: “Der zuständige Sachbearbeiter ist in Rente gegangen.”
15. September 2008
Finger weg von abgesprochenen Kündigungen
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:54
Immer wieder werde ich von Arbeitgebern mit der Frage konfrontiert, ob es Bedenken unterliegt, einem Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, obwohl in Wahrheit der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen möchte. Hintergrund ist zumeist, dass der Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten muss, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst.
Von einem solchen Entgegenkommen kann nur dringend abgeraten werden.
Ein Arbeitgeber, der die Kündigung des Arbeitnehmers mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet, obwohl diese in Wahrheit gar nicht vorliegen, geht gleich zwei Risiken ein.
Zum einen läuft er Gefahr, von seinem Mitarbeiter wider Erwarten mit einer Kündigungsschutzklage überzogen zu werden, in deren Rahmen dieser geltend macht, dass dringende betriebliche Erfordernisse in Wahrheit gar nicht vorliegen. In einem solchen Verfahren würde der Arbeitgeber dann voraussichtlich unterliegen mit der Folge, dass er erhebliche Lohnzahlungen nachholen muss, obwohl der Mitarbeiter bis zum Ende des Gerichtsverfahrens nicht gearbeitet hat.
Zum anderen begibt sich der Arbeitgeber in Konflikt mit dem geltenden Strafrecht, wenn er der Agentur für Arbeit wahrheitswidrig - z. B. beim Ausfüllen der Arbeitsbescheinigung - vorspiegelt, der Kündigung hätten dringende betriebliche Erfordernisse zu Grunde gelegen. Dies stellt nämlich unter Umständen einen Betrug dar.
28. März 2007
Kein ALG II nach Pkw-Gewinn
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:55
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) verliert seinen Anspruch auf ALG II, wenn er im Rahmen eines Gewinnspiels einen Pkw gewinnt. Er hat erst dann wieder einen Leistungsanspruch, wenn der Wert des Wagens verbraucht ist. Dies hat das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 19.03.2007, Az.: S 27 AS 59/07 ER) im Fall eines Mannes aus Iserlohn entschieden, der als Hauptgewinn eines Gewinnspiels einen neuen VW Golf im Wert von knapp 18.000,00 Euro gewonnen hatte. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hatte - nach Ansicht der Richter zurecht - die Bewilligung von ALG II mit der Begründung aufghoben, der gewonnene Pkw sei als einmaliges Einkommen anzurechnen, was in diesem Fall zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit für zehn Monate führe.
01. Dezember 2006
Hartz IV: Schmerzensgeld kein Einkommen / Vermögen
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Sozialrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:57
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und eine Schmerzensgeldzahlung erhält, muss sich diese nicht als Einkommen anrechnen lassen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Wegen § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II fällt Schmerzensgeld außerdem unter das sogenannte Schonvermögen.
07. November 2006
Wohneigentum als Schonvermögen
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Unterhaltsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:15
Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe hat nicht, wer seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts ist nicht nur das laufende Einkommen einzusetzen. Auch der Vermögensstamm muss grundsätzlich verwertet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich hierbei um sogenanntes Schonvermögen handelt.
Selbst genutztes Wohneigentum ist dann Schonvermögen, wenn es die Grenzen der Angemessenheit nicht überschreitet. Was noch angemessen ist und was nicht, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Deshalb bestand lange Zeit Unsicherheit in Bezug auf die Antwort auf die Frage, wo genau die Grenze zu ziehen ist.
Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden (Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R), dass bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung im Regelfall weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes abzustellen sei, weil geeignetere Richtgrößen zurzeit nicht existierten. Zwar sei auch denkbar, auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz zurückzugreifen. Dies würde aber zu dem nicht akzeptablen Ergebnis führen, dass die bundeseinheitliche Leistung des Arbeitslosengeldes II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den sehr unterschiedlichen Wohnflächen-Obergrenzen in den Fördergesetzen der Bundesländer abhängig gemacht würde.
Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 II. WobauG seien Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 Quadratmeter nicht überschreite. Bei einer geringeren Familiengröße seien typisierend für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern vorzunehmen. Dabei sei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen, so dass auch bei Einzelpersonen eine Größe von 80 Quadratmetern als angemessen anzusehen sei.
30. August 2006
Elternunterhalt: BGH-Urteil zur Höhe des unantastbaren Schonvermögens
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:39
Dass Eltern ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt (sogenannter Kindesunterhalt) verpflichtet sind, ist allgemein bekannt. Weitgehend unbekannt ist in der Bevölkerung dagegen, dass auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt (sogenannter Elternunterhalt) verpflichtet sind. Elternunterhalt kommt in Betracht, wenn ein Elternteil finanziell hilfebedürftig wird, d. h. den eigenen Unterhalt zum Leben weder selbst aufbringen noch von einem vorrangig Unterhaltspflichtigen (z. B. dem eigenen Ehegatten) erlangen kann. Der wohl häufigste Fall der Unterhaltspflicht gegenüber dem eigenen Elternteil ist der, dass der Elternteil pflegebedürftig wird und nicht mehr in der Lage ist, seine Lebenshaltungskosten zzgl. Pflegekosten zu bezahlen.
Die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt, die immer wieder auch und gerade von den Sozialämtern reklamiert wird, unterliegt jedoch gewissen Grenzen. Der Unterhaltspflichtige braucht Unterhalt nicht zu gewähren, soweit hierdurch sein eigener Lebensunterhalt gefährdet würde, § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwar muss auch vorhandenes Vermögen grundsätzlich zu Unterhaltszwecken verwertet werden, soweit das laufende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht. Dem Unterhaltspflichtigen ist jedoch ein sogenanntes Schonvermögen zu belassen, das nicht verwertet werden muss. Wie hoch dieses Schonvermögen im Rahmen des Elternunterhalts ist, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.08.2006 - Az. XII ZR 98/04 - nun allerdings entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen neben seinem Anspruch auf die gesetzliche Rente ein angemessenes Vermögen für die eigene Altersvorsorge zu belassen sei. In Anlehnung an seine Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hält der BGH auch beim Elternunterhalt eine Rücklage zum Zwecke der Altersvorsorge in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens für angemessen. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass es dem Unterhaltspflichtigen überlassen sei, ob er diese Rücklagen zu einem Barvermögen anspare oder - gleich in welcher Form - anlege.
Wer also auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird und nicht über genug Einkommen verfügt um den Unterhalt aufzubringen, kann die Verwertung seines Vermögens verweigern, soweit es 5% seines bis dahin erzielten gesamten Bruttoeinkommens nicht übersteigt.
06. März 2006
Eheähnliche Lebensgemeinschaft erst nach drei Monaten
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:28
Das Düsseldorfer Sozialgericht hat entschieden, dass erst dann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen sei (Urteil vom 30.09.2005, Az.: S 35 AS 146/05), wenn die Partner seit mindestens drei Jahren zusammenleben. Vorher könne jedenfalls nicht ohne weiteres von einer dauerhaften Beziehung ausgegangen werden.
Damit schob das Sozialgericht nun endlich der Behördenpraxis einen Riegel vor, die so aussah, dass jede Wohngemeinschaft von Mann und Frau zunächst als eheähnliche Lebensgemeinschaft eingestuft wurde mit der Folge, dass sich der eine das Einkommen des jeweils anderen bei der Berechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II anrechnen lassen musste.
20. Oktober 2005
Führerscheinentzug rechtfertigt keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:28
Wird einem Berufskraftfahrer der Führerschein entzogen und verliert er daraufhin seinen Arbeitsplatz, rechtfertigt dies nicht die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (= die Zeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird) durch die Bundesagentur für Arbeit. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am 19.10.2005 veröffentlichten Urteil (Urteil vom 25.05.2005, Az.: L 12 AL 214/03). Zwar könne die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mindestens grob fahrlässig durch die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht herbeigeführt hat. Beim Führerscheinentzug fehle es aber an der Verletzung einer solchen Pflicht. Der Arbeitnehmer habe nämlich ausschließlich gegen straßenverkehrsrechtliche Verhaltenspflichten verstoßen.
29. September 2005
Hinweis auf Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:45
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, in einer Kündigung darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss. Bisher war unklar, welche Folge es hat, wenn der Arbeitgeber diesen Hinweis unterlässt.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden (Urteil vom 29.09.2005, Az.: 8 AZR 571/04), dass der Arbeitnehmer jedenfalls keinen Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen kann, wenn der Hinweis in der Kündigung unterblieb, er sich deshalb verspätet arbeitssuchend gemeldet und ihm die Agentur für Arbeit daraufhin die Leistungen gekürzt hat. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers habe nämlich nicht den Zweck, das Vermögen des Arbeitnehmers zu schützen, sondern lediglich die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit zu verbessern um eine Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers zu verhindern.
19. September 2005
Gesetzgeberische Schlamperei
Gespeichert unter: Allgemein, Rechtliches, Sozialrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:14
Manche Vorschriften dokumentieren deutlich, dass sie das Werk von Menschen sind, die besser Brötchen oder dergleichen verkaufen sollten. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 37b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Dort heißt es:
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Das Wort “frühestens” stiftet Verwirrung unter den Juristen: Meinte der Gesetzgeber entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht doch “spätestens”? Wenn er wirklich “frühestens” gemeint hätte, dann hätte er sinnvollerweise etwa so formulieren müssen: “… kann die Meldung jedoch auch noch bis zum Zeitpunkt der Beendigung erfolgen.” Die Bedeutung des Wortes “frühestens” läuft zudem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwider. Schließlich soll § 37b SGB III sicherstellen, dass die Agentur für Arbeit schnellstmöglich vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses erfährt.
Dass man ein Gesetz gefälligst deutlicher zu formulieren hat, hat jetzt das Sozialgericht Dresden entschieden (Urteil vom 16.08.2005 - Az.: S 29 AL 1680/04). Das Gericht gab einer Frau Recht, der das Arbeitslosengeld gekürzt worden war, weil sie sich nicht spätestens drei Monate vor dem Ende ihres befristeten Anstellungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte. Die Richter hielten dies für nicht haltbar und wiesen darauf hin, dass die Vorschrift so undeutlich sei, dass sie selbst von Juristen nicht verstanden werden könne. Dies sei wohl auch der Grund, warum der Gesetzgeber derzeit an einer Änderung der Formulierung arbeitet.
Hoffentlich führt die neue Formulierung dann nicht zu noch mehr Verwirrung!
27. August 2005
Amt muss Umzugskosten übernehmen
Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:36
Das Sozialamt muss einem Hilfeempfänger den von der Behörde verlangten Umzug in eine günstigere Wohnung bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. in einem am 08.08.2005 veröffentlichten Fall (Az.: 10 E 1324/03).
Das Sozialamt hatte einer Familie nach dem Auszug eines Kindes Bescheid gegeben, mit nur noch zwei Kindern habe die Familie auch nur noch Anspruch auf eine Wohnung mit bis zu 75 Quadratmetern. Es verlangte den Umzug, um rund 200 Euro monatliche Mietkosten einzusparen. Nach dem Umzug erkannte die Behörde die Kosten aber nicht an und verwies die Mutter auf die Hilfe von Freunden und Bekannten.
Dies war nach Auffassung des Gerichtes nicht rechtens. Die Umzugskosten gehörten zum notwendigen Lebensunterhalt und müssten daher erstattet werden.