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21. November 2012

Verkehrsunfall in NRW: Polizei muss Unfall aufnehmen

Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:25

Die Polizei hat Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sowie Gefahren abzuwehren. Ihre Aufgabe ist es aber grundsätzlich nicht, im Auftrag eines Bürgers Beweise zu sichern, damit dieser seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Bürger leichter durchsetzen kann. Im zivilrechtlichen Bereich, also soweit ein Bürger gegen
einen anderen Bürger vorgehen möchte, muss man sich um die Beweissicherung daher grundsätzlich selbst kümmern, wenn nicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt oder die Abwehr einer drohenden Gefahr das Eingreifen der Polizei erfordert.

Aus diesem Grunde rücken in einigen Bundesländern die Polizeibeamten nicht mehr aus, wenn sich ein Verkehrsunfall ohne Personenschaden mit nur geringem Sachschaden ereignet hat und ein Bußgeld- oder Straftatbestand (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nicht vorliegt. Der Anrufer hört dann oft, dass in seinem Bagatellfall eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht erfolge.

Dabei kann die polizeiliche Unfallaufnahme für die spätere Anspruchsdurchsetzung gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung unter Beweisführungsgesichtspunkten von erheblicher Bedeutung sein.

In NRW gilt aber der Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 25.8.2008 (Nr. 41 - 61.05.01 - 3), in dessen Ziff. 1.2 es heißt: “Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.” Danach müssen in NRW die Polizeibeamten auch dann ausrücken, wenn ein sogenannter Bagatellfall vorliegt.
Zwar hat der Münsteraner Polizeipräsident Hubert Wimber kürzlich gefordert, dass auch in Nordrhein-Westfalen zukünftig die Polizei in Bagatellfällen nicht mehr ausrückt (http://www.stern.de/auto/service/debatte-um-bagatellschaeden-die-polizei-versteckt-sich-vor-dem-buerger-1878298.html). Für diese Forderung ist er aber zum einen heftig kritisiert worden. Und zum anderen würde dies voraussetzen, dass zunächst der Runderlass geändert wird. Hiervon ist derzeit nicht auszugehen.

In einem aktuellen Fall ist die NRW-Polizei zur Unfallaufnahme aber trotzdem nicht ausgerückt. Der Mandant hatte den Schaden am eigenen Pkw telefonisch mit einer leichten Delle in der Stoßstange beschrieben, was den die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten dazu veranlasste, einen Bagatellfall anzunehmen und - dem Runderlass zuwider - eine polizeiliche Unfallaufnahme abzulehnen. Später stellte sich heraus, dass sich der Sachschaden auf 3.500,00 Euro belief. Kein Einzelfall!

Dies gibt Anlass zu folgendem Tipp: Bei der (telefonischen) Meldung des Verkehrsunfalls sollte trotz der klaren Regelung in dem Runderlass nicht unnötigerweise der Schaden an den beteiligten Kfz zu niedrig geschätzt werden. Manchmal ist es auch sinnvoll, dem Polizeibeamten am Telefon auf die Frage nach der ungefähren Schadenshöhe zu erklären, dass man selbst nicht über die Fachkenntnis verfüge, um die Höhe des Schadens zu schätzen. So verhindert man jedenfalls, dass man selbst dem die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten das Vorliegen eines Bagatellschadens “in den Mund legt”.

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07. Januar 2010

KSK versendet Meldebogen für 2009

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:51

Die Künstlersozialkasse hat damit begonnen, die Meldebögen für 2009 zu versenden. Bis 31. März 2010 müssen die im Jahr 2009 an Künstler gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse gemeldet werden, die auf der Grundlage dieser Meldung dann die Künstlersozialabgabe berechnet.

Die Einhaltung der Meldefrist ist für alle Unternehmer, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, unbedingt sicherzustellen. Anderenfalls droht ein Schätzungsbescheid der Künstlersozialkasse.

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27. Juni 2009

Blinde ohne Anspruch auf GPS-System

Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:33

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2009 (Az. B 3 KR 4/08 R) entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse nicht verlangen kann, mit einem Leitsystem für Blinde (GPS-System) ausgestattet zu werden.

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist von Geburt an blind. Er ist als Klavierstimmer selbstständig tätig und zur Ausübung seiner Tätigkeit zuschussweise mit einem Kfz versorgt worden, welches von einer Arbeitsassistenz gefahren wird. Von der Beklagten ist er u. a. mit einem Blindenführhund und einem Blindenlangstock versorgt. Ende 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem bestimmten “Leitsystem für Blinde und Sehbehinderte” (GPS-System) und wies darauf hin, dass er seine Ziele im Zusammenspiel von Hund, Stock und GPS-System einfacher und problemloser finden könne. Für seine berufliche Tätigkeit benötige er das Hilfsmittel allerdings nicht.

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Versorgung ab, weil das GPS‑System nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt und der Kläger zudem schon ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.

Dies nahm der Kläger nicht hin. Er ließ die Angelegenheit gerichtlich prüfen und schließlich in Revision, weil Klage und Berufung erfolglos geblieben waren.

Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurück­gewiesen. Zwar handelt es sich bei diesem GPS-System nach Ausstattung, Funktion und Zweckbe­stimmung nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, sondern um ein Hilfsmittel iS des § 33 SGB V, sodass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich gegeben ist. Das Hilfsmittel muss jedoch nach dem Gesetz “im Einzelfall erforderlich” sein. Daran, so die Meinung der Bundesrichter, fehlt es hier, weil das Grundbedürfnis auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung, auf den sich die Leistungspflicht bei einem ‑ wie hier - lediglich mittelbaren Behinderungsausgleich be­schränkt, durch die vorhandenen Hilfsmittel ausreichend erfüllt ist.

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31. Mai 2009

Wie Advocard das Risiko begrenzt

Gespeichert unter: Rechtliches, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 01:33

Im aktuellen Anwaltsblatt (Ausgabe 6/2009), dem Magazin des Deutschen Anwaltvereins, fällt mir eine Werbeanzeige von Advocard ins Auge. Advocard wirbt für das Produkt ‘Rechtsschutz Plus XL’ damit, dass die Übernahme von Anwaltskosten keinen sogenannten Rechtsschutzfall mehr voraussetze und der Versicherungsschutz auch nicht durch Risikoausschlüsse begrenzt sei.

Just in dem Moment, als ich nach dem Haken an der Sache suchte, fand ich ihn: ‘Advocard übernimmt Kosten bis zu 1.000 EUR pro Versicherungsjahr.’

Das ist zwar kein Risikoausschluss, dafür aber eine erhebliche Risikobegrenzung!

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18. April 2009

Reiserücktrittsversicherung

Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:53

Der Kläger hatte eine Busreise nach Italien gebucht und vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Beginn der Reise mussten ihm Zehen amputiert werden. Postoperativ kam es zu Wundheilungsstörungen und einer Nach-OP. Dennoch stornierte er die Reise erst eine Woche vor Reisebeginn.

Die verklagte Reiserücktrittsversicherung erstattete von den Stornierungskosten in Höhe von 1.150,00 Euro nur einen Betrag von 200,00 Euro. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass der Kläger früher von der Reise hätte zurücktreten müssen. Hätte er den Rücktritt nicht eine Woche, sondern 30 Tage vor Reisebeginn erklärt, hätten die Stornierungskosten lediglich 200,00 Euro betragen.

Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 27. März 2009 (Az. 32 S 7/09) der Versicherung Recht gegeben. Dem Kläger hätte sich schon zwei Monate vor Reisebeginn aufdrängen müssen, dass er die Reise nicht ohne eine Versorgung durch Pflegepersonal würde antreten können. Seine versicherungsvertragliche Pflicht, die Stornierungskosten so gering wie möglich zu halten, habe er durch die verspätete Stornierung fahrlässig verletzt. Die Versicherung sei deshalb leistungsfrei.

Der Rücktritt vom Reisevertrag sollte also unverzüglich erfolgen, sobald feststeht, dass die Reise nicht angetreten werden kann!

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02. April 2009

Kyrill, Dachziegel, Windschutzscheibe

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:57

Sieg im Dachziegel-Fall!

Am frühen Abend des 18. Januar 2007 tobte der Sturm “Kyrill” über Deutschland. In Essen riss er eine Dachpfanne von dem Dach eines Mehrfamilienhauses, die geradewegs in die Windschutzscheibe des geparkten Pkw meines Mandanten fiel. Es entstand Sachschaden in Höhe von über 3.500,00 Euro.

Mein Mandant wollte selbstverständlich Ersatz für den ihm entstandenen Schaden.

Ein von ihm beauftragter Essener Anwaltskollege verklagte im Jahre 2007 zunächst die Hausverwaltung. Warum er die Eigentümerin des Hauses, die nach § 836 BGB haftet, nicht gleich mit verklagte, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Der Rechtsstreit gegen die Hausverwaltung ging jedenfalls verloren.

Mein Mandant war unzufrieden. Er entschloss sich zu einem Anwaltswechsel und beauftragte mich mit der Durchsetzung seiner Ansprüche.

Ich erhob für den Mandanten Klage gegen die Hauseigentümerin. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Essen entschied, dass die Hauseigentümerin für den Schaden meines Mandanten in voller Höhe aufzukommen habe. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB, der lautet:

Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Sturm “Kyrill” hatte eine Windgeschwindigkeit von maximal 115 km/h, also 11 Beaufort. Es handele sich also nicht um ein so untypisches Naturereignis, dass von höherer Gewalt gesprochen werden könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Windstärke oberhalb von 12 Beaufort gelegen hätte.

Die Hauseigentümerin konnte sich auch nicht mit dem Argument entlasten, sie habe das Dach regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen. Die Beweisaufnahme ergab nämlich, dass diese angebliche Überprüfung lediglich darin bestand, dass der Hausverwalter (nicht vom Fach) das Dach gelegentlich in Augenschein nahm ohne es selbst zu betreten. Das reiche nicht, entschied das Gericht.

Hier kann man das Urteil im Volltext nachlesen.

Hauseigentümer sollten ihr Dach regelmäßig von einer Fachfirma auf die Erforderlichkeit von Instandsetzungsarbeiten überprüfen lassen!

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16. März 2009

Entgeltmeldung nicht vergessen!

Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:38

Wer künstlersozialabgabepflichtig ist, sollte nicht vergessen, dass bis spätestens 31. März 2009 die Entgeltmeldung für das Jahr 2008 an die Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes erfolgen muss. Bei Fristversäumnis droht eine Schätzung, die unangenehme Folgen haben kann.

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18. Februar 2009

BGH zur Kfz-Restwertermittlung

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:53

Mit seinem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. VI ZR 205/08), das nun veröffentlicht wurde, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar:

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

Der BGH erteilte damit erwartungsgemäß der klagenden Kfz-Haftpflichtversicherung eine Abfuhr, die von einem Sachverständigen Schadensersatz verlangte. Dieser hatte für einen Geschädigten ein Gutachten über die Höhe des durch einen Verkehrsunfall eingetretenen Sachschadens erstellt. Hierbei hatte er den Wert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand (sogenannter Restwert) auf 3.500,00 Euro inkl. MwSt. geschätzt. Daraufhin hatte der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem Preis verkauft.

Der Sachverständige hätte bei der Ermittlung des Restwertes, so die Versicherung, nicht nur die Angebote ortsansässiger Restwertaufkäufer, sondern auch die von überregionalen Bietern berücksichtigen müssen. Hätte er dies getan, hätte er einen Restwert von 9.000,00 Euro ermittelt.

Der BGH trat dem entgegen. Einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet müsse der Geschädigte nicht in Anspruch nehmen. Folglich brauche auch der Sachverständige solche Sondermärkte bei der Restwertermittlung nicht zu berücksichtigen.

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07. Januar 2009

Räum- und Streupflicht

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Bottrop, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:00

Die Räum- und Streupflicht von öffentlichen Flächen obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Diese muss bei Eis- oder Schneeglätte dafür Sorge tragen, dass Bürgerinnen und Bürger bei (bestimmungsgemäßer) Benutzung einer öffentlichen Fläche nicht (z. B. durch Ausrutschen) zu Schaden kommen.

Üblicherweise überträgt die Gemeinde aber ihre vorgenannte Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer der an die öffentlichen Flächen grenzenden Grundstücke. Dies ist ohne weiteres zulässig und für die Stadt Bottrop geregelt in den §§ 2 und 3 dieser Satzung.

Die Grundstückseigentümer, die hinsichtlich der von Dritten (z. B. Mietern) genutzten Flächen ihres eigenen Grundstückes (z. B. Zuwegung zu den Mülltonnen) ohnehin verkehrssicherungspflichtig sind, sind über diesen Umweg der Straßenreinigungssatzung zusätzlich dazu verpflichtet, auch öffentliche Flächen von Eis- und Schneeglätte zu befreien. Zu diesen öffentlichen Flächen zählen insbesondere die Gehwege.

Ist nun im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter (anstelle des Grundstückseigentümers) die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat, dann obliegt dem Mieter die Räum- und Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte. Dies gilt sogar dann, wenn er verhindert ist, weil er beispielsweise im Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung muss ein Mieter in einem solchen Fall einen Vertreter einsetzen, der die Räum- und Streuarbeiten für ihn übernimmt.

Welchen Umfang die Räum- und Streupflicht im Einzelnen hat, lässt sich nicht allgemein sagen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und den Regelungen des Ortsrechts ab. So ist in der Straßenreinigungssatzung für die Stadt Bottrop geregelt, dass bei Schneefall bzw. Glätteentstehung in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr umgehend geräumt bzw. gestreut werden muss, während in der Zeit nach 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte nur bis spätestens 7:00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr - des Folgetages beseitigt werden muss; die Pflicht umfasst das Räumen und - erforderlichenfalls - das Streuen mit abstumpfenden Streumitteln (Sand, Granulat). Salz soll und muss nur in Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen eingesetzt werden (z. B. Eisregen, Treppen, Gefälle).

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23. Oktober 2008

In Rente gegangen

Gespeichert unter: Rechtliches, Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:26

Nachdem der Vater meiner Mandantin verstorben war, ging auf seinem Girokonto noch eine Rentenzahlung für den Folgemonat ein. Meine Mandantin, die mittellos ist und den Betrag vom Konto abgehoben hat um davon einen Teil der Beerdigungskosten zu bezahlen, ist daraufhin von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zur Rückzahlung aufgefordert worden. Das ist zwar ärgerlich, aber leider nicht zu beanstanden.

Im Auftrag meiner Mandantin beantragte ich bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, einer Ratenzahlung zuzustimmen. Das war vor vier Wochen. Bis heute ist keine Antwort eingegangen.

Meine telefonische Rückfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen förderte nun den Grund dieser Funkstille zu Tage: “Der zuständige Sachbearbeiter ist in Rente gegangen.”

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27. Mai 2008

Krankheit rechtfertigt keine Trunkenheitsfahrt

Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:40

Der Täter war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille mit seinem Pkw losgefahren um ein Krankenhaus aufzusuchen, weil er bei einer Weinprobe eine Harnverhaltung erlitten hatte. Auf dem Weg zum Krankenhaus war er von der Polizei angehalten worden.

Das Oberlandesgericht Koblenz stellte nun durch Urteil (Az.: 1 Ss 339/07) klar, dass das erstinstanzliche Gericht den Täter zurecht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt habe. Eine Rechtfertigung der Trunkenheitsfahrt sei nur bei Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage denkbar, was jedoch eine nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben voraussetze. Der Täter hätte sich jedoch - statt selbst zu fahren - auch von einem anderen zum Krankenhaus fahren lassen oder mit dem Taxi dorthin fahren können. Die Gefahr sei also sehr wohl anders abwendbar und die Trunkenheitsfahrt damit nicht zwingend erforderlich gewesen.

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04. März 2007

Sachverständigenhonorar: weiteres BGH-Urteil

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:03

Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 2007 - Az. VI ZR 67/06 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut bestätigt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn ein Kfz-Sachverständiger mit seinem Kunden vereinbart, dass sein Honorar in Abhängigkeit von der - vom Gutachter erst noch festzustellenden - Schadenshöhe berechnet werden soll. Das auf dieser Grundlage in Rechnung gestellte Honorar sei grundsätzlich als erforderlicher Aufwand zur Schadensfeststellung anzusehen und damit vom Unfallverursacher bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstatten.

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01. März 2007

Helmpflicht für Radfahrer?!

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:48

Mit Urteil vom 12.02.2007 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-1 U 182/06), dass ein Radsport betreibender Rennradfahrer die Obliegenheit habe, einen Schutzhelm zu tragen. Anderenfalls müsse er sich ein Mitverschulden gemäß § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anrechnen lassen, wenn er auf Grund eines Unfalls mit einem anderen Verkehrsteilnehmer Kopfverletzungen erleide. Für herkömmliche Freizeitfahrer sei eine Helmpflicht dagegen nicht anzunehmen.

Ob sich das Gericht bei der Urteilsfindung darüber im Klaren war, dass diese Sichtweise erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich bringt? Ist ein Radfahrer in Freizeitkleidung, der auf einem Rennrad sitzt, ein Radsport betreibender Rennradfahrer mit der Folge, dass er einen Helm tragen muss? Oder hängt die Helmpflicht davon ab, dass der Rennradfahrer Sportkleidung trägt? Oder ist gar entscheidend, wie schnell der Radfahrer unterwegs ist? Ab welcher Geschwindigkeit ist der Radfahrer dann als Sportler zu betrachten? Was ist mit Mountainbike-Fahrern?

Fragen über Fragen, die sich nicht stellen würden, wenn das Gericht Farbe bekannt, also die Helmpflicht entweder auf alle Radfahrer ausgedehnt oder gänzlich verneint hätte.

Aber die Welt ist ja bekanntlich nicht schwarz-weiß.

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21. Februar 2007

Zermürbungstaktik der Haftpflichtversicherer

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:05

Seit langem versuchen Kfz-Haftpflichtversicherer, allen voran die HUK-Coburg, die Honorare der freien Kfz-Sachverständigen durch eine zweifelhafte Zermürbungstaktik zu drücken. Und das funktioniert so:

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall erteilt der Geschädigte einem Kfz-Sachverständigen seiner Wahl den Auftrag, zum Zwecke der Beweissicherung ein Gutachten über die Schadenshöhe zu erstellen. Anchließend wird die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners unter Vorlage des Gutachtens aufgefordert, die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten und die Kosten des Sachverständigen zu zahlen.
In der Regel werden die geschätzten Reparaturkosten dann gezahlt, die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens also nicht in Zweifel gezogen. Die Rechnung des Sachverständigen wird jedoch nicht - zumindest nicht in voller Höhe - beglichen.
Begründung der Versicherung: Die Honorarforderung des Kfz-Sachverständigen sei überzogen. Dessen Rechnung enthalte nicht prüfbare Pauschalpositionen. Denn der Sachverständige habe sein Honorar in Anlehnung an den von ihm selbst geschätzten Sachschaden festgesetzt.
Folge: Der Geschädigte muss die restlichen Gutachterkosten zunächst selbst bezahlen und sie dann im Klagewege bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen.

Dass ein Kfz-Sachverständiger seinen Honoraranspruch in Abhängigkeit von der Höhe des von ihm festgestellten Schadens ermittelt, ist nicht zu beanstanden. Dies ist vom Bundesgerichtshof bereits bestätigt worden. Warum also weigern sich noch immer einige Kfz-Haftpflichtversicherer, die berechigten Honorarforderungen von Kfz-Sachverständigen (in voller Höhe) auszugleichen? Die Antwort auf diese Frage liegt auf der Hand: Man setzt darauf, dass viele Sachverständige ihre (berechtigten!) Honorar-Restforderungen fallen lassen, weil diese ihre eigenen Kunden nicht in einen Rechtsstreit “treiben” wollen.

Ein interessanter Bericht über diese Zermürbungstaktik findet sich hier beim ZDF.

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25. Oktober 2006

Vorläufiger Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Gespeichert unter: Rechtliches, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:23

Um immer wieder feststellbare Unsicherheiten im Hinblick auf den vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu beseitigen:

Versicherungsschutz besteht grundsätzlich erst dann, wenn der erste Versicherungsbeitrag gezahlt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist man abgesichert, soweit vorläufiger Versicherungsschutz besteht.

Vorläufigen Versicherungsschutz erhält man mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung (früher “Doppelkarte” genannt), die man für die Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle vorlegen muss. Diese Versicherungsbestätigung gilt aber nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Wer auch in Vollkasko-, Teilkasko- oder Insassenunfallversicherung vorläufigen Versicherungsschutz haben möchte, muss das besonders vereinbaren und auf der Versicherungsbestätigung entsprechend vermerken lassen.

Der vorläufige Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft (d. h. man wird dann so behandelt, wie wenn man von Anfang an keinen Versicherungsschutz gehabt hätte), wenn der Versicherungsbeitrag schuldhaft nicht innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt wird. Dies ist ein Grund, warum im Versicherungsantrag gleichzeitig eine Ermächhtigung des Versicherers zum Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren erteilt werden sollte. Soweit Kontodeckung vorhanden ist, kann dann nichts anbrennen.

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23. August 2006

Totalschaden: Restwertstreit

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:17

Wenn der eigene Pkw bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet, dann muss der Unfallgegner den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Diesen errechnet man, indem man vom Wiederbeschaffungswert, das ist der Preis für einen gleichwertigen Pkw, den Restwert, das ist der Preis, den man für seinen beschädigten Pkw noch bekommen kann, abzieht. Es verwundert nicht, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Restwert des beschädigten Fahrzeugs regelmäßig höher einschätzt als der Sachverständige in seinem im Auftrag des Geschädigten angefertigten Schadensgutachten. Denn je höher der Restwert, desto niedriger der zu erstattende Wiederbeschaffungsaufwand.

In einem aktuellen Fall hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht hat, meinem Mandanten ein Restwertangebot für sein beschädigtes Kfz in Höhe von 1.700,00 Euro gemacht. Mein Mandant hatte sein Fahrzeug aber zu diesem Zeitpunkt schon verkauft; und zwar zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert von nur 700,00 Euro. Die gegnerische Versicherung wollte deshalb 1.000,00 Euro weniger zahlen.

Zu Unrecht. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur darf sich der Geschädigte nämlich auf die Angabe des Sachverständigen verlassen und zu dem von diesem geschätzten Restwert verkaufen. Der Geschädigte ist auch nicht etwa verpflichtet, das Gutachten insoweit zu prüfen oder etwa vor dem Verkauf Rücksprache mit der Versicherung des Unfallgegners zu halten.

Dann werde ich mal die Klageschrift vorbereiten …

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19. Juli 2006

Haustür muss abgeschlossen werden

Gespeichert unter: Rechtliches, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:44

Wer seine Haustür nicht abschließt, muss im Fall eines Einbruchs damit rechnen, dass die eigene Versicherung nicht zahlt. Nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz (Az.: 16 O 150/04) darf der Einbruchversicherer jedenfalls dann die Zahlung verweigern, wenn die Tür bei Abwesenheit des Versicherten über Nacht nicht abgeschlossen war. In einem solchen Fall handele der Hauseigentümer grob fahrlässig.

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13. April 2006

Selbstverschuldete Verkehrsunfälle

Gespeichert unter: OWi-Recht, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:05

Wenn man einen Verkehrsunall allein verschuldet hat, muss man dem Unfallgegner den Schaden ersetzen. In der Praxis zahlt dann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden, man selbst muss “nur” höhere Versicherungsbeiträge leisten. Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, ist das auch in Ordnung.

Macht die Gegenseite jedoch Schadenspositionen geltend, die nicht nur überzogen, sondern auch noch gänzlich an den Haaren herbeigezogen sind, so sollte man seine Versicherung hierauf aufmerksam machen, bevor sie ihre Einstandspflicht anerkannt oder bezahlt hat. Anderenfalls läuft man Gefahr, dass ein Schaden reguliert wird, den man gar nicht verursacht hat; mit der Folge, dass der Versicherungsbeitrag zu Unrecht steigt.

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14. November 2005

Feindliches Grün

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:58

Aus aktuellem Anlass:

“Feindliches Grün” beschreibt die Situation, dass an einer Kreuzung der Verkehr auf zwei sich kreuzenden und unverträglichen (!) Fahrspuren von einer jeweils eigenen Lichtzeichenanlage geregelt wird, wobei beide Lichtzeichenanlagen gleichzeitig grünes Licht anzeigen.

Mit Golfen hat das nichts zu tun!

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17. August 2005

Leugnung der Unfallverursachung kann gravierende Folgen haben

Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:18

Leugnet ein Autofahrer gegenüber seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, dass er ein parkendes Auto beschädigt habe und wird später gutachterlich festgestellt, dass er den Aufprall bemerkt haben müsse, so liegt in seinem Verhalten eine Obliegenheitsverletzung. Die Versicherung wird durch die unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers von ihrer Leistungspflicht frei und kann die an den Unfallgegner bereits ausgezahlte Schadenssumme zurückverlangen.

Dies hat das Münchener Amtsgericht in einem Urteil vom 11.11.2004 (Az.: 332 C 16557/04) entschieden, das vom Landgericht München I bestätigt worden ist (Beschluss vom 20.06.2005, Az.: 30 S 1016/05).

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