08. März 2013
Pkw-Kauf: Rücktritt bei höherem Kraftstoffverbrauch
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:58
Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2013 (Az. I-28 U 94/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass der Käufer eines Pkw vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der gekaufte Neuwagen - auch unter Testbedingungen - über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.
Der Kläger aus Herne hatte bei einem Autohaus in Bochum, der Beklagten, einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von 20.300,00 EUR gekauft. Die Beklagte hatte den Pkw in einem Verkaufsprospekt mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten beworben.
Nachdem der Kläger während der Nutzung des Pkw einen höheren als den in der Werbung angegebenen Kraftstoffverbrauch festgestellt hatte, forderte er das beklagte Autohaus auf, diesen Mangel zu beseitigen. Weil der Beklagten dies nicht gelang, trat er vom Kaufvertrag zurück.
Das beklagte Autohaus hielt den Rücktritt für unwirksam und verweigerte eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw.
Zu Unrecht, wie zunächst das Landgericht (LG) Bochum und nun auch das OLG Hamm entschied.
Nach Auffassung des OLG Hamm fehle einem Pkw, der mehr Kraftstoff verbraucht als in der Werbung angegeben, eine vereinbarte Beschaffenheit. Wegen der verschiedenen individuellen Fahrweisen von Pkw-Fahrern, mit denen ein unterschiedlich hoher Kraftstoffverbrauch einhergehe, müsse der tatsächliche Kraftstoffverbrauch allerdings unter Testbedingungen ermittelt werden. Außerdem dürfe die Abweichung von Gesetzes wegen nicht nur unerheblich sein. Sie müsse mehr als 10% betragen.
Diese Voraussetzungen lagen in dem zu entscheidenden Fall vor. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten hat bestätigt, dass der Pkw des Klägers unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbrauchte als in der Werbung angegeben.
Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss sich der Kläger allerdings 3.000,00 EUR anrechnen lassen, weil er den mangelhaften Pkw schließlich genutzt hat und hieraus einen Vorteil gezogen hat.
02. Mai 2011
Die Haftung des Maklers
Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:38
Mit Urteil vom 14. April 2011 hat das Landgericht Bonn (Az. 18 S 15/11) entscheiden, dass ein Makler nicht auf Schadensersatz haftet, wenn die im Exposé angegebene Wohnfläche eines zum Verkauf stehenden Wohnhauses korrekt ist und sich später herausstellt, dass die Baugenehmigung für einen Teil der Wohnfläche fehlt. Ein Makler, der nur die Angaben des Verkäufers im Exposé wiedergibt, hafte grundsätzlich nicht für deren Richtigkeit. Etwas anderes gelte nur dann, wenn den Makler ausnahmsweise eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft, weil er die Einholung von Erkundigungen versprochen hat, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck erweckt hat, die Angaben selbst geprüft zu haben, oder wenn er die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, weil konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden.
30. Juni 2010
Das Eigenheim nach der Trennung
Gespeichert unter: Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:10
Nach einer Trennung stellt sich die Frage, was mit einem gemeinsamen, also im Miteigentum beider Eheleute stehenden Eigenheim geschieht.
Während des Trennungszeitraumes, also bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, kann keiner der Eheleute von dem anderen den Verkauf der Immobilie verlangen. Denn der Gesetzgeber hat die Scheidung vom Ablauf einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr abhängig gemacht, damit die Eheleute in dieser Zeit wieder zusammen finden. Könnte einer der Ehegatten vom anderen die Zustimmung zum Hausverkauf verlangen, würde dies das Scheitern der Ehe zemetieren und dem Zweck des obigatorischen Trennungsjahres zuwiderlaufen. Ein Verkauf ist in der Trennungsphase deshalb grundsätzlich nur möglich, wenn beide sich einig sind.
Nach Rechtskraft der Scheidung sieht die Sache anders aus. Nun kann jeder Ehegatte vom anderen die Zustimmung zum Verkauf des Hauses verlangen. Diese Zustimmung kann erforderlichenfalls sogar eingeklagt werden.
Stimmt der andere Ehegatte einem Verkauf der Immobilie nicht zu, dann kann auch - sogar schon in der Trennungsphase - eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragt werden. Die Immobilie wird dann versteigert und der Erlös geteilt. Allerdings kann eine Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten dann nicht erzwungen werden, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil des antragstellenden Ehegatten um nahezu sein ganzes Vermögen handelt. In diesem Fall bedarf die Durchführung der Teilungsversteigerung gem. § 1365 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten.
14. April 2010
Leasing-AGB
Gespeichert unter: AGB-Recht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:45
Mein Mandant gab sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit zurück. Er hatte etwas mehr als die bei Vertragsschluss zu Grunde gelegte Strecke mit dem Pkw zurückgelegt und musste, was nicht zu beanstanden war, für die km-Differenz eine Entschädigung zahlen.
Nicht in Ordnung war jedoch das Verlangen des Autohauses, Schadensersatz in enormer Höhe zu leisten, weil die Bremsscheiben des Kfz abgenutzt waren und es außerdem angeblich einen Unfallschaden aufwies.
Dass die Bremsscheiben abgenutzt waren, war schon deshalb kein zu entschädigender Mangel, weil dies vom normalen, vorhersehbaren Verschleiß umfasst ist. Und für den normalen Verschleiß muss ein Leasingnehmer selbstverständlich nichts entschädigen.
Was den angeblichen Unfallschaden anbelangt, so hieß es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, dass bei Unstimmigkeiten über das Bestehen von Mängeln bei Rückgabe des Fahrzeugs das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen sei. Da mein Mandant den angeblichen Unfallschaden bestritten hatte, wäre also ein solches Gutachten einzuholen gewesen. Ein Gutachten holte das Autohaus auch ein. Aber ‘nur’ ein Gutachten der DEKRA und nicht etwa das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Im folgenden Klageverfahren verteidigten wir uns mit dem Argument, dass ein Unfallschaden überhaupt nicht vorliege und dass sich im Übrigen der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch an sein eigenes Regelwerk halten müsse. Da die AGB der Gegenseite das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorsahen, habe das Gutachten der DEKRA nicht ausgereicht. Schon deswegen sei die Klage abzuweisen.
Der gegnerische Rechtsanwalt hatte diese Auffassung belächelt und als ‘engstirnig’ abgetan. Das Amtsgricht gab ihm und seiner Mandantschaft auch zunächst Recht. Mein Mandant wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Auf meinen Rat hin entschied sich mein Mandant, in Berufung zu gehen.
Mit Erfolg. Der vorsitzende Richter des Berufungsgerichts folgte unserer Argumentation in allen Punkten, hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.
29. Januar 2009
Warnung vor der “Abwrackprämie”
Gespeichert unter: Allgemein, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:48
Die am 27. Januar 2009 von der Bundesregierung mit der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen eingeführte Umweltprämie für die Verschrottung alter und den Erwerb neuer Personenkraftwagen, gemeinhin als “Abwrackprämie” bezeichnet, mag ein sinnvolles Instrument zur Stärkung der Automobilindustrie und ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft sein. Sie birgt aber auch eine große Gefahr.
In Ziff. 1.2 der Richtlinie heißt es:
Zuwendungsgewährung
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Die Gewährung der “Abwrackprämie” ist also nicht nur davon abhängig, dass
- der Antragsteller eine Privatperson ist,
- das Altfahrzeug - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung - mindestens ein Jahr lang durchgehend auf den Antragsteller in Deutschland zugelassen war,
- der alte Pkw mindestens neun Jahre vor der Verschrottung erstmals zugelassen worden ist,
- die Verschrottung des Altfahrzeugs zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgt,
- die Verschrottung durch einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs belegt wird und der Betreiber des Demontagebetriebs bestätigt, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird,
- das Neufahrzeug zum ersten Mal zugelassen wurde oder - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller - längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen war (Jahreswagen),
- das Neufahrzeug mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt,
- das Neufahrzeug im Inland auf den Antragsteller zugelassen ist,
- der Erwerb und die Zulassung des Neufahrzeugs zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgt und
- der Halter des alten Fahrzeugs mit dem des neuen Fahrzeugs identisch ist.
Voraussetzung ist vielmehr auch, dass die für die “Abwrackprämie” zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel noch nicht verbraucht sind. Die durch die “Abwrackprämie” entstehenden Bürokratiekosten und die an schnellere Antragsteller gezahlten Prämien dürfen also im Zeitpunkt der Antragstellung das Budget von 1,5 Mrd. Euro noch nicht verbraucht haben.
Da ein Antragsteller die Verschrottung seines Altfahrzeugs veranlassen muss, bevor sein Antrag auf Gewährung der Prämie beschieden ist, läuft er Gefahr, im Falle der Ablehnung seines Antrags wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel leer auszugehen. Er erhält dann keine “Abwrackprämie” und kann sein Altfahrzeug auch nicht mehr zu dem Wert verkaufen, das es vor der Verschrottung möglicherweise noch hatte.
Altfahrzeuge, die noch einen nicht unerheblichen Wert haben, sollten daher nicht zum Zwecke der Einstreichung der Abwrackprämie “geopfert” werden!
01. Januar 2009
Kein Recht zum Umtausch
Gespeichert unter: Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:34
Weit verbreitet ist der Irrtum, dass ein zum Verschenken gekaufter Gegenstand in jedem Falle umgetauscht werden könnte, wenn er dem Beschenkten nicht gefallen sollte.
In Wahrheit besteht ein solches generelles Recht zum Umtausch nur dann, wenn es der Verkäufer ausdrücklich einräumt. Von Gesetzes wegen, also ohne eine solche ausdrückliche Rechtseinräumung durch den Verkäufer, bestehen nur Gewährleistungsrechte. Und die setzen voraus, dass der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, also nicht in Ordnung ist.
Und auch beim Vorliegen eines Mangels kann man die Sache grundsätzlich nur dann gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, wenn man dem Verkäufer zuvor erfolglos die Möglichkeit eingeräumt hat, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
22. Juli 2008
Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen kann zum Schadensersatz verpflichten
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:45
In Deutschland gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen vermeintlichen Anspruch gegen einen anderen geltend macht, auch dann rechtmäßig handelt, wenn der vermeintliche Anspruch in Wahrheit gar nicht besteht. Nur ausnahmsweise ist die Behauptung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs rechtswidrig mit der Folge, dass der zu unrecht in Anspruch Genommene Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen kann.
Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Gegners gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Gegners erfüllt.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Januar 2008 (Az. VIII ZR 246/06) entschieden, dass der Käufer einer Sache dem Verkäufer gegenüber auf Schadensersatz haftet, wenn er, der Käufer, erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheidung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der BGH begründet dies damit, dass ein Käufer auch ohne eine ausdrückliche Regelung vertraglich verpflichtet sei, seinen Vertragspartner nicht schuldhaft mit unberechtigten Ansprüchen zu überziehen. Ein Käufer sei zwar nicht verpflichtet, vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers zu prüfen und festzustellen, ob die Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist. Er müsse aber vor Inanspruchnahme des Verkäufers sorgfältig (im Rahmen seiner Möglichkeiten) prüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die in seinem Verantwortungsbereich liegt. Komme er dieser Prüfungspflicht nach ohne die Gewissheit zu erlangen, ob wirklich ein Sachmangel vorliegt, dürfe er die Mangelbeseitigung vom Verkäufer verlangen, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass ein Sachmangel in Wirklichkeit nicht vorliegt.
Das bedeutet: Wer vom Verkäufer Mangelbeseitigung verlangt, sollte vorher eingehend prüfen, ob nicht die Ursache für die Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt, und hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfung und des Ergebnisses Beweise sichern.
05. März 2007
eBay-Powerseller müssen Vornamen angeben
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 01:11
Wer als Gewerbetreibender (also als Unternehmer) Waren zum Verkauf anbietet, ist nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Zur ladungsfähigen Anschrift gehört auch der Name oder die Firmenbezeichnung des Unternehmers.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 34/07) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahrens entschieden, dass ein eBay-Powerseller dementsprechend verpflichtet sei, nicht nur seinen Nachnamen, sondern auch seinen Vornamen im Auktionsangebot anzugeben.
06. September 2006
Das BGB auf Englisch
Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Allgemein, Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Mietrecht, Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht, TK-Recht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:40
Das Bundesjustizministerium hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ins Englische übersetzt. Auf dieser Seite des Bundesjustizministeriums kann der “German Civil Code” heruntergeladen werden.
Das Bundesjustizministerium plant sogar, das fremdsprachige Gesetzesangebot kontinuierlich zu erweitern.
24. August 2006
Internet-Autohändler verurteilt
Gespeichert unter: Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:41
Am 24.08.2006 hat das Landgericht Flensburg drei Internet-Autohändler zu mehrjährigen Haftstrafen wegen Untreue gem. § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt. Die Angeklagten hatten bundesweit gegen Vorkasse Autos verkauft, die sie - dies stellte sich dann später heraus - nicht liefern konnten. Dennoch bedienten sie sich der von den Käufern geleisteten Vorauszahlungen um z. B. ein Grundstück und einen Katamaran zu kaufen.
Hätten sie im Zeitpunkt des Verkaufs der Kfz bereits gewusst, dass sie nicht würden liefern können, dann wäre dies Betrug (§ 263 StGB) gewesen. So wurden sie wegen Untreue (§ 266 StGB) bestraft.
28. Mai 2006
Keine neue Garantie auf Autauschgeräte
Gespeichert unter: Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:58
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Vorstellung, dass ein Austauschgerät, das man im Garantiefall erhält, erneut mit einer Garantie versehen ist. Die Garantie beginnt auch nicht etwa von neuem zu laufen. Der Austausch eines defekten Gerätes hat auf die Dauer der mit Kaufvertragsschluss gewährten Garantie keinen Einfluss.
Dies kann weitreichende Folgen haben. Ein Beispiel:
Am 5.8.2005 kaufen Sie ein neues Mobilfunkgerät, auf das eine Herstellergarantie von 2 Jahren gewährt wird. Am 12.8.2006 wird das Gerät wegen eines Defekts gegen ein anderes ausgetauscht. Am 2.9.2007 zeigt sich erneut ein Gerätefehler.
Da die Garantie am 12.8.2007 ausgelaufen ist, besteht ein Garantieanspruch nicht mehr. Die Folge: Obwohl das Austauschgerät erst weniger als 2 Jahre alt ist, kann eine Reparatur oder ein erneuter Austausch nicht mehr verlangt werden.
Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn mit Übergabe des Austauschgerätes ein neues Garantieversprechen abgegeben wird. In der Praxis geschieht dies aber selten, etwa dann, wenn das ursprüngliche Gerät nicht mehr produziert wird und deshalb ein neueres Modell geliefert werden muss.
09. März 2006
“Das neue EU-Recht”
Gespeichert unter: Allgemein, Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:08
Spiegel Online berichtet hier über die seit Jahren bei eBay-Auktionen übliche Phrase, das neue EU-Recht zwinge den Verkäufer zum Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Artikel enthüllt, dass diese Aussage genauso falsch ist wie die verbreitete Meinung, Garantie und Gewährleistung sei ein und dasselbe.
11. Januar 2006
WM-Karten bei eBay & Co nach wie vor “wertlos”
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:23
Ein Fußballfan, der über eBay zwei WM-Karten zu einem Preis von insgesamt 880 Euro (Normalpreis: 55 Euro pro Stück) erstand, will nun im Klagewege durchsetzen, dass das Organisationskomitee in die Übertragung dieser Karten einwilligt. Ohne eine solche Einwilligung können die personalisierten Karten nicht umgeschrieben werden, der Kartenkäufer käme im Zweifel nicht ins Stadion.
Eine Einwilligung des Komitees in die Übertragung der Karten auf den Fan komme jedoch nicht in Betracht, soll der Vizepräsident des Organisationskomitees Wolfgang Niersbach dem Berliner Tagesspiegel gegenüber geäußert haben. Mit einer Einwilligung würde der Kampf gegen den Schwarzmarkt, dem die namentlichen Tickets eigentlich dienen sollen, ausgehebelt.
Wer WM-Tickets von Dritten erwirbt, trägt nach wie vor das Risiko, dass sich die Karten am Ende als wertlos erweisen, weil mangels Umschreibung der Einlass ins Stadion verwehrt wird. Das Komitee bleibt in dieser Frage hart und konsequent; wenn auch nach meiner Ansicht unzulässigerweise (vgl. auch diesen Beitrag).
11. Oktober 2005
Freunde müssen draußen bleiben
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:25
Für alle eBay-Mitglieder gilt:
Es ist bei eBay verboten, auf eigene Angebote zu bieten oder bieten zu lassen (sogenanntes „Shill Bidding“). Das schließt auch Gebote von Personen ein, die den Verkäufer persönlich kennen. Weil Familienmitglieder, Freunde oder Angestellte eines Verkäufers Informationen zu einem Artikel einholen können, die ihnen einen Vorteil bei der Gebotsabgabe verschaffen könnten, dürfen sie nicht auf Angebote des Verkäufers bieten – auch wenn sie den Artikel wirklich kaufen möchten.
Jedenfalls wünscht sich eBay, dass diese Regel eingehalten wird. Ob sie in dieser Form überhaupt wirksam ist, ist nämlich sehr fraglich. Ich habe da so meine Zweifel, hat doch der Verkäufer zuweilen selbst keine Ahnung davon, dass ein bestimmtes Gebot von einem Freund stammt. Ich jedenfalls kenne nicht von jedem meiner Freunde den eBay-Mitgliedsnamen. Sie etwa?
22. August 2005
Immobilienverkäufer darf schikanösen Nachbarn nicht verheimlichen
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:51
Jeder Verkäufer muss den Käufer auch ungefragt über solche Umstände aufklären, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind und deren Offenlegung der Käufer redlicherweise erwarten darf.
Zu solchen Umständen zählt bei einem Immobilienkauf nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. auch das schikanöse Verhalten eines Nachbarn, das jedes sozialübliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt (Urteil vom 20.10.2004, Az.: 4 U 84/01). In dem Fall hatten die Immobilienverkäufer gegenüber der Käuferin lediglich erklärt, der Grundstücksnachbar sei ab und an etwas lauter. In Wahrheit war der Nachbar jedoch sogar der Grund für den Hausverkauf. Er hatte die Verkäufer in der Vergangenheit derart schikaniert, dass sie psychologischer Hilfe bedurften.
Seinen Psychoterror setzte der Nachbar der neuen Eigentümerin gegenüber fort, die nun ihr Geld zurückbekommt.
10. August 2005
Falsch angegebenes Pkw-Baujahr ist Sachmangel
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:54
Ein im Gebrauchtwagen-Kaufvertrag falsch angegebenes Modelljahr ist ein Sachmangel. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 21.03.2005, Az.: 8 U 2366/04.
Die Richter argumentierten, dass das Modelljahr unter anderem Auskunft über Alter und technischen Zustand des Fahrzeugs gebe und damit ein wichtiges Merkmal des Kaufgegenstandes darstelle. Dies gelte selbst dann, wenn angegebenes und tatsächliches Modelljahr lediglich um ein Jahr divergierten.
Der Käufer hat in einem solchen Fall das Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, also auf Kaufpreisrückzahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Pkw, sowie Anspruch auf Schadensersatz.