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28. Januar 2013

Vorsicht bei der Nutzung älterer Fahrstühle

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:15

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Urteil vom 25. Januar 2013, Az. 3 U 169/12), dass der Betreiber einer älteren Fahrstuhlanlage grundsätzlich nicht für eine einmalige technische Störung des Fahrstuhls haftet.

Geklagt hatte eine ältere Dame, die beim Verlassen eines 1989 errichteten Fahrstuhls in einem von der Beklagten betriebenen Parkhaus gestürzt war. Die Fahrstuhlkabine hatte ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus angehalten. Wegen der dadurch entstandenen Stufe war die Klägerin gefallen und hatte sich durch den Sturz ganz erhebliche Verletzungen zugezogen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haftet die Betreiberin der Fahrstuhlanlage nicht für die entstandenen Schäden. Da es sich um eine einmalige technische Störung handelte, die weder zuvor noch nach dem streitgegenständlichen Unfall sich wiederholte, könne eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Fahrstuhlbetreiberin nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, von einem fehlerhaften Betrieb des Fahrstuhls auszugehen. Indem sie die Fahrstuhlanlage regelmäßig durch ein entsprechendes Spezialunternehmen warten lasse, genüge sie ihren Verkehrssicherungspflichten.

Im übrigen treffe die Klägerin ein ganz erhebliches Mitverschulden, weil von jedem Benutzer eines Fahrstuhls, insbesondere eines älteren Modells, auch heute noch erwartet werden müsse, dass er vor dem Verlassen des Fahrstuhls prüft, ob die Fahrstuhlkabine bündig mit dem Boden abschließt.

Die Betreiber von Fahrstuhlanlagen seien auch nicht verpflichtet, alte Anlagen an aktuelle Sicherheitsstandards anzupassen, wenn, wie hier, eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Ausreichend sei es, wenn der Fahrstuhlbetreiber dafür Sorge trägt, dass der Fahrstuhl den technischen Standards entspricht, die im Zeitpunkt seiner Errichtung galten.

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21. November 2012

Verkehrsunfall in NRW: Polizei muss Unfall aufnehmen

Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:25

Die Polizei hat Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sowie Gefahren abzuwehren. Ihre Aufgabe ist es aber grundsätzlich nicht, im Auftrag eines Bürgers Beweise zu sichern, damit dieser seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Bürger leichter durchsetzen kann. Im zivilrechtlichen Bereich, also soweit ein Bürger gegen
einen anderen Bürger vorgehen möchte, muss man sich um die Beweissicherung daher grundsätzlich selbst kümmern, wenn nicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt oder die Abwehr einer drohenden Gefahr das Eingreifen der Polizei erfordert.

Aus diesem Grunde rücken in einigen Bundesländern die Polizeibeamten nicht mehr aus, wenn sich ein Verkehrsunfall ohne Personenschaden mit nur geringem Sachschaden ereignet hat und ein Bußgeld- oder Straftatbestand (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nicht vorliegt. Der Anrufer hört dann oft, dass in seinem Bagatellfall eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht erfolge.

Dabei kann die polizeiliche Unfallaufnahme für die spätere Anspruchsdurchsetzung gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung unter Beweisführungsgesichtspunkten von erheblicher Bedeutung sein.

In NRW gilt aber der Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 25.8.2008 (Nr. 41 - 61.05.01 - 3), in dessen Ziff. 1.2 es heißt: “Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.” Danach müssen in NRW die Polizeibeamten auch dann ausrücken, wenn ein sogenannter Bagatellfall vorliegt.
Zwar hat der Münsteraner Polizeipräsident Hubert Wimber kürzlich gefordert, dass auch in Nordrhein-Westfalen zukünftig die Polizei in Bagatellfällen nicht mehr ausrückt (http://www.stern.de/auto/service/debatte-um-bagatellschaeden-die-polizei-versteckt-sich-vor-dem-buerger-1878298.html). Für diese Forderung ist er aber zum einen heftig kritisiert worden. Und zum anderen würde dies voraussetzen, dass zunächst der Runderlass geändert wird. Hiervon ist derzeit nicht auszugehen.

In einem aktuellen Fall ist die NRW-Polizei zur Unfallaufnahme aber trotzdem nicht ausgerückt. Der Mandant hatte den Schaden am eigenen Pkw telefonisch mit einer leichten Delle in der Stoßstange beschrieben, was den die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten dazu veranlasste, einen Bagatellfall anzunehmen und - dem Runderlass zuwider - eine polizeiliche Unfallaufnahme abzulehnen. Später stellte sich heraus, dass sich der Sachschaden auf 3.500,00 Euro belief. Kein Einzelfall!

Dies gibt Anlass zu folgendem Tipp: Bei der (telefonischen) Meldung des Verkehrsunfalls sollte trotz der klaren Regelung in dem Runderlass nicht unnötigerweise der Schaden an den beteiligten Kfz zu niedrig geschätzt werden. Manchmal ist es auch sinnvoll, dem Polizeibeamten am Telefon auf die Frage nach der ungefähren Schadenshöhe zu erklären, dass man selbst nicht über die Fachkenntnis verfüge, um die Höhe des Schadens zu schätzen. So verhindert man jedenfalls, dass man selbst dem die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten das Vorliegen eines Bagatellschadens “in den Mund legt”.

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15. November 2012

Ein Paukenschlag: Der BGH zur Rechtslage bei illegalem Filesharing

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Urheberrecht, Verfahrensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:18

Damit hatten wohl die wenigsten gerechnet: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. November 2012 (Az. I ZR 74/12 - “Morpheus”) entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes haften, wenn sie es über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und anschließend keine Anhaltspunkte dafür auftreten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Vor der Entscheidung war unter Juristen überwiegend damit gerechnet worden, dass der BGH in dem zu entscheidenden Fall die Haftung der Eltern für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes bejahen und folglich eine Grundsatzentscheidung nur über die Frage treffen würde, in welcher Höhe die Zahlungsansprüche der klagenden Plattenfirmen bestehen. Schließlich hatten die Vorinstanzen (Landgericht Köln, Urteil vom 30. März 2011 - Az. 28 O 716/10; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23. März 2012 - Az. 6 U 67/11) die Haftung der Eltern übereinstimmend bejaht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte als Berufungsinstanz die Eltern unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 BGB) zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der den Plattenfirmen durch die versandten anwaltlichen Abmahnungen entstandenen Anwaltskosten verurteilt. Die Eltern hätten offensichtlich entgegen ihrer Behauptung keine Firewall und auch kein Sicherheitsprogramm, das eine Installation des Tauschbörsenprogramms verhindert hätte, auf dem PC ihres 13-jährigen Sohnes installiert. Anderenfalls, so das OLG, wäre es nicht zu der Urheberrechtsverletzung durch ihren Sohn gekommen. Außerdem könne den Eltern nicht geglaubt werden, wenn sie behaupten, den PC ihres Sohnes monatlich kontrolliert zu haben. Denn hätten sie dies getan, so das OLG, dann wäre ihnen durch einen Blick in die Programmliste oder auf den Desktop, auf dem sich ein Icon der Filesharing-Software Bearshare befand, aufgefallen, dass ihr Sohn die Tauschbörsenprogramme Morpheus und Bearshare nutzte.

Der BGH hält die Anforderungen, die die Vorinstanzen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht der Eltern stellten, für überzogen. Nach Ansicht der Bundesrichter genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Zur Pressemitteilung des BGH.

Ob und inwieweit die Entscheidung des BGH auch auf die hier bearbeiteten Fälle Anwendung findet, bedarf noch einer Prüfung. Mit Spannung wird daher die Veröffentlichung des Volltexts der Entscheidung erwartet …

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02. Mai 2011

Die Haftung des Maklers

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:38

Mit Urteil vom 14. April 2011 hat das Landgericht Bonn (Az. 18 S 15/11) entscheiden, dass ein Makler nicht auf Schadensersatz haftet, wenn die im Exposé angegebene Wohnfläche eines zum Verkauf stehenden Wohnhauses korrekt ist und sich später herausstellt, dass die Baugenehmigung für einen Teil der Wohnfläche fehlt. Ein Makler, der nur die Angaben des Verkäufers im Exposé wiedergibt, hafte grundsätzlich nicht für deren Richtigkeit. Etwas anderes gelte nur dann, wenn den Makler ausnahmsweise eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft, weil er die Einholung von Erkundigungen versprochen hat, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck erweckt hat, die Angaben selbst geprüft zu haben, oder wenn er die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, weil konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden.

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14. Juli 2010

Die Folgen einer “kalten” Wohnungsräumung

Gespeichert unter: Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:18

Mit seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (Az. VIII ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für Mieter und Vermieter gleichermaßen bedeutende Entscheidung verkündet.

Dem Rechtsstreit, den der BGH zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Mietwohnung war mit unbekanntem Aufenthalt verschwunden. Zwei Monatsmieten waren offen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis deshalb fristlos. Er reichte dann aber nicht etwa eine Räumungsklage ein, sondern verschaffte sich eigenmächtig Zugang zu der Wohnung. Einen Teil der Einrichtung ließ er entsorgen, einen anderen Teil lagerte er ein. Anschließend vermietete er die Wohnung weiter.

Der Mieter verlangte nun Schadensersatz in Höhe von mehr als 60.000,00 EUR von dem Vermieter. Er hatte mit Hilfe eines von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachtens den Schaden geschätzt, der durch die Vernichtung seines Hab und Guts entstanden ist.

Während Landgericht und Oberlandesgericht die Klage des Mieters noch abgewiesen hatten, machte der BGH dem Mieter jetzt neue Hoffnungen. Während die Vorinstanzen noch angenommen hatten, der Mieter müsse vollen Beweis für die Höhe des entstandenen Schadens erbringen, hat der BGH nun die Sorgfaltspflichten des Vermieters konkretisiert: Ein Vermieter, der ohne Räumungstitel die Wohnung eines Mieters räumt, begehe verbotene Eigenmacht und mache sich deshalb schadensersatzpflichtig. Der Vermieter müsse bei einem solchen Vorgehen wenigstens ein Verzeichnis der in Besitz genommenen oder entsorgten Gegenstände aufstellen, in dem auch die von ihm festzustellenden Werte der einzelnen Gegenstände festzuhalten sind. Erstelle der Vermieter ein solches Verzeichnis nicht, dann müsse nicht der Mieter beweisen, welche Gegenstände abhanden gekommen sind und welchen Wert sie hatten. Dann müsse vielmehr der Vermieter den diesbezüglichen Vortrag des Mieters widerlegen.

Da letzteres kaum möglich sein dürfte, kann nur jedem Vermieter, der verbotenerweise die Wohnung eines Mieters ohne Räumungstitel selbst räumt, dringend geraten werden, wenigstens ein solches Verzeichnis zu erstellen und Lichtbilder von den einzelnen Gegenständen anzufertigen!

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“Zeiten ändern Dich” …

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:31

… ist ein weiterer Film, dessen urheberrechtlichen Schutz die Rechtsanwälte Waldorf für die Constantin Film Verleih GmbH geltend machen. Die Abmahnungen enthalten, wie gehabt, die Aufforderung

  • zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und
  • zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 450,00 EUR.

Insgesamt sollen also 956,00 EUR gezahlt werden.

Die von den Rechtsanwälten Waldorf gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte nicht versäumt werden. Allerdings kann nur davor gewarnt werden, die Unterlassungserklärung in der Form abzugeben, wie sie von den Rechtsanwälten Waldorf in vorformulierter Form der Abmahnung beigefügt ist. Diese Erklärung sollte - wenn überhaupt - nur in modifizierter, also abgeänderter Form abgegeben werden. Außerdem sollte nicht ohne Einholung eines Rechtsrates vorschnell Zahlung geleistet werden!

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12. Mai 2010

BGH-Urteil zu Urheberrechtsverletzungen über W-LAN

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:23

Am 12. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil (Az. I ZR 121/08) darüber entschieden, inwieweit der Inhaber eines Telefonanschlusses für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haftet, wenn er zwar selbst die Verletzung nicht begangen, sein WLAN aber nicht vor einem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.

Nach der Pressemitteilung des BGH - der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor - sind die Richter zu der Entscheidung gekommen, dass ein WLAN-Betreiber jedenfalls die Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, die im Zeitpunkt der Einrichtung des WLAN marktüblich sind und darauf abzielen, Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über das eigene WLAN zu verhindern (z. B. Einrichtung eines Sicherheitskennworts). Nach der Einrichtung des Netzwerks muss der Anschlussinhaber die Sicherheitsvorkehrungen aber nicht mehr an den sich weiter entwickelnden Stand der Technik anpassen; jedenfalls nicht, so lange es hierfür keinen Anlass gibt.

Wurde über ein ungesichertes WLAN eine urheberrechtlich geschützte Datei (Musik, Film, Hörbuch, etc.) öffentlich zugänglich gemacht, dann kann der Anschlussinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen, also abgemahnt werden. Er hat dann auch die dem Rechteinhaber entstandenen Abmahnkosten zu erstatten.

Auf Schadensersatz haftet der bloße Anschlussinhaber aber nicht ohne Weiteres, so der BGH. Dies würde voraussetzen, dass der Anschlussinhaber selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war.

Von vielen Stellen wird übrigens berichtet, der BGH habe auch entschieden, dass die Pflicht des Abgemahnten zur Erstattung der Abmahnkosten in Fällen der vorliegenden Art auf 100,00 EUR beschränkt sei. Dies beruht wohl darauf, dass es in der Pressemitteilung des BGH heißt: “nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an”.

Vor einer solchen voreiligen Interpretation des BGH-Urteils kann ich aber nur nachdrücklich warnen. Zum einen ging es in dem entschiedenen Fall darum, dass nur ein einziger Musiktitel öffentlich zugänglich gemacht worden war. Und zum anderen wird sich der BGH in seiner Entscheidung mit dieser Frage vermutlich gar nicht eingehend befasst haben, da sie ja nicht entscheidungserheblich war.

Mit Spannung warten wir auf den Volltext der Entscheidung!

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14. April 2010

Leasing-AGB

Gespeichert unter: AGB-Recht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:45

Mein Mandant gab sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit zurück. Er hatte etwas mehr als die bei Vertragsschluss zu Grunde gelegte Strecke mit dem Pkw zurückgelegt und musste, was nicht zu beanstanden war, für die km-Differenz eine Entschädigung zahlen.

Nicht in Ordnung war jedoch das Verlangen des Autohauses, Schadensersatz in enormer Höhe zu leisten, weil die Bremsscheiben des Kfz abgenutzt waren und es außerdem angeblich einen Unfallschaden aufwies.

Dass die Bremsscheiben abgenutzt waren, war schon deshalb kein zu entschädigender Mangel, weil dies vom normalen, vorhersehbaren Verschleiß umfasst ist. Und für den normalen Verschleiß muss ein Leasingnehmer selbstverständlich nichts entschädigen.

Was den angeblichen Unfallschaden anbelangt, so hieß es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, dass bei Unstimmigkeiten über das Bestehen von Mängeln bei Rückgabe des Fahrzeugs das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen sei. Da mein Mandant den angeblichen Unfallschaden bestritten hatte, wäre also ein solches Gutachten einzuholen gewesen. Ein Gutachten holte das Autohaus auch ein. Aber ‘nur’ ein Gutachten der DEKRA und nicht etwa das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Im folgenden Klageverfahren verteidigten wir uns mit dem Argument, dass ein Unfallschaden überhaupt nicht vorliege und dass sich im Übrigen der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch an sein eigenes Regelwerk halten müsse. Da die AGB der Gegenseite das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorsahen, habe das Gutachten der DEKRA nicht ausgereicht. Schon deswegen sei die Klage abzuweisen.

Der gegnerische Rechtsanwalt hatte diese Auffassung belächelt und als ‘engstirnig’ abgetan. Das Amtsgricht gab ihm und seiner Mandantschaft auch zunächst Recht. Mein Mandant wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Auf meinen Rat hin entschied sich mein Mandant, in Berufung zu gehen.

Mit Erfolg. Der vorsitzende Richter des Berufungsgerichts folgte unserer Argumentation in allen Punkten, hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.

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26. Juni 2009

Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:02

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 (Az.: V ZR 144/08) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kfz abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.

Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen. Außerdem sind Schilder aufgestellt, wonach widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Der Kläger stellte seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Sein Fahrzeug wurde von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.

Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und verlangt nun vom Beklagten die Erstattung dieser Kosten.

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Erstattungsanspruch setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen.

Im Streitfall habe der Beklagte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stehe das dem Recht des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können.

Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen. Ein Erstattungsanspruch des Klägers sei folglich nicht begründet.

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25. Juni 2009

Nasenbeine in der Ambulanz

Gespeichert unter: Arzthaftungsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 01:19

In einer Arzthaftungssache wurde in der heutigen Gerichtsverhandlung der Sachverständige zu der Frage vernommen, ob der Allgemeinmediziner in der Unfallambulanz den Bruch des Nasenbeins, den mein Mandant bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, auf dem Röntgenbild hätte erkennen müssen.

Der Sachverständige sinngemäß: Ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt hätte die Fraktur sicher erkennen müssen, ein Mediziner einer anderen Fachrichtung dagegen nicht ohne weiteres.

Diese Aussage erstaunte mich schon sehr, hatte ich doch - als Nichtmediziner - den Bruch auf dem Röntgenbild sofort erkannt.

Jedenfalls waren wir uns in einem Punkt einig: Wenn eine Verletzung nicht in das Fachgebiet des diensthabenden Arztes in der Unfallambulanz fällt, dann muss er - nach der notfallmäßigen Erstversorgung - den Patienten jedenfalls an einen Facharzt verweisen um die Verletzung sauber diagnostizieren zu lassen.

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18. Juni 2009

Schwer verletzt und trotzdem schuldig

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:16

Meine Mandantin war in Bochum mit ihrem Pkw unterwegs. Sie fuhr nicht zu schnell und verhielt sich auch sonst nicht vorschriftswidrig.

Plötzlich - nur etwa 10 Meter vor dem Pkw meiner Mandantin - trat eine 86-jährige Frau vom Gehweg auf die Fahrbahn. Meine Mandantin leitete sofort eine Vollbremsung ein, konnte ihr Fahrzeug aber nicht mehr rechtzeitig anhalten. Sie fuhr die Fußgängerin an, die sich dabei schwer verletzte und fortan auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Warum sie auf die Fahrbahn getreten war, ließ sich nicht mehr klären.

Meine Mandantin brauchte einige Zeit um den Verkehrsunfall - insbesondere wegen der schweren Verletzungen der Unfallgegnerin - zu verarbeiten. Bis heute ist sie nicht vollständig darüber hinweg.

Die psychische Belastung hielt sie aber nicht davon ab, mich mit der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu beauftragen. Denn durch die Kollision wurde ihr Pkw nicht unerheblich beschädigt. Neben Reparaturkosten entstanden ihr Sachverständigen- und Mietwagenkosten, auf denen sie zurecht nicht sitzen bleiben wollte.

Die Unfallgegnerin wies die Ansprüche meiner Mandantin zurück und verteidigte sich mit der Begründung, sie selbst sei schließlich schwer verletzt worden.

Das Amtsgericht Bochum musste bemüht werden. Es gab unserer Klage statt und verurteilte die 86-jährige zum Schadensersatz. Außerdem muss sie die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Ausgang dieses Rechtsstreits ist für die Unfallgegnerin sicher bitter: Schwer verletzt und trotzdem schuldig. Gerecht ist das Ergebnis aber trotzdem. Meine Mandantin trifft schließlich erst recht keine Schuld!

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02. April 2009

Kyrill, Dachziegel, Windschutzscheibe

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:57

Sieg im Dachziegel-Fall!

Am frühen Abend des 18. Januar 2007 tobte der Sturm “Kyrill” über Deutschland. In Essen riss er eine Dachpfanne von dem Dach eines Mehrfamilienhauses, die geradewegs in die Windschutzscheibe des geparkten Pkw meines Mandanten fiel. Es entstand Sachschaden in Höhe von über 3.500,00 Euro.

Mein Mandant wollte selbstverständlich Ersatz für den ihm entstandenen Schaden.

Ein von ihm beauftragter Essener Anwaltskollege verklagte im Jahre 2007 zunächst die Hausverwaltung. Warum er die Eigentümerin des Hauses, die nach § 836 BGB haftet, nicht gleich mit verklagte, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Der Rechtsstreit gegen die Hausverwaltung ging jedenfalls verloren.

Mein Mandant war unzufrieden. Er entschloss sich zu einem Anwaltswechsel und beauftragte mich mit der Durchsetzung seiner Ansprüche.

Ich erhob für den Mandanten Klage gegen die Hauseigentümerin. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Essen entschied, dass die Hauseigentümerin für den Schaden meines Mandanten in voller Höhe aufzukommen habe. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB, der lautet:

Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Sturm “Kyrill” hatte eine Windgeschwindigkeit von maximal 115 km/h, also 11 Beaufort. Es handele sich also nicht um ein so untypisches Naturereignis, dass von höherer Gewalt gesprochen werden könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Windstärke oberhalb von 12 Beaufort gelegen hätte.

Die Hauseigentümerin konnte sich auch nicht mit dem Argument entlasten, sie habe das Dach regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen. Die Beweisaufnahme ergab nämlich, dass diese angebliche Überprüfung lediglich darin bestand, dass der Hausverwalter (nicht vom Fach) das Dach gelegentlich in Augenschein nahm ohne es selbst zu betreten. Das reiche nicht, entschied das Gericht.

Hier kann man das Urteil im Volltext nachlesen.

Hauseigentümer sollten ihr Dach regelmäßig von einer Fachfirma auf die Erforderlichkeit von Instandsetzungsarbeiten überprüfen lassen!

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05. März 2009

Späte Einsicht …

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:14

… ist besser als gar keine Einsicht. Das dachte ich am Ende eines Beratungsgespräches, das ich heute mit einem neuen Mandanten führte.

Dieser hatte seinem Arbeitgeber, einem Gastwirt, 850,00 Euro geliehen. Und weil er sein Geld nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wiederbekam, hat er ganz einfach den Laptop seines Chefs mit nach Hause genommen. “Den bekommen Sie wieder, wenn ich mein Geld zurück bekommen habe”, sagte er ihm bim Verlassen der Gaststätte.

Als ich ihm erklärte, dass er seinen Anspruch auf Rückzahlung der 850,00 Euro mit rechtsstaatlichen Mitteln, wie z. B. einer Klage, durchsetzen müsse und er einen lupenreinen Diebstahl begangen habe, indem der den Laptop seines Chefs einfach mitnahm, echauffierte er sich: “Herr Rechtsanwalt, das sagt mir doch schon der gesunde Menschenverstand, dass das kein Diebstahl, sondern Notwehr war.”

Weit gefehlt. Die Notwehr ist in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und liegt nur dann vor, wenn man sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff wehrt. Einem Angriff war mein Mandant im Moment der Mitnahme des Gerätes aber offensichtlich nicht ausgesetzt. Auch dies erklärte ich ihm.

“Na, dann will ich Ihnen ausnahmsweise mal glauben”, sagte er.

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03. März 2009

Althaus verurteilt

Gespeichert unter: Allgemein, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:39

Hier hatte ich erläutert, dass sich Thüringens Ministerpräsident Dieter Althaus wegen des Skiunfalls, bei dem die 41-jährige Slowakin Beata C. ums Leben kam, der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. Ich äußerte allerdings die Vermutung, dass er wegen seiner erheblichen eigenen Verletzungen möglicherweise nicht zu einer Geldstrafe verurteilt würde.

Mit meiner Vermutung lag ich offensichtlich daneben. Dieter Althaus ist heute in einer Blitzverhandlung vor dem Strafgericht in Irdning zu einer Geldstrafe von insgesamt 33.300,00 Euro verurteilt worden (180 Tagessätze zu je 185,00 Euro). Zusätzlich muss er 5.000,00 Euro Schmerzensgeld an den Ehemann der verstorbenen Beata C. zahlen.

Nach österreichischem Recht gilt Althaus damit als vorbestraft; vorausgesetzt das Urteil wird rechtskräftig.

Althaus wohnte der Verhandlung nicht bei. Er hatte zuvor in einer schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt, sich an den Unfall nicht erinnern zu können, hierfür aber die volle Verantwortung übernehmen zu wollen.

Es bleibt abzuwarten, ob Althaus erneut für den Posten des Ministerpräsidenten kandidieren wird.

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18. Februar 2009

BGH zur Kfz-Restwertermittlung

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:53

Mit seinem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. VI ZR 205/08), das nun veröffentlicht wurde, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar:

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

Der BGH erteilte damit erwartungsgemäß der klagenden Kfz-Haftpflichtversicherung eine Abfuhr, die von einem Sachverständigen Schadensersatz verlangte. Dieser hatte für einen Geschädigten ein Gutachten über die Höhe des durch einen Verkehrsunfall eingetretenen Sachschadens erstellt. Hierbei hatte er den Wert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand (sogenannter Restwert) auf 3.500,00 Euro inkl. MwSt. geschätzt. Daraufhin hatte der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem Preis verkauft.

Der Sachverständige hätte bei der Ermittlung des Restwertes, so die Versicherung, nicht nur die Angebote ortsansässiger Restwertaufkäufer, sondern auch die von überregionalen Bietern berücksichtigen müssen. Hätte er dies getan, hätte er einen Restwert von 9.000,00 Euro ermittelt.

Der BGH trat dem entgegen. Einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet müsse der Geschädigte nicht in Anspruch nehmen. Folglich brauche auch der Sachverständige solche Sondermärkte bei der Restwertermittlung nicht zu berücksichtigen.

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17. Februar 2009

Wie man richtig mahnt

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:59

Wer einen Anspruch gegen einen anderen hat und sich zu seiner Durchsetzung der Dienste eines Rechtsanwalts bedient, kann vom Gegner nicht automatisch die hierdurch entstehenden Anwaltskosten ersetzt verlangen. Eine Kostenerstattung kann man nur dann verlangen, wenn der Gegner zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Gegner mit der Erbringung der Leistung in Verzug befindet. Und Schuldnerverzug wiederum setzt voraus, dass der Gläubiger seinen Schuldner zur Leistung aufgefordert hat (Mahnung), wenn nicht ein festes Datum für die Leistung vereinbart worden war.

Die Mahnung hat also große Bedeutung für die Frage, wer am Ende die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat. Sie sollte deshalb mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung folgender Aspekte ausgesprochen werden:

1) Die Erklärung
Die Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung, mit der der Gegner zur Leistungserbringung aufgefordert wird. Die Erklärung muss die Leistung, die vom anderen verlangt wird, und die Aufforderung, diese Leistung nun zu erbringen, eindeutig erkennen lassen. Handelt es sich um eine Zahlungsaufforderung, ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht zuviel gefordert wird. Eine Zuvielforderung kann die Mahnung im Ganzen unwirksam machen.
Dem Gegner muss zwar nicht generell eine Frist für die Leistungserbringung gesetzt werden. Dies ist nur in bestimmten Fällen erforderlich. Um aber auch diese Fälle abzudecken, sollte die Leistungsaufforderung mit einer Fristsetzung verbunden werden. Wichtig ist, dass ein bestimmtes Datum als Termin für den Fristablauf genannt wird und nicht etwa nur ein Zeitraum.
Es könnte formuliert werden:

Meine Rechnung vom 21. Januar 2009 über 1.000,00 Euro haben Sie noch nicht beglichen. Hiermit fordere ich Sie auf, den Betrag von 1.000,00 Euro unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, zu zahlen.

2) Nachweisbarkeit
Die Mahnung sollte im Zweifel beweisbar sein. Deshalb sollte sie stets schriftlich erfolgen und dem Gegner so zugestellt werden, dass dieser nicht später den Zugang der Mahnung bestreiten kann. Am besten lässt man das Mahnschreiben von einem unabhängigen Dritten in einen Briefumschlag stecken und anschließend in den Briefkasten des Gegners einwerfen. So ist sichergestellt, dass es einen Zeugen dafür gibt, dass das Schreiben mit seinem konkreten Inhalt bei dem Gegner angekommen ist.

Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein Schuldner zwar auch nach Ablauf eines Monats ab Erhalt einer Rechnung automatisch in Verzug. Sicherheitshalber sollte aber immer auch eine Mahnung erfolgen.

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07. Januar 2009

Räum- und Streupflicht

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Bottrop, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:00

Die Räum- und Streupflicht von öffentlichen Flächen obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Diese muss bei Eis- oder Schneeglätte dafür Sorge tragen, dass Bürgerinnen und Bürger bei (bestimmungsgemäßer) Benutzung einer öffentlichen Fläche nicht (z. B. durch Ausrutschen) zu Schaden kommen.

Üblicherweise überträgt die Gemeinde aber ihre vorgenannte Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer der an die öffentlichen Flächen grenzenden Grundstücke. Dies ist ohne weiteres zulässig und für die Stadt Bottrop geregelt in den §§ 2 und 3 dieser Satzung.

Die Grundstückseigentümer, die hinsichtlich der von Dritten (z. B. Mietern) genutzten Flächen ihres eigenen Grundstückes (z. B. Zuwegung zu den Mülltonnen) ohnehin verkehrssicherungspflichtig sind, sind über diesen Umweg der Straßenreinigungssatzung zusätzlich dazu verpflichtet, auch öffentliche Flächen von Eis- und Schneeglätte zu befreien. Zu diesen öffentlichen Flächen zählen insbesondere die Gehwege.

Ist nun im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter (anstelle des Grundstückseigentümers) die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat, dann obliegt dem Mieter die Räum- und Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte. Dies gilt sogar dann, wenn er verhindert ist, weil er beispielsweise im Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung muss ein Mieter in einem solchen Fall einen Vertreter einsetzen, der die Räum- und Streuarbeiten für ihn übernimmt.

Welchen Umfang die Räum- und Streupflicht im Einzelnen hat, lässt sich nicht allgemein sagen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und den Regelungen des Ortsrechts ab. So ist in der Straßenreinigungssatzung für die Stadt Bottrop geregelt, dass bei Schneefall bzw. Glätteentstehung in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr umgehend geräumt bzw. gestreut werden muss, während in der Zeit nach 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte nur bis spätestens 7:00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr - des Folgetages beseitigt werden muss; die Pflicht umfasst das Räumen und - erforderlichenfalls - das Streuen mit abstumpfenden Streumitteln (Sand, Granulat). Salz soll und muss nur in Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen eingesetzt werden (z. B. Eisregen, Treppen, Gefälle).

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26. August 2008

Sandalen haben einen Restwert

Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:49

Eine Frau hatte für sich und ihren kleinen Sohn eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Die Reise musste jedoch ausfallen, weil bei Reiseantritt das gebuchte Hotel noch nicht fertiggestellt war.

Die Frau verlangte vom Reiseveranstalter unter anderem Schadensersatz für nutzlos angeschaffte Kindersandalen in Höhe des vollen Kaufpreises.

Mit Urteil vom 8. Mai 2008 - 514 C 17158/07 - hat das Amtsgericht Hannover entschieden, dass es für Kindersandalen einen Gebrauchtmarkt gebe, Schadensersatz also nur in Hohe der Differenz zwischen dem Neupreis und dem auf dem Gebrauchtmarkt (z. B. eBay) erzielbaren Preis zu leisten sei. Den sogenannten Restwert schätzte das Gericht auf 50% des Neupreises, sodass die Frau nur 50% des Neupreises der Sandalen erhielt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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22. Juli 2008

Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen kann zum Schadensersatz verpflichten

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:45

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen vermeintlichen Anspruch gegen einen anderen geltend macht, auch dann rechtmäßig handelt, wenn der vermeintliche Anspruch in Wahrheit gar nicht besteht. Nur ausnahmsweise ist die Behauptung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs rechtswidrig mit der Folge, dass der zu unrecht in Anspruch Genommene Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen kann.

Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Gegners gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Gegners erfüllt.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Januar 2008 (Az. VIII ZR 246/06) entschieden, dass der Käufer einer Sache dem Verkäufer gegenüber auf Schadensersatz haftet, wenn er, der Käufer, erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheidung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der BGH begründet dies damit, dass ein Käufer auch ohne eine ausdrückliche Regelung vertraglich verpflichtet sei, seinen Vertragspartner nicht schuldhaft mit unberechtigten Ansprüchen zu überziehen. Ein Käufer sei zwar nicht verpflichtet, vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers zu prüfen und festzustellen, ob die Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist. Er müsse aber vor Inanspruchnahme des Verkäufers sorgfältig (im Rahmen seiner Möglichkeiten) prüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die in seinem Verantwortungsbereich liegt. Komme er dieser Prüfungspflicht nach ohne die Gewissheit zu erlangen, ob wirklich ein Sachmangel vorliegt, dürfe er die Mangelbeseitigung vom Verkäufer verlangen, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass ein Sachmangel in Wirklichkeit nicht vorliegt.

Das bedeutet: Wer vom Verkäufer Mangelbeseitigung verlangt, sollte vorher eingehend prüfen, ob nicht die Ursache für die Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt, und hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfung und des Ergebnisses Beweise sichern.

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06. Juni 2007

Kein Geld ohne Untersuchung

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:40

Die Gegnerin verklagte meinen Mandanten auf Schadensersatz, weil sie sich bei einem Verkehrsunfall verletzt hatte, an dem mein Mandant beteiligt war. Sie war Insassin eines Linienbusses, der auf das Fahrzeug meines Mandanten auffuhr. Durch die Kollision verletzte sich die Klägerin. Das Linienbusunternehmen und mein Mandant sollen deshalb Schmerzensgeld zahlen.

Von mir und meinem Anwaltskollegen, der das Busunternehmen vertritt, wurde bestritten, dass die Klägerin die behaupteten Verletzungen, für die sie das horrende Schmerzensgeld begehrt, wirklich erlitten hat. Daraufhin ordnete das Gericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige forderte die Klägerin mehrfach auf, sich von ihm untersuchen zu lassen. Bis zuletzt weigerte sie sich. Warum? Über die Gründe kann selbst ihr eigener Rechtsanwalt nur spekulieren.

Die Quittung für ihre beharrliche Weigerung war nun die Abweisung der Klage. Ob sie sich auch weigern wird, dieses Urteil zu akzeptieren?

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