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16. Mai 2013

Wenn die Bausparkasse kündigt

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Bankrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 10:57

Bausparer, deren Bausparverträge schon seit vielen Jahren bestehen, kommen in der Regel in den Genuss einer - für heutige Verhältnisse - hohen Verzinsung ihrer eingezahlten Beträge. Ein Guthabenzins von 2,5 Prozent und ein zusätzlicher Bonuszins von 1,5 Prozent sind keine Seltenheit.

Bausparer, die in diese Altverträge einzahlen ohne das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, erwirtschaften also über die Jahre relativ hohe Zinserträge.

Dies ist den Bausparkassen, wie z. B. BHW, Schwäbisch-Hall und LBS, in Niedrigzinsphasen (wie aktuell) ein Dorn im Auge. Sie sind deshalb dazu übergegangen, derartige Altverträge einfach zu kündigen, wenn der eigentliche Zweck des Bausparvertrages, nämlich die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, entfallen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das angesparte Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht hat.

Die Wirksamkeit derartiger Kündigungen ist juristisch umstritten und hängt maßgeblich von den Regelungen ab, die die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der jeweiligen Bausparkasse für den jeweils vereinbarten Tarif enthalten. Diese Regelungen weisen deutliche Unterschiede auf.

Die Kündigung der Bausparkasse ist z. B. dann unwirksam, wenn die ABB das Kündigungsrecht der Bausparkasse ausdrücklich ausschließen.

Wer eine Kündigung von seiner Bausparkasse erhält, sollte diese unbedingt auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen und sich zu diesem Zweck an einen Rechtsanwalt wenden.

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08. März 2013

Pkw-Kauf: Rücktritt bei höherem Kraftstoffverbrauch

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:58

Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2013 (Az. I-28 U 94/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass der Käufer eines Pkw vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der gekaufte Neuwagen - auch unter Testbedingungen - über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.

Der Kläger aus Herne hatte bei einem Autohaus in Bochum, der Beklagten, einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von 20.300,00 EUR gekauft. Die Beklagte hatte den Pkw in einem Verkaufsprospekt mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten beworben.

Nachdem der Kläger während der Nutzung des Pkw einen höheren als den in der Werbung angegebenen Kraftstoffverbrauch festgestellt hatte, forderte er das beklagte Autohaus auf, diesen Mangel zu beseitigen. Weil der Beklagten dies nicht gelang, trat er vom Kaufvertrag zurück.

Das beklagte Autohaus hielt den Rücktritt für unwirksam und verweigerte eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw.

Zu Unrecht, wie zunächst das Landgericht (LG) Bochum und nun auch das OLG Hamm entschied.

Nach Auffassung des OLG Hamm fehle einem Pkw, der mehr Kraftstoff verbraucht als in der Werbung angegeben, eine vereinbarte Beschaffenheit. Wegen der verschiedenen individuellen Fahrweisen von Pkw-Fahrern, mit denen ein unterschiedlich hoher Kraftstoffverbrauch einhergehe, müsse der tatsächliche Kraftstoffverbrauch allerdings unter Testbedingungen ermittelt werden. Außerdem dürfe die Abweichung von Gesetzes wegen nicht nur unerheblich sein. Sie müsse mehr als 10% betragen.

Diese Voraussetzungen lagen in dem zu entscheidenden Fall vor. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten hat bestätigt, dass der Pkw des Klägers unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbrauchte als in der Werbung angegeben.

Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss sich der Kläger allerdings 3.000,00 EUR anrechnen lassen, weil er den mangelhaften Pkw schließlich genutzt hat und hieraus einen Vorteil gezogen hat.

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08. Februar 2013

Wer schwarz bezahlt, hat keine Gewährleistung

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:09

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass der Auftraggeber des Handwerkers im Falle der Mangelhaftigkeit der Handwerkerleistung keine Ansprüche hat, wenn er mit dem Handwerker vereinbart hatte, dass die Arbeiten “ohne Rechnung” erbracht, also “schwarz” bezahlt werden sollten (Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 1 U 105/11).

Der Kläger hatte den Beklagten damit beauftragt, eine Lkw-Auffahrt zu pflastern. Man war sich einig, dass der Beklagte eine Rechnung für seine Arbeit nicht schreiben, die vereinbarte Vergütung also “schwarz” erhalten sollte.
Kurze Zeit nach Fertigstellung wies die gepflasterte Fläche Unebenheiten auf. Der Versuch des Beklagten, den Mangel zu beheben, scheiterte. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen war die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick aufgetragen worden.

Der Kläger verlangte nun von dem Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten.

Ohne Erfolg.

Die Parteien haben nach Auffassung des OLG gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht werde. In der “Ohne-Rechnung-Abrede” liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, weil damit bezweckt gewesen sei, den Steuerbehörden den entsprechenden Umsatz zu verheimlichen. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führe zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB).

Die Nichtigkeit des Vertrages führe dazu, dass dem klagenden Auftraggeber keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen; und zwar auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Es ist aber davon auszugehen, dass es im Falle eines Revisionsverfahrens der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof standhalten wird.

Wer mit einem Auftragnehmer vereinbart, diesen für seine Leistungen “schwarz” zu bezahlen, muss also bedenken, dass er nicht nur an einer Steuerhinterziehung mitwirkt, sondern im Fall der Fehlerhaftigkeit der Leistung auch noch selbst für die Mangelbeseitigung aufkommen muss.

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28. Januar 2013

Vorsicht bei der Nutzung älterer Fahrstühle

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:15

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Urteil vom 25. Januar 2013, Az. 3 U 169/12), dass der Betreiber einer älteren Fahrstuhlanlage grundsätzlich nicht für eine einmalige technische Störung des Fahrstuhls haftet.

Geklagt hatte eine ältere Dame, die beim Verlassen eines 1989 errichteten Fahrstuhls in einem von der Beklagten betriebenen Parkhaus gestürzt war. Die Fahrstuhlkabine hatte ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus angehalten. Wegen der dadurch entstandenen Stufe war die Klägerin gefallen und hatte sich durch den Sturz ganz erhebliche Verletzungen zugezogen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haftet die Betreiberin der Fahrstuhlanlage nicht für die entstandenen Schäden. Da es sich um eine einmalige technische Störung handelte, die weder zuvor noch nach dem streitgegenständlichen Unfall sich wiederholte, könne eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Fahrstuhlbetreiberin nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, von einem fehlerhaften Betrieb des Fahrstuhls auszugehen. Indem sie die Fahrstuhlanlage regelmäßig durch ein entsprechendes Spezialunternehmen warten lasse, genüge sie ihren Verkehrssicherungspflichten.

Im übrigen treffe die Klägerin ein ganz erhebliches Mitverschulden, weil von jedem Benutzer eines Fahrstuhls, insbesondere eines älteren Modells, auch heute noch erwartet werden müsse, dass er vor dem Verlassen des Fahrstuhls prüft, ob die Fahrstuhlkabine bündig mit dem Boden abschließt.

Die Betreiber von Fahrstuhlanlagen seien auch nicht verpflichtet, alte Anlagen an aktuelle Sicherheitsstandards anzupassen, wenn, wie hier, eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Ausreichend sei es, wenn der Fahrstuhlbetreiber dafür Sorge trägt, dass der Fahrstuhl den technischen Standards entspricht, die im Zeitpunkt seiner Errichtung galten.

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28. Juli 2012

Kein Schatz: Bargeld im Ofen

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:20

Ein Mann erwarb ein Mehrfamilienhaus in Düsseldorf. Es hatte einmal einer Frau gehört, die in den 1960er und 1970er Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Teppichgeschäft auf der Düsseldorfer Königsallee betrieben hatte. Bei Renovierungsarbeiten in der Wohnung im ersten Obergeschoss, in der die Frau bis zu ihrem Tod gelebt hatte, fand nun der Erwerber des Hauses in dem eingemauerten Kachelofen DM-Banknoten im Umfang von 303.700 DM.

Die Erbin der verstorbenen Frau verlangte die Herausgabe des Geldes. Der Mann weigerte sich jedoch mit der Begründung, es handele sich um einen Schatzfund; er könne den Betrag für sich allein beanspruchen.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2012 (Az. 15 O 103/11) entschieden, dass der Mann irrt. Es handelt sich nicht um einen Schatz. Die Erbin kann den Fund beanspruchen.

Ein Schatz ist gemäß § 984 BGB eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Das gefundene Bargeld hat zwar vermutlich lange verborgen gelegen - Banderolen von 1971 bis 1977 hielten die Gelscheine zusammen -, doch es fehlte nach Ansicht der Richter an der weiteren Voraussetzung, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sein darf. Denn nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass das Bargeld im Eigentum der verstorbenen Frau stand.

Der Finder hatte vorgetragen, das Bargeld könne genauso auch von anderen Voreigentümern der Liegenschaft stammen. Eine Zeugin bestätigte jedoch, dass die verstorbene Frau vor ihrem Tod geäußert hatte: “Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.” Dies und die Tatsache, dass die Banderolen aus einer Zeit stammten, in der sie dort gewohnt hatte, überzeugte die Richter davon, dass die verstorbene Voreigentümerin auch Eigentümerin des Bargeldes gewesen sein musste.

Da folglich die Eigentümerin der gefundenen Banknoten ermittelt werden konnte, handelte es sich bei dem Bargeld nicht um einen Schatz. Der Finder kann lediglich einen Finderlohn beanspruchen.

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02. Mai 2011

Die Haftung des Maklers

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:38

Mit Urteil vom 14. April 2011 hat das Landgericht Bonn (Az. 18 S 15/11) entscheiden, dass ein Makler nicht auf Schadensersatz haftet, wenn die im Exposé angegebene Wohnfläche eines zum Verkauf stehenden Wohnhauses korrekt ist und sich später herausstellt, dass die Baugenehmigung für einen Teil der Wohnfläche fehlt. Ein Makler, der nur die Angaben des Verkäufers im Exposé wiedergibt, hafte grundsätzlich nicht für deren Richtigkeit. Etwas anderes gelte nur dann, wenn den Makler ausnahmsweise eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft, weil er die Einholung von Erkundigungen versprochen hat, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck erweckt hat, die Angaben selbst geprüft zu haben, oder wenn er die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, weil konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden.

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17. Oktober 2010

Das Eigentor

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:18

Ich erhielt ein Schreiben der Rechtsanwältin der Gegenseite. Die Kollegin verlangte recht selbstbewußt die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die das streitgegenständliche Vertragsverhältnis betreffen.

Dies ist ungewöhnlich. Ein Anspruch auf Herausgabe von Vertragsunterlagen besteht nämlich in der Regel gar nicht, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen. Und die Herausgabe dieser Unterlagen aus Kulanz kann dem eigenen Mandanten grundsätzlich nur schaden, versetzt man doch den Gegner hierdurch möglicherweise erst in die Lage, etwaige Ansprüche gegen den eigenen Mandanten geltend zu machen bzw. einzuklagen.

Dennoch war ich - nach Rücksprache mit meinem Mandanten - bereit, der Bitte nachzukommen.

Da ich jedoch am Tag nach Erhalt des Schreibens für eine Woche in den Urlaub fuhr, bat ich die Kollegin per E-Mail um eine Fristverlängerung um eine Woche. Ihre Antwort überraschte mich. Sie lehnte die Fristverlängerung schroff ab.

Ich ließ die (nicht verlängerte) Frist verstreichen ohne die gewünschten Unterlagen vorzulegen und ohne mich erneut zu melden. Ich erhielt sodann ein weiteres Schreiben der Kollegin, in dem ich gefragt wurde, wann mit dem Eingang der Unterlagen zu rechnen sei.

Sie weiß es noch nicht, aber hier kann ich es ja schon einmal verraten: Sie wird die gewünschten Unterlagen nicht mehr erhalten. Das freche Vorgehen der Kollegin hat meinem Mandanten und mir nämlich die Lust genommen, aus reiner Freundlichkeit einen Anspruch zu erfüllen, der in Wahrheit gar nicht besteht.

Das nennt man wohl ein Eigentor!

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26. Juni 2009

Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:02

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 (Az.: V ZR 144/08) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kfz abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.

Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen. Außerdem sind Schilder aufgestellt, wonach widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Der Kläger stellte seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Sein Fahrzeug wurde von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.

Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und verlangt nun vom Beklagten die Erstattung dieser Kosten.

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Erstattungsanspruch setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen.

Im Streitfall habe der Beklagte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stehe das dem Recht des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können.

Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen. Ein Erstattungsanspruch des Klägers sei folglich nicht begründet.

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02. April 2009

Kyrill, Dachziegel, Windschutzscheibe

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:57

Sieg im Dachziegel-Fall!

Am frühen Abend des 18. Januar 2007 tobte der Sturm “Kyrill” über Deutschland. In Essen riss er eine Dachpfanne von dem Dach eines Mehrfamilienhauses, die geradewegs in die Windschutzscheibe des geparkten Pkw meines Mandanten fiel. Es entstand Sachschaden in Höhe von über 3.500,00 Euro.

Mein Mandant wollte selbstverständlich Ersatz für den ihm entstandenen Schaden.

Ein von ihm beauftragter Essener Anwaltskollege verklagte im Jahre 2007 zunächst die Hausverwaltung. Warum er die Eigentümerin des Hauses, die nach § 836 BGB haftet, nicht gleich mit verklagte, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Der Rechtsstreit gegen die Hausverwaltung ging jedenfalls verloren.

Mein Mandant war unzufrieden. Er entschloss sich zu einem Anwaltswechsel und beauftragte mich mit der Durchsetzung seiner Ansprüche.

Ich erhob für den Mandanten Klage gegen die Hauseigentümerin. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Essen entschied, dass die Hauseigentümerin für den Schaden meines Mandanten in voller Höhe aufzukommen habe. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB, der lautet:

Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Sturm “Kyrill” hatte eine Windgeschwindigkeit von maximal 115 km/h, also 11 Beaufort. Es handele sich also nicht um ein so untypisches Naturereignis, dass von höherer Gewalt gesprochen werden könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Windstärke oberhalb von 12 Beaufort gelegen hätte.

Die Hauseigentümerin konnte sich auch nicht mit dem Argument entlasten, sie habe das Dach regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen. Die Beweisaufnahme ergab nämlich, dass diese angebliche Überprüfung lediglich darin bestand, dass der Hausverwalter (nicht vom Fach) das Dach gelegentlich in Augenschein nahm ohne es selbst zu betreten. Das reiche nicht, entschied das Gericht.

Hier kann man das Urteil im Volltext nachlesen.

Hauseigentümer sollten ihr Dach regelmäßig von einer Fachfirma auf die Erforderlichkeit von Instandsetzungsarbeiten überprüfen lassen!

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17. Februar 2009

Wie man richtig mahnt

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:59

Wer einen Anspruch gegen einen anderen hat und sich zu seiner Durchsetzung der Dienste eines Rechtsanwalts bedient, kann vom Gegner nicht automatisch die hierdurch entstehenden Anwaltskosten ersetzt verlangen. Eine Kostenerstattung kann man nur dann verlangen, wenn der Gegner zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Gegner mit der Erbringung der Leistung in Verzug befindet. Und Schuldnerverzug wiederum setzt voraus, dass der Gläubiger seinen Schuldner zur Leistung aufgefordert hat (Mahnung), wenn nicht ein festes Datum für die Leistung vereinbart worden war.

Die Mahnung hat also große Bedeutung für die Frage, wer am Ende die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat. Sie sollte deshalb mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung folgender Aspekte ausgesprochen werden:

1) Die Erklärung
Die Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung, mit der der Gegner zur Leistungserbringung aufgefordert wird. Die Erklärung muss die Leistung, die vom anderen verlangt wird, und die Aufforderung, diese Leistung nun zu erbringen, eindeutig erkennen lassen. Handelt es sich um eine Zahlungsaufforderung, ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht zuviel gefordert wird. Eine Zuvielforderung kann die Mahnung im Ganzen unwirksam machen.
Dem Gegner muss zwar nicht generell eine Frist für die Leistungserbringung gesetzt werden. Dies ist nur in bestimmten Fällen erforderlich. Um aber auch diese Fälle abzudecken, sollte die Leistungsaufforderung mit einer Fristsetzung verbunden werden. Wichtig ist, dass ein bestimmtes Datum als Termin für den Fristablauf genannt wird und nicht etwa nur ein Zeitraum.
Es könnte formuliert werden:

Meine Rechnung vom 21. Januar 2009 über 1.000,00 Euro haben Sie noch nicht beglichen. Hiermit fordere ich Sie auf, den Betrag von 1.000,00 Euro unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, zu zahlen.

2) Nachweisbarkeit
Die Mahnung sollte im Zweifel beweisbar sein. Deshalb sollte sie stets schriftlich erfolgen und dem Gegner so zugestellt werden, dass dieser nicht später den Zugang der Mahnung bestreiten kann. Am besten lässt man das Mahnschreiben von einem unabhängigen Dritten in einen Briefumschlag stecken und anschließend in den Briefkasten des Gegners einwerfen. So ist sichergestellt, dass es einen Zeugen dafür gibt, dass das Schreiben mit seinem konkreten Inhalt bei dem Gegner angekommen ist.

Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein Schuldner zwar auch nach Ablauf eines Monats ab Erhalt einer Rechnung automatisch in Verzug. Sicherheitshalber sollte aber immer auch eine Mahnung erfolgen.

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07. Januar 2009

Räum- und Streupflicht

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Bottrop, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:00

Die Räum- und Streupflicht von öffentlichen Flächen obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Diese muss bei Eis- oder Schneeglätte dafür Sorge tragen, dass Bürgerinnen und Bürger bei (bestimmungsgemäßer) Benutzung einer öffentlichen Fläche nicht (z. B. durch Ausrutschen) zu Schaden kommen.

Üblicherweise überträgt die Gemeinde aber ihre vorgenannte Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer der an die öffentlichen Flächen grenzenden Grundstücke. Dies ist ohne weiteres zulässig und für die Stadt Bottrop geregelt in den §§ 2 und 3 dieser Satzung.

Die Grundstückseigentümer, die hinsichtlich der von Dritten (z. B. Mietern) genutzten Flächen ihres eigenen Grundstückes (z. B. Zuwegung zu den Mülltonnen) ohnehin verkehrssicherungspflichtig sind, sind über diesen Umweg der Straßenreinigungssatzung zusätzlich dazu verpflichtet, auch öffentliche Flächen von Eis- und Schneeglätte zu befreien. Zu diesen öffentlichen Flächen zählen insbesondere die Gehwege.

Ist nun im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter (anstelle des Grundstückseigentümers) die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat, dann obliegt dem Mieter die Räum- und Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte. Dies gilt sogar dann, wenn er verhindert ist, weil er beispielsweise im Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung muss ein Mieter in einem solchen Fall einen Vertreter einsetzen, der die Räum- und Streuarbeiten für ihn übernimmt.

Welchen Umfang die Räum- und Streupflicht im Einzelnen hat, lässt sich nicht allgemein sagen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und den Regelungen des Ortsrechts ab. So ist in der Straßenreinigungssatzung für die Stadt Bottrop geregelt, dass bei Schneefall bzw. Glätteentstehung in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr umgehend geräumt bzw. gestreut werden muss, während in der Zeit nach 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte nur bis spätestens 7:00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr - des Folgetages beseitigt werden muss; die Pflicht umfasst das Räumen und - erforderlichenfalls - das Streuen mit abstumpfenden Streumitteln (Sand, Granulat). Salz soll und muss nur in Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen eingesetzt werden (z. B. Eisregen, Treppen, Gefälle).

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04. Dezember 2008

Mit einem Abo bezahlen …

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:54

… kann man mittlerweile also auch:

Meiner Mandantin wurde vorgespiegelt, dass sie, ohne hierfür einen Finger krumm machen zu müssen, monatlich ein stattliches Nebeneinkommen erzielen könne. Sie müsse hierzu lediglich ihr Kfz als Werbefläche zur Verfügung stellen. Um einen solchen lukrativen Werbeauftrag zu erhalten müssten ihre Daten in einem Datenpool für Marketingunternehmen veröffentlicht werden, was mit Kosten von knapp 120,00 Euro verbunden sei.

Wer nun glaubt, stärker könnten die Signale, die von einem Bauernfänger ausgesendet werden, gar nicht sein, der irrt. Denn es kommt noch grotesker: Der Preis von 120,00 Euro konnte bar bezahlt werden oder durch den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über den wöchentlichen Bezug der Zeitschrift HÖRZU mit einer Laufzeit von 24 Monaten.

Meine Mandantin entschied sich für die Zahlungsweise per Abo. Jetzt hat sie ein HÖRZU-Abo am Bein und noch nicht einen einzigen Werbeauftrag erhalten.

Zum Glück wurde sie nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt. Deshalb gilt für sie die - bereits abgelaufene - gesetzliche Widerrufsfrist nicht. Mal sehen, wie die Gegenseite reagiert, wenn sie morgen den Widerruf des HÖRZU-Abos auf dem Tisch hat.

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22. Juli 2008

Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen kann zum Schadensersatz verpflichten

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:45

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen vermeintlichen Anspruch gegen einen anderen geltend macht, auch dann rechtmäßig handelt, wenn der vermeintliche Anspruch in Wahrheit gar nicht besteht. Nur ausnahmsweise ist die Behauptung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs rechtswidrig mit der Folge, dass der zu unrecht in Anspruch Genommene Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen kann.

Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Gegners gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Gegners erfüllt.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Januar 2008 (Az. VIII ZR 246/06) entschieden, dass der Käufer einer Sache dem Verkäufer gegenüber auf Schadensersatz haftet, wenn er, der Käufer, erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheidung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der BGH begründet dies damit, dass ein Käufer auch ohne eine ausdrückliche Regelung vertraglich verpflichtet sei, seinen Vertragspartner nicht schuldhaft mit unberechtigten Ansprüchen zu überziehen. Ein Käufer sei zwar nicht verpflichtet, vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers zu prüfen und festzustellen, ob die Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist. Er müsse aber vor Inanspruchnahme des Verkäufers sorgfältig (im Rahmen seiner Möglichkeiten) prüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die in seinem Verantwortungsbereich liegt. Komme er dieser Prüfungspflicht nach ohne die Gewissheit zu erlangen, ob wirklich ein Sachmangel vorliegt, dürfe er die Mangelbeseitigung vom Verkäufer verlangen, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass ein Sachmangel in Wirklichkeit nicht vorliegt.

Das bedeutet: Wer vom Verkäufer Mangelbeseitigung verlangt, sollte vorher eingehend prüfen, ob nicht die Ursache für die Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt, und hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfung und des Ergebnisses Beweise sichern.

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06. Mai 2008

Pokerturniere und ihre Zulässigkeit

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:10

In einem Beschlus vom 03.04.2008 hat das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 9 L 13/08) entschieden, dass die Durchführung eines Pokerturniers nach den Regeln der Variante “Texas Hold’em” ohne “Rebuy”-Möglichkeit auch dann die Veranstaltung eines verbotenen Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB darstellt, wenn die Teilnahme lediglich an die Zahlung einer Gebühr von 15,00 Euro geknüpft wird und ein weitergehender Spieleinsatz nicht verlangt wird. Auch wenn die Eintrittsgelder in Höhe von 15,00 Euro bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z. B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handele es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die zu entrichtenden Zahlungen als Eintrittsgelder, Unkostenbeiträge, Teilnahmegebühren, etc. bezeichnet werden.

Achtung: Nicht nur die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ist strafbar (§ 284 StGB), sondern auch die Beteiligung an einem solchen Glücksspiel (§ 285 StGB)!

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28. November 2007

Telefonsex nicht mehr sittenwidrig

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:18

Mit Urteil vom 8. November 2007 (Az.: III ZR 102/07) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass Telefonsexdienstleistungen und die ihnen zugrunde liegenden Verträge nicht (mehr) als sittenwidrig (§ 138 BGB) einzustufen sind. Der Gesetzgeber habe durch das Prostitutionsgesetz, in dem geregelt ist, dass die Vereinbarung eines Entgelts für die Vornahme sexueller Handlungen rechtswirksam ist, die Wertung getroffen, dass sexuelle Dienstleistungen nunmehr durchaus Gegenstand eines wirksamen Vertrages sein können. Zudem hätten sich die Wertvorstellungen in der Gesellschaft in den letzten Jahren entsprechend verändert. Telefonsex sei daher nicht mehr als sittenwidrig anzusehen; auch wenn dieser Dienstleistung noch immer ein ethisch-moralischer Makel anhafte.

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25. April 2007

Amazon-Gutscheine: Verfall nach einem Jahr rechtswidrig

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:20

Das LG München I hat mit Urteil vom 05.04.2007 - Az. 12 O 22084/06 - entschieden, dass die vom Internet-Unternehmen Amazon verwendete Verfallklausel, wonach deren Gutscheine ein Jahr nach ihrer Ausstellung verfallen, unwirksam ist.

Die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ohne die Verfallklausel würden die Gutscheine also von Gesetzes wegen frühestens nach Ablauf von drei Jahren ihre Gültigkeit verlieren. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthaltene Verfallklausel stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und sei unwirksam.

Inhaber von Amazon-Gutscheinen können diese also im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist einlösen, auch wenn die Verfallfrist bereits abgelaufen sein sollte.

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05. März 2007

eBay-Powerseller müssen Vornamen angeben

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 01:11

Wer als Gewerbetreibender (also als Unternehmer) Waren zum Verkauf anbietet, ist nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Zur ladungsfähigen Anschrift gehört auch der Name oder die Firmenbezeichnung des Unternehmers.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 34/07) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahrens entschieden, dass ein eBay-Powerseller dementsprechend verpflichtet sei, nicht nur seinen Nachnamen, sondern auch seinen Vornamen im Auktionsangebot anzugeben.

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06. September 2006

Das BGB auf Englisch

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Allgemein, Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Mietrecht, Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht, TK-Recht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:40

Das Bundesjustizministerium hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ins Englische übersetzt. Auf dieser Seite des Bundesjustizministeriums kann der “German Civil Code” heruntergeladen werden.

Das Bundesjustizministerium plant sogar, das fremdsprachige Gesetzesangebot kontinuierlich zu erweitern.

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17. Mai 2006

Wenn der Schuldner Insolvenz anmeldet …

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Berufliches, Gebührenrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:53

… hat der Gläubiger meist ein Problem, an sein Geld zu kommen. Es sei denn, der Schuldner hat auch noch eine Forderung gegen den Gläubiger. Denn dann kann der Gläubiger die Erfüllung seiner Forderung häufig durch Aufrechnung erreichen ohne sich mit der Quote zufrieden geben zu müssen.

Geregelt ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers in der Insolvenz in §§ 94 ff InsO. Diese Vorschriften sollte man unbedingt studieren, wenn ein Insolvenzverwalter die Erfüllung des eigenen Anspruchs ablehnt. Sie können einem den Tag versüßen. Ich spreche aus eigener Erfahrung.

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19. April 2006

«Schwedisches Möbel-Lager»

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Rechtliches, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:26

Wo «Schwedisches Möbel-Lager» draufsteht, müssen auch schwedische Möbel drin sein. Dies entschied das Landgericht Essen mit Urteil vom 12.01.2006 (Az.: 43 O 133/05). Ein Unternehmen, das mit der Angabe «Schwedisches Möbel-Lager» werbe, gebrauche eine irreführende Aussage, wenn weder die dort angebotenen Möbel aus Schweden oder von einem schwedischen Hersteller stammen noch es sich um die Verkaufsstätte eines schwedischen Unternehmens handelt, so die Richter.

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