26. Juni 2009
Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:02
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 (Az.: V ZR 144/08) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kfz abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen. Außerdem sind Schilder aufgestellt, wonach widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Der Kläger stellte seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Sein Fahrzeug wurde von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.
Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und verlangt nun vom Beklagten die Erstattung dieser Kosten.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Erstattungsanspruch setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen.
Im Streitfall habe der Beklagte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stehe das dem Recht des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können.
Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen. Ein Erstattungsanspruch des Klägers sei folglich nicht begründet.
02. April 2009
Kyrill, Dachziegel, Windschutzscheibe
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:57
Sieg im Dachziegel-Fall!
Am frühen Abend des 18. Januar 2007 tobte der Sturm “Kyrill” über Deutschland. In Essen riss er eine Dachpfanne von dem Dach eines Mehrfamilienhauses, die geradewegs in die Windschutzscheibe des geparkten Pkw meines Mandanten fiel. Es entstand Sachschaden in Höhe von über 3.500,00 Euro.
Mein Mandant wollte selbstverständlich Ersatz für den ihm entstandenen Schaden.
Ein von ihm beauftragter Essener Anwaltskollege verklagte im Jahre 2007 zunächst die Hausverwaltung. Warum er die Eigentümerin des Hauses, die nach § 836 BGB haftet, nicht gleich mit verklagte, wird wohl sein Geheimnis bleiben. Der Rechtsstreit gegen die Hausverwaltung ging jedenfalls verloren.
Mein Mandant war unzufrieden. Er entschloss sich zu einem Anwaltswechsel und beauftragte mich mit der Durchsetzung seiner Ansprüche.
Ich erhob für den Mandanten Klage gegen die Hauseigentümerin. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Essen entschied, dass die Hauseigentümerin für den Schaden meines Mandanten in voller Höhe aufzukommen habe. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB, der lautet:
Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Sturm “Kyrill” hatte eine Windgeschwindigkeit von maximal 115 km/h, also 11 Beaufort. Es handele sich also nicht um ein so untypisches Naturereignis, dass von höherer Gewalt gesprochen werden könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die Windstärke oberhalb von 12 Beaufort gelegen hätte.
Die Hauseigentümerin konnte sich auch nicht mit dem Argument entlasten, sie habe das Dach regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen. Die Beweisaufnahme ergab nämlich, dass diese angebliche Überprüfung lediglich darin bestand, dass der Hausverwalter (nicht vom Fach) das Dach gelegentlich in Augenschein nahm ohne es selbst zu betreten. Das reiche nicht, entschied das Gericht.
Hier kann man das Urteil im Volltext nachlesen.
Hauseigentümer sollten ihr Dach regelmäßig von einer Fachfirma auf die Erforderlichkeit von Instandsetzungsarbeiten überprüfen lassen!
17. Februar 2009
Wie man richtig mahnt
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 18:59
Wer einen Anspruch gegen einen anderen hat und sich zu seiner Durchsetzung der Dienste eines Rechtsanwalts bedient, kann vom Gegner nicht automatisch die hierdurch entstehenden Anwaltskosten ersetzt verlangen. Eine Kostenerstattung kann man nur dann verlangen, wenn der Gegner zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Gegner mit der Erbringung der Leistung in Verzug befindet. Und Schuldnerverzug wiederum setzt voraus, dass der Gläubiger seinen Schuldner zur Leistung aufgefordert hat (Mahnung), wenn nicht ein festes Datum für die Leistung vereinbart worden war.
Die Mahnung hat also große Bedeutung für die Frage, wer am Ende die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat. Sie sollte deshalb mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung folgender Aspekte ausgesprochen werden:
1) Die Erklärung
Die Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung, mit der der Gegner zur Leistungserbringung aufgefordert wird. Die Erklärung muss die Leistung, die vom anderen verlangt wird, und die Aufforderung, diese Leistung nun zu erbringen, eindeutig erkennen lassen. Handelt es sich um eine Zahlungsaufforderung, ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht zuviel gefordert wird. Eine Zuvielforderung kann die Mahnung im Ganzen unwirksam machen.
Dem Gegner muss zwar nicht generell eine Frist für die Leistungserbringung gesetzt werden. Dies ist nur in bestimmten Fällen erforderlich. Um aber auch diese Fälle abzudecken, sollte die Leistungsaufforderung mit einer Fristsetzung verbunden werden. Wichtig ist, dass ein bestimmtes Datum als Termin für den Fristablauf genannt wird und nicht etwa nur ein Zeitraum.
Es könnte formuliert werden:
Meine Rechnung vom 21. Januar 2009 über 1.000,00 Euro haben Sie noch nicht beglichen. Hiermit fordere ich Sie auf, den Betrag von 1.000,00 Euro unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, zu zahlen.
2) Nachweisbarkeit
Die Mahnung sollte im Zweifel beweisbar sein. Deshalb sollte sie stets schriftlich erfolgen und dem Gegner so zugestellt werden, dass dieser nicht später den Zugang der Mahnung bestreiten kann. Am besten lässt man das Mahnschreiben von einem unabhängigen Dritten in einen Briefumschlag stecken und anschließend in den Briefkasten des Gegners einwerfen. So ist sichergestellt, dass es einen Zeugen dafür gibt, dass das Schreiben mit seinem konkreten Inhalt bei dem Gegner angekommen ist.
Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein Schuldner zwar auch nach Ablauf eines Monats ab Erhalt einer Rechnung automatisch in Verzug. Sicherheitshalber sollte aber immer auch eine Mahnung erfolgen.
07. Januar 2009
Räum- und Streupflicht
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Bottrop, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:00
Die Räum- und Streupflicht von öffentlichen Flächen obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Diese muss bei Eis- oder Schneeglätte dafür Sorge tragen, dass Bürgerinnen und Bürger bei (bestimmungsgemäßer) Benutzung einer öffentlichen Fläche nicht (z. B. durch Ausrutschen) zu Schaden kommen.
Üblicherweise überträgt die Gemeinde aber ihre vorgenannte Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer der an die öffentlichen Flächen grenzenden Grundstücke. Dies ist ohne weiteres zulässig und für die Stadt Bottrop geregelt in den §§ 2 und 3 dieser Satzung.
Die Grundstückseigentümer, die hinsichtlich der von Dritten (z. B. Mietern) genutzten Flächen ihres eigenen Grundstückes (z. B. Zuwegung zu den Mülltonnen) ohnehin verkehrssicherungspflichtig sind, sind über diesen Umweg der Straßenreinigungssatzung zusätzlich dazu verpflichtet, auch öffentliche Flächen von Eis- und Schneeglätte zu befreien. Zu diesen öffentlichen Flächen zählen insbesondere die Gehwege.
Ist nun im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter (anstelle des Grundstückseigentümers) die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat, dann obliegt dem Mieter die Räum- und Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte. Dies gilt sogar dann, wenn er verhindert ist, weil er beispielsweise im Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung muss ein Mieter in einem solchen Fall einen Vertreter einsetzen, der die Räum- und Streuarbeiten für ihn übernimmt.
Welchen Umfang die Räum- und Streupflicht im Einzelnen hat, lässt sich nicht allgemein sagen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und den Regelungen des Ortsrechts ab. So ist in der Straßenreinigungssatzung für die Stadt Bottrop geregelt, dass bei Schneefall bzw. Glätteentstehung in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr umgehend geräumt bzw. gestreut werden muss, während in der Zeit nach 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte nur bis spätestens 7:00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr - des Folgetages beseitigt werden muss; die Pflicht umfasst das Räumen und - erforderlichenfalls - das Streuen mit abstumpfenden Streumitteln (Sand, Granulat). Salz soll und muss nur in Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen eingesetzt werden (z. B. Eisregen, Treppen, Gefälle).
04. Dezember 2008
Mit einem Abo bezahlen …
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:54
… kann man mittlerweile also auch:
Meiner Mandantin wurde vorgespiegelt, dass sie, ohne hierfür einen Finger krumm machen zu müssen, monatlich ein stattliches Nebeneinkommen erzielen könne. Sie müsse hierzu lediglich ihr Kfz als Werbefläche zur Verfügung stellen. Um einen solchen lukrativen Werbeauftrag zu erhalten müssten ihre Daten in einem Datenpool für Marketingunternehmen veröffentlicht werden, was mit Kosten von knapp 120,00 Euro verbunden sei.
Wer nun glaubt, stärker könnten die Signale, die von einem Bauernfänger ausgesendet werden, gar nicht sein, der irrt. Denn es kommt noch grotesker: Der Preis von 120,00 Euro konnte bar bezahlt werden oder durch den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über den wöchentlichen Bezug der Zeitschrift HÖRZU mit einer Laufzeit von 24 Monaten.
Meine Mandantin entschied sich für die Zahlungsweise per Abo. Jetzt hat sie ein HÖRZU-Abo am Bein und noch nicht einen einzigen Werbeauftrag erhalten.
Zum Glück wurde sie nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt. Deshalb gilt für sie die - bereits abgelaufene - gesetzliche Widerrufsfrist nicht. Mal sehen, wie die Gegenseite reagiert, wenn sie morgen den Widerruf des HÖRZU-Abos auf dem Tisch hat.
22. Juli 2008
Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen kann zum Schadensersatz verpflichten
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:45
In Deutschland gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen vermeintlichen Anspruch gegen einen anderen geltend macht, auch dann rechtmäßig handelt, wenn der vermeintliche Anspruch in Wahrheit gar nicht besteht. Nur ausnahmsweise ist die Behauptung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs rechtswidrig mit der Folge, dass der zu unrecht in Anspruch Genommene Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen kann.
Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Gegners gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Gegners erfüllt.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Januar 2008 (Az. VIII ZR 246/06) entschieden, dass der Käufer einer Sache dem Verkäufer gegenüber auf Schadensersatz haftet, wenn er, der Käufer, erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheidung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der BGH begründet dies damit, dass ein Käufer auch ohne eine ausdrückliche Regelung vertraglich verpflichtet sei, seinen Vertragspartner nicht schuldhaft mit unberechtigten Ansprüchen zu überziehen. Ein Käufer sei zwar nicht verpflichtet, vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers zu prüfen und festzustellen, ob die Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist. Er müsse aber vor Inanspruchnahme des Verkäufers sorgfältig (im Rahmen seiner Möglichkeiten) prüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die in seinem Verantwortungsbereich liegt. Komme er dieser Prüfungspflicht nach ohne die Gewissheit zu erlangen, ob wirklich ein Sachmangel vorliegt, dürfe er die Mangelbeseitigung vom Verkäufer verlangen, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass ein Sachmangel in Wirklichkeit nicht vorliegt.
Das bedeutet: Wer vom Verkäufer Mangelbeseitigung verlangt, sollte vorher eingehend prüfen, ob nicht die Ursache für die Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt, und hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfung und des Ergebnisses Beweise sichern.
06. Mai 2008
Pokerturniere und ihre Zulässigkeit
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:10
In einem Beschlus vom 03.04.2008 hat das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 9 L 13/08) entschieden, dass die Durchführung eines Pokerturniers nach den Regeln der Variante “Texas Hold’em” ohne “Rebuy”-Möglichkeit auch dann die Veranstaltung eines verbotenen Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB darstellt, wenn die Teilnahme lediglich an die Zahlung einer Gebühr von 15,00 Euro geknüpft wird und ein weitergehender Spieleinsatz nicht verlangt wird. Auch wenn die Eintrittsgelder in Höhe von 15,00 Euro bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z. B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handele es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die zu entrichtenden Zahlungen als Eintrittsgelder, Unkostenbeiträge, Teilnahmegebühren, etc. bezeichnet werden.
Achtung: Nicht nur die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ist strafbar (§ 284 StGB), sondern auch die Beteiligung an einem solchen Glücksspiel (§ 285 StGB)!
28. November 2007
Telefonsex nicht mehr sittenwidrig
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:18
Mit Urteil vom 8. November 2007 (Az.: III ZR 102/07) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass Telefonsexdienstleistungen und die ihnen zugrunde liegenden Verträge nicht (mehr) als sittenwidrig (§ 138 BGB) einzustufen sind. Der Gesetzgeber habe durch das Prostitutionsgesetz, in dem geregelt ist, dass die Vereinbarung eines Entgelts für die Vornahme sexueller Handlungen rechtswirksam ist, die Wertung getroffen, dass sexuelle Dienstleistungen nunmehr durchaus Gegenstand eines wirksamen Vertrages sein können. Zudem hätten sich die Wertvorstellungen in der Gesellschaft in den letzten Jahren entsprechend verändert. Telefonsex sei daher nicht mehr als sittenwidrig anzusehen; auch wenn dieser Dienstleistung noch immer ein ethisch-moralischer Makel anhafte.
25. April 2007
Amazon-Gutscheine: Verfall nach einem Jahr rechtswidrig
Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:20
Das LG München I hat mit Urteil vom 05.04.2007 - Az. 12 O 22084/06 - entschieden, dass die vom Internet-Unternehmen Amazon verwendete Verfallklausel, wonach deren Gutscheine ein Jahr nach ihrer Ausstellung verfallen, unwirksam ist.
Die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ohne die Verfallklausel würden die Gutscheine also von Gesetzes wegen frühestens nach Ablauf von drei Jahren ihre Gültigkeit verlieren. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthaltene Verfallklausel stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und sei unwirksam.
Inhaber von Amazon-Gutscheinen können diese also im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist einlösen, auch wenn die Verfallfrist bereits abgelaufen sein sollte.
05. März 2007
eBay-Powerseller müssen Vornamen angeben
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 01:11
Wer als Gewerbetreibender (also als Unternehmer) Waren zum Verkauf anbietet, ist nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Zur ladungsfähigen Anschrift gehört auch der Name oder die Firmenbezeichnung des Unternehmers.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 34/07) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahrens entschieden, dass ein eBay-Powerseller dementsprechend verpflichtet sei, nicht nur seinen Nachnamen, sondern auch seinen Vornamen im Auktionsangebot anzugeben.
06. September 2006
Das BGB auf Englisch
Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Allgemein, Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Mietrecht, Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht, TK-Recht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:40
Das Bundesjustizministerium hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ins Englische übersetzt. Auf dieser Seite des Bundesjustizministeriums kann der “German Civil Code” heruntergeladen werden.
Das Bundesjustizministerium plant sogar, das fremdsprachige Gesetzesangebot kontinuierlich zu erweitern.
17. Mai 2006
Wenn der Schuldner Insolvenz anmeldet …
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Berufliches, Gebührenrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:53
… hat der Gläubiger meist ein Problem, an sein Geld zu kommen. Es sei denn, der Schuldner hat auch noch eine Forderung gegen den Gläubiger. Denn dann kann der Gläubiger die Erfüllung seiner Forderung häufig durch Aufrechnung erreichen ohne sich mit der Quote zufrieden geben zu müssen.
Geregelt ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers in der Insolvenz in §§ 94 ff InsO. Diese Vorschriften sollte man unbedingt studieren, wenn ein Insolvenzverwalter die Erfüllung des eigenen Anspruchs ablehnt. Sie können einem den Tag versüßen. Ich spreche aus eigener Erfahrung.
19. April 2006
«Schwedisches Möbel-Lager»
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Rechtliches, Wettbewerbsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:26
Wo «Schwedisches Möbel-Lager» draufsteht, müssen auch schwedische Möbel drin sein. Dies entschied das Landgericht Essen mit Urteil vom 12.01.2006 (Az.: 43 O 133/05). Ein Unternehmen, das mit der Angabe «Schwedisches Möbel-Lager» werbe, gebrauche eine irreführende Aussage, wenn weder die dort angebotenen Möbel aus Schweden oder von einem schwedischen Hersteller stammen noch es sich um die Verkaufsstätte eines schwedischen Unternehmens handelt, so die Richter.
15. April 2006
Flugplanänderung
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:25
Reiseveranstalter behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel vor, einzelne Reiseleistungen nach Buchung und Bestätigung der Reise noch zu ändern. Das ist grundsätzlich auch zulässig, wie sich aus § 651a Abs. 5 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Allerdings darf diese Leistungsänderung nicht erheblich sein. Anderenfalls kann der Reisende gem. § 651a Abs. 5 S. 2 BGB (kostenlos) vom Reisevertrag zurücktreten mit der Folge, dass er den gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück erhält.
Expedia vermittelt Reiseverträge mit dem Reiseveranstalter Travelscape Inc., dessen AGB folgenden Passus enthalten:
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z. B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind (bei Flugzeitenänderungen in der Regel erst ab/über 12 Stunden) und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeitenangaben sind generell unverbindlich.
Das ist zum einen widersprüchlich, weil Flugzeitenangaben nicht generell unverbindlich sein können, wenn eine Flugzeitenveränderung von +/- 12 Stunden erheblich ist. Zum anderen stellt sich aber auch die Frage, ob der Reiseveranstalter in seinen AGB bestimmen darf, was erheblich ist und was nicht. Ich habe da so meine Zweifel …
11. Januar 2006
WM-Karten bei eBay & Co nach wie vor “wertlos”
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:23
Ein Fußballfan, der über eBay zwei WM-Karten zu einem Preis von insgesamt 880 Euro (Normalpreis: 55 Euro pro Stück) erstand, will nun im Klagewege durchsetzen, dass das Organisationskomitee in die Übertragung dieser Karten einwilligt. Ohne eine solche Einwilligung können die personalisierten Karten nicht umgeschrieben werden, der Kartenkäufer käme im Zweifel nicht ins Stadion.
Eine Einwilligung des Komitees in die Übertragung der Karten auf den Fan komme jedoch nicht in Betracht, soll der Vizepräsident des Organisationskomitees Wolfgang Niersbach dem Berliner Tagesspiegel gegenüber geäußert haben. Mit einer Einwilligung würde der Kampf gegen den Schwarzmarkt, dem die namentlichen Tickets eigentlich dienen sollen, ausgehebelt.
Wer WM-Tickets von Dritten erwirbt, trägt nach wie vor das Risiko, dass sich die Karten am Ende als wertlos erweisen, weil mangels Umschreibung der Einlass ins Stadion verwehrt wird. Das Komitee bleibt in dieser Frage hart und konsequent; wenn auch nach meiner Ansicht unzulässigerweise (vgl. auch diesen Beitrag).
13. Oktober 2005
Arbeitnehmer muss Schwerbehinderung nicht ungefragt mitteilen
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:02
Eine Information aus aktuellem Anlass:
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber ungefragt mitzuteilen, dass er schwerbehindert sei. Dies jedenfalls ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Fragt aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach seinem Schwerbehindertenstatus, so ist der Arbeitnehmer zu einer wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet. Verneint er wahrheitswidrig seine Schwerbehinderung, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, was die gleichen Wirkungen entfaltet wie eine fristlose Kündigung. Beweispflichtig für die Lüge des Arbeitnehmers ist dann allerdings der Arbeitgeber.
11. Oktober 2005
Freunde müssen draußen bleiben
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:25
Für alle eBay-Mitglieder gilt:
Es ist bei eBay verboten, auf eigene Angebote zu bieten oder bieten zu lassen (sogenanntes „Shill Bidding“). Das schließt auch Gebote von Personen ein, die den Verkäufer persönlich kennen. Weil Familienmitglieder, Freunde oder Angestellte eines Verkäufers Informationen zu einem Artikel einholen können, die ihnen einen Vorteil bei der Gebotsabgabe verschaffen könnten, dürfen sie nicht auf Angebote des Verkäufers bieten – auch wenn sie den Artikel wirklich kaufen möchten.
Jedenfalls wünscht sich eBay, dass diese Regel eingehalten wird. Ob sie in dieser Form überhaupt wirksam ist, ist nämlich sehr fraglich. Ich habe da so meine Zweifel, hat doch der Verkäufer zuweilen selbst keine Ahnung davon, dass ein bestimmtes Gebot von einem Freund stammt. Ich jedenfalls kenne nicht von jedem meiner Freunde den eBay-Mitgliedsnamen. Sie etwa?
09. Oktober 2005
Der Mietwagenmarkt im Wandel?
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:55
Einige neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sorgen seit geraumer Zeit für Unruhe auf dem Mietwagenmarkt. Dies hat folgenden Hintergrund:
In der Mietwagenbranche haben sich neben den Normaltarifen sogenannte “Unfallersatztarife” etabliert. Der “Unfallersatztarif” ist bis zu 100% teurer als der Normaltarif und wird in Rechnung gestellt, wenn der Kunde einen Mietwagen auf Grund eines Verkehrsunfalls anmietet. Dies führte dazu, dass die Haftpflichtversicherer, die für solche Mietwagenkosten in den meisten Fällen aufkommen müssen, gerichtlich überprüfen ließen, ob die aus ihrer Sicht überteuerten “Unfallersatztarife” zulässig sind.
Der Bundesgerichtshof hat nun gleich mehrfach entschieden, dass eine Mietwagenrechnung in der Regel nur bis zur Höhe des Normaltarifs zu erstatten ist. Nur ausnahmsweise sei der teurere “Unfallersatztarif” ersatzfähig; nämlich dann, wenn der Mietwagenunternehmer ein erhöhtes betriebswirtschaftliches Risiko eingegangen ist oder wenn dem Mieter der Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war.
Diese Rechtsprechung wird möglicherweise zur Folge haben, dass mehr und mehr Haftpflichtversicherer Mietwagenfirmen auf Teilen ihrer Rechnungen sitzen lassen. Ob und welche Mietwagenunternehmen dann den eigenen Kunden zur Kasse bitten, bleibt abzuwarten.
08. Oktober 2005
Verhinderung des Zugangs schützt nicht vor Kündigung
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:55
Wer den Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung verhindert, muss sich so behandeln lassen als sei die Kündigung zugegangen. Stehen keine anderen Unwirksamkeitsgründe entgegen, so wird in diesem Fall das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet, obwohl der Arbeitnehmer die Kündigung nie erhalten hat.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2005 (Az.: 2 AZR 366/04). In dem Rechtsstreit hatte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Wohnanschrift mitgeteilt, die schon lange vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht mehr korrekt war. Dadurch bedingt gelang es dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuzustellen.
07. Oktober 2005
Finger weg von ‘modernen’ Inkassounternehmen
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Allgemein, Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:49
Wie bereits mehrfach berichtet wurde, greifen einige Inkassounternehmen hierzulande zu neuen Methoden, um Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Einschüchterung heißt das Mittel, mit dem die ‘modernen’ Schuldeneintreiber angeblich Erfolgsquoten von bis zu 80 Prozent erzielen.
Die Mitarbeiter dieser Inkassounternehmen sind meist schwarz gekleidet, haben Glatzen und ein breites Kreuz. Sie legen es darauf an, den Zahlungspflichtigen Angst zu machen.
Vor der Beauftragung solcher Inkassobüros kann nur ausdrücklich gewarnt werden. Das Vorgehen dieser Geldeintreiber ist nämlich durchaus als (strafbare) Nötigung zu betrachten. Und wer die Arbeitsmethoden des Inkassobüros kennt, der könnte sich wegen Anstiftung zur Nötigung ebenfalls strafbar machen.
Warum also die Forderung nicht gleich vom Anwalt eintreiben lassen? (siehe Menüpunkt Online-Inkasso)