21. November 2012
Verkehrsunfall in NRW: Polizei muss Unfall aufnehmen
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:25
Die Polizei hat Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sowie Gefahren abzuwehren. Ihre Aufgabe ist es aber grundsätzlich nicht, im Auftrag eines Bürgers Beweise zu sichern, damit dieser seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Bürger leichter durchsetzen kann. Im zivilrechtlichen Bereich, also soweit ein Bürger gegen
einen anderen Bürger vorgehen möchte, muss man sich um die Beweissicherung daher grundsätzlich selbst kümmern, wenn nicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt oder die Abwehr einer drohenden Gefahr das Eingreifen der Polizei erfordert.
Aus diesem Grunde rücken in einigen Bundesländern die Polizeibeamten nicht mehr aus, wenn sich ein Verkehrsunfall ohne Personenschaden mit nur geringem Sachschaden ereignet hat und ein Bußgeld- oder Straftatbestand (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nicht vorliegt. Der Anrufer hört dann oft, dass in seinem Bagatellfall eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht erfolge.
Dabei kann die polizeiliche Unfallaufnahme für die spätere Anspruchsdurchsetzung gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung unter Beweisführungsgesichtspunkten von erheblicher Bedeutung sein.
In NRW gilt aber der Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 25.8.2008 (Nr. 41 - 61.05.01 - 3), in dessen Ziff. 1.2 es heißt: “Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.” Danach müssen in NRW die Polizeibeamten auch dann ausrücken, wenn ein sogenannter Bagatellfall vorliegt.
Zwar hat der Münsteraner Polizeipräsident Hubert Wimber kürzlich gefordert, dass auch in Nordrhein-Westfalen zukünftig die Polizei in Bagatellfällen nicht mehr ausrückt (http://www.stern.de/auto/service/debatte-um-bagatellschaeden-die-polizei-versteckt-sich-vor-dem-buerger-1878298.html). Für diese Forderung ist er aber zum einen heftig kritisiert worden. Und zum anderen würde dies voraussetzen, dass zunächst der Runderlass geändert wird. Hiervon ist derzeit nicht auszugehen.
In einem aktuellen Fall ist die NRW-Polizei zur Unfallaufnahme aber trotzdem nicht ausgerückt. Der Mandant hatte den Schaden am eigenen Pkw telefonisch mit einer leichten Delle in der Stoßstange beschrieben, was den die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten dazu veranlasste, einen Bagatellfall anzunehmen und - dem Runderlass zuwider - eine polizeiliche Unfallaufnahme abzulehnen. Später stellte sich heraus, dass sich der Sachschaden auf 3.500,00 Euro belief. Kein Einzelfall!
Dies gibt Anlass zu folgendem Tipp: Bei der (telefonischen) Meldung des Verkehrsunfalls sollte trotz der klaren Regelung in dem Runderlass nicht unnötigerweise der Schaden an den beteiligten Kfz zu niedrig geschätzt werden. Manchmal ist es auch sinnvoll, dem Polizeibeamten am Telefon auf die Frage nach der ungefähren Schadenshöhe zu erklären, dass man selbst nicht über die Fachkenntnis verfüge, um die Höhe des Schadens zu schätzen. So verhindert man jedenfalls, dass man selbst dem die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten das Vorliegen eines Bagatellschadens “in den Mund legt”.
31. Juli 2012
Tätowierungen bei Polizisten
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:55
Das Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) hat einen Einstellungsbewerber mit der Begründung abgewiesen, dass seine großflächigen Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unterarmen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemden zu sehen sind, stellen nach einem Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums aus dem Jahr 1995 einen Eignungsmangel dar.
Gegen die Zurückweisung ging der Bewerber im Wege des Eilverfahrens gerichtlich vor. Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass der Bewerber vorläufig für das obligatorische Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zugelassen werden muss. Ob in den Tätowierungen auf der Grundlage des 17 Jahre alten Erlasses vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels tatsächlich eine “überzogene Individualität” zum Ausdruck kommt, müsse in einem Hauptsacheverfahren - also in aller Ruhe - geklärt werden.
15. Dezember 2010
Freispruch für Harry Wörz
Gespeichert unter: Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:55
Jetzt ist es rechtskräftig entschieden: Harry Wörz ist freigesprochen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Dezember 2010 (Az. 1 StR 254/10) entschieden, dass das Landgericht Mannheim Harry Wörz mit Urteil vom 22. Oktober 2009 zu Recht freigesprochen hatte.
Damit endet für Harry Wörz eine beispiellose, 13 Jahre dauernde Tortur. Ob er jemals wieder ein unbeschwertes Leben führen kann, ist aber mehr als fraglich. Die psychischen Verletzungen, die ihm die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz zugefügt haben, dürften Narben hinterlassen.
Zum Hintergrund: Gisela Friedrichsen bei Spiegel-Online.
Über das Urteil: Pressemitteilung des BGH.
Wir gratulieren Harry Wörz!
Und seinem Verteidiger Hubert Gorka! Gute Arbeit!
14. Juli 2010
Die Folgen einer “kalten” Wohnungsräumung
Gespeichert unter: Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:18
Mit seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (Az. VIII ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für Mieter und Vermieter gleichermaßen bedeutende Entscheidung verkündet.
Dem Rechtsstreit, den der BGH zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Mietwohnung war mit unbekanntem Aufenthalt verschwunden. Zwei Monatsmieten waren offen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis deshalb fristlos. Er reichte dann aber nicht etwa eine Räumungsklage ein, sondern verschaffte sich eigenmächtig Zugang zu der Wohnung. Einen Teil der Einrichtung ließ er entsorgen, einen anderen Teil lagerte er ein. Anschließend vermietete er die Wohnung weiter.
Der Mieter verlangte nun Schadensersatz in Höhe von mehr als 60.000,00 EUR von dem Vermieter. Er hatte mit Hilfe eines von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachtens den Schaden geschätzt, der durch die Vernichtung seines Hab und Guts entstanden ist.
Während Landgericht und Oberlandesgericht die Klage des Mieters noch abgewiesen hatten, machte der BGH dem Mieter jetzt neue Hoffnungen. Während die Vorinstanzen noch angenommen hatten, der Mieter müsse vollen Beweis für die Höhe des entstandenen Schadens erbringen, hat der BGH nun die Sorgfaltspflichten des Vermieters konkretisiert: Ein Vermieter, der ohne Räumungstitel die Wohnung eines Mieters räumt, begehe verbotene Eigenmacht und mache sich deshalb schadensersatzpflichtig. Der Vermieter müsse bei einem solchen Vorgehen wenigstens ein Verzeichnis der in Besitz genommenen oder entsorgten Gegenstände aufstellen, in dem auch die von ihm festzustellenden Werte der einzelnen Gegenstände festzuhalten sind. Erstelle der Vermieter ein solches Verzeichnis nicht, dann müsse nicht der Mieter beweisen, welche Gegenstände abhanden gekommen sind und welchen Wert sie hatten. Dann müsse vielmehr der Vermieter den diesbezüglichen Vortrag des Mieters widerlegen.
Da letzteres kaum möglich sein dürfte, kann nur jedem Vermieter, der verbotenerweise die Wohnung eines Mieters ohne Räumungstitel selbst räumt, dringend geraten werden, wenigstens ein solches Verzeichnis zu erstellen und Lichtbilder von den einzelnen Gegenständen anzufertigen!
04. September 2009
Video-Verkehrskontrollen unzulässig
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:09
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 11. August 2009 (Az. 2 BvR 941/08), dass eine Verkehrsüberwachung per Video ohne gesetzliche Grundlage unzulässig ist, wenn hierbei auch Verkehrsteilnehmer gefilmt werden, die sich ordnungsgemäß verhalten. Die Videoaufzeichnung sei ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage.
Da es in dem entschiedenen Fall gerade keine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung gab, sondern lediglich einen ministeriellen Runderlass, war die Verkehrsüberwachung rechtswidrig.
Auch in Nordrhein-Westfalen fehlt eine gesetzliche Grundlage für die allgemeine Verkehrsüberwachung per Video.
Es spricht einiges dafür, dass derartige Videoaufzeichnungen in Bußgeldverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die abschließende Antwort auf diese entscheidende Frage ließ das BVerfG in seinem Beschluss allerdings offen.
10. April 2009
Blutprobe nicht verwertbar
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:27
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 12. März 2009 (Az. 3 Ss 31/09) entschieden, dass eine Blutprobe zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) unverwertbar ist, wenn die Blutentnahme nicht von einem Richter, sondern ‘nur’ von einem Polizeibeamten angeordnet wurde und die Umgehung des Richters lapidar mit der langjährigen Praxis begründet wurde.
Gemäß § 81a der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Beschuldigter gegen seinen Willen körperlich untersucht werden, wenn zu erwarten ist, dass die Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen führt, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Danach darf dem Beschuldigten insbesondere auch eine Blutprobe entnommen werden. Die Vorschrift lautet:
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Absatz 2 dieser Vorschrift wird nur leider allzu oft nicht richtig angewandt. Polizeibeamte ordnen im Bereich der Straßenverkehrsdelikte regelmäßig selbst Blutprobenentnahmen an ohne zuvor den zuständigen Richter zu kontaktieren. Zwar dürfen Polizeibeamte die Blutprobenentnahme anordnen, wenn “Gefahr im Verzuge” vorliegt. Diese Voraussetzung muss vom Polizeibeamten aber vor der Anordnung der Blutprobenentnahme sorgfältig geprüft werden.
Dass Polizeibeamte diese Prüfung unterlassen, ist leider gängige Praxis, der das OLG Hamm nun (endlich) einen Riegel vorgeschoben hat.
Der Beschluss ist hier nachlesbar.
05. März 2009
Späte Einsicht …
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:14
… ist besser als gar keine Einsicht. Das dachte ich am Ende eines Beratungsgespräches, das ich heute mit einem neuen Mandanten führte.
Dieser hatte seinem Arbeitgeber, einem Gastwirt, 850,00 Euro geliehen. Und weil er sein Geld nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wiederbekam, hat er ganz einfach den Laptop seines Chefs mit nach Hause genommen. “Den bekommen Sie wieder, wenn ich mein Geld zurück bekommen habe”, sagte er ihm bim Verlassen der Gaststätte.
Als ich ihm erklärte, dass er seinen Anspruch auf Rückzahlung der 850,00 Euro mit rechtsstaatlichen Mitteln, wie z. B. einer Klage, durchsetzen müsse und er einen lupenreinen Diebstahl begangen habe, indem der den Laptop seines Chefs einfach mitnahm, echauffierte er sich: “Herr Rechtsanwalt, das sagt mir doch schon der gesunde Menschenverstand, dass das kein Diebstahl, sondern Notwehr war.”
Weit gefehlt. Die Notwehr ist in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und liegt nur dann vor, wenn man sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff wehrt. Einem Angriff war mein Mandant im Moment der Mitnahme des Gerätes aber offensichtlich nicht ausgesetzt. Auch dies erklärte ich ihm.
“Na, dann will ich Ihnen ausnahmsweise mal glauben”, sagte er.
03. März 2009
Althaus verurteilt
Gespeichert unter: Allgemein, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:39
Hier hatte ich erläutert, dass sich Thüringens Ministerpräsident Dieter Althaus wegen des Skiunfalls, bei dem die 41-jährige Slowakin Beata C. ums Leben kam, der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. Ich äußerte allerdings die Vermutung, dass er wegen seiner erheblichen eigenen Verletzungen möglicherweise nicht zu einer Geldstrafe verurteilt würde.
Mit meiner Vermutung lag ich offensichtlich daneben. Dieter Althaus ist heute in einer Blitzverhandlung vor dem Strafgericht in Irdning zu einer Geldstrafe von insgesamt 33.300,00 Euro verurteilt worden (180 Tagessätze zu je 185,00 Euro). Zusätzlich muss er 5.000,00 Euro Schmerzensgeld an den Ehemann der verstorbenen Beata C. zahlen.
Nach österreichischem Recht gilt Althaus damit als vorbestraft; vorausgesetzt das Urteil wird rechtskräftig.
Althaus wohnte der Verhandlung nicht bei. Er hatte zuvor in einer schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt, sich an den Unfall nicht erinnern zu können, hierfür aber die volle Verantwortung übernehmen zu wollen.
Es bleibt abzuwarten, ob Althaus erneut für den Posten des Ministerpräsidenten kandidieren wird.
09. Februar 2009
Vollmachtsvorlage im Bußgeldverfahren
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:26
In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren sollte der Verteidiger der Ermittlungsbehörde tunlichst seine schriftliche Vollmacht, die er vom Mandanten erhalten hat, nicht vorlegen. Die Vollmachtsvorlage löst nämlich diverse Rechtsfolgen aus, die sowohl für den Mandanten als auch für den Verteidiger nachteilig sein könnten. Hier hatte ich dies schon einmal kurz angeschnitten.
Heute erhielt ich von einem Sachbearbeiter bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen einen Telefonanruf. Ich solle in der betreffenden OWi-Sache doch bitte meine Vollmacht vorlegen, anderenfalls würde die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit nicht weiterbearbeiten. Nachdem ich kurz darauf hingewiesen hatte, dass ich zur Vollmachtsvorlage nicht verpflichtet sei und dies auch nicht beabsichtige, beendete mein Gesprächspartner das Telefonat mit den Worten: “Soll sich die Staatsanwaltschaft doch mit dem Problem rumärgern.”
Insgeheim hoffe ich sogar, dass die Staatsanwaltschaft noch ein wenig auf meiner fehlenden Bereitschaft zur Vollmachtsvorlage herumreitet. Mit etwas Glück verzögert sich die Angelegenheit hierdurch nämlich noch so weit, dass Verfolgungsverjährung eintritt und mein Mandant freigesprochen werden muss.
Wir haben es nicht eilig …
02. Februar 2009
Betrügerische Umzugsunternehmen
Gespeichert unter: AGB-Recht, Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:23
Mein Mandant wollte umziehen. In der Vergangenheit bewältigte er seine Umzüge immer selbst, wobei er sich der Hilfe von Freunden und Bekannten bediente. Die Beauftragung eines Umzugsunternehmens scheute er bisher wegen der damit verbundenen hohen Kosten.
Diesmal machte er es anders. In der Zeitung hatte er eine Anzeige eines Umzugsunternehmens gelesen, das einen Komplettumzug für 300,00 Euro anbot. Nachdem er dort telefonisch sein Interesse an dem Angebot bekundet hatte, suchte ihn ein Firmenvertreter in seiner Privatwohnung auf, ließ sich einen Auftrag unterschreiben und bestätigte noch einmal den Pauschalpreis.
Am Tag des Umzugs dann das Unglaubliche: Als der Mandant in der neuen Wohnung auf die Ankunft des Möbelwagens wartete, klingelte sein Telefon. Am Apparat war der Inhaber des Umzugsunternehmens, der plötzlich das Doppelte verlangte. Gegen Zahlung von 600,00 Euro statt, wie vereinbart, 300,00 Euro würde er seine Möbel wiederbekommen.
Um seine Möbel herauszubekommen zahlte der Mandant. Jetzt will er selbstverständlich die zuviel gezahlten 300,00 Euro zurück. Die Klage habe ich heute eingereicht.
Es ist nicht das erste Mal, dass ein Mandant mit dieser Masche um sein Geld gebracht wurde. Schwarze Schafe in der Speditionsbranche nutzen die Notsituation ihrer Kunden aus um sich im Wege der Erpressung zu bereichern. Das ist nicht nur rechtswidrig, sondern sogar strafbar. Das Amtsgericht Düsseldorf hat erst kürzlich einen Spediteur, der genau diese Masche praktizierte, wegen Erpressung zu einer Geldstrafe von mehr als 4.000,00 Euro verurteilt.
Manche Umzugsunternehmer gehen nicht ganz so plump vor um sich zu bereichern. Sie bedienen sich einer Vertragsfalle, indem sie den angeblichen Pauschalpreis im “Kleingedruckten” einfach an ein bestimmtes Zeitfenster und eine bestimmte Anzahl von Umzugshelfern knüpfen. So hatte in einem Fall ein Umzugsunternehmer mit einem Pauschalpreis von 600,00 Euro geworben, dann aber zusätzliche 560,00 Euro in Rechnung gestellt, weil der Pauschalpreis laut Vertrag nur dann gegolten hätte, wenn der Umzug nicht länger als fünf Stunden gedauert hätte.
Es kann nur eindringlich davor gewarnt werden, ein Umzugsunternehmen zu beauftragen ohne vorher den Vertrag genauestens zu prüfen. Es gilt, sich vor “versteckten Kosten” zu schützen.
07. Januar 2009
Räum- und Streupflicht
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Bottrop, Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:00
Die Räum- und Streupflicht von öffentlichen Flächen obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Diese muss bei Eis- oder Schneeglätte dafür Sorge tragen, dass Bürgerinnen und Bürger bei (bestimmungsgemäßer) Benutzung einer öffentlichen Fläche nicht (z. B. durch Ausrutschen) zu Schaden kommen.
Üblicherweise überträgt die Gemeinde aber ihre vorgenannte Verkehrssicherungspflicht per Satzung auf die Eigentümer der an die öffentlichen Flächen grenzenden Grundstücke. Dies ist ohne weiteres zulässig und für die Stadt Bottrop geregelt in den §§ 2 und 3 dieser Satzung.
Die Grundstückseigentümer, die hinsichtlich der von Dritten (z. B. Mietern) genutzten Flächen ihres eigenen Grundstückes (z. B. Zuwegung zu den Mülltonnen) ohnehin verkehrssicherungspflichtig sind, sind über diesen Umweg der Straßenreinigungssatzung zusätzlich dazu verpflichtet, auch öffentliche Flächen von Eis- und Schneeglätte zu befreien. Zu diesen öffentlichen Flächen zählen insbesondere die Gehwege.
Ist nun im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter (anstelle des Grundstückseigentümers) die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat, dann obliegt dem Mieter die Räum- und Streupflicht bei Eis- und Schneeglätte. Dies gilt sogar dann, wenn er verhindert ist, weil er beispielsweise im Urlaub ist. Nach der Rechtsprechung muss ein Mieter in einem solchen Fall einen Vertreter einsetzen, der die Räum- und Streuarbeiten für ihn übernimmt.
Welchen Umfang die Räum- und Streupflicht im Einzelnen hat, lässt sich nicht allgemein sagen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und den Regelungen des Ortsrechts ab. So ist in der Straßenreinigungssatzung für die Stadt Bottrop geregelt, dass bei Schneefall bzw. Glätteentstehung in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr umgehend geräumt bzw. gestreut werden muss, während in der Zeit nach 20:00 Uhr entstehende Schnee- und Eisglätte nur bis spätestens 7:00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr - des Folgetages beseitigt werden muss; die Pflicht umfasst das Räumen und - erforderlichenfalls - das Streuen mit abstumpfenden Streumitteln (Sand, Granulat). Salz soll und muss nur in Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen eingesetzt werden (z. B. Eisregen, Treppen, Gefälle).
29. Oktober 2008
Innerhalb von 2 Tagen
Gespeichert unter: Berufliches, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:56
Ein Staatsanwalt gewährt mir antragsgemäß Einsicht in eine Ermittlungsakte. Als die Akte hier eingeht, lese ich auf dem staatsanwaltschaftlichen Begleitschreiben: “[...] mit der Bitte um Rückgabe innerhalb von 2 Tagen.”
Da sollte man doch meinen, dass der Staatsanwalt triftige Gründe dafür hat, dass er meiner Sekretärin, die die ca. 400 Seiten kopieren muss, einen derart großen Zeitdruck auferlegt.
Dass solche triftigen Gründe in Wahrheit jedoch fehlen, offenbart die handschriftliche Verfügung des Staatsanwaltes, die sich in der Akte befindet:
- Akteneinsicht an RA Finkeldei für 2 Tage
- Wiedervorlage in 2 Wochen: Akte zurück?
02. Oktober 2008
Abwarten …
Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:45
Die WAZ berichtet, dass ein 42-Jähriger zugegeben habe, den Liebhaber seiner Frau (47) getötet zu haben, dessen Leichnam am Nachmittag des 25. September 2008 in Bergerhausen gefunden wurde. Die Mordkomission halte den Fall damit für geklärt, heißt es weiter.
Wenn sich da die Mordkommission nicht täuscht. Anwaltlich beraten wird der mutmaßliche Täter sein Geständnis in Kürze sicher wieder revidieren. Und dann werden die Ermittlungsbehörden voraussichtlich eine harte Nuss zu knacken haben. Denn Zeugen für das Tötungsdelikt gibt es nicht.
15. September 2008
Finger weg von abgesprochenen Kündigungen
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Sozialrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:54
Immer wieder werde ich von Arbeitgebern mit der Frage konfrontiert, ob es Bedenken unterliegt, einem Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, obwohl in Wahrheit der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen möchte. Hintergrund ist zumeist, dass der Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten muss, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst veranlasst.
Von einem solchen Entgegenkommen kann nur dringend abgeraten werden.
Ein Arbeitgeber, der die Kündigung des Arbeitnehmers mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet, obwohl diese in Wahrheit gar nicht vorliegen, geht gleich zwei Risiken ein.
Zum einen läuft er Gefahr, von seinem Mitarbeiter wider Erwarten mit einer Kündigungsschutzklage überzogen zu werden, in deren Rahmen dieser geltend macht, dass dringende betriebliche Erfordernisse in Wahrheit gar nicht vorliegen. In einem solchen Verfahren würde der Arbeitgeber dann voraussichtlich unterliegen mit der Folge, dass er erhebliche Lohnzahlungen nachholen muss, obwohl der Mitarbeiter bis zum Ende des Gerichtsverfahrens nicht gearbeitet hat.
Zum anderen begibt sich der Arbeitgeber in Konflikt mit dem geltenden Strafrecht, wenn er der Agentur für Arbeit wahrheitswidrig - z. B. beim Ausfüllen der Arbeitsbescheinigung - vorspiegelt, der Kündigung hätten dringende betriebliche Erfordernisse zu Grunde gelegen. Dies stellt nämlich unter Umständen einen Betrug dar.
27. Mai 2008
Krankheit rechtfertigt keine Trunkenheitsfahrt
Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:40
Der Täter war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille mit seinem Pkw losgefahren um ein Krankenhaus aufzusuchen, weil er bei einer Weinprobe eine Harnverhaltung erlitten hatte. Auf dem Weg zum Krankenhaus war er von der Polizei angehalten worden.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte nun durch Urteil (Az.: 1 Ss 339/07) klar, dass das erstinstanzliche Gericht den Täter zurecht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt habe. Eine Rechtfertigung der Trunkenheitsfahrt sei nur bei Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage denkbar, was jedoch eine nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben voraussetze. Der Täter hätte sich jedoch - statt selbst zu fahren - auch von einem anderen zum Krankenhaus fahren lassen oder mit dem Taxi dorthin fahren können. Die Gefahr sei also sehr wohl anders abwendbar und die Trunkenheitsfahrt damit nicht zwingend erforderlich gewesen.
06. Mai 2008
Pokerturniere und ihre Zulässigkeit
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:10
In einem Beschlus vom 03.04.2008 hat das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 9 L 13/08) entschieden, dass die Durchführung eines Pokerturniers nach den Regeln der Variante “Texas Hold’em” ohne “Rebuy”-Möglichkeit auch dann die Veranstaltung eines verbotenen Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB darstellt, wenn die Teilnahme lediglich an die Zahlung einer Gebühr von 15,00 Euro geknüpft wird und ein weitergehender Spieleinsatz nicht verlangt wird. Auch wenn die Eintrittsgelder in Höhe von 15,00 Euro bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z. B. Lokalmiete, Personal) verwendet werden, handele es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt. Dabei spiele es keine Rolle, ob die zu entrichtenden Zahlungen als Eintrittsgelder, Unkostenbeiträge, Teilnahmegebühren, etc. bezeichnet werden.
Achtung: Nicht nur die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ist strafbar (§ 284 StGB), sondern auch die Beteiligung an einem solchen Glücksspiel (§ 285 StGB)!
03. März 2008
2. Erinnerung
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Strafrecht, Verfahrensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:03
Die Tatsache, dass ein Verteidiger keine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, wird von vielen Bußgeldbehörden bis heute schlicht ignoriert. Immer wieder werde ich zur Vollmachtsvorlage aufgefordert. Daran habe ich mich mittlerweile gewöhnt.
Sehr überrascht hat mich aber dieses Schreiben der Bußgeldbehörde des Kreises Coesfeld:
“2. Erinnerung
Ihr Zeichen: [...]
Ihr Mandant: [...]hier: Vollmacht
Sehr gehrter Herr Rechtsanwalt,
mit diesem Schreiben möchte ich Sie höflich an die fehlende Vollmacht Ihres Mandanten erinnern.
Diese wurde bereits mit der Akteneinsicht vom 28.01.2008 und mit Schreiben vom 08.02.2008 angefordert.
Ich weise darauf hin, dass ohne Vorlage der Strafprozessvollmacht Ihres Mandanten eine Zustellung des Bußgeldbescheides an Ihre Kanzlei nicht möglich ist.”
Bei der Bußgeldbehörde Coesfeld hat man, dies offenbart der letzte Absatz dieses Schreibens, offensichtlich verstanden, welche Folgen die Nichtvorlage einer Verteidigervollmacht hat: Der Bußgeldbescheid kann nicht an den Verteidiger zugestellt werden.
Dass genau das der Grund ist, warum es sich für einen Verteidiger geradezu verbietet, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, hat man dort aber anscheinend noch nicht verstanden.
18. Oktober 2007
Jünther Jauch thematisiert Urheberrechtsverstöße im Internet
Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 19:50
In der letzten Zeit ist in den Medien verstärkt über Abmahnungen durch die Musikindustrie berichtet worden, mit denen die Betroffenen aufgefordert werden, es zukünftig zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke über Tauschbörsen im Internet herunterzuladen und/oder zum Download bereitzustellen. Die Abmahnschreiben enthalten in der Regel außerdem die Aufforderung, die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten sowie Schadensersatz zu zahlen.
Berichtet wurde unter anderem in der Fernsehsendung Stern-TV, in der das Thema sogar in zwei Sendungen hintereinander aufgegriffen wurde, nämlich am 10. Oktober 2007 und am 17. Oktober 2007. Zu Wort gekommen ist in beiden Fällen unter anderem der Kollege Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger in Köln, dessen Ausführungen und Empfehlungen nach meinem Dafürhalten allerdings wenig Lob verdient haben.
So wurde in der Sendung am 10. Oktober 2007 von dem Kollegen die Empfehlung ausgesprochen, vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben, wenn man befürchte, wegen illegaler Downloads und/oder Uploads von urheberechtlich geschützten Werken abgemahnt zu werden. Auf diese Weise verhindere man, die teilweise immensen Abmahnkosten zahlen zu müssen, wenn eine Abmahnung ins Haus flattere.
Das ist jedoch nur die halbe Wahrheit. In Wirklichkeit kann die Befolgung dieses Ratschlags tausenden von Anschlussinhabern zum Verhängnis werden.
Die Thematik ist komplizierter als es in der Fernsehsendung Stern-TV dargestellt wurde. Deshalb zunächst folgende Erläuterungen:
Jeder PC, der mit dem Internet verbunden ist, hat bei der Einwahl über den jeweiligen Provider eine unverwechselbare Adresse erhalten (sogenannte IP-Adresse). Diese Adresse ist zwingend erforderlich, damit die aus dem Internet abgerufenen Daten unter Millionen PCs auch an den richtigen - nämlich den, der sie abgerufen hat - gesandt werden. Diese IP-Adresse eines PC ist für jedermann sichtbar. Nun ist die Ansicht weit verbreitet, man bewege sich im Internet absolut anonym, weil niemand wisse, welcher Haushalt (genauer: Telefonanschluss) sich hinter der jeweiligen IP-Adrese verbirgt. Das jedoch ist falsch. Denn selbstverständlich gibt es eine Stelle, die weiß, dass sich hinter der IP-Adresse XYZ der Telefonanschluss des Herrn Müller verbirgt: der eigene Provider!
Gehört nun beispielsweise der Sohn des Herrn Müller zu den zigtausend Menschen, die sich Musikdateien über sogenannte Tauschbörsen aus dem Internet herunterladen, dann passiert folgendes: Müller jun. lädt mit Hilfe des Tauschbörsenprogramms eine Musikdatei herunter (meist eine mp3-Datei), die dann sofort und automatisch auf seinem PC auch für andere Tauschbörsennutzer zum Download zur Verfgung steht, wenn er dies nicht durch manuelle Veränderungen der Software-Einstellugen zuvor verhindert hat. Die von der Musikindustrie beauftragten “Detektive” nutzen - getarnt als “normale Musikpiraten” - ebenfalls die Tauschbörse, laden ebenfalls diese Musikdatei herunter und notieren sich die IP-Adressen der PCs, von denen die Datei angeboten wird. Zum Zwecke der Beweissicherung werden dann noch Teile der Datei tatsächlich heruntergeladen.
Um nun an die Daten desjenigen zu kommen, der sich hinter der IP-Adresse verbirgt, ist die Musikindustrie auf die Hilfe der Staatsanwaltschaft angewiesen. Denn diese Informationen können ausschließlich vom Internetprovider erlangt werden, der aus Datenschutzgründen freiwillig keine Daten herausgeben darf. Um die Staatsanwaltschaft einzuschalten wird Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, wobei die ermittelte IP-Adresse des Täter-PC mitgeteilt wird. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein, in dem sie ermittelt, wer Inhaber des entsprechenden Telefonanschlusses ist. Daraufhin wird in der Regel das Strafverfahren eingestellt, weil bei einem Mehr-Personen-Haushalt meistens nicht festgestellt werden kann, welcher konkrete Mensch den Urheberrechtsverstoß begangen hat.
Anders als im Strafrecht kann im Zivilrecht, also wenn es z. B. um Unterlassungsansprüche geht, aber auch derjenige verantwortlich sein, der den Urheberrechtsverstoß gar nicht selbst begangen hat. Wo die zivilrechtliche Verantwortung eines Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverstöße, die über seinen Anschluss begangen werden, beginnt und wo sie aufhört, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Gerichte setzen hier unterschiedliche Maßstäbe an.
Das Landgericht Hamburg beispielsweise hat mit Urteil vom 26. Juli 2006 (Az.: 308 O 407/06) entschieden, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich für die über seinen Telefonanschluss begangenen Rechtsverletzungen hafte, weil er verpflichtet sei sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Begehung einer Urheberrechtsverletzung unterbunden wird. Im Zweifel habe er sogar einen IT-Spezialisten zu beauftragen. Das Urteil ist zu Recht auf breite Kritik gestoßen, weil an die Kontrollpflichten des Anschlussinhabers zu hohe Anforderungen gestellt werden.
Das Landgericht Mannheim dagegen hat in einem Urteil vom 29. September 2006 (Az.: 7 O 62/06) herausgestellt, dass die Haftung des Anschlussinhabers, der die Tat nicht selbst begangen hat, nur dann in Betracht komme, wenn ihm der Vorwurf gemacht werden könne, die ihm zumutbaren und erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Urheberrechtsver-letzungen nicht getroffen zu haben. Soweit die Urheberrechtsverletzung von einem volljährigen Familienmitglied begangen wurde, könne eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anschlussinhabers erst ab dem Moment angenommen werden, in dem er Kenntnis davon erlange, dass über seinen Telefonanschluss Rechtsverletzungen begangen wurden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden.
Trotz dieser unklaren Rechtslage erhält nun der Anschlussinhaber, den die Rechtsanwälte des abmahnenden Musikunternehmens durch eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht haben, eine Abmahnung, wie sie zu Beginn dieses Artikels grob beschrieben wurde.
Die Empfehlung des Kollegen Solmecke in der Fernsehsendung Stern-TV, vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben, wenn man als Anschlussinhaber befürchte, wegen (über den eigenen Telefonanschluss begangener) Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden, ist in zweierlei Hinsicht mehr als unglücklich.
Zum einen führt die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dazu, dass jede zukünftige Urheberrechtsverletzung, die über den Telefonanschluss des Anschlussinhabers begangen wird, eine saftige Vertragsstrafe nach sich zieht. Sollte also der Sohn oder die Tochter trotz gegenteiliger Weisung später doch noch einmal eine Musikdatei herunterladen und dies herauskommen, dann wird es teuer. Wer den Familien-Internetzugang nicht hundertprozentig absichert gegen die Begehung von Urheberrechtsverletzungen, der ist folglich einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt, das ohne die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen nicht bestehen würde. Dabei ist zu bedenken, dass es einen hundertprozentigen Schutz vor Urheberrechtsverletzungen schon in technischer Hinsicht gar nicht geben kann.
Zum anderen schützt dieses Vorgehen nicht davor, dass wegen bereits begangener Urheberrechtsverletzungen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zwar haftet nur der eigentliche Täter auf Schadensersatz. Dessen Haftungsrisiko erhöht sich durch die Abgabe vorbeugender Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen jedoch ganz erheblich. Denn die Musikindustrie erfährt möglicherweise erst durch die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen davon, dass in dem entsprechenden Haushalt der Täter einer Urheberrechtsverletzung leben könnte.
Meines Erachtens sollte vor diesem Hintergrund die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht empfohlen werden.
16. März 2007
Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Zeichen
Gespeichert unter: Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 01:01
Mit Urteil vom 15.03.2007, Az.: 3 StR 486/06, hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Angeklagten auf seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart freigesprochen, wonach er sich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB strafbar gemacht habe. Der Angeklagte hatte u.a. Aufkleber mit durchgestrichenen Hakenkreuzen vertrieben.
Der BGH stellte fest, dass die Aufkleber zwar ein verbotenes Kennzeichen abbildeten und der Tatbestand der Vorschrift damit eigentlich erfüllt sei. Nach Sinn und Zweck des Verbots müsse aber eine Strafbarkeit jedenfalls dann verneint werden, wenn die Abbildung unmissverständlich eine ablehnende Haltung gegenüber der verfassungswidrigen Organisation zum Ausdruck bringe.
24. August 2006
Internet-Autohändler verurteilt
Gespeichert unter: Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:41
Am 24.08.2006 hat das Landgericht Flensburg drei Internet-Autohändler zu mehrjährigen Haftstrafen wegen Untreue gem. § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt. Die Angeklagten hatten bundesweit gegen Vorkasse Autos verkauft, die sie - dies stellte sich dann später heraus - nicht liefern konnten. Dennoch bedienten sie sich der von den Käufern geleisteten Vorauszahlungen um z. B. ein Grundstück und einen Katamaran zu kaufen.
Hätten sie im Zeitpunkt des Verkaufs der Kfz bereits gewusst, dass sie nicht würden liefern können, dann wäre dies Betrug (§ 263 StGB) gewesen. So wurden sie wegen Untreue (§ 266 StGB) bestraft.