30. Juli 2012
Reiserücktritt bei Schwangerschaft
Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:27
Ein Ehepaar hatte für sich und seinen Sohn eine Griechenlandreise gebucht. Bei Buchung der Reise war die Frau bereits schwanger. Das wusste sie auch. Gleichzeitig mit der Buchung der Reise schloss das Ehepaar eine Reiserücktrittskostenversicherung ab.
Einen Monat vor der Reise kam es unerwartet zu vorzeitigen Wehen. Die Frauenärztin riet daraufhin von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte und verlangte von der Reiserücktrittskostenversicherung Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.535,00 Euro.
Die Versicherung verweigerte eine Erstattung mit der Begründung, die Schwangerschaft habe bereits bei Buchung der Reise vorgelegen. Nach den Versicherungsbedingungen sei aber nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall.
Das Ehepaar klagte.
Das Amtsgericht München gab der Klage mit seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 3. April 2012 (Az. 224 C 32365/11) statt. Es sei zwar richtig, dass die Schwangerschaft an sich keine unerwartete schwere Erkrankung darstellt. Ein Versicherungsfall habe daher nicht schon wegen der Schwangerschaft vorgelegen. Allerdings sei auf die Schwangerschaft auch gar nicht abzustellen, sondern auf die unerwartet aufgetretene Komplikation, dass vorzeitige Wehen eingesetzt hatten. Diese vorzeitigen Wehen stellten eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
Das Urteil ist rechtskräftig.
18. April 2009
Reiserücktrittsversicherung
Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 08:53
Der Kläger hatte eine Busreise nach Italien gebucht und vorsorglich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Beginn der Reise mussten ihm Zehen amputiert werden. Postoperativ kam es zu Wundheilungsstörungen und einer Nach-OP. Dennoch stornierte er die Reise erst eine Woche vor Reisebeginn.
Die verklagte Reiserücktrittsversicherung erstattete von den Stornierungskosten in Höhe von 1.150,00 Euro nur einen Betrag von 200,00 Euro. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass der Kläger früher von der Reise hätte zurücktreten müssen. Hätte er den Rücktritt nicht eine Woche, sondern 30 Tage vor Reisebeginn erklärt, hätten die Stornierungskosten lediglich 200,00 Euro betragen.
Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 27. März 2009 (Az. 32 S 7/09) der Versicherung Recht gegeben. Dem Kläger hätte sich schon zwei Monate vor Reisebeginn aufdrängen müssen, dass er die Reise nicht ohne eine Versorgung durch Pflegepersonal würde antreten können. Seine versicherungsvertragliche Pflicht, die Stornierungskosten so gering wie möglich zu halten, habe er durch die verspätete Stornierung fahrlässig verletzt. Die Versicherung sei deshalb leistungsfrei.
Der Rücktritt vom Reisevertrag sollte also unverzüglich erfolgen, sobald feststeht, dass die Reise nicht angetreten werden kann!
04. März 2009
Pauschalreise: Einbeziehung von AGB
Gespeichert unter: AGB-Recht, Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:07
Mit Urteil vom 26. Februar 2009 (Az. Xa ZR 141/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) in den Reisevertrag nicht ausreiche, wenn dem Kunden im Reisebüro ein Reisekatalog zur Durchsicht vorgelegt wird (siehe Pressemitteilung Nr. 42/2009 des BGH).
§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlange für die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag u. a., dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Nach Ansicht des BGH ist bei der Beurteilung der Frage, was zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass nach § 6 Abs. 3 BGB-InfoV dem Reisenden die AGB vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden sollen. Das Studieren der Reisebedingungen in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog sei vor diesem Hintergrund unzumutbar.
Die AGB sollten also sicherheitshalber dem Reisenden stets vor Unterzeichnung der Buchung separat ausgehändigt werden.
26. August 2008
Sandalen haben einen Restwert
Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:49
Eine Frau hatte für sich und ihren kleinen Sohn eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Die Reise musste jedoch ausfallen, weil bei Reiseantritt das gebuchte Hotel noch nicht fertiggestellt war.
Die Frau verlangte vom Reiseveranstalter unter anderem Schadensersatz für nutzlos angeschaffte Kindersandalen in Höhe des vollen Kaufpreises.
Mit Urteil vom 8. Mai 2008 - 514 C 17158/07 - hat das Amtsgericht Hannover entschieden, dass es für Kindersandalen einen Gebrauchtmarkt gebe, Schadensersatz also nur in Hohe der Differenz zwischen dem Neupreis und dem auf dem Gebrauchtmarkt (z. B. eBay) erzielbaren Preis zu leisten sei. Den sogenannten Restwert schätzte das Gericht auf 50% des Neupreises, sodass die Frau nur 50% des Neupreises der Sandalen erhielt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
04. Januar 2007
Fäkalgeruch und Ameisenbefall
Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:11
Das Amtsgericht Köln hat mit einem am 03. Januar 2007 veröffentlichten Urteil (Az.: 133 C 56/05) entschieden, dass Fäkalgeruch und Ameisenbefall zur Minderung des Reisepreises berechtigen können. Im entschiedenen Fall hat das Gericht eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% des Reisepreises für angemessen gehalten.
Die Kläger, eine sechsköpfige Familie, hatten sich am Urlaubsort bei der Reiseleitung über Fäkalgeruch beschwert, der auch durch Dauerlüften nicht verschwand. Unter den Fliesen im WC hatte sich wegen Undichtigkeiten Toilettenwasser angesammelt. In dem daraufhin ersatzweise bereitgestellten Appartement waren Küche, Schränke und Betten von Ameisen befallen.
23. Oktober 2006
Hinflug nicht angetreten
Gespeichert unter: AGB-Recht, Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:48
Eine Fluggesellschaft darf einen Rückflug nicht stornieren, weil der Kunde den Hinflug nicht antritt. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 21.02.2006 (Az.: 31 C 2972/05, NJW 2006, 3010). Es stehe jedem Vertragspartner frei, ob er vertraglich erworbene Leistungen in Anspruch nehme oder nicht. Das Gericht gab damit der Schadenersatzklage eines Unternehmens statt.
06. September 2006
Das BGB auf Englisch
Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Allgemein, Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Mietrecht, Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht, TK-Recht, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 17:40
Das Bundesjustizministerium hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ins Englische übersetzt. Auf dieser Seite des Bundesjustizministeriums kann der “German Civil Code” heruntergeladen werden.
Das Bundesjustizministerium plant sogar, das fremdsprachige Gesetzesangebot kontinuierlich zu erweitern.
19. Juli 2006
BGH bestätigt hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Reiseveranstaltern
Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:26
Mit Urteil vom 18.07.2006 (Az.: X ZR 142/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, was schon die Vorinstanzen entschieden hatten. Reiseveranstalter müssen ihre Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Der BGH gab damit einer Schmerzensgeldklage der Angehörigen eines elfjährigen Kindes statt, das bei der Benutzung einer Wasserrutsche ertrunken war.
Der Junge war beim Rutschen mit seinem Arm in ein Absaugrohr geraten und hatte sich nicht befreien können, weil vor den Öffnungen der Absaugrohre keine Schutzgitter angebracht waren. Der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung errichtet.
Die Karlsruher Richter stellten fest, dass der Reiseveranstalter das Vertragshotel und dessen Einrichtungen auf ihre Sicherheit hätte überprüfen müssen. Bei der Wasserrutsche habe es sich aus der - maßgeblichen - Sicht der Reisenden um eine dem Leistungsangebot des Reiseveranstalters zuzuordnende Hoteleinrichtung gehandelt. Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen. Seine entsprechende Verkehrssicherungspflicht habe er verletzt, weil er nicht einmal das Vorliegen der Baugenehmigung geprüft habe. Dass die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte, hielt der BGH für irrelevant.
15. April 2006
Flugplanänderung
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:25
Reiseveranstalter behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel vor, einzelne Reiseleistungen nach Buchung und Bestätigung der Reise noch zu ändern. Das ist grundsätzlich auch zulässig, wie sich aus § 651a Abs. 5 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Allerdings darf diese Leistungsänderung nicht erheblich sein. Anderenfalls kann der Reisende gem. § 651a Abs. 5 S. 2 BGB (kostenlos) vom Reisevertrag zurücktreten mit der Folge, dass er den gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück erhält.
Expedia vermittelt Reiseverträge mit dem Reiseveranstalter Travelscape Inc., dessen AGB folgenden Passus enthalten:
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z. B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind (bei Flugzeitenänderungen in der Regel erst ab/über 12 Stunden) und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeitenangaben sind generell unverbindlich.
Das ist zum einen widersprüchlich, weil Flugzeitenangaben nicht generell unverbindlich sein können, wenn eine Flugzeitenveränderung von +/- 12 Stunden erheblich ist. Zum anderen stellt sich aber auch die Frage, ob der Reiseveranstalter in seinen AGB bestimmen darf, was erheblich ist und was nicht. Ich habe da so meine Zweifel …
18. April 2005
“Reiserücktritt” wegen höherer Gewalt
Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:20
In der Nacht von Freitag auf Samstag war das norwegische Kreuzfahrtschiff “Norwegian Dawn” auf der Rückreise nach New York von einer Riesenwoge getroffen worden. Der “New York Daily News” zufolge war die Welle mehr als 20 Meter hoch.
So berichtet Spiegel Online.
Dieses Ereignis gibt Anlass, die nach deutschem Recht bestehenden Ansprüche von Reisenden zu erläutern, die während ihres Urlaubs von einem Naturphänomen überrascht werden.
Natürliche Ereignisse zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht durch menschliches Verhalten zurechenbar bedingt sind (z. B. Regen, Wind). Ein Reiseveranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Reise durch solche Ereignisse nicht beeinträchtigt wird. Kommt es dennoch zu einer Beeinträchtigung, kann der Reisende - unter weiteren Voraussetzungen - Mängelansprüche geltend machen.
Hiervon strikt zu trennen ist die Frage, wer die Mehrkosten der Rückreise zu tragen hat, wenn der Reisende während der Reise den “Reiserücktritt” (juristisch korrekt: die Kündigung des Reisevertrages) erklärt, er die Reise also abbricht. Diese Kosten hat der Reiseveranstalter nur dann allein und in voller Höhe zu tragen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde und keine höhere Gewalt vorliegt. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Naturereignis, das nicht voraussehbar war, zu der Reisebeeinträchtigung geführt hat.
Eine Monsterwelle wie im Fall der “Norwegian Dawn” dürfte vor diesem Hintergrund als höhere Gewalt einzustufen sein. Eine vorzeitige Rückbeförderung auf Kosten des Reiseveranstalters könnten die betroffenen Passagiere nach deutschem Recht also nicht verlangen.