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09. Oktober 2011

Warnung vor dem Alleingang

Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 13:15

Gleich mehrere Fälle aus der vergangenen Woche veranlassen mich zu dem folgenden wichtigen Hinweis: Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten hat, sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vor einem Alleingang ohne juristische Beratung kann ich nur eindringlich warnen.

Mehrere Mandanten beauftragten mich nun, nachdem sie im Vorfeld bereits eine von ihnen selbst modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatten, mit ihrer Vertretung. Der Grund dafür, warum sie nun plötzlich doch einen Anwalt hinzuzogen, war folgender: Die Abmahnkanzleien hatten ihnen mitgeteilt, dass sie die von ihnen selbst modifizierte Unterlassungserklärungen nicht akzeptieren würden, da sie inhaltlich falsch seien. Die Mandanten hatten sich Muster für modifizierte Unterlassungserklärungen im Internet heruntergeladen und diese selbst an ihre Bedürfnisse angepasst. Hierbei machten sie die unterschiedlichsten Fehler. Der eine hatte als Unterlassungsschuldner eine andere Person eingetragen und damit der Gegenseite einen weiteren Anspruchsgegner beschafft, der andere hatte die Unterlassungserklärung der falschen Person gegenüber abgegeben und wieder ein anderer hatte die zu unterlassende Handlung schlicht und einfach falsch beschrieben.

Sicher: Wer einmal verstanden hat, wie eine modifizierte Unterlassungserklärung auszusehen hat, der mag auch ohne Anwalt auskommen. Aber das erforderliche Wissen sollte man sich - wie diese Fälle zeigen - nicht im Internet beschaffen. Jedenfalls die erste Abmahnung sollte man zum Anlass nehmen, den Fall einmal ausführlich mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, der hiervon etwas versteht.

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02. Mai 2011

Die Haftung des Maklers

Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:38

Mit Urteil vom 14. April 2011 hat das Landgericht Bonn (Az. 18 S 15/11) entscheiden, dass ein Makler nicht auf Schadensersatz haftet, wenn die im Exposé angegebene Wohnfläche eines zum Verkauf stehenden Wohnhauses korrekt ist und sich später herausstellt, dass die Baugenehmigung für einen Teil der Wohnfläche fehlt. Ein Makler, der nur die Angaben des Verkäufers im Exposé wiedergibt, hafte grundsätzlich nicht für deren Richtigkeit. Etwas anderes gelte nur dann, wenn den Makler ausnahmsweise eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft, weil er die Einholung von Erkundigungen versprochen hat, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck erweckt hat, die Angaben selbst geprüft zu haben, oder wenn er die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, weil konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden.

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12. April 2011

Strandkorb, Teil 2

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:26

Im Strandkorb-Fall (Ich berichtete hier) fand heute die Verhandlung vor dem Amtsgericht Itzehoe statt. Ich ließ es mir nicht nehmen, den Termin selbst wahrzunehmen. 5 1/2 Stunden hin und zurück und eine Übernachtung im schönen Itzehoe: Beinahe wie Urlaub.

Der Rechtsanwalt des Gegners gab im Rahmen der Erörterung die Erklärung ab, dass schon der Preis von 33,00 EUR für einen Strandkorb nahe lege, dass es sich nicht um einen normalen Strandkorb handeln könne, den der Gegner seinerzeit bei eBay feilgeboten hatte. Für 33,00 EUR könne man nur die Lieferung eines Puppenstrandkorbes erwarten.

Der Richter fand deutliche Worte bei der Beschreibung der Rechtslage. Der Gegner habe seinerzeit einen Strandkorb des Typs Kampen zum Kauf angeboten. Die Kaufbeschreibung enthalte keinen Hinweis darauf, dass es sich nur um einen Puppenstrandkorb handeln sollte. Ohne eine ausdrückliche anderweitige Kennzeichnung verstehe der Geschäftsverkehr unter einem Strandkorb einen solchen für Menschen. Schließlich könne beim Verkauf eines Pkw auch nicht einfach ein Matchboxauto geliefert werden.

Daraufhin bot der Gegner die Zahlung eines Betrages von 500,00 EUR an um den Rechtsstreit einvernehmlich zu erledigen.

Dieses Angebot lehnte ich ab. Unabhängig davon, dass unsere Ausgangsposition so komfortabel ist, dass ein Entgegenkommen unsererseits nicht angezeigt ist, kommt dieses Angebot des Gegners reichlich spät.

Das Gericht wird durch Urteil entscheiden.

Ich werde berichten …

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01. April 2011

Haftung bei Lohnrückständen

Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 06:42

Mein Mandant war von seinem Arbeitgeber fristgerecht zum 28. Februar 2009 gekündigt worden. Die Kündigung akzeptierte mein Mandant. Nicht jedoch den Lohnrückstand in Höhe von zwei Monatsgehältern und die Zurückhaltung der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, die er der Agentur für Arbeit vorlegen musste um Arbeitslosengeld zu erhalten. Den offenen Lohn, die Herausgabe der Arbeitspapiere und eine Urlaubsabgeltung klagte ich für ihn erfolgreich vor dem Arbeitsgericht ein.

Trotzdem zahlte der ehemalige Arbeitgeber meines Mandanten nicht, Ich musste die Zwangsvollstreckung einleiten.

Im September 2009 konnten die Forderungen dann durch Pfändung diverser Ansprüche des ehemaligen Arbeitgebers meines Mandanten gegen Dritte realisiert werden.

In der Zwischenzeit hatte er nur Arbeitslosengeld erhalten. Zu wenig Einkommen um sämtliche laufenden Kosten zu bewältigen. Er musste die Zahlung der Beiträge zu seiner privaten Rentenversicherung einstellen, die ihm deshalb im Mai 2009 gekündigt wurde. Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn sein ehemaliger Arbeitgeber den rückständigen Lohn frühzeitig freiwillig gezahlt hätte. Ihm entstand ein Schaden von rund 1.200 EUR.

Das Arbeitsgericht Gelsenkichen musste erneut bemüht werden. Mein Mandant wollte verständlicherweise Ersatz seines Schadens.

Der Gegner wehrte sich vehement. Seine Verteidigungsbemühungen waren glücklicherweise fruchtlos. Das Arbeitsgericht verurteilte ihn zum Ersatz des vollen Schadens. Begründung: Der ehemalige Arbeitgeber meines Mandanten hat sich mit der Zahlung von zwei Gehältern in Schuldnerverzug befunden, was ursächlich war für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versicherung. Da glaubhaft dargelegt wurde, dass Kreditmittel nicht zur Verfügung standen um die Versicherungsprämie zu zahlen und die Kündigung durch die Versicherung abzuwenden, treffe meinen Mandanten kein Mitverschulden.

Mal sehen, ob der Gegner nun freiwillig zahlt oder erneut die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden muss …

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12. März 2011

Strandkorb, Teil 1

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 10:05

Meine Mandantin erwarb auf der Internet-Auktionsplattform eBay einen Strandkorb zum Preis von 33,00 EUR. Der Verkäufer lieferte den Strandkorb aber nicht, weil er der Auffassung war, meine Mandantin könne für 33,00 EUR nicht die Lieferung eines Strandkorbes erwarten, und weil er meinte, meine Mandantin habe das eBay-Angebot ohnehin missverstanden. Es sei nämlich gar kein Strandkorb, sondern lediglich eine Ölung hierfür angeboten worden.

Wir mussten den Anspruch meiner Mandantin auf Lieferung und Übereignung eines Strandkorbes des Typs Kampen, Bezugfarbe blau, großkariert, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 33,00 EUR einklagen. Vor dem Amtsgericht Itzehoe.

Unsere Klage war erfolgreich. Auch das Landgericht Itzehoe hielt die Klage für begründet und wies die Berufung des Gegners zurück.

Wer glaubt, der Gegner sei hierdurch zu der Einsicht gekommen, dass es besser wäre, den rechtskräftig titulierten Anspruch meiner Mandantin zu erfüllen, der irrt. Auch ich unterlag diesem Irrtum und musste überraschenderweise feststellen, dass der Gegner sein unredliches Verhalten weiter auf die Spitze trieb: Er lieferte meiner Mandantin einen Puppenstrandkorb!

Daraufhin leitete ich die Zwangsvollstreckung ein. Es kam zu einem Ortstermin mit dem Gerichtsvollzieher auf dem Betriebsgelände des Gegners zum Zwecke der Wegnahme des geschuldeten Strandkorbs. Erneut präsentierte der Gegner einen Puppenstrandkorb, den auch der Gerichtsvollzieher nicht als geschuldete Leistung akzeptierte.

Da der Gegner dem Zutritt auf das Betriebsgelände zum Zwecke der Wegnahme eines dort gesichteten Strandkorbs des Typs Kampen mit den geschuldeten Eigenschaften widersprach, hätte nun ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden müssen.

Hiervon nahmen wir Abstand, weil meine Mandantin mittlerweile kein Interesse mehr an der Lieferung dieses Strandkorbes hatte. Wir erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten stattdessen Zahlung des regulären Preises von 1.198,00 EUR abzgl. des geschuldeten Kaufpreises von 33,00 EUR, mithin 1.165,00 EUR.

Wie nicht anders zu erwarten, zahlte der Gegner nicht.

Wir verklagten ihn erneut. Diesmal auf Zahlung des vorgenannten Betrages. Das Amtsgericht Itzehoe hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Dienstag, den 12. April 2011.

Ich werde berichten …

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15. Dezember 2010

Freispruch für Harry Wörz

Gespeichert unter: Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:55

Jetzt ist es rechtskräftig entschieden: Harry Wörz ist freigesprochen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Dezember 2010 (Az. 1 StR 254/10) entschieden, dass das Landgericht Mannheim Harry Wörz mit Urteil vom 22. Oktober 2009 zu Recht freigesprochen hatte.

Damit endet für Harry Wörz eine beispiellose, 13 Jahre dauernde Tortur. Ob er jemals wieder ein unbeschwertes Leben führen kann, ist aber mehr als fraglich. Die psychischen Verletzungen, die ihm die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz zugefügt haben, dürften Narben hinterlassen.

Zum Hintergrund: Gisela Friedrichsen bei Spiegel-Online.

Über das Urteil: Pressemitteilung des BGH.

Wir gratulieren Harry Wörz!

Und seinem Verteidiger Hubert Gorka! Gute Arbeit!

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09. Dezember 2010

Wer ist langsamer?

Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verfahrensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 09:32

Wenn gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird, kann es mitunter Monate dauern bis das für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin anberaumt. Die Gerichte sind schlicht und einfach überlastet.

Das wissen auch die Bußgeldbehörden, weshalb mir die Bußgeldstelle der Stadt Oberhausen in einem laufenden Verfahren höflich mitteilte: “In der Bußgeldsache gegen … wird mitgeteilt, [...] dass es bis zur Anberaumung eines Termins vor dem Amtsgericht Oberhausen noch einige Wochen dauern kann.”

Eigentlich ein netter Hinweis.

Das komische an der Sache: Das Amtsgericht Oberhausen hatte schon vor drei Wochen einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt!

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02. Dezember 2010

Goldzähne trotz Goldallergie

Gespeichert unter: Arzthaftungsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:19

In einer Arzthaftungssache habe ich den ehemaligen Zahnarzt meiner Mandantin vor dem Amtsgericht Bottrop auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Der Zahnarzt hatte meiner Mandantin eine Oberkieferprothese mit einer Goldlegierung eingegliedert, obwohl ihm der Allergiepass meiner Mandantin vorlag, in dem ihr eine Goldallergie bescheinigt wird.

Meine Mandantin klagte anschließend über Beschwerden wie Zungenbrennen, Zahnfleischentzündung, etc. Die Oberkieferprothese musste entfernt und gegen eine andere - aus anderem Material - ausgetauscht werden.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bottrop wurde nun ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Zahnarzt einen Behandlungsfehler begangen hat.

Ich muss zugeben, dass ich es nicht für möglich hielt, dass die Eingliederung von hochgoldhaltigem Zahnersatz trotz Bescheinigung einer Goldallergie im Allergiepass lege artis, also fachgerecht, sein könnte. Das aber ist das überraschende Ergebnis der Untersuchung des Sachverständigen. In seinem Gutachten stellt der Sachverständige sogar die kühne These auf, meine Mandantin habe überhaupt keine Goldallergie. Er begründet dies damit, dass meine Mandantin ausweislich der Behandlungsunterlagen des Zahnarztes Goldschmuck getragen habe. Die Beschwerden meiner Mandantin seien psychosomatischer Natur.

Und das ist noch nicht alles. Der Sachverständige meint außerdem noch, dass er es ebenfalls nicht als Behandlungsfehler ansehe, dass der Zahnarzt nicht wenigstens sicherheitshalber einen Goldallergietest durchgeführt hat, bevor er den hochgoldhaltigen Zahnersatz bei meiner Mandantin eingliederte.

Ich bin kein Mediziner, sondern Jurist. Genauso wie der zuständige Richter. Deshalb maße ich mir eine Bewertung der Arbeit des Sachverständigen nicht an. Das kann nur ein weiterer Mediziner leisten. Deshalb habe ich den Antrag gestellt, das Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen.

Als rationaler Mensch erlaube ich mir aber, die Logik zu bemühen: Wenn ein Arzt eine Goldallergie im Allergiepass bescheinigt hatte, dann muss der nachbehandelnde Arzt, dem andere Erkenntnisse oder Befunde nicht vorliegen, die Richtigkeit der Diagnose unterstellen oder aber selbst einen Befund erheben. Anderenfalls würde ohne eine ordentliche, nach gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durchgeführte Befunderhebung eine Diagnose gestellt. Wer dies als richtig ansieht, erteilt der Schulmedizin eine Absage.

Wir erwarten mit Spannung die Entscheidung des Gerichts.

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30. November 2010

Neue Düsseldorfer Tabelle

Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:34

Die Düsseldorfer Tabelle, dies ist die Ausarbeitung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Höhe des Kindesunterhalts, wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 geändert. Die “neue” Düsseldorfer Tabelle ist seit heute hier abrufbar.

Geändert haben sich hauptsächlich die Selbstbehaltssätze.Die Höhe des Kindesunterhalts ist - mit Ausnahme des Unterhaltsbedarfs von Studenten mit eigener Wohnung - gleich geblieben.

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17. Oktober 2010

Das Eigentor

Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:18

Ich erhielt ein Schreiben der Rechtsanwältin der Gegenseite. Die Kollegin verlangte recht selbstbewußt die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die das streitgegenständliche Vertragsverhältnis betreffen.

Dies ist ungewöhnlich. Ein Anspruch auf Herausgabe von Vertragsunterlagen besteht nämlich in der Regel gar nicht, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen. Und die Herausgabe dieser Unterlagen aus Kulanz kann dem eigenen Mandanten grundsätzlich nur schaden, versetzt man doch den Gegner hierdurch möglicherweise erst in die Lage, etwaige Ansprüche gegen den eigenen Mandanten geltend zu machen bzw. einzuklagen.

Dennoch war ich - nach Rücksprache mit meinem Mandanten - bereit, der Bitte nachzukommen.

Da ich jedoch am Tag nach Erhalt des Schreibens für eine Woche in den Urlaub fuhr, bat ich die Kollegin per E-Mail um eine Fristverlängerung um eine Woche. Ihre Antwort überraschte mich. Sie lehnte die Fristverlängerung schroff ab.

Ich ließ die (nicht verlängerte) Frist verstreichen ohne die gewünschten Unterlagen vorzulegen und ohne mich erneut zu melden. Ich erhielt sodann ein weiteres Schreiben der Kollegin, in dem ich gefragt wurde, wann mit dem Eingang der Unterlagen zu rechnen sei.

Sie weiß es noch nicht, aber hier kann ich es ja schon einmal verraten: Sie wird die gewünschten Unterlagen nicht mehr erhalten. Das freche Vorgehen der Kollegin hat meinem Mandanten und mir nämlich die Lust genommen, aus reiner Freundlichkeit einen Anspruch zu erfüllen, der in Wahrheit gar nicht besteht.

Das nennt man wohl ein Eigentor!

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23. September 2010

Eine wahre Stilblüte

Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:25

Nicht selten ist am Ende eines anwaltlichen Schriftsatzes zu lesen, dass nicht berührtes Vorbringen des Gegners bestritten werde. In einem gegnerischen Schriftsatz musste ich heute folgendes lesen:

Nicht gerührtes Vorbringen wird geschnitten.

Wie es zu dieser wahren Stilblüte gekommen sein mag? Man traut sich ja gar nicht, von einem Fehler einer Schreibkraft auszugehen. Mein Tipp: Der Kollege hat gar keine Schreibkraft, sondern verwendet eine Diktiersoftware ohne sich die Mühe zu machen, den von der Software umgesetzten Text nachträglich noch einmal auf Fehler zu kontrollieren.

Na, wer sich’s leisten kann …

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13. August 2010

GmbH-Gewinne unterhaltsrechtlich relevant?

Gespeichert unter: Familienrecht, Rechtliches, Unterhaltsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:53

Ist der Unterhaltspflichtige Allein- oder Mitgesellschafter einer GmbH, so stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Gewinne der GmbH zu seinem Einkommen gehören und folglich den zu zahlenden Unterhalt erhöhen.

Wenn der Jahresüberschuss tatsächlich an den Gesellschafter ausgeschüttet wird, ist die Sache klar. Dann liegt ein Geldzufluss vor und mithin ein entsprechendes faktisches Einkommen. Ein Zwölftes der Jahresausschüttung fließt mit ein in die Berechnung des monatlichen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Pflichtigen (ggf. bereinigt um diverse Positionen wie Abschreibungen der GmbH, etc.).

Wird der Jahresüberschuss aber gar nicht ausgeschüttet, verbleibt er also im Vermögen der GmbH, dann liegt die Sache anders. Ein nicht ausgeschütteter Gewinn fleißt dem Unterhaltspflichtigen ja gerade nicht zu. Andererseits vermehrt ein nicht ausgeschütteter GmbH-Gewinn mittelbar das Vermögen des Unterhaltsschuldners, weshalb sich die Frage stellt, ob ein solcher Gewinn als fiktives Einkommen zu berücksichtigen ist. Schließlich hätte es der Gesellschafter einer GmbH sonst in der Hand, durch die Nichtausschüttung des Jahresüberschusses sein tatsächliches Einkommen und damit auch seine Unterhaltsschuld zu verringern.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat hierzu mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (Az. 2 UF 43/08) entschieden:

Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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23. Juli 2010

Wohnung: Kündigung durch Erben

Gespeichert unter: Mietrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:34

Nicht selten werde ich gefragt, wie und mit welcher Frist der Erbe bzw. die Erben die Wohnung des Erblassers kündigen können.

Das Gesetz gibt die Antwort auf diese Frage in selten klarer Weise:

Gemäß § 564 BGB wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt, wenn nicht ein Mitmieter oder ein im Haushalt des Erblassers wohnender Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling (Kind) vorhanden ist. Das Mietverhältnis kann nur unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden, also spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen die mietvertraglichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Mietzinszahlung, weiter. Aus der Erbmasse sind also im schlechtesten Fall knapp vier Monatsmieten zu entrichten.

Wichtig: Sind mehrere Erben vorhanden, besteht also eine Erbengemeinschaft, so muss die schriftliche (§ 568 Abs. 1 BGB) Kündigung des Mietvertrages von allen Erben unterschrieben werden. Erben, die die Kündigung nicht mit unterzeichnen, können zwar auch einen anderen hierzu bevollmächtigen. Dann sollte der Kündigung aber unbedingt die schriftliche Vollmacht beigefügt werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Vermieter die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurückweist (§ 174 BGB).

Wie für alle Schriftstücke, deren Zugang entscheidend ist, gilt auch hier der dringende Rat: Der Zugang sollte im Zweifel bewiesen werden können. Deshalb ist es ratsam, die Kündigung zu übergeben und sich den Erhalt vom Vermieter quittieren zu lassen. Auch möglich: die Übergabe durch einen unabhängigen Dritten als Boten oder die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein.

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14. Juli 2010

Die Folgen einer “kalten” Wohnungsräumung

Gespeichert unter: Mietrecht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:18

Mit seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (Az. VIII ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für Mieter und Vermieter gleichermaßen bedeutende Entscheidung verkündet.

Dem Rechtsstreit, den der BGH zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Mietwohnung war mit unbekanntem Aufenthalt verschwunden. Zwei Monatsmieten waren offen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis deshalb fristlos. Er reichte dann aber nicht etwa eine Räumungsklage ein, sondern verschaffte sich eigenmächtig Zugang zu der Wohnung. Einen Teil der Einrichtung ließ er entsorgen, einen anderen Teil lagerte er ein. Anschließend vermietete er die Wohnung weiter.

Der Mieter verlangte nun Schadensersatz in Höhe von mehr als 60.000,00 EUR von dem Vermieter. Er hatte mit Hilfe eines von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachtens den Schaden geschätzt, der durch die Vernichtung seines Hab und Guts entstanden ist.

Während Landgericht und Oberlandesgericht die Klage des Mieters noch abgewiesen hatten, machte der BGH dem Mieter jetzt neue Hoffnungen. Während die Vorinstanzen noch angenommen hatten, der Mieter müsse vollen Beweis für die Höhe des entstandenen Schadens erbringen, hat der BGH nun die Sorgfaltspflichten des Vermieters konkretisiert: Ein Vermieter, der ohne Räumungstitel die Wohnung eines Mieters räumt, begehe verbotene Eigenmacht und mache sich deshalb schadensersatzpflichtig. Der Vermieter müsse bei einem solchen Vorgehen wenigstens ein Verzeichnis der in Besitz genommenen oder entsorgten Gegenstände aufstellen, in dem auch die von ihm festzustellenden Werte der einzelnen Gegenstände festzuhalten sind. Erstelle der Vermieter ein solches Verzeichnis nicht, dann müsse nicht der Mieter beweisen, welche Gegenstände abhanden gekommen sind und welchen Wert sie hatten. Dann müsse vielmehr der Vermieter den diesbezüglichen Vortrag des Mieters widerlegen.

Da letzteres kaum möglich sein dürfte, kann nur jedem Vermieter, der verbotenerweise die Wohnung eines Mieters ohne Räumungstitel selbst räumt, dringend geraten werden, wenigstens ein solches Verzeichnis zu erstellen und Lichtbilder von den einzelnen Gegenständen anzufertigen!

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“Zeiten ändern Dich” …

Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, TK-Recht, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 20:31

… ist ein weiterer Film, dessen urheberrechtlichen Schutz die Rechtsanwälte Waldorf für die Constantin Film Verleih GmbH geltend machen. Die Abmahnungen enthalten, wie gehabt, die Aufforderung

  • zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und
  • zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 450,00 EUR.

Insgesamt sollen also 956,00 EUR gezahlt werden.

Die von den Rechtsanwälten Waldorf gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte nicht versäumt werden. Allerdings kann nur davor gewarnt werden, die Unterlassungserklärung in der Form abzugeben, wie sie von den Rechtsanwälten Waldorf in vorformulierter Form der Abmahnung beigefügt ist. Diese Erklärung sollte - wenn überhaupt - nur in modifizierter, also abgeänderter Form abgegeben werden. Außerdem sollte nicht ohne Einholung eines Rechtsrates vorschnell Zahlung geleistet werden!

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02. Juli 2010

Es nimmt kein Ende

Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:53

Waldorf Rechtsanwälte haben in den letzten Tagen wieder vermehrt - jedenfalls ist dieser Eindruck hier entstanden - angebliche Urheberrechtsverstöße wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Hörbüchern abgemahnt. Hierbei handelt es sich um Folgen von “Die drei ??? …”. Rechteinhaberin ist die Sony Music Entertainment Germany GmbH.

Auffällig ist, dass sämtliche von meinen Mandanten vorgelegten Abmahnungen jeweils genau zwei Hörbuchfolgen betreffen. Da ich nicht an Zufälle glaube, gehe ich davon aus, dass Waldorf Rechtsanwälte nur diejenigen abmahnen, die mehr als eine Hörbuchfolge heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht haben. In diesen Fällen könnte man nämlich argumentieren, dass es sich wegen des Mehrfachverstoßes nicht mehr um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, sodass der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (= Rechtsanwaltskosten) nicht nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR begrenzt ist.

Ich bezweifele allerdings, dass die Rechtsprechung das Vorliegen eines einfach gelagerten Falles mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung schon deshalb verneinen wird, weil nicht nur eine, sondern zwei Hörbuchfolgen heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 2010 (Az. I ZR 121/08) ist § 97a Abs. 2 UrhG jedenfalls dann anwendbar, wenn nur ein Musiktitel heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dass bei mehr als einem Musiktitel der Fall nicht mehr einfach oder die Rechtsverletzung nicht mehr unerheblich sei, hat der Bundesgerichtshof aber gerade nicht festgestellt.

Der Anwendungsbereich des § 97a Abs. 2 UrhG ist also noch immer nicht klar umrissen.

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30. Juni 2010

Weitere Abmahnungen von Waldorf

Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:20

Erneut meldeten sich Mandanten, die eine Abmahnung von den Rechtsanwälten Waldorf erhalten haben. Gegenstand der Abmahnungen sind angebliche Urheberrechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen der Filmwerke “Wickie und die starken Männer” und “The Grudge 3″. Rechteinhaberin ist die Constantin Film Verleih GmbH.

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Das Eigenheim nach der Trennung

Gespeichert unter: Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:10

Nach einer Trennung stellt sich die Frage, was mit einem gemeinsamen, also im Miteigentum beider Eheleute stehenden Eigenheim geschieht.

Während des Trennungszeitraumes, also bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, kann keiner der Eheleute von dem anderen den Verkauf der Immobilie verlangen. Denn der Gesetzgeber hat die Scheidung vom Ablauf einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr abhängig gemacht, damit die Eheleute in dieser Zeit wieder zusammen finden. Könnte einer der Ehegatten vom anderen die Zustimmung zum Hausverkauf verlangen, würde dies das Scheitern der Ehe zemetieren und dem Zweck des obigatorischen Trennungsjahres zuwiderlaufen. Ein Verkauf ist in der Trennungsphase deshalb grundsätzlich nur möglich, wenn beide sich einig sind.

Nach Rechtskraft der Scheidung sieht die Sache anders aus. Nun kann jeder Ehegatte vom anderen die Zustimmung zum Verkauf des Hauses verlangen. Diese Zustimmung kann erforderlichenfalls sogar eingeklagt werden.

Stimmt der andere Ehegatte einem Verkauf der Immobilie nicht zu, dann kann auch - sogar schon in der Trennungsphase - eine sogenannte Teilungsversteigerung beantragt werden. Die Immobilie wird dann versteigert und der Erlös geteilt. Allerdings kann eine Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten dann nicht erzwungen werden, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil des antragstellenden Ehegatten um nahezu sein ganzes Vermögen handelt. In diesem Fall bedarf die Durchführung der Teilungsversteigerung gem. § 1365 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten.

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15. Juni 2010

Der Volltext ist da …

Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:50

Mittlerweile ist der Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 121/08) zur Haftung des Anschlussinhabers für eine von einem Dritten über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung abrufbar.

Von wesentlicher Bedeutung sind folgende Punkte:

  • Gegen den Anschlussinhaber besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn er sein WLAN bei Einrichtung nicht mit den zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherungsmaßnahmen vor dem Missbrauch durch Dritte geschützt hat.
  • Auch Abmahnkosten, d. h. die Anwaltskosten des Rechteinhabers für die Abmahnung, muss der Anschlussinhaber, gegen den ein Unterlassungsanspruch besteht, grundsätzlich erstatten. Der BGH hat den Rechtsstreit aber an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch die Frage geklärt werden muss, ob sich die Anwaltskosten bei einer einmaligen Urheberrechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Musikstücks tatsächlich auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000 EUR errechnen oder ob der Streitwert nicht wesentlich niedriger anzusetzen ist. Interessant ist, dass der BGH insoweit auf einen Beschluss des Landerichts Hamburg vom 9. August 2007 (Az. 308 O 273/07) verweist.
    Die Frage, ob in diesem und vergleichbaren Fällen eine Deckelung des Erstattungsanspruchs gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 EUR in Betracht kommt, musste der BGH nicht klären, da die Vorschrift in dem zu entscheidenden Fall noch nicht anwendbar war. Die Urteilsgründe enthalten deshalb auch keine Ausführungen zu dieser Frage.
  • Auf Schadensersatz haftet der Anschlussinhaber nur, wenn er selbst Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. Wird die Urheberrechtsverletzung ohne sein Wissen von einem Dritten über seinen Internetanschluss begangen, ist er nicht selbst der Täter. Und für die Begründung einer Teilnehmerschaft müsste Vorsatz feststellbar sein. Der Anschlussinhaber kann daher nicht ohne Weiteres auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

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14. Juni 2010

Abmahnungen ohne Ende …

Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:55

Seit Anfang Mai scheinen sich die Fälle, in denen angebliche Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden, zu häufen. Jedenfalls ist hier der Eindruck entstanden, dass die Abmahner im Mai besonders aktiv waren. Hier ein Auszug der Liste von Rechteinhabern, von denen Mandanten Abmahnungen erhielten:

  • XPLOR Media Group, Inc
    vertreten von den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller
  • BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH
    vertreten von den Rechtsanwälten Negele, Zimmel, Greuter, Beller
  • Hitmix Music Agentur
    vertreten von Rechtsanwalt Peter Kimm
  • K&K Logistics GmbH
    vertreten von der Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte
  • Sony Music Entertainment Germany GmbH
    vertreten von der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte
  • Bushido alias Anis Mohamed Ferchichi
    vertreten von den Rechtsanwälten Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe
  • Ministry of Sounds Recordings (Germany) GmbH
    vertreten von den Rechtsanwälten Kornmeier & Partner
  • Purzel-Video GmbH
    vertreten von Rechtsanwalt Marko Schiek
  • Zentropa Entertainments23 ApS
    vertreten von den Rechtsanwälten Baumgarten und Brandt

Abgemahnt werden in erster Linie Urheberrechtsverstöße, die angeblich dadurch begangen wurden, dass über den Telefon- bzw. Internetanschluss der Mandanten bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden. In der Regel wird der Vorwurf erhoben, dass eine Datei, die das urheberrechtlich geschützte Werk enthalten haben soll, mittels eines Filesharing-Programms heruntergeladen und gleichzeitig Dritten zum Download angeboten worden sein soll.

Allen Betroffenen ist zu raten, die der Abmahnung meist beigefügte Unterlassungserklärung nicht abzugeben! Wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dann sollte hierfür unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Nur eine von einem auf dem Gebiet des Urheberrechts versierten Rechtsanwalt modifizierte Unterlassungserklärung schützt vor einem kostspieligen gerichtlichen Verfahren und einem zu weit gehenden Vertragsstrafeversprechen.

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