22. Mai 2013
Der Krieg “der Wendler”
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:03
Der Schlagersänger Michael Norberg alias Michael Wendler war von dem aus Velbert stammenden Schlagersänger Frank Wendler verklagt worden, es zukünftig zu unterlassen, sich “Der Wendler” oder “Wendler” zu nennen. Frank Wendler heißt - anders als Michael Wendler - mit Geburtsnamen Wendler und hatte sich im Jahr 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke “Der Wendler” schützen lassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 21. Mai 2013 (Az. I-20 U 67/12) entschieden, dass weder Michael noch Frank Wendler sich zukünftig “Der Wendler” oder “Wendler” nennen dürfen, ohne zugleich einen klarstellenden Zusatz zu verwenden, aus dem hervorgeht, welcher Wendler gemeint ist. Gleichzeitig hat das Gericht Frank Wendler zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.
Nach Auffassung des Gerichts liegt hier ein Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen vor. Der bürgerliche Name von Frank Wendler und der Künstlername von Michael Wendler seien gleichwertig. Beide hätten daher Rücksicht aufeinander zu nehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Möglicherweise muss sich noch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall befassen …
16. Mai 2013
Wenn die Bausparkasse kündigt
Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Bankrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 10:57
Bausparer, deren Bausparverträge schon seit vielen Jahren bestehen, kommen in der Regel in den Genuss einer - für heutige Verhältnisse - hohen Verzinsung ihrer eingezahlten Beträge. Ein Guthabenzins von 2,5 Prozent und ein zusätzlicher Bonuszins von 1,5 Prozent sind keine Seltenheit.
Bausparer, die in diese Altverträge einzahlen ohne das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, erwirtschaften also über die Jahre relativ hohe Zinserträge.
Dies ist den Bausparkassen, wie z. B. BHW, Schwäbisch-Hall und LBS, in Niedrigzinsphasen (wie aktuell) ein Dorn im Auge. Sie sind deshalb dazu übergegangen, derartige Altverträge einfach zu kündigen, wenn der eigentliche Zweck des Bausparvertrages, nämlich die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, entfallen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das angesparte Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht hat.
Die Wirksamkeit derartiger Kündigungen ist juristisch umstritten und hängt maßgeblich von den Regelungen ab, die die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der jeweiligen Bausparkasse für den jeweils vereinbarten Tarif enthalten. Diese Regelungen weisen deutliche Unterschiede auf.
Die Kündigung der Bausparkasse ist z. B. dann unwirksam, wenn die ABB das Kündigungsrecht der Bausparkasse ausdrücklich ausschließen.
Wer eine Kündigung von seiner Bausparkasse erhält, sollte diese unbedingt auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen und sich zu diesem Zweck an einen Rechtsanwalt wenden.
08. Mai 2013
Seepex entlässt 10 Mitarbeiter
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Bottrop, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 14:57
Die Firma Seepex mit Sitz in Bottrop hat 10 ihrer insgesamt etwa 400 Mitarbeiter gekündigt. Getroffen hat es insbesondere ältere Mitarbeiter. Zwischen ihnen und der Geschäftsführung des Unternehmens ist es nun zum Streit gekommen. Die Betroffenen beklagen, dass sie, die älteren Mitarbeiter, das Unternehmen doch gerade mit aufgebaut hätten. Außerdem habe es genau diejenigen getroffen, die in der Firma offen ihre Meinung gesagt hätten.
Die Streichung von insgesamt 30 Stellen war von dem Bottroper Spezialist für Exzenterschnecken-Pumpen bereits im Früjahr angekündigt worden.
Die Geschäftsführung hat den Logistikbereich nach eigenen Angaben ausgelagert, um Freiraum für eine Ausweitung der Produktion zu schaffen.
Gekündigt wurde nun aber wohl auch solchen Mitarbeitern, die überhaupt nicht im Logistikbereich eingesetzt waren. Dies könnte die Wirksamkeit dieser Kündigungen in Frage stellen. Denn bei der obligatorischen Sozialauswahl könnten Mitarbeiter miteinander verglichen worden sein, die arbeitsrechtlich nicht vergleichbar sind.
Außerdem drängt sich die Frage auf, ob die Sozialauswahl auch im Übrigen korrekt durchgeführt wurde. Denn hierbei ist nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) als eines der maßgeblichen Kriterien unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Die Kündigung der betriebsältesten Mitarbeiter ist hierdurch erschwert.
Den betroffenen Mitarbeitern kann nur dringend geraten werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.
ACHTUNG: Es muss innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Anderenfalls ist die Kündigung wirksam, auch wenn sie rechtswidrig gewesen sein sollte.
08. März 2013
Pkw-Kauf: Rücktritt bei höherem Kraftstoffverbrauch
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 07:58
Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2013 (Az. I-28 U 94/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass der Käufer eines Pkw vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der gekaufte Neuwagen - auch unter Testbedingungen - über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.
Der Kläger aus Herne hatte bei einem Autohaus in Bochum, der Beklagten, einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von 20.300,00 EUR gekauft. Die Beklagte hatte den Pkw in einem Verkaufsprospekt mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten beworben.
Nachdem der Kläger während der Nutzung des Pkw einen höheren als den in der Werbung angegebenen Kraftstoffverbrauch festgestellt hatte, forderte er das beklagte Autohaus auf, diesen Mangel zu beseitigen. Weil der Beklagten dies nicht gelang, trat er vom Kaufvertrag zurück.
Das beklagte Autohaus hielt den Rücktritt für unwirksam und verweigerte eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw.
Zu Unrecht, wie zunächst das Landgericht (LG) Bochum und nun auch das OLG Hamm entschied.
Nach Auffassung des OLG Hamm fehle einem Pkw, der mehr Kraftstoff verbraucht als in der Werbung angegeben, eine vereinbarte Beschaffenheit. Wegen der verschiedenen individuellen Fahrweisen von Pkw-Fahrern, mit denen ein unterschiedlich hoher Kraftstoffverbrauch einhergehe, müsse der tatsächliche Kraftstoffverbrauch allerdings unter Testbedingungen ermittelt werden. Außerdem dürfe die Abweichung von Gesetzes wegen nicht nur unerheblich sein. Sie müsse mehr als 10% betragen.
Diese Voraussetzungen lagen in dem zu entscheidenden Fall vor. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten hat bestätigt, dass der Pkw des Klägers unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbrauchte als in der Werbung angegeben.
Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages muss sich der Kläger allerdings 3.000,00 EUR anrechnen lassen, weil er den mangelhaften Pkw schließlich genutzt hat und hieraus einen Vorteil gezogen hat.
08. Februar 2013
Wer schwarz bezahlt, hat keine Gewährleistung
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:09
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass der Auftraggeber des Handwerkers im Falle der Mangelhaftigkeit der Handwerkerleistung keine Ansprüche hat, wenn er mit dem Handwerker vereinbart hatte, dass die Arbeiten “ohne Rechnung” erbracht, also “schwarz” bezahlt werden sollten (Urteil vom 21. Dezember 2012, Az. 1 U 105/11).
Der Kläger hatte den Beklagten damit beauftragt, eine Lkw-Auffahrt zu pflastern. Man war sich einig, dass der Beklagte eine Rechnung für seine Arbeit nicht schreiben, die vereinbarte Vergütung also “schwarz” erhalten sollte.
Kurze Zeit nach Fertigstellung wies die gepflasterte Fläche Unebenheiten auf. Der Versuch des Beklagten, den Mangel zu beheben, scheiterte. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen war die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick aufgetragen worden.
Der Kläger verlangte nun von dem Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten.
Ohne Erfolg.
Die Parteien haben nach Auffassung des OLG gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht werde. In der “Ohne-Rechnung-Abrede” liege die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, weil damit bezweckt gewesen sei, den Steuerbehörden den entsprechenden Umsatz zu verheimlichen. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führe zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags (§ 134 BGB).
Die Nichtigkeit des Vertrages führe dazu, dass dem klagenden Auftraggeber keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen; und zwar auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Es ist aber davon auszugehen, dass es im Falle eines Revisionsverfahrens der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof standhalten wird.
Wer mit einem Auftragnehmer vereinbart, diesen für seine Leistungen “schwarz” zu bezahlen, muss also bedenken, dass er nicht nur an einer Steuerhinterziehung mitwirkt, sondern im Fall der Fehlerhaftigkeit der Leistung auch noch selbst für die Mangelbeseitigung aufkommen muss.
28. Januar 2013
Vorsicht bei der Nutzung älterer Fahrstühle
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:15
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Urteil vom 25. Januar 2013, Az. 3 U 169/12), dass der Betreiber einer älteren Fahrstuhlanlage grundsätzlich nicht für eine einmalige technische Störung des Fahrstuhls haftet.
Geklagt hatte eine ältere Dame, die beim Verlassen eines 1989 errichteten Fahrstuhls in einem von der Beklagten betriebenen Parkhaus gestürzt war. Die Fahrstuhlkabine hatte ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus angehalten. Wegen der dadurch entstandenen Stufe war die Klägerin gefallen und hatte sich durch den Sturz ganz erhebliche Verletzungen zugezogen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haftet die Betreiberin der Fahrstuhlanlage nicht für die entstandenen Schäden. Da es sich um eine einmalige technische Störung handelte, die weder zuvor noch nach dem streitgegenständlichen Unfall sich wiederholte, könne eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Fahrstuhlbetreiberin nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, von einem fehlerhaften Betrieb des Fahrstuhls auszugehen. Indem sie die Fahrstuhlanlage regelmäßig durch ein entsprechendes Spezialunternehmen warten lasse, genüge sie ihren Verkehrssicherungspflichten.
Im übrigen treffe die Klägerin ein ganz erhebliches Mitverschulden, weil von jedem Benutzer eines Fahrstuhls, insbesondere eines älteren Modells, auch heute noch erwartet werden müsse, dass er vor dem Verlassen des Fahrstuhls prüft, ob die Fahrstuhlkabine bündig mit dem Boden abschließt.
Die Betreiber von Fahrstuhlanlagen seien auch nicht verpflichtet, alte Anlagen an aktuelle Sicherheitsstandards anzupassen, wenn, wie hier, eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Ausreichend sei es, wenn der Fahrstuhlbetreiber dafür Sorge trägt, dass der Fahrstuhl den technischen Standards entspricht, die im Zeitpunkt seiner Errichtung galten.
28. November 2012
Geschwindigkeit korrekt gemessen?
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 22:47
Wird dem Betroffenen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht, muss der Verteidiger diverse Punkte überprüfen. War das Messgerät im Zeitpunkt der Messung (noch) gültig geeicht? Gab es Lichtreflexionen, die die Messung beeinflusst haben? War es (nachweislich) der Mandant, der das Kfz führte? War die Beschilderung korrekt? …
… und: Haben die Messbeamten das Geschwindigkeitsmessgerät korrekt, d. h. der Gebrauchsanweisung entsprechend, bedient?
Die Frage, ob die Gebrauchsanweisung beachtet wurde, lässt sich selbstverständlich nur beantworten, soweit ihr Inhalt bekannt ist. Deshalb ist ein Verteidiger im Zusammenhang mit der Prüfung der ordnungsgemäßen Bedienung des Messgerätes darauf angewiesen, dass ihm die Bußgeldstelle die Gebrauchsanweisung (oder eine Kopie) zur Verfügung stellt. Logisch.
Nicht logisch, sondern geradezu grotesk ist es vor diesem Hintergrund, dass es die Bußgeldstellen fast durch die Bank ablehnen, die Gebrauchsanweisung für das Messgerät zur Verfügung zu stellen. Auch auf einen ausdrücklichen Antrag des Verteidigers wird die Gebrauchsanweisung in der Regel nicht übersandt; und zwar mit der Begründung, dass sie bei dem Hersteller des Messgerätes (gegen Entgelt) bezogen werden könne und dass die Gebrauchsanweisung nicht Bestandteil der Bußgeldakte sei, auf deren Einsichtnahme ein Recht besteht.
Die Gerichte müssen sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, ob die Gebrauchsanweisung von der Bußgeldbehörde zur Verfügung gestellt werden muss oder nicht.
Das Oberladesgericht (OLG) Naumburg hat nun in einem Beschluss vom 5. November 2012 (Az. 2 Ss (Bz) 100/12) mit klaren Worten festgestellt, dass der verfassungsrechtlich verankerte und in Art. 6 EMRK normierte Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird, wenn dem Verteidiger auf seinen Antrag hin die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht zur Verfügung gestellt wird. Dem Verteidiger müssten alle Dokumente zugänglich gemacht werden, die auch ein Sachverständiger für die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung benötigt. Es fehle an der erforderlichen Waffengleichheit, wenn zwar der Bußgeldstelle, nicht aber dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) der Inhalt der Gebrauchsanweisung zugänglich sei.
Es bleibt zu hoffen, dass auch das für Bottrop und Umgebung zuständige Oberlandesgericht Hamm diese Auffassung übernehmen wird.
21. November 2012
Verkehrsunfall in NRW: Polizei muss Unfall aufnehmen
Gespeichert unter: OWi-Recht, Rechtliches, Schadensrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 00:25
Die Polizei hat Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sowie Gefahren abzuwehren. Ihre Aufgabe ist es aber grundsätzlich nicht, im Auftrag eines Bürgers Beweise zu sichern, damit dieser seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Bürger leichter durchsetzen kann. Im zivilrechtlichen Bereich, also soweit ein Bürger gegen
einen anderen Bürger vorgehen möchte, muss man sich um die Beweissicherung daher grundsätzlich selbst kümmern, wenn nicht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt oder die Abwehr einer drohenden Gefahr das Eingreifen der Polizei erfordert.
Aus diesem Grunde rücken in einigen Bundesländern die Polizeibeamten nicht mehr aus, wenn sich ein Verkehrsunfall ohne Personenschaden mit nur geringem Sachschaden ereignet hat und ein Bußgeld- oder Straftatbestand (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nicht vorliegt. Der Anrufer hört dann oft, dass in seinem Bagatellfall eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht erfolge.
Dabei kann die polizeiliche Unfallaufnahme für die spätere Anspruchsdurchsetzung gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung unter Beweisführungsgesichtspunkten von erheblicher Bedeutung sein.
In NRW gilt aber der Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 25.8.2008 (Nr. 41 - 61.05.01 - 3), in dessen Ziff. 1.2 es heißt: “Die Polizei nimmt jeden ihr bekannt gewordenen Verkehrsunfall auf.” Danach müssen in NRW die Polizeibeamten auch dann ausrücken, wenn ein sogenannter Bagatellfall vorliegt.
Zwar hat der Münsteraner Polizeipräsident Hubert Wimber kürzlich gefordert, dass auch in Nordrhein-Westfalen zukünftig die Polizei in Bagatellfällen nicht mehr ausrückt (http://www.stern.de/auto/service/debatte-um-bagatellschaeden-die-polizei-versteckt-sich-vor-dem-buerger-1878298.html). Für diese Forderung ist er aber zum einen heftig kritisiert worden. Und zum anderen würde dies voraussetzen, dass zunächst der Runderlass geändert wird. Hiervon ist derzeit nicht auszugehen.
In einem aktuellen Fall ist die NRW-Polizei zur Unfallaufnahme aber trotzdem nicht ausgerückt. Der Mandant hatte den Schaden am eigenen Pkw telefonisch mit einer leichten Delle in der Stoßstange beschrieben, was den die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten dazu veranlasste, einen Bagatellfall anzunehmen und - dem Runderlass zuwider - eine polizeiliche Unfallaufnahme abzulehnen. Später stellte sich heraus, dass sich der Sachschaden auf 3.500,00 Euro belief. Kein Einzelfall!
Dies gibt Anlass zu folgendem Tipp: Bei der (telefonischen) Meldung des Verkehrsunfalls sollte trotz der klaren Regelung in dem Runderlass nicht unnötigerweise der Schaden an den beteiligten Kfz zu niedrig geschätzt werden. Manchmal ist es auch sinnvoll, dem Polizeibeamten am Telefon auf die Frage nach der ungefähren Schadenshöhe zu erklären, dass man selbst nicht über die Fachkenntnis verfüge, um die Höhe des Schadens zu schätzen. So verhindert man jedenfalls, dass man selbst dem die Anzeige entgegen nehmenden Polizeibeamten das Vorliegen eines Bagatellschadens “in den Mund legt”.
15. November 2012
Ein Paukenschlag: Der BGH zur Rechtslage bei illegalem Filesharing
Gespeichert unter: Rechtliches, Schadensrecht, Urheberrecht, Verfahrensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 23:18
Damit hatten wohl die wenigsten gerechnet: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. November 2012 (Az. I ZR 74/12 - “Morpheus”) entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht für illegales Filesharing ihres minderjährigen Kindes haften, wenn sie es über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und anschließend keine Anhaltspunkte dafür auftreten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.
Vor der Entscheidung war unter Juristen überwiegend damit gerechnet worden, dass der BGH in dem zu entscheidenden Fall die Haftung der Eltern für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes bejahen und folglich eine Grundsatzentscheidung nur über die Frage treffen würde, in welcher Höhe die Zahlungsansprüche der klagenden Plattenfirmen bestehen. Schließlich hatten die Vorinstanzen (Landgericht Köln, Urteil vom 30. März 2011 - Az. 28 O 716/10; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23. März 2012 - Az. 6 U 67/11) die Haftung der Eltern übereinstimmend bejaht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte als Berufungsinstanz die Eltern unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 BGB) zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der den Plattenfirmen durch die versandten anwaltlichen Abmahnungen entstandenen Anwaltskosten verurteilt. Die Eltern hätten offensichtlich entgegen ihrer Behauptung keine Firewall und auch kein Sicherheitsprogramm, das eine Installation des Tauschbörsenprogramms verhindert hätte, auf dem PC ihres 13-jährigen Sohnes installiert. Anderenfalls, so das OLG, wäre es nicht zu der Urheberrechtsverletzung durch ihren Sohn gekommen. Außerdem könne den Eltern nicht geglaubt werden, wenn sie behaupten, den PC ihres Sohnes monatlich kontrolliert zu haben. Denn hätten sie dies getan, so das OLG, dann wäre ihnen durch einen Blick in die Programmliste oder auf den Desktop, auf dem sich ein Icon der Filesharing-Software Bearshare befand, aufgefallen, dass ihr Sohn die Tauschbörsenprogramme Morpheus und Bearshare nutzte.
Der BGH hält die Anforderungen, die die Vorinstanzen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht der Eltern stellten, für überzogen. Nach Ansicht der Bundesrichter genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Ob und inwieweit die Entscheidung des BGH auch auf die hier bearbeiteten Fälle Anwendung findet, bedarf noch einer Prüfung. Mit Spannung wird daher die Veröffentlichung des Volltexts der Entscheidung erwartet …
31. Oktober 2012
Poker-Gewinne steuerpflichtig
Gespeichert unter: Rechtliches, Steuerrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 16:39
Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Urteil vom 31. Oktober 2012 (Az. 12 K 1136/11) entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen.
Geklagt hat ein Flugkapitän, der seit Jahren an Pokerturnieren teilnimmt. In den letzten Jahren gewann er Preisgelder im sechsstelligen Bereich. Diese Preisgelder hatte das Finanzamt in dem Steuerbescheid, den der Kläger mit seiner Klage angefochten hat, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Das Finanzamt hat die Ansicht vertreten, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei sind. Wer das Pokerspiel berufsmäßig betreibe, der erziele mit seinen Gewinnen steuerpflichtige Einkünfte.
Das FG Köln hat die Klage abgewiesen.
Die Gewinne eines Pokerspielers sind nach Meinung des Finanzgerichts jedenfalls dann zu besteuern, wenn er über Jahre hinweg immer wieder erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnehme. Es komme nicht darauf an, ob der Spielerfolg bei einem Durchschnittsspieler, der der Kläger nicht ist, oder bezogen auf ein einzelnes Blatt vom Zufall abhänge. Entscheidend sei, ob der Pokerspieler nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und hierbei wiederholt Gewinne erziele.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das FG Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
31. Juli 2012
Tätowierungen bei Polizisten
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches, Strafrecht, Verwaltungsrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:55
Das Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) hat einen Einstellungsbewerber mit der Begründung abgewiesen, dass seine großflächigen Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unterarmen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemden zu sehen sind, stellen nach einem Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums aus dem Jahr 1995 einen Eignungsmangel dar.
Gegen die Zurückweisung ging der Bewerber im Wege des Eilverfahrens gerichtlich vor. Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass der Bewerber vorläufig für das obligatorische Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zugelassen werden muss. Ob in den Tätowierungen auf der Grundlage des 17 Jahre alten Erlasses vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels tatsächlich eine “überzogene Individualität” zum Ausdruck kommt, müsse in einem Hauptsacheverfahren - also in aller Ruhe - geklärt werden.
30. Juli 2012
Reiserücktritt bei Schwangerschaft
Gespeichert unter: Rechtliches, Reiserecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:27
Ein Ehepaar hatte für sich und seinen Sohn eine Griechenlandreise gebucht. Bei Buchung der Reise war die Frau bereits schwanger. Das wusste sie auch. Gleichzeitig mit der Buchung der Reise schloss das Ehepaar eine Reiserücktrittskostenversicherung ab.
Einen Monat vor der Reise kam es unerwartet zu vorzeitigen Wehen. Die Frauenärztin riet daraufhin von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte und verlangte von der Reiserücktrittskostenversicherung Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.535,00 Euro.
Die Versicherung verweigerte eine Erstattung mit der Begründung, die Schwangerschaft habe bereits bei Buchung der Reise vorgelegen. Nach den Versicherungsbedingungen sei aber nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall.
Das Ehepaar klagte.
Das Amtsgericht München gab der Klage mit seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 3. April 2012 (Az. 224 C 32365/11) statt. Es sei zwar richtig, dass die Schwangerschaft an sich keine unerwartete schwere Erkrankung darstellt. Ein Versicherungsfall habe daher nicht schon wegen der Schwangerschaft vorgelegen. Allerdings sei auf die Schwangerschaft auch gar nicht abzustellen, sondern auf die unerwartet aufgetretene Komplikation, dass vorzeitige Wehen eingesetzt hatten. Diese vorzeitigen Wehen stellten eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
Das Urteil ist rechtskräftig.
28. Juli 2012
Kein Schatz: Bargeld im Ofen
Gespeichert unter: Allg. Zivilrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 15:20
Ein Mann erwarb ein Mehrfamilienhaus in Düsseldorf. Es hatte einmal einer Frau gehört, die in den 1960er und 1970er Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Teppichgeschäft auf der Düsseldorfer Königsallee betrieben hatte. Bei Renovierungsarbeiten in der Wohnung im ersten Obergeschoss, in der die Frau bis zu ihrem Tod gelebt hatte, fand nun der Erwerber des Hauses in dem eingemauerten Kachelofen DM-Banknoten im Umfang von 303.700 DM.
Die Erbin der verstorbenen Frau verlangte die Herausgabe des Geldes. Der Mann weigerte sich jedoch mit der Begründung, es handele sich um einen Schatzfund; er könne den Betrag für sich allein beanspruchen.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juli 2012 (Az. 15 O 103/11) entschieden, dass der Mann irrt. Es handelt sich nicht um einen Schatz. Die Erbin kann den Fund beanspruchen.
Ein Schatz ist gemäß § 984 BGB eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Das gefundene Bargeld hat zwar vermutlich lange verborgen gelegen - Banderolen von 1971 bis 1977 hielten die Gelscheine zusammen -, doch es fehlte nach Ansicht der Richter an der weiteren Voraussetzung, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sein darf. Denn nach Ansicht des Gerichts steht fest, dass das Bargeld im Eigentum der verstorbenen Frau stand.
Der Finder hatte vorgetragen, das Bargeld könne genauso auch von anderen Voreigentümern der Liegenschaft stammen. Eine Zeugin bestätigte jedoch, dass die verstorbene Frau vor ihrem Tod geäußert hatte: “Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.” Dies und die Tatsache, dass die Banderolen aus einer Zeit stammten, in der sie dort gewohnt hatte, überzeugte die Richter davon, dass die verstorbene Voreigentümerin auch Eigentümerin des Bargeldes gewesen sein musste.
Da folglich die Eigentümerin der gefundenen Banknoten ermittelt werden konnte, handelte es sich bei dem Bargeld nicht um einen Schatz. Der Finder kann lediglich einen Finderlohn beanspruchen.
16. Juli 2012
Strandkorb, Teil 3
Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:13
Das Amtsgericht Itzehoe hat meiner Klage erwartungsgemäß in vollem Umfang stattgegeben und den Gegner verurteilt, an meine Mandantin 1.165,00 EUR zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Ich berichtete hier und hier über den Fall.
Doch trotz mittlerweile zweier Urteile gegen sich kam der Gegner nicht zur Vernunft. Er verweigerte die Zahlung.
Aus diesem Grunde leitete ich gegen ihn die Zwangsvollstreckung ein. Mit Erfolg. Meine Mandantin hat zwischenzeitlich den Urteilsbetrag erhalten. Und wenn sich das Wetter noch bessern sollte, wird sie vermutlich schon in diesem Sommer den ein oder anderen Sonnentag in ihrem neuen Strandkorb verbringen. Den hat sie sich von dem eingetriebenen Betrag nämlich sofort gekauft. Allerdings nicht über eBay, sondern im Baumarkt nebenan.
Wer nun glaubt, der Streit mit dem Gegner sei damit erledigt gewesen, der irrt gewaltig.
Nachdem ich das erste Urteil erwirkt hatte, mit dem der Gegner verurteilt wurde, einen Strandkorb des Typs Kampen zu liefern, musste ich bekanntlich die Zwangsvollstreckung einleiten. Der Gegner hatte nämlich nur einen Strandkorb für Puppen statt für Erwachsene geliefert.
Im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung sollte ich auf Wunsch des Gerichtsvollziehers an dem Termin zur Herausgabevollstreckung teilnehmen. Ich fuhr also nach Norddeutschland, um auf dem Betriebsgelände des Gegners gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher nach dem geschuldeten Strandkorb zu suchen.
Durch die Wahrnehmung dieses Termins sind nicht unerhebliche Reisekosten enstanden. Selbstverständlich beantragte ich bei Gericht, festzustellen, dass der Gegner diese Kosten erstatten muss. Zu meiner Überraschung lehnte das Amtsgericht Itzehoe meinen Antrag ab. Es sei nicht erkennbar, dass Reisekosten in der geltend gemachten Höhe (Fahrtkosten, Kosten einer Hotelübernachtung, insgesamt knapp 300,00 EUR) für die Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich waren.
Meine Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Landgericht Itzehoe hatte Erfolg. Das Landgericht fand deutliche Worte für das Verhalten des Gegners und erlegte ihm auch meine Reisekosten auf. Wer einen titulierten Anspruch derart ignoriere wie der Gegner, der könne unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht erwarten, dass ihn der andere auch noch vor Kosten bewahre, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstehen.
09. Oktober 2011
Warnung vor dem Alleingang
Gespeichert unter: Rechtliches, Urheberrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 13:15
Gleich mehrere Fälle aus der vergangenen Woche veranlassen mich zu dem folgenden wichtigen Hinweis: Wer eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten hat, sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vor einem Alleingang ohne juristische Beratung kann ich nur eindringlich warnen.
Mehrere Mandanten beauftragten mich nun, nachdem sie im Vorfeld bereits eine von ihnen selbst modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatten, mit ihrer Vertretung. Der Grund dafür, warum sie nun plötzlich doch einen Anwalt hinzuzogen, war folgender: Die Abmahnkanzleien hatten ihnen mitgeteilt, dass sie die von ihnen selbst modifizierte Unterlassungserklärungen nicht akzeptieren würden, da sie inhaltlich falsch seien. Die Mandanten hatten sich Muster für modifizierte Unterlassungserklärungen im Internet heruntergeladen und diese selbst an ihre Bedürfnisse angepasst. Hierbei machten sie die unterschiedlichsten Fehler. Der eine hatte als Unterlassungsschuldner eine andere Person eingetragen und damit der Gegenseite einen weiteren Anspruchsgegner beschafft, der andere hatte die Unterlassungserklärung der falschen Person gegenüber abgegeben und wieder ein anderer hatte die zu unterlassende Handlung schlicht und einfach falsch beschrieben.
Sicher: Wer einmal verstanden hat, wie eine modifizierte Unterlassungserklärung auszusehen hat, der mag auch ohne Anwalt auskommen. Aber das erforderliche Wissen sollte man sich - wie diese Fälle zeigen - nicht im Internet beschaffen. Jedenfalls die erste Abmahnung sollte man zum Anlass nehmen, den Fall einmal ausführlich mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, der hiervon etwas versteht.
02. Mai 2011
Die Haftung des Maklers
Gespeichert unter: AGB-Recht, Allg. Zivilrecht, Kaufvertragsrecht, Rechtliches, Schadensrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 12:38
Mit Urteil vom 14. April 2011 hat das Landgericht Bonn (Az. 18 S 15/11) entscheiden, dass ein Makler nicht auf Schadensersatz haftet, wenn die im Exposé angegebene Wohnfläche eines zum Verkauf stehenden Wohnhauses korrekt ist und sich später herausstellt, dass die Baugenehmigung für einen Teil der Wohnfläche fehlt. Ein Makler, der nur die Angaben des Verkäufers im Exposé wiedergibt, hafte grundsätzlich nicht für deren Richtigkeit. Etwas anderes gelte nur dann, wenn den Makler ausnahmsweise eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft, weil er die Einholung von Erkundigungen versprochen hat, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck erweckt hat, die Angaben selbst geprüft zu haben, oder wenn er die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, weil konkrete Anhaltspunkte hierfür bestanden.
12. April 2011
Strandkorb, Teil 2
Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 11:26
Im Strandkorb-Fall (Ich berichtete hier) fand heute die Verhandlung vor dem Amtsgericht Itzehoe statt. Ich ließ es mir nicht nehmen, den Termin selbst wahrzunehmen. 5 1/2 Stunden hin und zurück und eine Übernachtung im schönen Itzehoe: Beinahe wie Urlaub.
Der Rechtsanwalt des Gegners gab im Rahmen der Erörterung die Erklärung ab, dass schon der Preis von 33,00 EUR für einen Strandkorb nahe lege, dass es sich nicht um einen normalen Strandkorb handeln könne, den der Gegner seinerzeit bei eBay feilgeboten hatte. Für 33,00 EUR könne man nur die Lieferung eines Puppenstrandkorbes erwarten.
Der Richter fand deutliche Worte bei der Beschreibung der Rechtslage. Der Gegner habe seinerzeit einen Strandkorb des Typs Kampen zum Kauf angeboten. Die Kaufbeschreibung enthalte keinen Hinweis darauf, dass es sich nur um einen Puppenstrandkorb handeln sollte. Ohne eine ausdrückliche anderweitige Kennzeichnung verstehe der Geschäftsverkehr unter einem Strandkorb einen solchen für Menschen. Schließlich könne beim Verkauf eines Pkw auch nicht einfach ein Matchboxauto geliefert werden.
Daraufhin bot der Gegner die Zahlung eines Betrages von 500,00 EUR an um den Rechtsstreit einvernehmlich zu erledigen.
Dieses Angebot lehnte ich ab. Unabhängig davon, dass unsere Ausgangsposition so komfortabel ist, dass ein Entgegenkommen unsererseits nicht angezeigt ist, kommt dieses Angebot des Gegners reichlich spät.
Das Gericht wird durch Urteil entscheiden.
Ich werde berichten …
01. April 2011
Haftung bei Lohnrückständen
Gespeichert unter: Arbeitsrecht, Rechtliches — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 06:42
Mein Mandant war von seinem Arbeitgeber fristgerecht zum 28. Februar 2009 gekündigt worden. Die Kündigung akzeptierte mein Mandant. Nicht jedoch den Lohnrückstand in Höhe von zwei Monatsgehältern und die Zurückhaltung der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, die er der Agentur für Arbeit vorlegen musste um Arbeitslosengeld zu erhalten. Den offenen Lohn, die Herausgabe der Arbeitspapiere und eine Urlaubsabgeltung klagte ich für ihn erfolgreich vor dem Arbeitsgericht ein.
Trotzdem zahlte der ehemalige Arbeitgeber meines Mandanten nicht, Ich musste die Zwangsvollstreckung einleiten.
Im September 2009 konnten die Forderungen dann durch Pfändung diverser Ansprüche des ehemaligen Arbeitgebers meines Mandanten gegen Dritte realisiert werden.
In der Zwischenzeit hatte er nur Arbeitslosengeld erhalten. Zu wenig Einkommen um sämtliche laufenden Kosten zu bewältigen. Er musste die Zahlung der Beiträge zu seiner privaten Rentenversicherung einstellen, die ihm deshalb im Mai 2009 gekündigt wurde. Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn sein ehemaliger Arbeitgeber den rückständigen Lohn frühzeitig freiwillig gezahlt hätte. Ihm entstand ein Schaden von rund 1.200 EUR.
Das Arbeitsgericht Gelsenkichen musste erneut bemüht werden. Mein Mandant wollte verständlicherweise Ersatz seines Schadens.
Der Gegner wehrte sich vehement. Seine Verteidigungsbemühungen waren glücklicherweise fruchtlos. Das Arbeitsgericht verurteilte ihn zum Ersatz des vollen Schadens. Begründung: Der ehemalige Arbeitgeber meines Mandanten hat sich mit der Zahlung von zwei Gehältern in Schuldnerverzug befunden, was ursächlich war für die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versicherung. Da glaubhaft dargelegt wurde, dass Kreditmittel nicht zur Verfügung standen um die Versicherungsprämie zu zahlen und die Kündigung durch die Versicherung abzuwenden, treffe meinen Mandanten kein Mitverschulden.
Mal sehen, ob der Gegner nun freiwillig zahlt oder erneut die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden muss …
12. März 2011
Strandkorb, Teil 1
Gespeichert unter: Allgemein — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 10:05
Meine Mandantin erwarb auf der Internet-Auktionsplattform eBay einen Strandkorb zum Preis von 33,00 EUR. Der Verkäufer lieferte den Strandkorb aber nicht, weil er der Auffassung war, meine Mandantin könne für 33,00 EUR nicht die Lieferung eines Strandkorbes erwarten, und weil er meinte, meine Mandantin habe das eBay-Angebot ohnehin missverstanden. Es sei nämlich gar kein Strandkorb, sondern lediglich eine Ölung hierfür angeboten worden.
Wir mussten den Anspruch meiner Mandantin auf Lieferung und Übereignung eines Strandkorbes des Typs Kampen, Bezugfarbe blau, großkariert, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 33,00 EUR einklagen. Vor dem Amtsgericht Itzehoe.
Unsere Klage war erfolgreich. Auch das Landgericht Itzehoe hielt die Klage für begründet und wies die Berufung des Gegners zurück.
Wer glaubt, der Gegner sei hierdurch zu der Einsicht gekommen, dass es besser wäre, den rechtskräftig titulierten Anspruch meiner Mandantin zu erfüllen, der irrt. Auch ich unterlag diesem Irrtum und musste überraschenderweise feststellen, dass der Gegner sein unredliches Verhalten weiter auf die Spitze trieb: Er lieferte meiner Mandantin einen Puppenstrandkorb!
Daraufhin leitete ich die Zwangsvollstreckung ein. Es kam zu einem Ortstermin mit dem Gerichtsvollzieher auf dem Betriebsgelände des Gegners zum Zwecke der Wegnahme des geschuldeten Strandkorbs. Erneut präsentierte der Gegner einen Puppenstrandkorb, den auch der Gerichtsvollzieher nicht als geschuldete Leistung akzeptierte.
Da der Gegner dem Zutritt auf das Betriebsgelände zum Zwecke der Wegnahme eines dort gesichteten Strandkorbs des Typs Kampen mit den geschuldeten Eigenschaften widersprach, hätte nun ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden müssen.
Hiervon nahmen wir Abstand, weil meine Mandantin mittlerweile kein Interesse mehr an der Lieferung dieses Strandkorbes hatte. Wir erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten stattdessen Zahlung des regulären Preises von 1.198,00 EUR abzgl. des geschuldeten Kaufpreises von 33,00 EUR, mithin 1.165,00 EUR.
Wie nicht anders zu erwarten, zahlte der Gegner nicht.
Wir verklagten ihn erneut. Diesmal auf Zahlung des vorgenannten Betrages. Das Amtsgericht Itzehoe hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Dienstag, den 12. April 2011.
Ich werde berichten …
15. Dezember 2010
Freispruch für Harry Wörz
Gespeichert unter: Strafrecht — Rechtsanwalt Finkeldei, Bottrop @ 21:55
Jetzt ist es rechtskräftig entschieden: Harry Wörz ist freigesprochen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Dezember 2010 (Az. 1 StR 254/10) entschieden, dass das Landgericht Mannheim Harry Wörz mit Urteil vom 22. Oktober 2009 zu Recht freigesprochen hatte.
Damit endet für Harry Wörz eine beispiellose, 13 Jahre dauernde Tortur. Ob er jemals wieder ein unbeschwertes Leben führen kann, ist aber mehr als fraglich. Die psychischen Verletzungen, die ihm die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz zugefügt haben, dürften Narben hinterlassen.
Zum Hintergrund: Gisela Friedrichsen bei Spiegel-Online.
Über das Urteil: Pressemitteilung des BGH.
Wir gratulieren Harry Wörz!
Und seinem Verteidiger Hubert Gorka! Gute Arbeit!